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Zürich Verwaltungsgericht 07.05.2025 VB.2024.00215

7. Mai 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,844 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Wiedererlangung der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft / Subsidiarität des erwerbslosen Aufenthalts zum Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Novenrecht und Streitgegenstand: Berücksichtigung der erst nach Fällung des vorinstanzlichen Entscheids angetretenen Arbeitsverhältnisse aus prozessökonomischen Gründen (E. 2). Der Anspruch auf einen erwerbslosen Aufenthalt nach Art. 24 Anhang 1 FZA ist subsidiär zum freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und schon aufgrund des Wortlauts der Bestimmung ausgeschlossen, wenn eine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat angestrebt oder gestützt darauf Ansprüche geltend gemacht werden. Verlust und Wiedererlangung der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft im Beschwerdeverfahren (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei aber getreu dem Verursacherprinzip zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wiedererlangte und der vorinstanzliche Rekursentscheid damit rechtsfehlerfrei erscheint (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00215   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.05.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Wiedererlangung der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft / Subsidiarität des erwerbslosen Aufenthalts zum Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Novenrecht und Streitgegenstand: Berücksichtigung der erst nach Fällung des vorinstanzlichen Entscheids angetretenen Arbeitsverhältnisse aus prozessökonomischen Gründen (E. 2). Der Anspruch auf einen erwerbslosen Aufenthalt nach Art. 24 Anhang 1 FZA ist subsidiär zum freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und schon aufgrund des Wortlauts der Bestimmung ausgeschlossen, wenn eine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat angestrebt oder gestützt darauf Ansprüche geltend gemacht werden. Verlust und Wiedererlangung der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft im Beschwerdeverfahren (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei aber getreu dem Verursacherprinzip zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wiedererlangte und der vorinstanzliche Rekursentscheid damit rechtsfehlerfrei erscheint (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Gutheissung.

  Stichworte: ARBEITNEHMERBEGRIFF ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITSLOSENENTSCHÄDIGUNG ARBEITSLOSIGKEIT AUSSTEUERUNG ERWERBSLOSER AUFENTHALT NOVEN TSCHECHIEN VERURSACHERPRINZIP

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. II AIG Art. 61a AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 4 FZA Art. 6 Anhang I FZA Art. 12 Anhang I FZA Art. 24 Anhang I FZA Art. 23 Abs. I VFP § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons M 2. Abteilung

VB.2024.00215

Urteil

der 2. Kammer

vom 7. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1985 geborene tschechische Staatsangehörige A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste am 22. August 2010 zu Erwerbszwecken in die Schweiz ein, wo sie am 30. Dezember 2013 einen Schweizer Bürger ehelichte. Am 2. August 2018 verliess sie die Schweiz und am 5. Januar 2022 wurde ihre Ehe geschieden.

Am 1. August 2020 reiste die Beschwerdeführerin abermals in die Schweiz ein, wo ihr nach Vorlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags als Serviceangestellte (Teilzeitpensum) am 17. November 2020 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde, mit Gültigkeit bis zum 16. November 2025.

Nachdem die Beschwerdeführerin mehrere Stellen noch während der Probezeit verloren hatte, ab Februar 2021 zeitweise von der Sozialhilfe unterstützt werden musste und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Mai 2021 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 250.- verurteilt worden war, widerrief das Migrationsamt am 15. Dezember 2023 deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 15. März 2024.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 2. April 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 2. Mai 2024.

III.  

Mit Beschwerde vom 26. April 2024 (Poststempel: 27. April 2024) liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei die fortbestehende Gültigkeit ihrer bisherigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um Sistierung der Ausreisefrist bzw. die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2024 trat das Verwaltungsgericht auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein. Überdies merkte es an, dass alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Weiter wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, über sämtliche entscheiderheblichen Umstände zeitnah und unter Beilage geeigneter Belege zu unterrichten. Ein aufgrund von Schulden bei der Zürcher Justiz auferlegter Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Nachdem die Beschwerdeführerin verschiedenste Lohnbelege und Arbeitsverträge nachgereicht hatte, wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 18. November 2024 eine Frist bis zum 6. Januar 2025 angesetzt, um umfassend Auskunft zu ihren aktuellen Arbeitsverhältnissen und allen ihren Arbeitgebern seit Januar 2024 zu geben, mit vollständiger Einreichung der jeweiligen Arbeits- und Einsatzverträge, Lohnbelege, Arbeitszeugnisse und Bestätigungen sowie Kündigungsschreiben.

