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Zürich Verwaltungsgericht 13.03.2025 VB.2024.00203

13. März 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,045 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Ferienbezug/Schadenersatz | [Der Beschwerdeführer ist bei der Kantonspolizei Zürich angestellt. Im Rahmen dieser Anstellung war er zeitweise als Protokollführer bei der Staatsanwaltschaft tätig. Er plante im April/Mai 2022 längere Ferien, die ihm kurzfristig teilweise verweigert wurden, weil keine genügende Stellvertretung organisiert sei. Er verlangte daraufhin Ersatz für die ihm infolge der Nichtbewilligung bzw. des kurzfristigen Widerrufs der Ferienbewilligung entstandenen Kosten und Unannehmlichkeiten, was der Beschwerdegegner ablehnte.] Im massgeblichen Zeitpunkt fehlte für Ferienabwesenheiten von Protokollführenden bei der Staatsanwaltschaft eine (klare) Regelung der Stellvertretung bzw. herrschte innerhalb der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft Uneinigkeit darüber, wer eine solche Stellvertretung organisieren müsse. Diesen Mangel muss sich die Staatsanwaltschaft als Einsatzbetrieb vorwerfen lassen. Das weitere Vorgehen des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer den längeren Ferienbezug nicht zu verweigern, sondern ihn stattdessen im Glauben zu lassen, er könne die Ferien beziehen, wenn er eine Stellvertretung organisiere, damit Unmögliches bzw. Unzulässiges von ihm zu verlangen und ihm nach der Buchung der Ferien und nachdem er sein Möglichstes getan hatte, eine geeignete Stellvertretungslösung zu finden, kurz vor Ferienantritt den Ferienbezug zu verweigern bzw. diesen nicht zu genehmigen, ist treuwidrig. Der Beschwerdegegner hat damit gegen die arbeitgeberische Fürsorgepflicht verstossen, wobei hier aufgrund der besonderen Umstände aus dem Verstoss eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdegegners resultiert (zum Ganzen E. 4). Höhe des zu ersetzenden Schadens (E. 5). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00203   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.03.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Ferienbezug/Schadenersatz

[Der Beschwerdeführer ist bei der Kantonspolizei Zürich angestellt. Im Rahmen dieser Anstellung war er zeitweise als Protokollführer bei der Staatsanwaltschaft tätig. Er plante im April/Mai 2022 längere Ferien, die ihm kurzfristig teilweise verweigert wurden, weil keine genügende Stellvertretung organisiert sei. Er verlangte daraufhin Ersatz für die ihm infolge der Nichtbewilligung bzw. des kurzfristigen Widerrufs der Ferienbewilligung entstandenen Kosten und Unannehmlichkeiten, was der Beschwerdegegner ablehnte.] Im massgeblichen Zeitpunkt fehlte für Ferienabwesenheiten von Protokollführenden bei der Staatsanwaltschaft eine (klare) Regelung der Stellvertretung bzw. herrschte innerhalb der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft Uneinigkeit darüber, wer eine solche Stellvertretung organisieren müsse. Diesen Mangel muss sich die Staatsanwaltschaft als Einsatzbetrieb vorwerfen lassen. Das weitere Vorgehen des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer den längeren Ferienbezug nicht zu verweigern, sondern ihn stattdessen im Glauben zu lassen, er könne die Ferien beziehen, wenn er eine Stellvertretung organisiere, damit Unmögliches bzw. Unzulässiges von ihm zu verlangen und ihm nach der Buchung der Ferien und nachdem er sein Möglichstes getan hatte, eine geeignete Stellvertretungslösung zu finden, kurz vor Ferienantritt den Ferienbezug zu verweigern bzw. diesen nicht zu genehmigen, ist treuwidrig. Der Beschwerdegegner hat damit gegen die arbeitgeberische Fürsorgepflicht verstossen, wobei hier aufgrund der besonderen Umstände aus dem Verstoss eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdegegners resultiert (zum Ganzen E. 4). Höhe des zu ersetzenden Schadens (E. 5). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: ABSPRACHE FERIEN FERIENBEZUG FRUSTRATIONSSCHADEN FÜRSORGEPFLICHT GENEHMIGUNG LÄNGERE FERIEN SCHADENERSATZ TREU UND GLAUBEN VERZUGSZINS

Rechtsnormen: § 81 VVPG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00203

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. März 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA Dr. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner,

betreffend Ferienbezug/Schadenersatz,

hat sich ergeben:

I.  

