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Geschäftsnummer: VB.2024.00242 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.04.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Wiederherstellungsbefehl
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; Parkplatz. Eine legitimationsbegründende Betroffenheit ist bei einer Distanz von unter 100 m zu vermuten. Dieser Grundsatz gelangt auch bei Vollzugsverfügungen mit Befehl zur Herstellung des rechtmässigen Zustands zur Anwendung (E. 1.2.4). Die Ausdehnung des streitbetroffenen Parkfeldes ist rechtskräftig bewilligt worden. Eine flächenmässige Reduktion kann in einem Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsverfügung nicht mehr erreicht werden (E. 4.3). Die verlangten Massnahmen zur Einfassung des Parkfeldes mittels massiver Steinblöcke oder Metallpfosten wäre nicht die mildeste Massnahme und wäre somit unverhältnismässig (E. 4.4). Mit dem beantragten Rückbau der podestartigen Erweiterung wenden sich die Beschwerdeführenden gegen eine im Rahmen der Gartengestaltung bereits rechtskräftig bewilligte Aufschüttung, weshalb ein Rückbau ausser Betracht fällt (E. 5.2). Eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich (E. 5.3). Abweisung.
Stichworte: PARKPLATZ WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS WIEDERHERSTELLUNGSBEFEHL
Rechtsnormen: Art. 5 Abs. II BV Art. 29 Abs. II BV Art. 4 Abs. II BVV § 338a Abs. I PBG § 341 PBG § 30 Abs. I lit. b VRG § 31 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2024.00242
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Yann Aders.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D,
vertreten durch RA E,
2. Bausektion des Stadtrates Zürich, c/o Amt für Baubewilligungen,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Wiederherstellungsbefehl,
hat sich ergeben:
I.
Die Bausektion des Stadtrats von Zürich befahl mit Bauentscheid Nr. 01 vom 11. Januar 2022 C, hinsichtlich seines mit Bauentscheid Nr. 02 vom 4. Februar 1977 bewilligten Parkfeldes am F-Weg 03 auf Kat.-Nr. 04 den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen; mithin das Parkfeld auf den bewilligten Umfang zurückzubauen und eine 10 cm hohe Holzschwelle um die ursprünglich bewilligte Parkfläche anzubringen. Für den Säumnisfall drohte sie "Zwangsvollstreckungsmassnahmen" an; sie beauftragte und bevollmächtigte für den Fall, dass dem Befehl nicht fristgerecht nachgekommen werde, die Baubehörde, die "Zwangsvollstreckung" bzw. Ersatzvornahme unter allfälligem Beizug durch Dritte vorzunehmen.
II.
Hiergegen gelangten A und B mit Rekurs vom 22. Februar 2022 an das Baurekursgericht und verlangten nebst weiteren Anträgen und Rückbaumassnahmen, dass rund um die Parkfläche fest verbaute, mindestens 0,4 m hohe Hindernisse anzubringen seien. C gelangte mit Rekurs vom 23. Februar 2022 ebenfalls an das Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Bauentscheids Nr. 01 vom 11. Januar 2022. Mit Entscheid vom 9. September 2022 hiess das Baurekursgericht den Rekurs von C gut, hob den Beschluss der Bausektion vom 11. Januar 2022 auf und schrieb den Rekurs von A und B als gegenstandslos geworden ab.
Gegen diesen Entscheid erhoben A und B Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 13. Juli 2023 (VB.2022.00623) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Entscheid des Baurekursgerichts vom 9. September 2022 auf und wies die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück.