Hierauf liess die Beschwerdeführerin in mehreren Eingaben zahlreiche weitere Unterlagen nachreichen und gab umfassend zu ihren vergangenen Arbeitsverhältnissen Auskunft.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt weder zur Beschwerdeschrift noch zu den nachgereichten Unterlagen vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; Marco Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 17 und § 20a N. 10, 17 und 20; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44 ff.).

2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde und nachfolgenden Eingaben sinngemäss geltend, lediglich infolge von Krankheit oder Unfall unfreiwillig und vorübergehend arbeitslos gewesen zu sein und ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft nie verloren bzw. zumindest wiedererlangt zu haben. Soweit sie sich dabei auf Arbeitsverhältnisse bezieht, die sie erst nach oder unmittelbar vor der Fällung des vorinstanzlichen Entscheids angetreten hatte und nie Bestandteil des vorinstanzlichen Aktenstands waren, erscheint fraglich, ob ihr Begehren noch vom vorinstanzlichen Streitgegenstand mitumfasst ist und inwieweit es sich bei den neu angetretenen Arbeitsstellen damit noch um zu berücksichtigende Noven handelt. Allerdings besteht ein enger Sachzusammenhang zum Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids, das Begehren der Beschwerdeführerin beruht auf denselben (freizügigkeitsrechtlichen) Rechtsgrundlagen und es wird dieselbe Rechtsfolge begehrt. Es erscheint deshalb auch aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt, die Begehren der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen und auf die Beschwerde einzutreten (vgl. auch VGr, 2. Dezember 2020, VB.2020.00406, E. 2). Den veränderten Verhältnissen ist jedoch bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen (vgl. E.4 nachstehend).

3.  

3.1  

3.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.

3.1.2 Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Demnach erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA frühestens sechs Monate nach der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 61a Abs. 1 und 4 AIG). Sofern Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, besteht das Aufenthaltsrecht bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im ersten Jahr des Aufenthalts bis zum Ende der Entschädigungszahlungen (Art. 61a Abs. 2 AIG) und bei einer späteren Beendigung bis sechs Monate nach dem Ende der Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse (Art. 61a Abs. 4 AIG) fort, sofern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität zurückzuführen ist oder sich die Betroffenen auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht berufen können (Art. 61a Abs. 5 AIG).

3.1.3 Die Regelungen von Art. 61a AIG regeln demnach nicht Konstellationen eines unfreiwilligen Stellenverlusts aufgrund vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 61a AIG N. 6). Nach Art. 6 Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine (noch) gültige Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig geworden ist. Dies jedoch nur, solange die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheint (vgl. EuGH, 26. Mai 1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; "objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht. Dabei vermögen Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3; kritisch hierzu Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 9/2014, S. 1222 f.).

3.1.4 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker/Selina Sigerist in: Martin Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 62 N. 90 ff.; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 29. April 2020, VB.2020.00041, E. 2.1.3).

3.2  

3.2.1 Die Beschwerdeführerin kann sich als tschechische Staatsangehörige grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen des FZA berufen.

3.2.2 Ein Aufenthaltsanspruch zum erwerbslosen Aufenthalt gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA fällt vorliegend schon deshalb ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge stets eine Erwerbstätigkeit anstrebte und derzeit auch Arbeitslosengeld bezieht. Der Anspruch auf einen erwerbslosen Aufenthalt nach Art. 24 Anhang 1 FZA ist jedoch subsidiär und schon aufgrund des Wortlauts der Bestimmung ausgeschlossen, wenn eine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat angestrebt oder gestützt darauf Ansprüche geltend gemacht werden (BGr, 8. Juli 2013, 2C_1102/2013, E. 4.1). Insbesondere wäre es widersprüchlich, mangels aktuellen Sozialhilfebezugs einen erwerbslosen Aufenthalt geltend zu machen, wenn man sich zugleich nur dank Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen von der Sozialhilfe lösen konnte. Entsprechend ist vorliegend auch nicht massgeblich, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids dank sporadischen Erwerbseinkünften sowie Erwerbsersatzeinkommen von Unfallversicherungen und Arbeitslosenkasse nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig war. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin noch bzw. wieder über ein freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht verfügt.