A ist seit September 2017 bei der Kantonspolizei Zürich angestellt. Vom 1. Mai 2020 bis am 30. Mai 2022 war er im Rahmen dieser Anstellung als Protokollführer bei der Staatsanwaltschaft XY des Kantons Zürich tätig.

Da A plante, mit seiner Partnerin ab dem 10. April 2022 eine sechswöchige Ferienreise zu unternehmen, buchte er im Februar 2022 verschiedene Reisedienstleistungen. In der Woche vom 4. April 2022 wurde ihm seitens seines damaligen Einsatzbetriebs, der Staatsanwaltschaft XY, mitgeteilt, dass er nicht für sechs Wochen in die Ferien gehen könne, und wurde ihm in der Folge lediglich ein Ferienbezug (bezahlte Ferien und Kompensation Überzeit) für die Zeit vom 17. bis am 30. April 2022 sowie – nach Organisation einer Stellvertretung – vom 2. bis am 6. Mai 2022 bewilligt. Vor diesem Hintergrund gelangte A ab dem 20. Mai 2022 wiederholt an die Staatsanwaltschaft XY und verlangte unter anderem Ersatz für die ihm infolge der Nichtbewilligung bzw. des kurzfristigen Widerrufs der Bewilligung der Ferienabwesenheit entstandenen Kosten und Unannehmlichkeiten.

Mit Verfügung vom 1. September 2023 wies die Oberstaatsanwaltschaft das Schadenersatzbegehren von A ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 20. März 2024 abwies (Dispositiv-Ziff. I), keine Kosten erhob (Dispositiv-Ziff. II) und A in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zusprach.

III.  

Am 23. April 2024 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 20. März 2024 aufzuheben und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu verpflichten, ihm Schadenersatz im Betrag von Fr. 29'496.80 zuzüglich Zins zu 5 % ab 17. März 2023 zu bezahlen bzw. eventuell ihm 14 Ferientage in bar mit Fr. 3'779.95 abzugelten. "Subeventuell" sei die Kantonspolizei anzuweisen, ihm zusätzliche 14 Ferientage zu gewähren "(Ferien-Nachholrecht)". "Sub-subeventuell" sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung der Schadenersatzforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Direktion der Justiz und des Innern am 2. Mai 2024 und die Oberstaatsanwaltschaft am 22. Mai 2024 beantragten je die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Direktion der Justiz und des Innern über personalrechtliche Anordnungen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer verlangt im Hauptantrag Schadenersatz im Betrag von Fr. 29'496.80, weshalb die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.  

Der Beschwerdeführer beantragt die Befragung verschiedener Personen als Zeugen sowie seiner Person als Partei. Wie sich im Folgenden zeigt, lässt sich der von ihm geschilderte Sachverhalt anhand der Akten hinreichend erstellen, soweit er vom Beschwerdegegner überhaupt substanziiert bestritten wird, weshalb auf die Befragungen verzichtet werden kann.

3.  

Der Beschwerdegegner wies das Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass dieser für die gewünschte längere Ferienabwesenheit nicht wie vorgeschrieben bis spätestens Anfang Dezember 2021 eine Bewilligung der Kantonspolizei, seiner Vorgesetzten, Staatsanwältin C und Staatsanwalt D, sowie des damaligen stellvertretenden Leiters der Staatsanwaltschaft XY, Staatsanwalt E, eingeholt und keine Stellvertretung durch die Kantonspolizei für die Zeit seiner Abwesenheit organisiert habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb damit rechnen müssen, dass er die im Hinblick auf seine Reise getätigten Buchungen wieder werde stornieren oder ändern müssen.

