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Geschäftsnummer: VB.2024.00210 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.08.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Beschluss des Gemeinderats Zürich vom 23. August 2023
[Der Stadtrat von Zürich beantragte dem Gemeinderat der Stadt Zürich mit Weisung vom 8. Februar 2023 eine Änderung des Ergänzungsplans Kernzone City. Der Gemeinderat wies die Weisung mit Beschluss vom 23. August 2023 an den Stadtrat zur Überarbeitung zurück. Dagegen rekurrierte die Eigentümerin eines Grundstücks im Perimeter der fraglichen Planungsrevision an das Baurekursgericht. Dieses trat mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht auf den Rekurs ein.] Der Stadtrat von Zürich wird in Nachachtung des gemeinderätlichen Beschlusses vom 23. August 2023 seinen Antrag auf Änderung des Ergänzungsplans Kernzone City zu überarbeiten und alsdann dem Gemeinderat erneut zur Beschlussfassung vorzulegen haben. Unmittelbar verbindliche Auswirkungen auf die Rechte und/oder Pflichten Privater bzw. der Grundeigentümerin zeitigt der streitbetroffene Beschluss nicht. Auch sind keine schutzwürdigen Interessen der Grundeigentümerin an der Anfechtung des Beschlusses vom 23. August 2023 ersichtlich. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten (zum Ganzen E. 2.4 f.). Abweisung.
Stichworte: ANFECHTUNGSOBJEKT NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
Rechtsnormen: § 19 Abs. I lit. a VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00210
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat der Stadt Zürich,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
betreffend Beschluss des Gemeinderats Zürich vom 23. August 2023,
hat sich ergeben:
I.
Das Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Gasse 02 bzw. F-Strasse 03 in der Stadt Zürich mit dem Geschäftsgebäude G steht im Eigentum der A AG und ist gemäss der Bauordnung der Stadt Zürich – Bau- und Zonenordnung (BZO 2016, AS 700.100) – der Kernzone City zugewiesen.
Der Stadtrat von Zürich beantragte dem Gemeinderat der Stadt Zürich mit Weisung vom 8. Februar 2023 eine Änderung des Ergänzungsplans Kernzone City im Bereich "E-Gasse 02 / F-Strasse 03" (Kat.-Nr. 01). Mit Beschluss Nr. 2023/64 vom 23. August 2023 wies der Gemeinderat der Stadt Zürich die Weisung vom 8. Februar 2023 an den Stadtrat zurück mit dem Auftrag, die städtische Bau- und Zonenordnung (BZO) so zu revidieren, dass eine Sanierung und Aufzonung des bestehenden Gebäudes sowie die Wohnnutzung möglich werde. Auf eine Anpassung der Baulinien sei mangels Erforderlichkeit zu verzichten. Damit der Handlungsspielraum für die Stadt Zürich "in Sachen Netto-Null und Drittelsziel für preisgünstigen Wohnraum" grösser werde, solle auch in Betracht gezogen werden, der Parzelle eine Gestaltungsplanpflicht aufzuerlegen.