3.2.3 Von August bis Dezember 2020 war die Beschwerdeführerin in der Bar C in D tätig, wobei ihr Arbeitspensum und ihr Verdienst lediglich in den letzten zwei Monaten einen Umfang erreichten, bei welchem auch quantitativ von einer echten Erwerbstätigkeit ausgegangen werden konnte (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4). Ab dem 12. Dezember 2020 wurde sie von der Bar C zu keinen weiteren Einsätzen aufgeboten und ab dem 1. Februar 2021 musste sie von der Sozialhilfe unterstützt werden. In der Folge ging sie bis September 2021 keiner dokumentierten Erwerbstätigkeit mehr nach, ohne dass für diese Zeit relevante gesundheitliche Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit dokumentiert sind. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte sie in dieser Zeit nicht. Da die Beschwerdeführerin damit ab Mitte Dezember 2020 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging und ihren Lebensunterhalt ab Februar 2021 nicht mehr eigenständig zu bestreiten vermochte, hatte sie spätestens im Juni 2021 – sechs Monate nach ihrem letzten Arbeitseinsatz und der faktischen Beendigung des entsprechenden Arbeitsverhältnisses – ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren. Zu prüfen bleibt jedoch, ob und wann sie diese wiedererlangte.

3.2.4 Die Beschwerdeführerin war nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle in der Bar C in D bis zum vorinstanzlichen Entscheid vom 2. April 2024 zunächst nur noch in rasch wechselnden Anstellungen erwerbstätig. Ihre Stellen als Servicemitarbeiterin bzw. Paketzustellerin beim Restaurant E in F, bei der G AG und der H GmbH in I, beim Restaurant J in K, bei der L SA in M sowie bei der N AG und dem Theater O in I verlor sie jeweils in der Probezeit. Selbst wenn sie für ihre zahlreichen Stellenverluste auch gesundheitliche Gründe geltend machte und hierzu mehrere Arztzeugnisse einreichte, ist im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen nicht von einer Wiedererlangung der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft auszugehen: Wurde die Arbeitnehmereigenschaft aufgrund längerer Arbeitslosigkeit verloren, lebt diese grundsätzlich erst wieder auf, wenn die Erwerbstätigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht eine gewisse Konstanz und Stabilität erreicht (vgl. BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 2. Dezember 2020, VB.2020.00406, E. 3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Dies gilt auch bei nachfolgend unfreiwilligen Stellenverlusten aufgrund von Krankheit oder Unfall, da der zeitweilige Fortbestand des Verbleiberechts aufgrund von gesundheitlichen Gründen bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit ein vorbestehendes bzw. wiedererlangtes freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht voraussetzt, hiervon aber nach dargelegter Rechtslage bei lediglich kurzzeitiger Erwerbstätigkeit noch nicht auszugehen ist.

3.2.5 Auch nach dem vorinstanzlichen Rekursentscheid ist die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von mehreren Stellenwechseln geprägt, jedoch war die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Vorperiode zunächst mehrere Monate durchgehend erwerbstätig: Von April 2024 bis Anfang September 2024 war sie für die P AG im Stundenlohn als Abpackerin tätig, wobei sie monatliche Bruttoeinnahmen von durchschnittlich knapp Fr. 5'000.- zu erzielen vermochte. Ab September 2024 arbeitete sie für die Q AG und die R AG, bevor sie am 3. Oktober 2024 aufgrund eines Berufsunfalls bis Ende 2024 arbeitsunfähig wurde und Taggelder der suva beziehen musste. Ab Januar 2025 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenkasse und war kurzzeitig für die S GmbH tätig, bis ihr diese Stelle auf Ende Februar 2025 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde. Seither bezieht sie wieder Entschädigungen der Arbeitslosenkasse, wobei sie gemäss aktuellster Abrechnung in den Akten erst im Januar 2026 ausgesteuert sein wird.

3.2.6 Aufgrund der konstanten Erwerbstätigkeit bis zum Arbeitsunfall im Oktober 2024 ist von einer Wiedererlangung der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft auszugehen und verfügt die Beschwerdeführerin zumindest bis zu ihrer Aussteuerung über ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht als Arbeitnehmerin, sofern sie sich weiter ernsthaft um eine quantitativ wie qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn der bundesund unionsrechtlichen Rechtsprechung bemüht (vgl. dazu BGE 141 II 1 E. 2 f.) und unfreiwillig arbeitslos ist (vgl. auch VGr, 2. Dezember 2020, VB.2020.00406, E. 3.2). Ob ihr darüber hinaus auch nach der Aussteuerung noch eine sechsmonatige Frist im Sinn von Art. 61a Abs. 4 AIG zur Verfügung stehen wird, muss im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden.

