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Zürich Verwaltungsgericht 12.09.2024 VB.2024.00231

12. September 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,620 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat | [Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat an eine 1983 geborene pakistanische Staatsangehörige.] Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung sind keine klaren und konkreten Indizien zu erkennen, die auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführenden schliessen lassen (zum Ganzen E. 3). Entscheidend sind nicht die Motive der Verlobten - weshalb unmassgeblich ist, ob ihre Beziehung "romantisch" ist -, sondern allein ihr Ehewille (E. 3.2.2). Für das Fehlen einer Realbeziehung, die praxisgemäss minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt, sind keine hinreichend konkreten Indizien vorhanden (E. 3.4). Gutheissung

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00231   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.09.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat

[Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat an eine 1983 geborene pakistanische Staatsangehörige.] Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung sind keine klaren und konkreten Indizien zu erkennen, die auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführenden schliessen lassen (zum Ganzen E. 3). Entscheidend sind nicht die Motive der Verlobten - weshalb unmassgeblich ist, ob ihre Beziehung "romantisch" ist -, sondern allein ihr Ehewille (E. 3.2.2). Für das Fehlen einer Realbeziehung, die praxisgemäss minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt, sind keine hinreichend konkreten Indizien vorhanden (E. 3.4). Gutheissung

  Stichworte: SCHEINEHEVERDACHT

Rechtsnormen: Art. 17 Abs. 2 AIG Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG Art. 98 Abs. 4 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00231

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung,

hat sich ergeben:

I.  

B (geboren am 1983, pakistanische Staatsangehörige), hielt sich vom 23. Dezember 2022 bis zum 12. Januar 2023 mit beruflicher Begründung in der Schweiz auf. Am 1. März 2023 ersuchte sie um die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit A (geboren 1979, Schweizer Staatsbürger) und zum anschliessenden Verbleib bei diesem im Rahmen des Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 wies das Migrationsamt dieses Gesuch wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf den Anspruch auf Familiennachzug ab.

II.  

Mit Rekurs vom 20. Februar 2024 beantragten A und B die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung an B. Mit Entscheid vom 2. April 2024 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'320.- (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihnen eine Parteientschädigung.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B am 3. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, worin sie beantragten, es sei unter Entschädigungsfolge der angefochtene Entscheid aufzuheben und B eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung zu erteilen. Ferner stellten sie den prozessualen Antrag, es sei A im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung zu befragen. Am 14. Mai 2024 leistete B die ihr wegen Wohnsitzes im Ausland auferlegte Kaution von Fr. 2'070.-. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts im Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten das Zivilstandsamt die Trauung nicht vollziehen darf (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) eine (Kurz-)Aufenthalts­bewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugs­bestim­mungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Diese im unmittelbaren Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) stehende Rechtsprechung ist auch in Fällen wie dem vorliegenden anzuwenden, wo die Einreise der ausländischen Person und nicht deren vorläufiger Verbleib infrage steht (vgl. BGr, 26. Januar 2024, 2C_7/2023, E. 3, und 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1; sodann zum Ganzen: BGE 139 I 37 E. 3.5.2; VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00585, E. 3.1).

2.2  

2.2.1 Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Ehe (zumindest von einer der beteiligten Personen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingegangen wird, ohne dass die Eheleute eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.1). In solchen Fällen hat die ausländische Person nach einer Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG).

2.2.2 Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen werden. Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe kann auch berücksichtigt werden, dass die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben (BGr, 1. Juni 2022, 2C_906/2021, E. 4.2, und 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f.). Ebenso können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (VGr, 29. April 2021, VB.2020.00763, E. 2.3; vgl. BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.2, und 6. April 2021, 2C_855/2020, E. 4.2). Im Rahmen der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe sind diese Grundsätze sinngemäss anwendbar (zum Ganzen: VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00585, E. 3.2.2.).

2.2.3 Es ist grundsätzlich Sache der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Dass eine solche vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.5). Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt. Im Zweifelsfall ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen; sollte die Ehe (wider Erwarten) doch rechtsmissbräuchlich eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die Aufenthaltsbewilligung der beschwerdeführenden Person künftig nötigenfalls entzogen oder nicht mehr verlängert werden (vgl. BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.4; VGr, 24. August 2023, VB.2023.00314, E. 3.4.1).