4.  

4.1 Nach § 39 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) achtet der Kanton die Persönlichkeit der Angestellten und schützt sie und nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht. Er ist verpflichtet, die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität seiner Angestellten erforderlichen Massnahmen zu treffen (§ 39 Abs. 2 PG).

Aus der sogenannten arbeitgeberischen Fürsorgepflicht fliesst unter anderem ein Anspruch der arbeitnehmenden Person darauf, dass ihr die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Freizeit für die Ferien einschliesslich des Lohns während dieser Zeit gewährt. Die Nichtgewährung der Ferien stellt die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung dar (BGE 128 III 271 E. 2b). Vereinbarte Ferienzeiten dürfen zudem nicht einfach geändert werden. Eine Änderung von bereits vereinbarten Ferienzeiten kann nur unter der Voraussetzung vorgenommen werden, dass eine rechtzeitige Anzeige erfolgt und die aktuellen Interessen des Betriebs jene der arbeitnehmenden Person überwiegen. Eine Änderung ist auch bei dringlichen und unvorhersehbaren betrieblichen Bedürfnissen möglich. In solchen Fällen ist sogar ein Rückruf aus den Ferien, unter Ersatz des Schadens, möglich (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 329c N. 9).

4.2 Gemäss § 81 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) bestimmt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien (Satz 1); sie bzw. er nimmt dabei auf die Wünsche der Angestellten Rücksicht, soweit dies mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbar ist, und sorgt dafür, dass sich Angestellte ohne Anstellung von Aushilfen gegenseitig vertreten (Satz 2). Grundsätzlich sind zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängend und im laufenden Kalenderjahr zu beziehen (§ 81 Abs. 2 VVO).

Überzeit (im Sinn von § 125 VVO) ist grundsätzlich durch Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen (§ 126 Abs. 1 Satz 1 VVO). Der Ausgleich hat, sofern möglich, im gleichen Kalenderjahr, bei Überzeitleistungen während der Nacht überdies so rasch als möglich, zu erfolgen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 VVO). Ist ein Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird die Überzeit ausnahmsweise vergütet (§ 126 Abs. 2 VVO).

4.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im November 2021 seine beiden direkten Vorgesetzten bei der Staatsanwaltschaft XY, Staatsanwältin C und Staatsanwalt D, über seinen geplanten mehrwöchigen Ferienbezug im Frühjahr 2022 informierte, die Abwesenheit noch vor den Weihnachtsferien 2021 in den elektronischen Ferienkalender der Staatsanwaltschaft XY eintrug und sie zudem dem zuständigen Personaleinsatzdisponenten bei der Kantonspolizei zum Eintrag in deren Ferienliste meldete. Dieses Vorgehen entspricht grundsätzlich den internen Vorgaben der Kantonspolizei bei "normalen" Ferienbezügen. So müssen Ferienwünsche nach dem Dienstbefehl 1.4.1 der Kantonspolizei Zürich in der Fassung vom 14. Juli 2021 "mindestens 4 Monate vor Ferienantritt von den zuständigen Vorgesetzten genehmigt und dem/der zuständigen Personaldisponent/in gemeldet werden".

Der Beschwerdegegner bestreitet jedoch, dass der Ferienbezug von den genannten direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers auch wirklich genehmigt wurde. Diese hätten vielmehr bis zuletzt nicht gewusst, wann der Beschwerdeführer abwesend sein werde und für wie lange. Aufgrund der Dauer der geplanten Ferienabwesenheit hätte laut dem Beschwerdegegner überdies – in Abweichung vom bzw. in Ergänzung des vorzitierten Dienstbefehl(s) – eine Genehmigung des stellvertretenden Leiters der Staatsanwaltschaft XY, Staatsanwalt E, vorliegen müssen und habe diese Genehmigung von der Gewährleistung einer geeigneten Stellvertretung abhängig gemacht werden dürfen. Voraussetzungen, die der Beschwerdeführer bis zum geplanten Ferienantritt Anfang April 2022 nicht erfüllt habe. Belege für diese Regelungen, etwa eine schriftliche Vereinbarung der Parteien, Gesprächsnotizen oder dergleichen, reicht der Beschwerdegegner nicht ein. Er behauptet auch nicht, dass etwas schriftlich vereinbart bzw. festgehalten worden wäre.

