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Zürich Verwaltungsgericht 10.04.2025 VB.2024.00196

10. April 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,214 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme | [Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an 1946 und 1948 geborene Staatsangehörige von Nordmazedonien zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrem Sohn.] Kein Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens (E. 2). Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden verfügten nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, erweist sich nicht als rechtsverletzend. Über familiäre Bindungen hinausgehende besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz sind nicht erkennbar. Keine Zulassung als nicht erwerbstätige Rentner gemäss Art. 28 AIG (E. 3 f.). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00196   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.06.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme

[Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an 1946 und 1948 geborene Staatsangehörige von Nordmazedonien zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrem Sohn.] Kein Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens (E. 2). Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden verfügten nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, erweist sich nicht als rechtsverletzend. Über familiäre Bindungen hinausgehende besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz sind nicht erkennbar. Keine Zulassung als nicht erwerbstätige Rentner gemäss Art. 28 AIG (E. 3 f.). Abweisung.

  Stichworte: RENTNERBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 28 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00196

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1946, und B, geboren 1948, sind Staatsangehörige von Nordmazedonien und dort wohnhaft. Am 7. September 2023 ersuchten sie das Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrem Sohn, dem Schweizer Staatsangehörigen F. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 25. Oktober 2023 mit der Begründung ab, A und B würden über keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz und nicht über die nötigen finanziellen Mittel für die erwerbslose Wohnsitznahme verfügen.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 5. März 2024 ab.

III.  

Am 22. April 2024 führten A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Ein mit Präsidialverfügung vom 24. April 2024 einverlangter Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. April 2024 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Zu Recht machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligungen tangiere ihren Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Ein insofern anspruchsbegründendes, über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und den in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen (dazu etwa VGr, 13. September 2023, VB.2023.00158, E. 4.2.1 f. mit Hinweisen) ist nicht erkennbar.

3.  

3.1 Nach Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 15. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zur erwerbslosen Wohnsitznahme zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Rechtsprechungsgemäss müssen eigene Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sein, die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn von Art. 28 lit. b AIG (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.4; BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2). Ob besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).

3.2 Der Entscheid, ob einer ausländischen Person gestützt auf Art. 28 AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden sind nicht mehr erwerbstätig und haben das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE festgelegte Mindestalter von 55 Jahren erreicht.

4.2  

4.2.1 Hinsichtlich ihrer Beziehungen zur Schweiz verweisen die Beschwerdeführenden auf seit 1991 jährlich stattfindende Besuchsaufenthalte, auf die eigenständigen Beziehungen zu Personen in der Schweiz, die sich im Rahmen dieser Besuche entwickelt hätten, sowie auf die Teilnahme an Gemeindeanlässen und Veranstaltungen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in den 80er-Jahren mehrere Monate als Saisonnier in der Schweiz aufgehalten.

4.2.2 In Bezug auf den einmaligen Voraufenthalt des Beschwerdeführers und die regelmässigen Besuchsaufenthalte der Beschwerdeführenden gilt das Folgende: Aus dem mutmasslich rund halbjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu Erwerbszwecken ergibt sich nichts Massgebliches zugunsten der Beschwerdeführenden, da dieser schon rund 40 Jahre her ist (anders etwa VGr, 12. September 2024, VB.2023.00591, E. 5.2, und 23. August 2023, VB.2023.00412, E. 5.3). Die geltend gemachten jährlich stattfindenden mehrmonatigen Besuchsaufenthalte sind sodann ab 2010 nachgewiesen und entsprechend bei der Überprüfung der besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz zu berücksichtigen (Art. 25 Abs.  2 lit. a VZAE). Von ihrer Regelmässigkeit und Dauer her sprechen sie grundsätzlich für das Bestehen einer solchen. Dass sich daraus auch von der Familie unabhängige direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung von ausreichender Intensität und in gewisser Quantität entwickelt hätten, ist allerdings nicht erkennbar. Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass die beigebrachten Referenzschreiben überwiegend von Familienmitgliedern bzw. von Angehörigen der angeheirateten Familie und von Bekannten der Familie verfasst wurden. Die drei der Beschwerde erneut beigelegten Schreiben führen zu keinem anderen Ergebnis. Dabei handelt es sich, soweit erkennbar, um ursprünglich geschäftliche Bekanntschaften der Familie A, welche dieser  – und damit auch den Beschwerdeführenden – nun freundschaftlich verbunden sind. Die von Letzteren geltend gemachte Teilnahme an lokalen Veranstaltungen ergibt sich sodann zwar zumindest aus dem Schreiben eines Gemeindemitarbeiters. Vertiefte soziokulturelle Interessen an der Schweiz gehen aus diesem aber ebenso wenig hervor, wie aus den eingereichten Fotografien. Nichts Entscheidwesentliches zu ändern vermag hieran die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im Verein E.

4.3 Im Ergebnis ist es nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, es lägen keine besonderen persönlichen Beziehungen der Beschwerdeführenden zur Schweiz im Sinn von Art. 28 Abs.  1 lit. b AIG vor. Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, scheitert die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen bereits deswegen. Die Frage, ob die Beschwerdeführenden über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, braucht nicht geklärt zu werden.

4.4 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, mit der Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen werde der Anspruch ihrer Angehörigen in der Schweiz auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs.  1 EMRK verletzt, weil diese gezwungen seien, die Heimat zu verlassen, um die Beschwerdeführenden in Nordmazedonien zu begleiten und nötigenfalls zu pflegen. Das trifft nicht zu. Die finanziellen Mittel der in der Schweiz wohnhaften Familienmitglieder und der Beschwerdeführenden selbst dürften ein Fortführen regelmässiger gegenseitiger Besuchsaufenthalte und nötigenfalls auch die Einrichtung einer angemessenen, allenfalls privaten Pflegelösung in Nordmazedonien zulassen.

5.  

Die Vorinstanzen haben das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls verneint und davon abgesehen, den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid (vgl. VGr, 13. Juli 2023, VB.2023.00152, E. 8), der sich angesichts der hier gegebenen Umstände nicht als rechtsverletzend erweist.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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