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Geschäftsnummer: VB.2024.00240 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.05.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Abfallentsorgung
Abfallentsorgung. [Die Beschwerdeführerin stellte der Beschwerdegegnerin eine "Entsorgungsgebühr für Ihre illegale Abfallentsorgung am Eingangstor der Hauptsammelstelle" in Rechnung; der Bezirksrat hiess den Rekurs der Beschwerdegegnerin gut.] Die Legitimation einer Gemeinde ist nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG zu bejahen, wenn sie in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe bzw. in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen betroffen ist. Eine solche Betroffenheit wird in der Regel im Bereich der Sozialhilfe sowie beim interkommunalen Finanzausgleich und ähnlichen Regelungen anerkannt. Gleiches gilt auch, wenn die streitigen finanziellen Leistungen eine beträchtliche Höhe erreichen und die Beantwortung der Streitfrage eine über den Einzelfall hinausgehende präjudizielle Wirkung für die öffentliche Aufgabenerfüllung mit insgesamt wesentlicher finanzieller Belastung hat, nicht aber dann, wenn es bloss um eine einzelfallbezogene Beurteilung ohne Grundsatzfragen geht. Unter diesen Voraussetzungen kommt grundsätzlich auch die Legitimation einer Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Gläubigerin von Kausalabgaben infrage. Die Legitimation setzt jedoch voraus, dass die Streitigkeit eine präjudizielle Wirkung oder sonst eine besondere Tragweite aufweist (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin ist in der vorliegenden Angelegenheit nicht wie eine Privatperson berührt. Sodann beläuft sich der Streitwert auf Fr. 300.-, womit die Gutheissung des Rekurses keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin hat. Solches macht diese denn auch nicht geltend, ebenso wenig indes eine präjudizielle, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung des angefochtenen Entscheids; eine solche ist auch nicht geradezu offensichtlich. Da die Beschwerdeführerin überdies keine Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien rügt, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen (E. 3.2). Nichteintreten.
Stichworte: BESCHWERDELEGITIMATION GEBÜHREN LEGITIMATION DER GEMEINDE OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG PRÄJUDIZIELLE WIRKUNG
Rechtsnormen: Art. 111 Abs. I BGG § 21 Abs. II VRG § 21 Abs. II lit. c VRG § 49 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00240
Verfügung
des Einzelrichters
vom 10. Mai 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Stadt Dübendorf,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Abfallentsorgung,
hat sich ergeben:
I.
A. Am 23. Juni 2023 stellte die Stadt Dübendorf A eine "Entsorgungsgebühr für Ihre illegale Abfallentsorgung am Eingangstor der Hauptsammelstelle Dübendorf am 22. Juni 2023" von Fr. 300.- in Rechnung.
B. Die dagegen von A erhobene Einsprache wies der Stadtrat Dübendorf mit Beschluss vom 24. August 2023 im Sinn der Erwägungen ab, ohne Kosten zu erheben.
II.
A erhob daraufhin mit Eingabe vom 30. November 2023 Rekurs beim Bezirksrat Uster und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses des Stadtrats Dübendorf vom 24. August 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Dübendorf. Mit Beschluss vom 17. April 2024 hiess der Bezirksrat den Rekurs gut und hob den angefochtenen Beschluss auf. Auf die "Informationsbegehren" von A trat er nicht ein (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte der Bezirksrat der Stadt Dübendorf (Dispositivziffer II), eine Parteientschädigung sprach er nicht zu (Dispositivziffer III).
III.
In der Folge gelangte die Stadt Dübendorf mit Beschwerde vom 6. Mai 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten von A sei der Beschluss des Bezirksrats vom 17. April 2024 aufzuheben und die Rechnung vom 23. Juni 2023 zu bestätigen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 300.- bzw. weniger als Fr. 20'000.- beträgt und zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Dessen Zuständigkeit ergibt sich vorliegend auch aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG, da sich die Beschwerde, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, mangels Legitimation der Beschwerdeführerin als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 f. in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, die vorinstanzlichen Akten einzuholen und einen Schriftenwechsel durchzuführen (§§ 57 f. VRG).
2.