Zu dem, was sich im Frühjahr 2022 im Zusammenhang mit den Ferienplänen des Beschwerdeführers konkret zugetragen hat, finden sich in den Akten verschiedene E-Mails, die die Beteiligten (erst) im April 2022 austauschten. Die betreffenden Schreiben stützen grösstenteils die Darstellung des Beschwerdeführers. So geht aus einem Schreiben von C an E und D vom 6. April 2022 hervor, dass sie offenbar spätestens Anfang Januar 2022 wusste, wann die mehrwöchige Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers geplant war, und diese nicht von vornherein ablehnte. Vielmehr will sie dem Beschwerdeführer in der ersten Januarwoche 2022 – nach Kenntnisnahme seines Eintrags im Ferienkalender – gesagt haben, seinem Vorhaben nicht im Weg stehen zu wollen, dass aber eine Stellvertretung vorliegen müsse, "welche von den Chefs abgesegnet sei und von der Polizei zu tragen sei". D scheint der gleichen Auffassung gewesen zu sein und dies dem Beschwerdeführer ebenfalls schon früh kommuniziert zu haben. Dafür sprechen jedenfalls die von ihm Anfang April 2022 getätigten schriftlichen Äusserungen gegenüber E und C ("Seine längere Abwesenheit stand von ganz Anfang an unter dem klaren Vorbehalt einer externen Stellvertretung. Das weiss A auch heute genau, da ich es ihm die letzten Wochen immer wieder gesagt habe und er auch bestätigt hat, dass das klar war"). Auch E dürfte spätestens im Februar 2022 über die Ferienabwesenheit informiert gewesen sein und dem Beschwerdeführer deren Genehmigung in Aussicht gestellt haben unter der Voraussetzung seiner Stellvertretung durch Angestellte der Kantonspolizei, weist er den Beschwerdeführer doch in einem E-Mail vom 9. April 2022 darauf hin, ihm "schon vor zwei Monaten gesagt [zu haben], dass die Kapo einen Ersatz stellen müsste".

