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Zürich Verwaltungsgericht 17.07.2024 VB.2024.00213

17. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,704 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines nordmazedonischen Staatsangehörigen infolge Eingehens einer Scheinehe sowie infolge der Bestätigung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs trotz Erkrankung an Multipler Sklerose.] Bei den Angaben des Beschwerdeführers, dass sein sowie das Vorgehen seiner ersten Ehefrau nicht planmässig erfolgt sein soll, handelt es sich um eine reine Behauptung, die durch die Akten nicht belegt wird. Im Gegenteil ist mit Blick auf die Indizienlage vorliegend von einer Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Ehefrau auszugehen, wie dies die Vorinstanzen korrekt festgestellt haben. Dem Beschwerdeführer ist es misslungen, einen Gegenbeweis hierüber zu erbringen (E. 2.5). Es bestehen im konkreten Fall somit keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat lebensnotwendige Behandlungen aufgrund seines voraussichtlichen Sozialhilfebezugs verweigert würden oder eine rapide Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien eintreten würde. Um die Dauer einer allfälligen Wartezeit bis zum Bezug der Sozialhilfeleistungen in seiner Heimat zu überbrücken, kann die Versorgung des Beschwerdeführers mit Medikamenten noch in der Schweiz für einen längeren Zeitraum sichergestellt werden. Ein zeitweiser Unterbruch von symptomatischen Therapien des Beschwerdeführers begründet dagegen keine derart schwere Beeinträchtigung seiner Gesundheit, dass eine Rückkehr unzumutbar erschiene (E. 3.6). Verhältnismässigkeit der Rückführung (E. 3.7). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00213   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.07.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.08.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines nordmazedonischen Staatsangehörigen infolge Eingehens einer Scheinehe sowie infolge der Bestätigung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs trotz Erkrankung an Multipler Sklerose.] Bei den Angaben des Beschwerdeführers, dass sein sowie das Vorgehen seiner ersten Ehefrau nicht planmässig erfolgt sein soll, handelt es sich um eine reine Behauptung, die durch die Akten nicht belegt wird. Im Gegenteil ist mit Blick auf die Indizienlage vorliegend von einer Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Ehefrau auszugehen, wie dies die Vorinstanzen korrekt festgestellt haben. Dem Beschwerdeführer ist es misslungen, einen Gegenbeweis hierüber zu erbringen (E. 2.5). Es bestehen im konkreten Fall somit keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat lebensnotwendige Behandlungen aufgrund seines voraussichtlichen Sozialhilfebezugs verweigert würden oder eine rapide Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien eintreten würde. Um die Dauer einer allfälligen Wartezeit bis zum Bezug der Sozialhilfeleistungen in seiner Heimat zu überbrücken, kann die Versorgung des Beschwerdeführers mit Medikamenten noch in der Schweiz für einen längeren Zeitraum sichergestellt werden. Ein zeitweiser Unterbruch von symptomatischen Therapien des Beschwerdeführers begründet dagegen keine derart schwere Beeinträchtigung seiner Gesundheit, dass eine Rückkehr unzumutbar erschiene (E. 3.6). Verhältnismässigkeit der Rückführung (E. 3.7). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: AUSSEREHELICHES KIND HÄUSLICHE GEWALT MULTIPLE SKLEROSE NORDMAZEDONIEN PARALLELBEZIEHUNG SCHEINEHE SCHWESTER SOZIALHILFE SUIZID

Rechtsnormen: Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 51 Abs. I AIG Art. 51 Abs. I lit. a AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 83 Abs. III AIG Art. 83 Abs. IV AIG Art. 83 Abs. VII AIG Art. 90 Abs. I lit. a AIG Art. 3 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00213

Urteil

der 2. Kammer

vom 17. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1981 geborene, nordmazedonische Staatsangehörige A heiratete am 15. Juni 2006 in seiner Heimat die Landsfrau C (Jahrgang 1988). 2006 kam die gemeinsame Tochter D zur Welt. Mit Urteil vom 12. März 2014 schied das Amtsgericht E die Ehe. A reiste am 30. Januar 2015 mit einem Visum zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz, wo er am 13. März 2015 die damals niedergelassene (seit September 2022 eingebürgerte) F (Jahrgang 1982) heiratete. F ist die ältere Schwester von C. Infolge seiner Heirat erteilte das Migrationsamt A in Unkenntnis des Verwandtschaftsverhältnisses eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau in der Schweiz. Während seiner Ehe mit F zeugte A mit seiner vormaligen Ehefrau C die gemeinsame Tochter G, geboren 2016.