Das Baurekursgericht setzte die beiden Verfahren unter den neuen Geschäftsnummern R1S.2023.05165 und R1S.2023.05171 fort und wies die Rekurse mit Entscheid vom 22. März 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangten A und B mit Beschwerde vom 7. Mai 2024 an das Verwaltungsgericht mit den Hauptanträgen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; der Bauentscheid vom 11. Januar 2022 sei dahingehend anzupassen, dass um das Parkfeld massive, mindestens 0,4 m hohe Hindernisse montiert werden müssten, welche einen maximal 5,5 m langen und 2,35 m breiten Bereich zum Parkieren freiliessen und ein Parkieren von mehr als einem Auto verhindern würden. Eventualiter sei eine andere bauliche Massnahme anzuordnen, welche geeignet sei, das Parkieren von mehr als einem Auto auf dem Parkfeld zu verhindern. Der Bauentscheid sei sodann dahingehend zu ergänzen, dass der Beschwerdegegner unter Androhung der Ersatzvornahme verpflichtet werde, die ostseitige Erweiterung des Parkfeldes mittels grosser Steine wieder rückgängig zu machen, mithin die grossen, als Stützmauer fungierenden Steine zu entfernen und das Terrain wieder so zu gestalten, dass es dem früheren Verlauf entsprechend stark abfällt; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Das Baurekursgericht beantragte am 16. Mai 2024 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion des Stadtrats von Zürich verzichtete am 21. Mai 2024 auf eine Beschwerdeantwort. C beantragte am 11. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werde. Weiter beantragte er eine Umtriebsentschädigung und die Durchführung eines Augenscheins. Mit Replik vom 24. Juni 2024 hielten A und B an ihren Anträgen fest und reichten zusätzlich Fotografien ein. C duplizierte innert erstreckter Frist am 19. August 2024. A und B liessen sich mit Triplik vom 29. August 2024 letztmals vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
1.2.1 Der private Beschwerdegegner macht geltend, den Beschwerdeführenden fehle die Beschwerdelegitimation, da sie nicht Miteigentümer des privaten F-Wegs seien, kein Fahrwegrecht hätten, ihr Grundstück nicht an das Parkplatzgrundstück anstosse und sie lediglich vom Estrichfenster ihres weit unterhalb der Parkplatzebene liegenden Hauses aus direkte Sicht auf den Parkplatz hätten. Ob auf dem Parkplatz zwei oder nur ein Fahrzeug parkiert werde, sei für sie in keiner Weise wahrnehmbar und sie würden auch in keiner Weise in ihrer Interessenssphäre berührt, wenn ein Fahrzeug einmal auf den F-Weg hinausrage. Der private Beschwerdegegner bringt weiter vor, die Beschwerdeführenden verfügten über kein faktisches Interesse.
1.2.2 Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz. Die Legitimation wird innerhalb eines Umkreises von bis ca. 100 m um ein streitbetroffenes Grundstück regelmässig bejaht (BGE 140 II 214 E. 2.3; vgl. BGr, 1. Februar 2012, 1C_346/2011, E. 2.3 ff.; VGr, 13. Juni 2019, VB.2019.00069, E. 3.4.1). Erst bei grösseren Distanzen muss die besondere Betroffenheit näher erörtert werden (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 56; VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00180, E. 1.3.2).
1.2.3 Bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 2020 hielt das Bundesgericht betreffend die Legitimation der Beschwerdeführenden fest, dass die besondere Betroffenheit nicht näher begründet werden muss, da sie aufgrund der Distanz von unter 100 m grundsätzlich zu vermuten ist. Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz sind nicht ersichtlich, da das streitbetroffene Parkfeld und die darauf abgestellten Fahrzeuge vom Grundstück der Beschwerdeführenden sicht- und hörbar sind (vgl. BGr, 15. Dezember 2020, 1C_286/2020, E. 2.4; VGr, 13. Juli 2023, VB.2022.00623, E. 1.3.3).
1.2.4 An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert; die enge räumliche Beziehung ist weiterhin gegeben und die Betroffenheit der Beschwerdeführenden weiterhin zu bejahen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass vorliegend eine Vollzugsverfügung mit Befehl zur Herstellung des rechtmässigen Zustands im Streit liegt (vgl. BGr, 28. April 2021, 1C_469/2019, E. 1.2).