Wie der Blick in die weiteren Akten zeigt, bemühte sich der Beschwerdeführer denn auch über Wochen hinweg um Organisation einer geeigneten Ferienvertretung. Er fragte vor diesem Hintergrund zunächst bei seinem Mentor und dem Ausbildungsverantwortlichen bei der Kantonspolizei nach, ob sie der Staatsanwaltschaft – wie von dieser verlangt – eine Stellvertretung zur Verfügung stelle. Nachdem er seitens der Kantonspolizei eine abschlägige Antwort erhalten hatte, fragte er die anderen Protokollführenden bei der Staatsanwaltschaft an, ob und an welchen Tagen sie seine Vertretung übernehmen könnten. Eine vollständige Liste der Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus den Reihen der bei der Staatsanwaltschaft tätigen polizeilichen Protokollführenden reichte der Beschwerdeführer am 4. April 2022 D ein, der sie wiederum am Folgetag E weiterleitete mit den Worten: "Untenstehend findest du die E-Mail von A mit seiner vorgesehenen Stellvertretungsregelung. Als Stellvertreter sind alles PF's bzw. VS der Staatsanwaltschaft XY vorgesehen. Die Kapo hat offenbar gesagt, sie könnten niemanden abstellen als Stv. XY". Auf die ihm am 6. April 2022 mündlich mitgeteilte Kritik von E an der Stellvertretungsliste hin leitete der Beschwerdeführer diesem am 8. April 2022 ein Schreiben des Ausbildungsverantwortlichen bei der Kantonspolizei weiter, wonach für ihn die Stellvertretung "in Ordnung und [...] erledigt" sei, "wenn E deine Vertretungsliste – was seine PF's der Staatsanwaltschaft XY betrifft – handschriftlich unterzeichnet und die STA's von F und G [den vorgesehenen Vertretungen] die Vertretung von dir auf der Staatsanwaltschaft XY auch bestätigen und mir die Liste so vorliegt". Am 9. April 2022 schrieb E dem Beschwerdeführer hierauf, dass seine Stellvertretungsliste "nicht korrekt" sei, weil die aufgeführten Protokollführenden "teilweise gar nicht da" seien und es nicht angehe, "dass die von Dir angefragten PF das ok von den STA erfragen. Oder dies auch nicht tun". Eine angefragte Person habe zudem während der fraglichen Zeit mehr als genug Arbeit und die Vorgesetzte einer anderen angefragten Person habe ihm mitgeteilt, dass diese "nicht mehr als die Post und das Telefon machen" könne. Der Beschwerdeführer räumte E und seinen direkten Vorgesetzten gegenüber am 13. April 2022 ein, dass die "Stellvertreterliste [...] inzwischen fehlerhaft" geworden sei. Es habe personelle Veränderungen gegeben und gewisse Protokollführende, die er nach bestem Wissen und Gewissen ausgesucht habe, hätten ihre vorgesetzten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht um Einverständnis gefragt, obwohl er sie auf diesen Punkt aufmerksam gemacht habe. Bereits am 11. April 2022 hatte der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten eine aktualisierte Stellvertreterliste eingereicht mit den Zusagen aller darauf angeführten angefragten Personen und ihren jeweiligen Vorgesetzten. Dies führte dazu, dass er am 14. April 2022 zumindest für drei Wochen in die Ferien reisen konnte.

4.4 Wie sich zeigt, fehlte im massgeblichen Zeitpunkt bei Ferienabwesenheiten von Protokollführenden bei der Staatsanwaltschaft eine (klare) Regelung der Stellvertretung bzw. herrschte innerhalb der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft Uneinigkeit darüber, wer eine solche Stellvertretung organisieren müsse. Diesen Mangel muss sich die Staatsanwaltschaft als Einsatzbetrieb vorwerfen lassen. Angesichts der komplexen personellen Strukturen hätte es eines formalisierten Verfahrens bedurft mit Vorgaben, wie bei einem Ferienbezug von Protokollführenden vorzugehen ist, bzw. bedarf es eines solchen.