3.  

3.1 Im vorliegenden Fall verneint die Vorinstanz das Vorliegen einer Realbeziehung, also einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung. Diese setzt minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraus (BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.4 mit Hinweisen). Damit trifft die Vorinstanz die wesentliche Fragestellung, während der Beschwerdegegner zu kurz greift, wenn er aus dem konstatierten Fehlen einer "romantische[n] Beziehung" umstandslos auf eine Gefälligkeitsehe schliesst, die der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ermöglichen soll. Zur Sachverhaltsermittlung beizuziehen sind vorliegend – neben den Eingaben der Beschwerdeführenden und ihren Beilagen – vor allem die Protokolle der Befragungen vom 12. Dezember 2023; relevant ist auch die Auskunft des Vertrauensanwalts der schweizerischen Botschaft in Pakistan.

3.2  

3.2.1 Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beziehung von den Eltern des Beschwerdeführers und der Familie der Beschwerdeführerin gewünscht wird und dass der Kontakt vom Vater des Beschwerdeführers und vom Bruder der Beschwerdeführerin arrangiert wurde, wobei die Initiative von ersterem ausging. Die Familien – d. h. ursprünglich der Vater des Beschwerdeführers und der 2004 verstorbene Vater der Beschwerdeführerin – waren bzw. sind seit Jahrzehnten zunächst geschäftlich und schliesslich im Rahmen ihrer sozialen Arbeit miteinander verbunden. Der Beschwerdeführer weist das Asperger-Syndrom auf, bezieht eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen und arbeitet im zweiten Arbeitsmarkt. Seine Eltern planen gemäss ihrem als Rekursbeilage eingereichten Schreiben vom 19. Februar 2024 seine Zukunft, weil sie mittlerweile über 70-jährig seien, seine Abhängigkeit von ihnen reduziert werden müsse und sie ihn seinen Geschwistern "nicht aufbürden" könnten. Die Beschwerdeführenden nahmen demnach Anfang 2022 Kontakt über Whatsapp auf. Sie lernten sich persönlich kennen beim Besuch der Beschwerdeführerin im Dezember 2022/Januar 2023, als dessen Zweck eine Geschäftsreise zur einladenden Person, dem Vater des Beschwerdeführers, angegeben wurde. Dabei wurde der Beschluss zur Heirat gefällt. Die Beschwerdeführenden hielten danach weiterhin Kontakt auf Whatsapp (vgl. dazu E. 3.3). Die Eltern des Beschwerdeführers würden auch die Kosten der Heirat übernehmen.

3.2.2 Die Vermittlung einer Ehe durch Dritte und der Entscheid zum Eheschluss nach kurzer persönlicher Bekanntschaft können Indizien für eine Scheinehe sein. Die erwähnten Passagen des Schreibens der Eltern des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2024 könnten zudem in dem Sinn gedeutet werden, dass die Beziehungsanbahnung auch mit Blick auf eine (kostengünstige) Betreuung des Beschwerdeführers erfolgte. Andererseits bringt der Brief auch klar zum Ausdruck, dass eine echte Lebensgemeinschaft vermittelt werden sollte, die Beschwerdeführenden in Kenntnis der Umstände mit dem "Versuch [...] einverstanden" waren und das Kennenlernen positiv verlief. Schliesslich sind die Motive Dritter unmassgeblich. Entscheidend sind auch nicht die Motive der Verlobten – weshalb unmassgeblich ist, ob ihre Beziehung "romantisch" ist –, sondern allein ihr Ehewille (vgl. Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 1303 ff., Rz. 23.22 f.; BGr, 8. April 2008, 2C_750/2007, E. 2.3). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass für die Beschwerdeführerin die (durch die Familien) vermittelte Ehe von Personen, die sich unter Umständen vor der Heirat nicht einmal kennenlernen, nach ihren Aussagen den Normalfall darstellt.

