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Zürich Verwaltungsgericht 10.12.2024 VB.2024.00224

10. Dezember 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·633 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Finanzielle Unterstützung für das Spital Wetzikon | Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00224   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.12.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Finanzielle Unterstützung für das Spital Wetzikon

Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

  Stichworte: BESCHWERDERÜCKZUG GEGENSTANDSLOSIGKEIT

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00224

Verfügung

des Einzelrichters

vom 10. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

GZO AG, 

vertreten durch RA Prof. Dr. A und/oder RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Zürich, dieser vertreten durch die Gesundheitsdirektion, 

Beschwerdegegner,  

betreffend Finanzielle Unterstützung für das Spital Wetzikon,

hat sich ergeben:

I.  

Die GZO AG ersuchte den Regierungsrat des Kantons Zürich am 4. Februar 2024 um Gewährung eines Darlehens oder einer Garantie im Betrag von Fr. 180 Mio. zur Refinanzierung einer Obligationenanleihe und zur langfristigen Existenzsicherung des Spitals Wetzikon. Mit Beschluss vom 27. März 2024 lehnte der Regierungsrat dieses Gesuch ab.

II.  

Die GZO AG erhob am 2. Mai 2024 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und der Kanton Zürich zu verpflichten, ihr ein Darlehen in der Höhe von Fr. 180 Mio. zu gewähren, eventualiter eine Garantie in der Höhe von Fr. 180 Mio. abzugeben; subeventualiter sei die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte die GZO AG vollständige Akteneinsicht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt eines zweiten Schriftenwechsels.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2024 setzte das Verwaltungsgericht unter anderem der GZO AG eine Frist von 20 Tagen, um für die sie allenfalls treffenden Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 50'000.- zu leisten. Die Kaution ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.

Die Gesundheitsdirektion nahm namens des Regierungsrats am 7. Juni 2024 – nach Ablauf der Antwortfrist – Stellung zur Beschwerde und ersuchte darum, der GZO AG keine Einsicht in Beilage 4 der Beschwerdeantwort zu geben. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 verzichtete der Vorsitzende einstweilen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und setzte der GZO AG Frist an, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen. Die GZO AG ersuchte am 19. Juni 2024 um vollständige Einsicht in Beilage 4 der Beschwerdeantwort und Abnahme der ihr laufenden Frist, eventualiter um Erstreckung der Frist. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 setzte der Vorsitzende der Gesundheitsdirektion Frist, um zum Einsichtsgesuch Stellung zu nehmen, und erstreckte die der GZO AG laufende Frist für eine Stellungnahme letztmals bis 12. Juli 2024. Am 1. Juli 2024 beantragte die Gesundheitsdirektion, das Einsichtsgesuch nur teilweise gutzuheissen. Die GZO AG nahm am 11. Juli 2024 Stellung zur Beschwerdeantwort.

Am 30. Juli 2024 ersuchte die GZO AG um Sistierung des Verfahrens; die Gesundheitsdirektion schloss sich diesem Antrag mit Stellungnahme vom 7. August 2024 an. Mit Verfügung vom 12. August 2024 sistierte der Vorsitzende das Verfahren einstweilen bis 30. November 2024.

Am 22. November 2024 zog die GZO AG die Beschwerde zurück.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verfahren ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben, was in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.  

Wer seine Begehren zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip – grundsätzlich unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 13 N. 79). Demnach sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des dem Gericht bereits entstandenen Aufwands ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- angemessen.

Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 32).

3.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide über Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Andernfalls kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    170.--     Zustellkosten, Fr. 2'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert  Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, .

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Gerichtskasse (zur Rückerstattung des Restbetrags der Kaution).

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