Am 24. November 2020 schied das Bezirksgericht Hinwil die Ehe zwischen A und F. Am 1. Dezember 2021 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Sinn eines nachehelichen Härtefalls, welche bis am 12. März 2023 verlängert wurde. Am 20. September 2022 reiste C mit ihren beiden Kindern in die Schweiz ein, wo sie A am 29. September 2022 erneut heiratete. Die Polizei nahm ihn am 11. Juli 2023 wegen häuslicher Gewalt (Vergewaltigung, Tätlichkeit, Drohung) zum Nachteil seiner Ehefrau und der älteren Tochter in Untersuchungshaft. Am 8. August 2023 entzog die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder und errichtete eine Beistandschaft für sie. Mit Verfügung vom 15. August 2023 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A nicht erneut.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. April 2024 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 26. Juni 2024.

III.  

Mit Beschwerde vom 29. April 2024 liess A (nachfolgend der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, einen aktuellen Bericht über die Behandelbarkeit von Multipler Sklerose in Nordmazedonien unter Berücksichtigung seiner Erkrankung einzuholen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das Migrationsamt anzuweisen, dem Staatssekretariat für Migration [SEM] einen Antrag um vorläufige Aufnahme zu unterbreiten. Schliesslich sei ihm sowohl für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wie auch für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

Am 22. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. Mai 2024 zukommen, mittels welcher das laufende Untersuchungsverfahren gegen ihn hinsichtlich des Vorhalts der Vergewaltigung eingestellt wurde. Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen zu den Akten reichen.

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion verzichteten auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, sofern entsprechende Ansprüche nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden sowie keine Widerrufsgründe vorliegen. Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_400/2011, E. 3.1; VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00522, E.2.1.1). Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Eine Täuschungsabsicht ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1). Ein starkes Indiz hierfür bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und aussereheliche Kinder gezeugt wurden (vgl. BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00522, E. 2.1.3; VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4; vgl. auch BGr, 18. Februar 2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4).

2.2 Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe bzw. eine die Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe bzw. eine die Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00209, E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 28). Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken.

2.3 Gemäss der Aktenlage und den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sprechen vorliegend insbesondere folgende Umstände für eine in rechtsmissbräuchlicher Weise lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Ehefrau:

-      der Beschwerdeführer hätte ohne die Heirat mit seiner zweiten Ehefrau keinen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz begründen können;

-      bei der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers handelt es sich um die ältere Schwester seiner ersten Ehefrau;

-      die Scheidung des Beschwerdeführers von seiner ersten Ehefrau erfolgte am 12. März 2014; seine zweite Ehefrau liess sich am 7. Oktober 2014 vom Vater ihres Sohnes scheiden; bereits am 10. November 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise zur Vorbereitung der Heirat mit seiner zweiten Ehefrau;

-      die erste Ehefrau des Beschwerdeführers wohnte nach der Scheidung und Ausreise des Beschwerdeführers in die Schweiz weiterhin im Haus seiner Eltern;

-      der Beschwerdeführer kehrte jedes Jahr ferienhalber nach E zurück;

-      der Beschwerdeführer zeugte wenige Monate nach der Heirat mit seiner zweiten Ehefrau in seiner Heimat ein weiteres Kind mit seiner ersten Ehefrau, was er (wiederholt) verschwieg;

-      der Beschwerdeführer und seine zweite Ehefrau machten unterschiedliche Angaben zu den Umständen ihres Kennenlernens: sie gab vor, ihn bereits seit ca. 17 Jahren von der Schule her zu kennen (d. h. spätestens seit 1995/1996); er führte aus, sie erst nach der Heirat mit seiner ersten Ehefrau kennengelernt zu haben (d. h. nach dem 15. Juni 2006);

-      die Heirat zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Ehefrau verlief unromantisch;

-      die Eltern der beiden Ehefrauen des Beschwerdeführers waren die Trauzeugen an der Hochzeit mit seiner zweiten Ehefrau, nachdem er deren jüngere Schwester vorgängig für sie verlassen haben soll;

-      der Ehewille der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers erlosch ziemlich genau nach fünf Ehejahren, nachdem das Migrationsamt ihm bestätigt hatte, dass er die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfülle;

-      der Beschwerdeführer heiratete nach der Scheidung von seiner zweite Ehefrau seine erste Ehefrau und Mutter seiner beiden Kinder erneut und ermöglichte ihnen dadurch die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz;

-      das Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner ersten Ehefrau entspricht einem bekannten Verhaltensmuster für die unrechtmässige Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.