3.3  

3.3.1 Was den Willen der Beschwerdeführenden zum Eheschluss betrifft, ist den freimütigen Aussagen des Beschwerdeführers in der Befragung vom 12. Dezember 2023 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem persönlichen Kontakt von Hochzeit sprach. Ihm zufolge stand die rund 40-jährige, ledige Beschwerdeführerin unter dem Druck zu heiraten, der vor allem von ihrer Mutter ausging. Eine Abweisung des Gesuchs um eine Einreisebewilligung "wäre ein bisschen enttäuschend", weil dann die Beschwerdeführerin "ihre Heiratspläne nicht umsetzen" könne. Was das für ihn selber bedeuten würde, habe er sich noch nicht überlegt. Ob die Beziehung aufrechterhalten würde, sei offen. Den Whatsapp-Protokollen, die vom 24. Juli 2023 bis zur Befragung am 12. Dezember 2023 überliefert sind, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer täglich mehrere Nachrichten sandte, darunter teils überschwängliche Liebesbezeugungen, während der Beschwerdeführer nur sporadisch schrieb, wobei er eher Fotografien oder konkrete Mitteilungen versandte. Er nahm im Gegensatz zu seinem Vater auch nicht an einer Verlobungsfeier teil, die im Februar 2023 im kleinen Familienkreis in Pakistan stattfand. Die Beschwerdeführenden telefonieren etwa einmal, höchstens zweimal im Monat miteinander.

3.3.2 Angesichts dessen steht der Wille des Beschwerdeführers zur Heirat infrage. Allerdings bezog sich die Zurückhaltung des Beschwerdeführers in der Befragung nicht auf die Beziehung als solche, sondern auf die rasche Heirat und den entsprechenden Willen der Beschwerdeführerin, über deren Motive er sich offensichtlich Rechenschaft ablegte. Zudem lobte er die Beschwerdeführerin als "schöne und intelligente Frau" bzw. als "schön und zutraulich und intelligent" und fleissig. Er schätze sehr, dass sie so hinter ihm stehe. Die Einseitigkeit der Whatsapp-Kommunikation kann zumindest teilweise mit dem Asperger-Syndrom des Beschwerdeführers erklärt werden. Symptomatisch mag sein, dass dieser auf Gefühlsbezeugungen kaum antwortete, auf die Schilderung einer konkreten Busreise jedoch interessiert reagierte. Im Übrigen dürfte die Reserviertheit auch auf den Eindruck des Beschwerdeführers zurückzuführen sein, dass der Heiratswunsch seiner Verlobten nicht allein in seiner Person begründet liegt. Schliesslich deuten die Akten generell auf eine gewisse Unselbständigkeit und Unentschlossenheit des Beschwerdeführers hin (die etwa in seinem Wunsch nach Anwesenheit seiner Mutter bei der Befragung oder in seiner Reaktion auf die Aufforderung zur Offenlegung des Whatsapp-Chats zum Ausdruck kommt). Er sagte jedoch ausdrücklich aus, dass er in die Heirat eingewilligt habe und beide Verlobten eine echte Ehe wollten. Dass er nicht aus freiem Willen mit der Verbindung und der Heirat einverstanden wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dasselbe gilt auch für die Beschwerdeführerin, ungeachtet dessen, dass bereits die Heirat als solche für sie – und ihre Familie – ein Ziel darzustellen scheint. Letzteres bedeutet im Übrigen auch, dass die Einreise in die Schweiz für die Beschwerdeführerin, die in Pakistan als Lehrerin arbeitet, kein bestimmendes Motiv ihres Ehewunsches sein dürfte, wie bereits die Vorinstanz sinngemäss festgestellt hat.

3.4  

3.4.1 Schliesslich wirft die geschilderte Situation die Frage auf, ob beide Beschwerdeführenden eine auf einer gewissen Solidarität beruhende Lebensgemeinschaft im Sinn einer dauerhaften wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung anstreben, wie es von der Praxis vorausgesetzt wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, was die Vorinstanzen hervorgehoben haben, nämlich dass die Verlobten bestimmte Fragen nicht (wirklich) besprochen haben; so hat etwa der Beschwerdeführer der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt, dass er "nicht unbedingt Kinder haben" wolle.