2.1 Im Anschluss an die Darlegung der kantonalen und kommunalen rechtlichen Grundlagen (E. 3.2–3.4) erwog die Vorinstanz im Beschluss vom 17. April 2024, die Beschwerdeführerin habe sich mit Art. 14 Ziff. 1 des Reglements über die Infrastruktur- und Leistungskosten der Stadt Dübendorf vom 11. April 2019 auf eine veraltete Rechtsgrundlage gestützt. Die revidierte Fassung dieses Reglements vom 26. März 2020 enthalte zwar eine gleichlautende Regelung in Art. 13 (Unkostenbetrag für Abfallsünder), wonach Personen, welche nachweisbar Kehrichtsäcke (Nicht-Gebührensäcke von Dübendorf), verschmutztes Grüngut oder verunreinigten Karton entsorgten und so eine Widerhandlung gegen die Abfallgesetzgebung begingen, eine Entsorgungspauschale von Fr. 300.- in Rechnung gestellt werde. Indes sei der betreffende Tatbestand vorliegend nicht erfüllt, zumal die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen einen (gebührenpflichtigen) Kunststoffsammelsack verwendet und somit weder einen nicht-gebührenpflichtigen Kehrichtsack noch verschmutztes Grüngut oder Karton vor dem Eingangstor der Hauptsammelstelle deponiert habe (E. 3.5.1).
Ebenfalls nicht anwendbar seien die kommunalen Bestimmungen der Stadt Dübendorf betreffend Littering, denn bei einem gefüllten Kunststoffsammelsack handle es sich nicht um Kleinabfall. Fraglich sei einzig, ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als Verstoss gegen das Ablagerungsverbot gemäss § 14 des Abfallgesetzes vom 25. September 1994 (AbfG; LS 712.1) zu betrachten sei, womit sie mit einer Busse bis Fr. 50'000.- bestraft werden könnte. Davon sei im vorliegenden Fall indes nicht auszugehen. Die ausserordentliche Schliessung der Sammelstelle am 22. Juni 2023 infolge Betriebsausflugs sei in keiner offiziellen Informationsquelle erwähnt worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Kunststoffabfälle wie vorgeschrieben in einem vorfinanzierten Kunststoffsammelsack zur offiziell angegebenen Öffnungszeit bei der Entsorgungsanlage deponieren wollen. Dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Internetseite eine ausserordentliche Schliessung der Entsorgungsanlage kommuniziert habe, sei nicht relevant, zumal es sich dabei nicht um einen offiziellen Informationskanal gemäss der kommunalen Abfallverordnung handle. Ausserdem sei die Entsorgungsanlage kurzfristig und im Interesse der Beschwerdeführerin geschlossen worden, was nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden könne. Sodann habe die Beschwerdegegnerin einen gebührenpflichtigen Kunststoffsammelsack verwendet, womit die Entsorgungsleistung vorfinanziert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei es nicht gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin einen Verstoss gegen das Ablagerungsverbot zu unterstellen. Der Rekurs sei folglich gutzuheissen (E. 3.5.2).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, auch wenn Art. 13 des Reglements über die Infrastruktur- und Leistungskosten vom 26. März 2020 vorliegend nicht zur Anwendung gelange, bestehe doch mit Art. 5 Abs. 8 und Art. 8 Abs. 2 der Abfallverordnung der Stadt Dübendorf vom 17. Februar 2021 eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Auferlegung der Entsorgungsgebühr (Rz. 5).
Wenn die Vorinstanz zum Schluss komme, Art. 5 Abs. 8 der Abfallverordnung sei nicht anwendbar, weil es sich beim gefüllten Kunststoffsammelsack der Beschwerdegegnerin nicht um Kleinabfall handle, sei dies nicht nachvollziehbar und stelle eine Rechtsverletzung dar; diese Bestimmung beschränke sich nicht auf Kleinabfälle. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Abfallverordnung seien Siedlungsabfälle aus Haushalten den von der Stadt Dübendorf bezeichneten Sammlungen oder Sammelstellen zu übergeben. Dagegen habe die Beschwerdegegnerin verstossen, indem sie ihren Kunststoffsammelsack ausserhalb der Sammelstelle am Eingangstor deponiert habe (Rz. 6).