2.4 Gestützt auf diese Indizienlage schloss die Vorinstanz überdies, die erste Ehefrau des Beschwerdeführers habe mit ihrem Antrag vom 12. November 2021 auf Anerkennung ihrer in der Heimat absolvierten Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin und einem Arbeitsvertrag einen Aufenthalt in Deutschland zu begründen versucht, um in der Nähe des Beschwerdeführers zu sein. Nachdem ihr dieser Weg verbaut worden sei, sei ihnen nur die erneute Heirat geblieben. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden. Die dargelegte Indizienlage lässt stark darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die zweite Ehe mit der älteren Schwester seiner ersten Ehefrau einzig zum Zwecke seiner Aufenthaltssicherung in der Schweiz eingegangen ist.

2.5 Aufgrund der zahlreichen Indizien für eine Scheinehe wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, den Gegenbeweis über eine in der Schweiz effektiv gelebte Ehegemeinschaft mit seiner zweiten Ehefrau zu erbringen. Was er hierzu vorbringt, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, mit pauschalen Behauptungen das vorinstanzliche Beweisergebnis in Zweifel zu ziehen bzw. die etablierten Scheineheindizien generell anzuzweifeln. So bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, er habe seine zweite Ehefrau seit Langem gekannt und es habe zwischen ihnen immer gefunkt. Wäre dem jedoch effektiv so, ist nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer vor und nach der Heirat mit seiner zweiten Ehefrau deren jüngere Schwester geheiratet hat und mit dieser kurz nach Begründung seiner zweiten Ehe ein aussereheliches Kind in der Heimat gezeugt hat. Diese Umstände sprechen vielmehr dafür, dass der Beschwerdeführer einzig mit seiner ersten Ehefrau eine tatsächlich gelebte Ehe und eine nacheheliche Beziehung führte und ihre Schwester einzig zu Aufenthaltszwecken für eine bestimmte Zeitdauer ehelichte. Dies erklärt auch die zum Teil in wesentlichen Punkten divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner zweiten Ehefrau in Bezug auf ihre Trauung. So vermochte er sich etwa nicht mehr an einen Ringaustausch zu erinnern und gab im Gegensatz zu seiner zweiten Ehefrau an, deren Sohn sei an der Hochzeit nicht anwesend gewesen. Gerade letzterer Umstand ist nicht erklärbar angesichts der sehr geringen Gästezahl sowie der Tatsache, dass es sich beim Ehebeschluss üblicherweise um einen prägenden Moment im Leben des Brautpaars handelt. Die Zeugung eines ausserehelichen Kindes spricht in der vorliegenden Konstellation klar gegen eine bloss einmalige Affäre, handelte es sich bei der Mutter des Kindes doch um die frühere und später erneute Ehefrau des Beschwerdeführers, welche mit der gemeinsamen Tochter bei seinen Eltern in der Heimat wohnhaft war. Bei den Angaben des Beschwerdeführers, dass sein sowie das Vorgehen seiner ersten Ehefrau nicht planmässig erfolgt sein soll, handelt es sich um eine reine Behauptung, die durch die Akten nicht belegt wird. Im Gegenteil ist mit Blick auf die Indizienlage vorliegend von einer Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Ehefrau auszugehen, wie dies die Vorinstanzen korrekt festgestellt haben. Dem Beschwerdeführer ist es misslungen, einen Gegenbeweis hierüber zu erbringen.

2.6 Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers entfällt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist erfüllt.

3.  