3.4.2 Zwar ist offen, inwieweit die Ideen der Beschwerdeführenden von einem Leben als Paar übereinstimmen und inwieweit sie vage oder überzogen (wenn nicht sogar illusionär) sind. Auch kann die Ernsthaftigkeit der Familienplanung für die Beantwortung der Frage, ob eine Realbeziehung besteht bzw. angestrebt wird, von Bedeutung sein (vgl. BGer, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.4; VGr, 8. September 2020, VB.2020.00298, E. 4.2.1). Unklare oder unrealistische Vorstellungen des Zusammenlebens oder ungeklärte Meinungsverschiedenheiten – namentlich bezüglich der Familienplanung – sind jedoch häufig, was bei ihrer Gewichtung zu beachten ist. Im vorliegenden Fall ist die nur oberflächliche Kommunikation über die Familienplanung mit den Gesamtumständen und den Eigenschaften der Verlobten erklärbar und kein klarer Hinweis auf das Fehlen des Ehewillens. So ist sich der Beschwerdeführer immerhin des Kinderwunsches der Beschwerdeführerin und diese sich des Bestehens von Differenzen bewusst. Auch sagten beide Beschwerdeführenden aus, nicht wirklich über die Familienplanung gesprochen zu haben; ihre Aussagen stimmen insoweit überein.

3.4.3 Den Antworten des Beschwerdeführers in der polizeilichen Befragung lässt sich nicht entnehmen, dass er die Ehe nicht ernsthaft führen würde. Sinngemäss das Gleiche gilt für die Beschwerdeführerin, die über das Asperger-Syndrom des Beschwerdeführers informiert ist. Aus der Einseitigkeit der Whatsapp-Kommunikation kann aufgrund des Asperger-Syndroms des Beschwerdeführers kein genügender Rückschluss darauf gezogen werden, wie die Beziehung unter Anwesenden geführt würde.

3.5 Anzumerken ist schliesslich zugunsten der Beschwerdeführenden, dass diese sich auf Englisch miteinander verständigen können und dass sie übereinander und über die jeweils andere Familie Bescheid wissen (wobei sich zumindest die Beschwerdeführerin vor der Befragung beim Beschwerdeführer Informationen beschaffte). Die Abweichungen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden in den Befragungen betreffen untergeordnete Punkte (wie etwa die Marke des Smartphones) oder lassen sich auf nachvollziehbare Irrtümer und Missverständnisse zurückführen (wie etwa bezüglich der Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter der Beschwerdeführerin, des Zeitpunkts des Aufenthalts des Bruders der Beschwerdeführerin in der Schweiz oder des Geburtstagsgeschenks).

3.6 Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung sind keine klaren und konkreten Indizien zu erkennen, die auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführenden schliessen liessen. Der Nachweis, dass diese eine Scheinehe beabsichtigen, ist nicht erbracht.

3.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich die beantragte persönliche Befragung des Beschwerdeführers.

4.  

Die weiteren Voraussetzungen der Bewilligungserteilungen sind erfüllt.

4.1 Absehbar ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann (BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1; VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00585, E. 4). Gemäss Schreiben des Zivilstandsamts D vom 12. Oktober 2023 muss nur noch der rechtmässige Aufenthalt der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen.

4.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden nach der Heirat nicht zusammenwohnen würden. Auch liegen keine Widerrufsgründe vor, die zum Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug führen würden (Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 AIG). Namentlich ist die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden. Das niedrige Einkommen des Beschwerdeführers (rund Fr. 1'440.- monatlich aus Arbeitslohn und IV-Rente ) steht dem Familiennachzug ebenfalls nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen bezieht und diese nicht als Sozialhilfe gelten, deren Bezug einen Widerruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. c (in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. b) AIG rechtfertigen kann (BGE 149 II 1 E. 4.5; VGr, 15. Dezember 2021, VB.2021.00728, E. 3.3). Im Übrigen besteht kein Grund zur Annahme, dass die offensichtlich arbeitsfähige und ‑bereite Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise nicht in der Lage sein wird, ein genügendes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. So erwähnte sie bereits in der Befragung ein Arbeitsangebot eines Freundes ihres Bruders.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Die geleistete Kaution ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

5.2 Des Weiteren hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- für das Rekurs- und insgesamt Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (je inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.11) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 25. Januar 2024 sowie Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 2. April 2024 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 2. April 2024 werden die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'320.- dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Kaution wird ihr nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration; d)    die Gerichtskasse (Rückzahlung Kaution).