2.
Die private Beschwerdegegnerschaft beantragt in prozessualer Hinsicht einen Augenschein.
2.1 Die Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019, 1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1).
2.2 Die zur Beurteilung notwendigen lokalen Gegebenheiten sind aus den eingereichten Verfahrensakten genügend ersichtlich (vgl. dazu auch VGr, 13. Juli 2023, VB.2022.00623, E. 1.4.3 mit Hinweis auf BGr, 15. Dezember 2020, 1C_286/2020 E. 3 in der gleichen Sache). Der massgebliche Sachverhalt geht hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich die vorwiegend rechtlichen Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung verzichten.
3.
Mit Entscheid vom 25. Oktober 2016 erteilte die Beschwerdegegnerin 2 dem privaten Beschwerdegegner die baurechtliche Bewilligung für die Umgebungsgestaltung (ausgenommen die Erweiterung des Parkplatzes, auf welche im Sinne der Erwägung lit. c zu verzichten sei) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 in Zürich unter Bedingungen und Auflagen. Dabei wurde mit Dispositiv-Ziffer I.1. die Auflage erfasst, dass der Parkplatz lediglich zum Abstellen für ein einziges Fahrzeug zugelassen sei. Mit Dispositiv-Ziffer II wurde der private Beschwerdegegner sowie allfällige Rechtsnachfolger aufgefordert, den bestehenden Parkplatz auf die Masse des mit Bauentscheid vom 4. Februar 1977 bewilligten Plans zurückzubauen. In teilweiser Wiedererwägung dieses Entscheids hob die Beschwerdegegnerin 2 die Dispositiv-Ziffern I.1 und II mit Entscheid vom 28. März 2017 ersatzlos auf. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde (nach einer Rückweisung durch das Verwaltungsgericht; vgl. VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00792, sowie BGr, 20. September 2018, 1C_468/2018) vom Baurekursgericht gutgeheissen und der Wiedererwägungsbeschluss vom 28. März 2017 (wieder) aufgehoben. Dieser Entscheid des Baurekursgerichts wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2020 (VGr, 19. März 2020, VB.2019.00215) sowie vom Bundesgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2020 (BGr, 15. Dezember 2020, 1C_286/2020) bestätigt. Demgemäss erwuchsen die Dispositiv-Ziffern I.1 und II des Entscheids vom 25. Oktober 2016 in Rechtskraft.
Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Beschluss wurde angeordnet, den Rückbau dergestalt vorzunehmen, dass künftig nur ein (einziges) Auto auf der Abstellfläche parkiert werden könne. Es sei eine 10 cm hohe Holzschwelle um die ursprünglich bewilligte Parkfläche (strassenseitige Länge von 11,5 m, gartenseitige Länge von 6,5 m, Tiefe von 2,7 m) anzubringen (Dispositiv-Ziffer I i. V. m. Erwägung lit. h). Nach einer Rückweisung durch das Verwaltungsgericht (vgl. VGr, 13. Juli 2023, VB.2022.00623) wies das Baurekursgericht die dagegen erhobenen Rekurse nunmehr ab.
4.
Die Beschwerdeführenden beantragen, der angefochtene Bauentscheid sei dahingehend anzupassen, dass im östlichen, nördlichen und westlichen Bereich des Parkfeldes fest verbaute, mindestens 0,4 m hohe Hindernisse aus massiven Steinen oder Metallpfosten montiert werden müssten, welche einen maximal 5,5 m langen und maximal 2,35 m breiten Bereich zum Parkieren freiliessen, damit ein Parkieren von mehr als einem Auto verhindert würde.