3.1 Zu überprüfen bleibt jedoch, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig erweist.

3.2 Der Beschwerdeführer stellt dies in Abrede und macht geltend, der Vollzug seiner Wegweisung sei im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig und verstosse gegen das in Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerte Non-Refoulement-Gebot. Die aktenkundigen Arztberichte würden eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands belegen, namentlich in Form von zunehmenden Gangstörungen. Er sei mindestens zweimal wöchentlich auf Physiotherapie und auf die Hilfe Dritter angewiesen. Grundsätzlich sei die Anbindung an spezialisierte Kliniken für ihn lebensnotwendig. Auch sein psychischer Zustand habe sich verschlechtert und seine Suizidgefahr sei sehr hoch. Der von der Vorinstanz angerufene Länderbericht zur Behandelbarkeit von Multipler Sklerose in Nordmazedonien sei offensichtlich veraltet, weswegen ein aktueller Bericht hätte eingeholt werden müssen. Denn selbst wenn eine Behandlung seiner Erkrankung in seiner Heimat theoretisch möglich sei, befänden sich sämtliche Institutionen hierfür in der Hauptstadt Skopje. Bis zu 20 % aller Patienten mit Multipler Sklerose stünden auf einer Warteliste und für die meisten symptomatischen Therapien gäbe es keine Kostenerstattung. Auch würden ihm die notwendigen finanziellen Mittel für Taxidienste und dergleichen fehlen. Er sei völlig mittellos und arbeitsunfähig. Es werde ihm offensichtlich nicht möglich sein, nebst seinen Lebensunterhaltskosten auch noch für zusätzliche Kosten für fachärztliche Behandlungen oder weitere behinderungsbedingte Kosten aufzukommen. Bis zum Erhalt seines Sozialhilfestatus werde er voraussichtlich mehrere Monate oder ein Jahr warten müssen und in der Zwischenzeit keine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen können. Obschon in Form der Rückkehrhilfe seine Medikation sichergestellt werden könne, könnten die benötigten Kontrollmassnahmen nicht ersetzt werden.

3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus medizinischen Gründen ist der Wegweisungsvollzug unzumutbar, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete, rasch eintretende und lebensgefährdende Beeinträchtigung der Gesundheit oder intensive Leiden oder eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung des Betroffenen ergibt. Ist im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich, liegt jedoch noch keine Unzumutbarkeit vor (vgl. BVGr, 17. Juni 2024, D-1235/2024, E. 9.2.5 und E. 9.3.4.3; BVGr, 19. Oktober 2009, D-5037/2006, E. 5.2).

3.4 Der Beschwerdeführer leidet an einer schubförmigen remittierenden Multiplen Sklerose mit sekundärer Progression. Ferner wurden ihm mit Austrittsberichten aus der Klinik H vom 14. Juni 2024 und 9. April 2024 attestiert: eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen Symptomen, eine Dysthymie, psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika sowie durch Benzodiazepine, ein damit verbundenes Abhängigkeitssyndrom sowie eine chronische Schmerzstörung (an der Wirbelsäule und aufgrund eines Bandscheibenschadens) mit somatischen und psychischen Faktoren sowie ein Vitamin-B-Mangel. In der Zeit vom 15. März bis 9. April 2024 sowie vom 17. Mai bis 14. Juni 2024 war er in stationärer Behandlung. Gemäss dem jüngsten Austrittsbericht präsentierte sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Eintritts als niedergeschlagen, mit Ängsten und paranoiden Gedanken. Er habe über Schlafstörungen und Suizidgedanken berichtet, sich aber bei gezielten Nachfragen von Handlungsintentionen distanziert. Die psychopathologischen Symptome hätten sich im Längsschnitt der Behandlung als regredient gezeigt, sodass eine Teilremission der depressiven Entwicklung habe angenommen werden können. Schliesslich habe er die Klinik am 14. Juni 2024 in ausreichend stabilisiertem Zustand verlassen können, ohne Hinweis auf eine akute Selbst- und Fremdgefährdung. Für die weitere Behandlung erachteten die für den Beschwerdeführer zuständigen Fachpersonen eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie die Weitergabe der psychiatrischen Medikation und regelmässige EKG- und Laborkontrollen als erforderlich.