Die von den beiden Vorgesetzten des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft XY und deren Leiter stattdessen ad hoc (und bloss mündlich) gemachte Vorgabe, sich als arbeitnehmende Person selbst um eine geeignete Ferienstellvertretung zu kümmern, hält sodann vor § 81 VVO bzw. der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht nicht stand, zumal hier nicht der Bezug unbezahlten Urlaubs infrage stand (vgl. VGr, 30. September 2009, PB.2009.00010, E. 2.4, wonach die Bestellung einer Stellvertretung aus der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers folgt). Zwar kam dem Beschwerdeführer kein Anspruch zu, sechs Wochen Ferien (bezahlte Ferien und Kompensation von Überzeit) am Stück zu beziehen, und hätte ihm der Bezug etwa aus betrieblichen Gründen von vornherein verweigert oder aber davon abhängig gemacht werden können, dass er sich mit seinen Kolleginnen und Kollegen, den anderen Protokollführenden, hinsichtlich ihrer jeweiligen Abwesenheiten im Frühjahr/Sommer 2022 abspricht. Mit der Verpflichtung, sich selbständig um seine Stellvertretung während der gesamten sechswöchigen Abwesenheit zu kümmern und in diesem Zusammenhang eine von den jeweiligen Vorgesetzten abgesegnete Liste mit den potenziellen Stellvertreterinnen und Stellvertretern für jeden einzelnen Tag einzureichen, wurde der Beschwerdeführer indes vor eine unlösbare Aufgabe gestellt, zumal ihm gegenüber den letztgenannten Personen keinerlei Weisungsbefugnisse zukamen. Es kommt hinzu, dass die von C, D und E formulierten Vorgaben an eine akzeptable Stellvertretungslösung unklar waren bzw. Raum für Interpretation liessen ("Abwesenheit [von der] Polizei zu tragen"; "Ich habe Dir schon vor zwei Monaten gesagt, dass die Kapo einen Ersatz stellen müsste"; "Seine längere Abwesenheit stand von ganz Anfang an unter dem klaren Vorbehalt einer externen Stellvertretung"; "entgegen den Vorschriften keine Stellvertretung durch die Kapo während der gewünschten Ferienabwesenheit organisiert hat"). So ist nicht klar, was die Betreffenden unter einer externen Stellvertretung bzw. einer Stellvertretung durch (externe) Mitarbeitende der Kantonspolizei verstanden. Es ist insofern nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in dieser unklaren Situation an die Aussage seines Mentors bei der Kantonspolizei hielt und – nachdem diese die Organisation einer Stellvertretung abgelehnt hatte – selbst unter den anderen Protokollführenden bei der Staatsanwaltschaft, das heisst unter seinen Kolleginnen und Kollegen, die die gleiche Arbeit erledigten, mögliche Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter suchte. Zuletzt genügte E denn auch offenbar die vom Beschwerdeführer entsprechend organisierte "interne" Vertretung. Vor Vorinstanz machte der Beschwerdegegner gar selbst geltend, der Beschwerdeführer sei im Vorfeld mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden, "unter den aktuell bei anderen Amtsstellen tätigen Protokollführenden einen Stellvertreter suchen zu müssen", wobei "ein Polizist, der aktuell nicht als Protokollführer tätig ist, als Stellvertreter nicht in Frage komme".

Da sich seine Vorgesetzten bei der Staatsanwaltschaft von Anfang an geweigert hatten, ihm bei der Suche nach Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern zu helfen bzw. ihn einfach an die Kantonspolizei verwiesen, ohne den Ferienbezug zu verweigern, kann dem Beschwerdeführer auch kein Vorwurf gemacht werden, wenn er nach ihrer Information im Februar 2022 Ferien buchte und seine Vorgesetzten nicht in die Suche nach geeigneten Stellvertretungen einbezog. Gleiches gilt insofern, als er bei den Vorgesetzten der angefragten Personen nicht selbst um Zustimmung zu den Stellvertretungen ersuchte, sondern auf das Wort seiner Kolleginnen und Kollegen vertraute, die erforderliche Einwilligung einzuholen, zumal ihm – wie gesagt – keinerlei Weisungsbefugnisse gegenüber den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten wie auch den anderen Protokollführenden zukam.

Die weiteren Einwendungen, die E in seinem E-Mail vom 9. April 2022 gegen den Ferienbezug vorbringt (Einwilligung der übrigen Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Gleichbehandlung aller Angestellten), waren schliesslich soweit ersichtlich vorgängig gegenüber dem Beschwerdeführer nie kommuniziert worden. Sie konnten ihm insofern auch nicht nachträglich entgegengehalten werden.

4.5 Das geschilderte Vorgehen des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer den längeren Ferienbezug nicht zu verweigern, sondern ihn stattdessen im Glauben zu lassen, er könne die Ferien beziehen, wenn er eine Stellvertretung organisiere, diesbezüglich Unmögliches bzw. Unzulässiges von ihm zu verlangen und ihm nach der Buchung der Ferien und nachdem er sein Möglichstes getan hatte, eine geeignete Stellvertretungslösung zu finden, kurz vor Ferienantritt den Ferienbezug zu verweigern bzw. diesen nicht zu genehmigen, ist treuwidrig.

Der Beschwerdegegner hat damit gegen die arbeitgeberische Fürsorgepflicht verstossen, wobei hier aufgrund der besonderen Umstände aus dem Verstoss eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdegegners resultiert.

5.  