4.1 Das Baurekursgericht zog für die Bestimmung der Geometrie für Parkfelder die VSS-Norm Parkierung 40 291 als Richtlinie heran und hielt ein Randparkfeld ausserhalb der Fahrbahn mit einer im Winkel von 45° abgeschrägten Stirnseite nach Ziff. 11, Abb. 5 der Norm mit dem streitbetroffenen Parkfeld für vergleichbar. Dessen minimale strassenseitige Länge betrage 6,7 bis 8 m, die minimale Breite 1,9 bis 2 m. Das streitbetroffene Parkfeld gehe mit einer strassenseitigen Länge von 11,5 m und einer Breite von 2,7 m deutlich über die genannten minimalen Abmessungen hinaus. Dennoch sei das ordnungsgemässe Längsparkieren ohne Inanspruchnahme der Fahrbahn mit zwei üblich dimensionierten Fahrzeugen nicht möglich, selbst wenn stirnseitig ein Überhang möglich sei. Die Höhe der angeordneten Holzschwelle von 10 cm entspreche sodann der Höhe von Schrammborden in Parkierungsanlagen gemäss Ziff. 18.2 der VSS-Norm 40 291. Die Höhe erscheine deshalb als hinreichend, um ein ungewolltes Überfahren zu verhindern, was im vorliegenden Zusammenhang genüge.
4.2 Nach § 341 PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen; hierzu dienen der Verwaltungszwang und die Schuldbetreibung. Kann die Anordnung einer Verwaltungsbehörde nicht mehr weitergezogen werden oder kommt dem Weiterzug keine aufschiebende Wirkung zu, so kann sie – nach vorgängiger Androhung – durch Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen zwangsweise vollstreckt werden (§ 30 Abs. 1 lit. b und § 31 Abs. 1 VRG; VGr, 13. Juli 2023, VB.2022.00623, E. 3.2). Die Anordnung zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustands muss – wie jedes staatliche Handeln – verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGr, 26. April 2010, 1C_397/2009, E. 4.1; VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00793, E. 6.2). Stehen der Vollstreckungsbehörde mehrere verwaltungsrechtliche Sanktionen zur Auswahl, so hat sie stets die mildeste Massnahme anzuordnen (Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 30 N. 70 ff.). Das Interesse an der Herstellung des rechtmässigen Zustandes muss das Interesse des Adressaten am Verzicht auf die Sanktion überwiegen (vgl. BGE 131 V 263 E. 5.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, N. 1459; Jaag, § 30 N. 72). Die privaten Interessen von Nachbarn treten zu den öffentlichen Interessen hinzu und sind gegen die privaten Interessen der Bauherrschaft abzuwägen (BGr, 8. Dezember 2022, 1C_365/2022, E. 6; Thomas Wipf/Laura Diener in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 821).
4.3 Die Ausdehnung des streitbetroffenen Parkfeldes ist mit Bauentscheid Nr. 02 vom 4. Februar 1977 rechtskräftig bewilligt worden. Die maximal zulässigen Ausmasse des Parkfeldes (11,5 m strassenseitige und 6,5 m gartenseitige Länge bei einer Tiefe von 2,7 m) sind sodann mit dem ebenfalls rechtskräftigen Bauentscheid Nr. 05 vom 25. Oktober 2016 bestätigt worden (BGr, 15. Dezember 2020, 1C_286/2020, E. 6.5; vgl. VGr, 13. Juli 2023, VB.2022.00623, E. 3.4). Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, dass das streitbetroffene Parkfeld mit den Hindernissen auf die Masse von 5,5 m in der Länge und 2,35 m in der Breite zu reduzieren sei, erfolgt ihr Antrag verspätet. Vollstreckungsverfügungen sind nur insoweit anfechtbar, als sie Elemente beinhalten, die nicht schon in der Sachverfügung enthalten und in jenem Verfahren anfechtbar waren (VGr, 16. Januar 2020, VB.2019.00301, E. 2.3). Ein Zurückkommen auf die rechtskräftig bewilligte Dimensionierung des Parkfeldes wäre mit dem Vertrauensschutz des privaten Beschwerdegegners nicht zu vereinbaren und würde überdies den zulässigen Rahmen einer Vollzugsverfügung sprengen.