3.5 In Bezug auf die Behandelbarkeit von Multipler Sklerose in Nordmazedonien hält das aktenkundige Medizinische Consulting des SEM vom 20. Oktober 2021 fest, die seitens des Beschwerdeführers benötigten Medikamente seien in privaten Apotheken in der Hauptstadt Skopje verfügbar. Ferner seien sowohl ambulante wie auch stationäre neurologische Untersuchungen und Behandlungen in mehreren Kliniken in Skopje möglich. Auch psychiatrische Krankheitsbilder wie dasjenige des Beschwerdeführers könnten in öffentlichen Kliniken der Hauptstadt behandelt werden. Psychiater und Psychologen würden sowohl ambulant wie auch stationär depressive Episoden und psychotische Symptome therapieren. Der Beschwerdeführer stellt diese Angaben nicht konkret in Abrede, sondern er führt selbst aus, dass eine Behandlung seiner Erkrankung in seiner Heimat "theoretisch" möglich sei. Es besteht daher kein Anlass, einen erneuten Bericht über die Behandelbarkeit von Multipler Sklerose in Nordmazedonien einzuholen, weshalb der betreffende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Ebenso ist festzustellen, dass bei einer – ihm ohne Weiteres freigestellten – Wohnsitznahme in der Hauptstadt Skopje die Anbindung des Beschwerdeführers an Kliniken und Institutionen, welche seine Erkrankungen hinreichend zu behandeln vermögen, sichergestellt ist. Dies gilt auch im Hinblick auf allfällig wiederkehrende depressive Episoden, welche in Skopje therapiert werden können. Was die vorgebrachte Suizidgefahr angeht, so ist diese gemäss den aktuellen medizinischen Fachberichten nicht länger akut. Der Beschwerdeführer hat sich von entsprechenden Handlungsintentionen distanziert und anlässlich seiner Entlassung aus der Klinik gab es keine Hinweise auf eine Selbst- und/oder Fremdgefährdung mehr.

Gemäss dem jüngsten medizinischen Bericht vom 14. Juni 2024 ist der Beschwerdeführer auf eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, die Weitergabe seiner Medikation und regelmässige EKG- und Laborkontrollen angewiesen. Eine entsprechende Behandlung kann im Rahmen der Rückführung sowie durch eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Skopje sichergestellt werden. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keine nahen Verwandten in seiner Heimatstadt E mehr hat, drängt sich eine Wohnsitznahme in Skopje umso stärker auf. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, gemäss welchen er dauerhaft auf Drittbetreuung angewiesen wäre, werden durch die ärztlichen Berichte nicht bestätigt. Im Gegenteil trat er gemäss dem jüngsten Austrittsbericht am 14. Juni 2024 nach seinem stationären Aufenthalt in die vorbestehenden Wohnverhältnisse aus. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig in der Lage ist, seinen Alltag eigenständig und ohne umfassende Betreuung durch Drittpersonen zu bewältigen.

3.6 Hinsichtlich der mit medizinischen Behandlungen in Nordmazedonien verbundenen Kosten erwog die Vorinstanz, gemäss dem Länderinformationsblatt der Internationalen Organisation für Migration (IOM) von 2019 übernehme in Nordmazedonien die Krankenkasse die Leistungen der Gesundheitsfürsorge auf der primären und fachärztlichen Ebene sowie für die Behandlung im Krankenhaus. Sofern die Kosten nicht bereits von der Krankenversicherung gedeckt würden, betrügen sie höchstens 20 %. Das Länderinformationsblatt der IOM Deutschland für das Jahr 2022 bestätigt die Angaben, was auf eine gleichbleibende medizinische Versorgungssituation in Nordmazedonien in den vergangenen Jahren schliessen lässt.

Die Vorinstanz erwog ferner, seitens der Krankenversicherung nicht gedeckte Restkosten, welche maximal 20 % entsprächen, dürften bei Sozialhilfeempfängern durch den Staat oder von Nichtregierungsorganisationen übernommen werden. Diese Angaben werden durch den Beschwerdeführer nicht widerlegt. Vielmehr ist die medizinische Grundversorgung in Nordmazedonien gemäss den aktenkundigen Berichten sowie auch gemäss den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA] (vgl. www.eda.admin.ch) in den grösseren Städten gewährleistet. Es bestehen im konkreten Fall somit keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat lebensnotwendige Behandlungen aufgrund seines voraussichtlichen Sozialhilfebezugs verweigert würden oder eine rapide Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien eintreten würde. Um die Dauer einer allfälligen Wartezeit bis zum Bezug der Sozialhilfeleistungen in seiner Heimat zu überbrücken, kann die Versorgung des Beschwerdeführers mit Medikamenten noch in der Schweiz für einen längeren Zeitraum sichergestellt werden. Ein zeitweiser Unterbruch von symptomatischen Therapien des Beschwerdeführers begründet dagegen keine derart schwere Beeinträchtigung seiner Gesundheit, dass eine Rückkehr unzumutbar erschiene. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei, in Skopje selbst Wohnsitz zu nehmen, wodurch hohe Fahr- oder Transportkosten im Zusammenhang mit den durch ihn benötigten medizinischen Behandlungen vermieden werden können.

Nach dem Gesagten kann somit festgehalten werden, dass die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers sowie die medizinische Versorgungslage in seiner Heimat einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen. 