5.1 Als Schaden macht der Beschwerdeführer die gesamten Kosten der Reise in Höhe von Fr. 29'496.80 geltend, das heisst nicht nur die Kosten für stornierte, sondern auch solche für in Anspruch genommene Leistungen. Dies mit der Begründung, er habe sich während der gesamten Reise täglich um Annullationen und Umbuchungen von Flügen, Ausflügen, Unterkünften, Automieten etc. kümmern müssen und sich nicht erholen können.

5.2 Der verpasste Feriengenuss stellt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung keinen ersatzfähigen Schaden dar (vgl. BGE 132 III 379 E. 3.3.2, 129 III 331 E. 2.1, 115 I 474 E. 3; statt vieler sodann Rolf H. Weber/Susan Emmenegger, Berner Kommentar, 2020, Art. 97 OR N. 227 ff. mit Hinweisen).

Eine Entschädigung für die "verpfuschten Ferien" kann der Beschwerdeführer auch nicht unter dem Titel Genugtuung erhältlich machen. Der Genugtuungsanspruch setzt nach § 11 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) eine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen voraus. Eine solche ist hier weder dargetan noch ersichtlich.

5.3 Dem Beschwerdeführer ist daher nur der reine Vermögensschaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er aufgrund der kurzfristigen Nichtbewilligung bzw. der Verkürzung seiner Ferien gewisse Buchungen kostenpflichtig stornieren oder umbuchen musste bzw. gewisse gebuchte und bezahlte Leistungen ohne Rückerstattung nicht in Anspruch nehmen konnte. Die diesbezüglichen Kosten setzen sich laut dem Beschwerdeführer wie folgt zusammen: Fr. 6'577.- für verfallene und nicht rückerstattungsfähige Flüge sowie für Umbuchungen, Fr. 4'611.- für die nicht erstatteten Kosten einer Segelreise vom 7. bis am 14. Mai 2022, Fr. 2'308.- für die nicht erstatteten Kosten für eine Unterkunft für die Zeit vom 30. April bis am 6. Mai 2022 und Fr. 238.-. für die Annulation einer weiteren Unterkunft für die Zeit vom 14. bis am 17. Mai 2022. Entgegen dem Beschwerdegegner sind die betreffenden Ausgaben nachvollziehbar und belegt. Dem Beschwerdeführer steht daher ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von insgesamt Fr. 13'734.- zu.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer verlangt auf die ihm auszurichtende Schadenersatzsumme Verzugszinsen von 5 % ab dem 17. März 2023.

6.2 Öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind nach § 29a Abs. 2 VRG im Verzugsfall zu verzinsen (siehe hierzu Tobias Jaag, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 29a N. 6). In analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1 des Obligationenrechts (SR 220) setzt der Schuldnerverzug einerseits die Fälligkeit der Forderung, anderseits eine Mahnung durch den Gläubiger voraus (BGE 143 II 37 E. 5.2). Hier lag mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2022, womit der Betrag von "rund CHF 30'000.00" für "Reise-, Annulation- und Umbuchungskosten" erstmals ausdrücklich eingefordert wurde, eine Mahnung vor. Wann dieses Schreiben dem Beschwerdegegner zugestellt wurde, ist nicht bekannt. Der Beschwerdeführer fordert aber ohnehin erst ab dem 17. März 2023 Verzugszinsen; an diesem Tag wurde die bezifferte Forderung durch den Beschwerdegegner abgelehnt und hatte dieser offensichtlich Kenntnis von der Forderung erlangt. Dem Beschwerdeführer sind daher antragsgemäss Verzugszinsen von 5 % ab dem 17. März 2023 zuzusprechen.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 20. März 2024 und die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. September 2023 sind teilweise aufzuheben und der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Schadenersatz in Höhe von Fr. 13'734.- zuzüglich 5 % Verzugszins ab 17. März 2023 zu bezahlen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG).

Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 20. März 2024 und die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. September 2023 werden teilweise aufgehoben und der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 13'734.- zuzüglich 5 % Verzugszins ab 17. März 2023 zu bezahlen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 3'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Direktion der Justiz und des Innern.

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