4.4 Sodann ist zu prüfen, ob der Antrag der Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegner sei mittels fest verbauter, mindestens 0,4 m hoher Hindernisse aus massiven Steinen oder Metallpfosten, welche das Parkfeld im bewilligten Umfang einfassen sollen, an der Überbelegung des streitbetroffenen Parkfeldes zu hindern, verhältnismässig wäre.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 149 I 291 E. 5.8; 147 I 346 E. 5.5).
Eine noch höhere Einfassung des Parkfeldes mittels massiver Steinblöcke oder Metallpfosten wäre zweifelsohne geeignet, eine Überbelegung des Parkfeldes mit mehr als einem Fahrzeug zu erschweren. Nicht verhindert werden könnte damit ein Hinausragen von Fahrzeugen in das Wegprofil des F-Wegs. Insgesamt führte die Massnahme dazu, dass dem privaten Beschwerdegegner die baurechtswidrige Nutzung des Parkfeldes erschwert würde; die Massnahme erscheint damit für den Vollzug und die Herbeiführung des rechtmässigen Zustands grundsätzlich als nicht ungeeignet. Erforderlich ist eine Massnahme dann, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme erreicht werden kann (BGE 149 I 291 E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht gegeben; mit der von der Vollzugsbehörde angeordneten Massnahme, nämlich der Anbringung von 10 cm hohen Holzschwellen um das bewilligte Parkfeld, ist eine mildere Massnahme vorhanden, die den gleichen Effekt zeitigt und die Überbelegung des Parkfeldes ebenfalls wirksam verhindert. Die Masse entsprechen der Höhe von Schrammborden von Parkierungsanlagen (VSS-Norm 40 291 Ziff. 18.2). Es darf mit der Vorinstanz und der kommunalen Vollzugsbehörde davon ausgegangen werden, dass die streitbetroffenen Holzschwellen, so sie denn vollständig angebracht und richtig verankert werden, dem privaten Beschwerdegegner das Abstellen von zwei Fahrzeugen auf dem Parkfeld verunmöglichen.
Die Beschwerdeführenden führen zur Begründung, weshalb die angeordneten Massnahmen nicht ausreichen würden, aus, dass nicht alle Schwellen angebracht worden seien und dass diejenigen Schwellen, die angebracht worden seien, nicht fest mit dem Boden verbunden und ungenügend verankert seien. Es wird Aufgabe der kommunalen Vollzugsbehörde sein, die korrekte und vollständige Anbringung der Schwellen zu kontrollieren und im Säumnisfalle zur angedrohten Ersatzvornahme zu schreiten. Sollte sich danach weisen, dass die angeordneten Massnahmen nicht geeignet sind, um den rechtmässigen Zustand zu gewährleisten, und weiterhin baurechtswidrige Zustände anzutreffen wären, hätte die kommunale Baubehörde weitergehende Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. Zunächst sind die angeordneten, milderen Mittel auszuschöpfen. Die beantragte Anbringung massiver Steinquader bzw. Metallpfosten wäre ihrerseits allenfalls baubewilligungspflichtig und würde daselbst dem baurechtlich bewilligten Zustand widersprechen und damit über das Ziel hinausschiessen. Auch aus diesem Grund sind die von den Beschwerdeführenden beantragten Massnahmen nicht anzuordnen. Die von den Beschwerdeführenden beantragten Anordnungen und Massnahmen zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustands stünden nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel; sie erweisen sich als nicht mehr zumutbar und damit als unverhältnismässig.
4.5 Im Ergebnis ist der Antrag der Beschwerdeführenden, das Parkfeld weiter zu verkleinern, auf dem Weg der Vollzugsverfügung nicht (mehr) zu erreichen sowie der Antrag, höhere Hindernisse zur Vermeidung einer Überbelegung anzubringen, als nicht verhältnismässig abzulehnen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanzen sind nicht zu beanstanden.