3.7 Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit einer Rückführung ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 34 Jahren in die Schweiz eingereist ist. Entsprechend hat er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie den Grossteil seines Lebens im Erwachsenenalter in Nordmazedonien verbracht, wo er auch sozialisiert worden ist. Mit der dortigen Kultur und Sprache dürfte er nach wie vor bestens vertraut sein. In der Schweiz verstiess der Beschwerdeführer durch Eingehung einer Scheinehe gegen die Rechtsordnung. Ferner musste er bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt werden und war seit November 2017 arbeitslos. Obschon der fortlaufende Bezug der Sozialhilfe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung nicht vorgehalten werden kann, war bei ihm auch vor seiner Erkrankung in wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration auszumachen. In sprachlicher Hinsicht verfügt der Beschwerdeführer bloss über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1 mündlich, obschon er sich inzwischen seit über neun Jahren in der Schweiz aufhält, was ebenfalls nicht auf eine gelungene Integration schliessen lässt. Freundschaften oder Bekanntschaften des Beschwerdeführers mit Schweizer Staatsbürgern sind in den Akten nicht ersichtlich und werden seinerseits auch nicht geltend gemacht. Von seinen beiden früheren Ehefrauen und seinen Kindern lebt der Beschwerdeführer aktuell getrennt. Die alleinige elterliche Sorge und Obhut über die Kinder wurde für die Dauer des Getrenntlebens seiner Ehefrau zugeteilt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis anhin nicht strafrechtlich verurteilt wurde, vermag keine erfolgreiche Integration zu begründen, zumal aktuell noch ein Strafverfahren wegen Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau und ältesten Tochter gegen ihn hängig ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine offenen Betreibungen oder Verlustscheine aufweist, ist neutral zu bewerten, da dies der gängigen Erwartungshaltung an eine erfolgreiche Integration entspricht. Die Rücksiedlung in seine Heimat wird für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankungen mit einer gewissen Härte verbunden sein, doch überwiegen die öffentlichen Interessen, namentlich in Form der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung, gesamthaft seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich somit als verhältnismässig.

3.8 In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, gemäss welchen das Vorgehen der Migrationsbehörde gegen Treu und Glauben bzw. gegen den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verstossen soll, kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Migrationsamt hat dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt konkrete Zusicherungen hinsichtlich einer künftigen Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemacht, welche bei ihm schützenswertes Vertrauen begründet hätten. Die blosse Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung vermochte kein geschütztes Vertrauen im Hinblick auf weitere Bewilligungsverlängerungen zu schaffen (vgl. BGr, 31. Mai 2023, 2C_434/2022, E. 5.2; E. 4.3; BGr, 4. Dezember 2014, 2C_184/2014, E. 4.3). Vielmehr verhielt sich der Beschwerdeführer durch die Eingehung einer Scheinehe selbst rechtsmissbräuchlich, weshalb von vornherein kein gesicherter Aufenthalt seinerseits in der Schweiz begründet wurde. Sein rechtsmissbräuchliches Verhalten hat letztlich zum Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung geführt.

3.9 Nach dem Gesagten erweist sich die dargelegte Sach- und Rechtslage als spruchreif, weshalb für die durch den Beschwerdeführer eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz kein Anlass besteht.

Die Beschwerde ist vielmehr abzuweisen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt vorliegend sowohl für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als auch für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 6 Abs. 2 VRG).

4.3 Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

4.4 Bei der dargelegten Sachlage erscheinen die erhobenen Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden sowohl durch das Migrationsamt wie auch durch die Vorinstanz ausführlich und umfassend dargelegt und korrekt gewürdigt. Die massgeblichen Rechtsfragen sind erschöpfend beantwortet worden und es werden weder im Rekurs noch in der Beschwerde wesentliche neue Argumente genannt oder entscheidwesentliche Beweismittel eingereicht, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten. Die Aussichten zu obsiegen waren im Beschwerdeverfahren bei dieser Ausgangslage somit deutlich geringer als ein Unterliegen, weshalb sich bei vernünftiger Überlegung auch eine vermögende Partei gegen die Ergreifung eines (weiteren) Rechtsmittels entschieden hätte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen und auch die durch die Vorinstanz nicht gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist (im Ergebnis) nicht zu beanstanden.

4.5 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm steht keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2024.00213 — Zürich Verwaltungsgericht 17.07.2024 VB.2024.00213 — Swissrulings