Damit kann sie sich derzeit auch wieder auf einen freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA berufen und ist ihre Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen, zumal ihre bereits länger zurückliegende Straffälligkeit unbestrittenermassen nicht ausreicht, einen Bewilligungswiderruf zu rechtfertigen. Ebenso wenig ist von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen, nachdem ihre jüngsten Stellenverluste aufgrund eines Unfalls und nicht von ihr zu vertretenden Kündigungen verursacht wurden. Da mit vorliegendem Entscheid der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA aufzuheben ist, erübrigt sich die ebenfalls beantragte Feststellung der (Rest-)Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Weiter ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ihre (befristete) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei unzureichenden Bemühungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt wieder zur Disposition gestellt werden könnte, zumal ihre zahlreichen Stellenverluste in der Vergangenheit nicht sämtliche Bedenken an der Nachhaltigkeit ihrer Stellensuche zu beseitigen vermögen (VGr, 2. Dezember 2020, VB.2020.00406, E. 3.2).

4.  

4.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe des Verfahrensausgangs (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Hat sich die Rechts- oder Sachlage seit dem vorinstanzlichen Entscheid zugunsten der Rechtsmittel einlegenden Partei geändert, können die Kosten des Rekursverfahrens getreu dem Verursacherprinzip gleichwohl ganz oder teilweise der beschwerdeführenden Partei auferlegt werden und steht dieser auch keine Parteientschädigung zu (vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.; vgl. auch VGr, 2. Dezember 2020, VB.2020.00406, E. 4; VGr, 3. Juli 2020, VB.2020.00273, E. 2.1; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00671, E. 2.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

4.2 Die Beschwerdeführerin hat nach dargelegter Sach- und Rechtslage erst im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens wieder einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch erlangt, während ihre diesbezüglichen Ansprüche zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids (noch) erloschen waren. Sie obsiegt damit nur aufgrund von Noven, welche beim Rekursentscheid noch nicht berücksichtigt werden konnten. Getreu dem Verursacherprinzip und da sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtsfehlerfrei erweist, besteht kein Anlass, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursentscheids neu zu regeln.

4.3 In Bezug auf die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach dargelegter Sach- und Rechtslage ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft erst Monate nach der Einreichung ihrer Beschwerde wiedererlangte. Andererseits hätte sich das Migrationsamt spätestens aufgrund der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen und der Unfallmeldung von Oktober 2024 veranlasst sehen müssen, sich zu einer allfälligen Wiedererlangung der Arbeitnehmereigenschaft zu äussern und sich dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin im Ergebnis anzuschliessen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei die Gerichtsgebühr aufgrund des erheblichen Aufwands in der Prozessleitung mit zahlreichen nachgereichten Unterlagen gemäss § 2 und § 4 Abs. 1 GebV VGr angemessen zu erhöhen ist.

4.4 In analoger Weise ist die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren festzusetzen:

Gemäss § 8 Abs. 1 GebV VGr wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr). Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung" wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der "angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.4 f.). Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in migrationsrechtlichen Fällen dergestalt Rechnung, indem es die Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss in der Regel auf Fr. 1'500.- bis Fr. 3'000.- festsetzt (vgl. z. B. VGr, 21. April 2021, VB.2021.00214, E. 2; VGr, 22. Dezember 2020, VB.2020.00716, E. 3.1; VGr, 3. Juli 2020, VB.2020.00273, E. 3.4 [alle nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.3).

Da die Beschwerdeführerin ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft erst Monate nach der Einreichung ihrer Beschwerde wiedererlangte, erscheint lediglich ein Teil der Eingaben ihres Rechtsvertreters entschädigungsfähig und ist insbesondere die Verfassung der Beschwerdeeingabe aufgrund der damals negativen Prozessaussichten nicht zu entschädigen. Es steht ihr deshalb für das Beschwerdeverfahren nur eine reduzierte Parteientschädigung zu.

4.5 Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'070.ist vorab mit den auferlegten Kosten und allfälligen Schulden beim Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein hernach allenfalls bestehender Überschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 15. Dezember 2023 und Ziffer I und II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 2. April 2024 werden aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM); d)    die Kasse des Verwaltungsgerichts (unter Hinweis auf E. 4.5).

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