5.
Weiter beantragen die Beschwerdeführenden, es sei der Rückbau der podestartigen Erweiterung auf der Ostseite der Parkierfläche anzuordnen. In diesem Kontext rügen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanzen.
5.1 Das Baurekursgericht zog in Erwägung, die podestartige Erweiterung in östlicher Richtung sei mit dem Bauentscheid Nr. 05 vom 25. Oktober 2016 rechtskräftig bewilligt worden; dies ergebe sich aus den Erwägungen und dem Gesamtzusammenhang.
5.2 In ihrem Bauentscheid Nr. 05 vom 25. Oktober 2016 hielt die Bausektion des Stadtrates von Zürich in Erwägung lit. a) fest, dass es sich beim zu beurteilenden Plan um den überarbeiteten Umgebungsplan zu dem mit Bauentscheid Nr. 06 vom 7. Januar 2014 bewilligten Gartenhaus und der Gartengestaltung handle. Dieser Umgebungsplan enthält neben weiteren – vorliegend nicht relevanten – Elementen der Garten- bzw. Umgebungsgestaltung eine Erweiterung des streitbetroffenen Parkfeldes. Gelb und damit als "abzubrechendes Bauteil" im Sinne von § 4 Abs. 2 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV; LS 700.6) ist die südöstliche Begrenzung des Parkfeldes dargestellt. In roter Farbe und damit als "neues Bauteil" im Sinne von § 4 Abs. 2 BVV ist die gartenseitige Verlängerung des Parkfeldes gehalten. Seitlich ist der Hinweis angebracht, "[d]ie neue Mauer des Nachbargrundstücks wurde hier übernommen". Mit Bauentscheid Nr. 05 vom 25. Oktober 2016 erteilte die Bausektion unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für die Umgebungsgestaltung, nahm aber die Erweiterung des Parkplatzes mit Verweis auf die Erwägung lit. c) davon aus. Aus der genannten Erwägung geht hervor, dass sich die Ausnahme einzig auf die flächenmässige Ausdehnung des trapezförmigen Parkfeldes bezieht. Weitere Aspekte der Umgebungsgestaltung – und damit insbesondere die podestartige Aufschüttung – sind von der Ausnahme nicht erfasst und betroffen. Auch in dieser Hinsicht sind die vorinstanzlichen Erwägungen somit nicht zu beanstanden; die südöstlich an die Parkierungsfläche anschliessende Fläche mit Stützmauer ist demnach rechtskräftig bewilligt. Eine Anordnung zum Rückbau bzw. zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt daher, entgegen den Beschwerdeführenden, nicht in Betracht. Sofern sich die Rüge der Beschwerdeführenden auf die Erweiterung des Plateaus auf dem Nachbargrundstück Kat.-Nr. 07 beziehen sollte, ist darauf nicht weiter einzugehen; diese bildet im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand.
5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
5.4 Die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage des rechtskräftig bewilligten Zustands der südöstlichen Erweiterung des Plateaus mögen kurz gehalten sein. Für die Beschwerdeführenden war jedoch ersichtlich, von welchen Überlegungen sich das Baurekursgericht hat leiten lassen. Die Vorinstanz hat mit ihren Erwägungen zum Ausdruck gebracht, dass sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden für unzutreffend hielt, und hat dies auch begründet. Den Beschwerdeführenden war ferner die Tragweite des Entscheids ersichtlich und es war ihnen möglich, den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen, wovon nicht zuletzt die vorliegend zu behandelnde Beschwerde zeugt. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs ist in der angefochtenen Anordnung nicht auszumachen.
6.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ausgang von vornherein nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind die Beschwerdeführenden zu einer Parteientschädigung an den privaten Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 255.-- Zustellkosten, Fr. 3'255.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.
4. Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Baurekursgericht.