Über die ausserordentliche Schliessung sei in der Wochenzeitung "Glattaler", dem amtlichen Publikationsorgan der Stadt Dübendorf, auf der Homepage der Stadt Dübendorf und per Newsletter am 16. Juni 2023 informiert worden. Auch am Ein- und Ausgangstor der Hauptsammelstelle sei frühzeitig mit Schildern auf die ausserordentliche Schliessung hingewiesen worden. Der Grund der ausserordentlichen Schliessung und die Art der Publikation seien ohnehin nicht relevant. Folgte man der Ansicht der Vorinstanz, wäre jedermann berechtigt, bei ausnahmsweise geschlossener Sammelstelle seinen Abfall einfach vor dem Eingangstor zu deponieren; dies sei unsinnig (Rz. 7).
Schliesslich berechtigte der Umstand, dass auch andere Personen illegal ihren Abfall entsorgt hätten, die Beschwerdegegnerin nicht, dies ebenfalls zu tun (Rz. 8).
3.
3.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantonsoder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar und ist von Amtes wegen zu prüfen (statt vieler VGr, 13. September 2023, VB.2023.00514, E. 3.1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7). Ungeachtet dessen haben die Rechtsuchenden ihre Legitimation zu substanziieren, jedenfalls soweit sie nicht offensichtlich gegeben ist (statt vieler VGr, 11. Januar 2024, VB.2023.00238, E. 2.3; Bertschi, § 21 N. 38).
Hinsichtlich des Legitimationsgrunds gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG ist aufgrund von Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 89 BGG zu beachten (VGr, 1. Oktober 2020, VB.2019.00206, E. 1.3; 25. April 2024, VB.2023.00218/219, E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen], auch zum Folgenden). Demnach ist die Legitimation einer Gemeinde zu bejahen, wenn sie in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe bzw. in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen betroffen ist. Eine solche Betroffenheit wird in der Regel im Bereich der Sozialhilfe sowie beim interkommunalen Finanzausgleich und ähnlichen Regelungen anerkannt. Gleiches gilt auch, wenn die streitigen finanziellen Leistungen eine beträchtliche Höhe erreichen und die Beantwortung der Streitfrage eine über den Einzelfall hinausgehende präjudizielle Wirkung für die öffentliche Aufgabenerfüllung mit insgesamt wesentlicher finanzieller Belastung hat, nicht aber dann, wenn es bloss um eine einzelfallbezogene Beurteilung ohne Grundsatzfragen geht (BGr, 21. September 2021, 2C_344/2021, E. 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 141 II 161 E. 2.3). Unter diesen Voraussetzungen kommt grundsätzlich auch die Legitimation einer Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Gläubigerin von Kausalabgaben infrage. Die Legitimation setzt jedoch voraus, dass die Streitigkeit eine präjudizielle Wirkung oder sonst eine besondere Tragweite aufweist (BGr, 21. September 2021, 2C_344/2021, E. 1.3).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist in der vorliegenden Angelegenheit nicht wie eine Privatperson berührt. Sodann beläuft sich der Streitwert auf Fr. 300.-, womit die Gutheissung des Rekurses keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin hat. Solches macht diese denn auch nicht geltend, ebenso wenig indes eine präjudizielle, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung des angefochtenen Entscheids. Namentlich bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, Kunststoffsammelsäcke würden regelmässig ausserhalb der Öffnungszeiten vor dem Eingang der Gemeindesammelstelle deponiert, bzw. es handle sich dabei um ein wiederkehrendes Problem, welches einen grossen finanziellen Aufwand verursache (vgl. vorn E. 2.2). Eine präjudizielle Wirkung im dargelegten Sinn oder eine im Übrigen besondere Tragweite der Streitigkeit ist auch nicht geradezu offensichtlich. Da die Beschwerdeführerin überdies keine Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien rügt, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen. Ob die Vorinstanz die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin verletzte, wäre im Rahmen der – hier nicht vorzunehmenden – materiellen Prüfung der Sache zu klären gewesen (Bertschi, § 21 N. 104).
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Uster.