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Zürich Verwaltungsgericht 19.04.2024 VB.2024.00189

19. April 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,642 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Strafvollzug mit Electronic Monitoring Wiederaufnahme von VB.2022.550 | Strafvollzug mit Electronic Monitoring (Wiederaufnahme von VB.2022.550 nach Urteil 6B_220/2023 des Bundesgerichts vom 10. April 2024). [Gemäss dem kürzlich ergangenen Urteil 7B_261/2023 des Bundesgerichts vom 18. März 2024 liegen ernsthafte und sachliche Gründe vor, die im Sinn einer Änderung der Rechtsprechung für eine gleiche Bemessung der zeitlichen Höchststrafe von 12 Monaten bei den besonderen Vollzugsformen der Halbgefangenschaft (Art. 77b Abs. 1 StGB) und der elektronischen Überwachung (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB) sprechen. Demnach ist bei teilbedingten Freiheitsstrafen (Art. 43 StGB) für die Bemessung der Maximalstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe sowohl bei der Halbgefangenschaft als auch bei der elektronischen Überwachung der unbedingt vollziehbare Teil der ausgesprochenen Strafe massgebend.] Gestützt auf das Urteil vom 18. März 2024 erwog das Bundesgericht im Urteil 6B_220/2023 vom 10. April 2024, der Beschwerdeführer erfülle die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB für die Gewährung des elektronisch überwachten Vollzugs. Das Verwaltungsgericht werde nach der Rückweisung prüfen müssen, ob die weiteren Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB für die Gewährung der elektronischen Überwachung erfüllt seien (E. 3.2). Da auch die Justizdirektion und der Beschwerdegegner bereits die zeitlichen Bedingungen von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB verneinten und nicht prüften, ob beim Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB vorliegen, ist es angezeigt, die Sache hierzu und zur neuen Entscheidfällung weiter an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 3.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00189   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.04.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Strafvollzug mit Electronic Monitoring Wiederaufnahme von VB.2022.550

Strafvollzug mit Electronic Monitoring (Wiederaufnahme von VB.2022.550 nach Urteil 6B_220/2023 des Bundesgerichts vom 10. April 2024). [Gemäss dem kürzlich ergangenen Urteil 7B_261/2023 des Bundesgerichts vom 18. März 2024 liegen ernsthafte und sachliche Gründe vor, die im Sinn einer Änderung der Rechtsprechung für eine gleiche Bemessung der zeitlichen Höchststrafe von 12 Monaten bei den besonderen Vollzugsformen der Halbgefangenschaft (Art. 77b Abs. 1 StGB) und der elektronischen Überwachung (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB) sprechen. Demnach ist bei teilbedingten Freiheitsstrafen (Art. 43 StGB) für die Bemessung der Maximalstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe sowohl bei der Halbgefangenschaft als auch bei der elektronischen Überwachung der unbedingt vollziehbare Teil der ausgesprochenen Strafe massgebend.] Gestützt auf das Urteil vom 18. März 2024 erwog das Bundesgericht im Urteil 6B_220/2023 vom 10. April 2024, der Beschwerdeführer erfülle die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB für die Gewährung des elektronisch überwachten Vollzugs. Das Verwaltungsgericht werde nach der Rückweisung prüfen müssen, ob die weiteren Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB für die Gewährung der elektronischen Überwachung erfüllt seien (E. 3.2). Da auch die Justizdirektion und der Beschwerdegegner bereits die zeitlichen Bedingungen von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB verneinten und nicht prüften, ob beim Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB vorliegen, ist es angezeigt, die Sache hierzu und zur neuen Entscheidfällung weiter an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 3.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTER STRAFVOLLZUG ELECTRONIC MONITORING GESAMTSTRAFE HALBGEFANGENSCHAFT RÜCKWEISUNGSENTSCHEID WIEDERAUFNAHME ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 43 StGB Art. 77 Abs. I StGB Art. 79b Abs. I lit. a StGB Art. 79b Abs. II StGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00189

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug mit Electronic Monitoring Wiederaufnahme von VB.2022.550,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 1. November 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich A der Amtsanmassung sowie weiterer Delikte schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, deren Vollzug es unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt aufschob.

Das Bezirksgericht Dietikon sprach A mit Urteil vom 11. November 2021 der Sachbeschädigung mit grossem Schaden schuldig. Zugleich widerrief es die bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten gemäss dem Urteil vom 1. November 2019 und bestrafte A mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten als Gesamtstrafe, unter Anrechnung eines durch Haft erstandenen Tages. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Bezirksgericht Dietikon im Umfang von 8 Monaten auf; die Probezeit setzte es auf 5 Jahre fest. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich eines Tages) ordnete es den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Das Urteil vom 11. November 2021 erwuchs ebenso wie dasjenige vom 1. November 2019 unangefochten in Rechtskraft.

B. Mit Verfügung vom 27. April 2022 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) das Gesuch von A vom 10. Februar 2022 um Verbüssung der zu vollziehenden Freiheitsstrafe in der Vollzugsform der elektronischen Überwachung (nachfolgend auch: Electronic Monitoring, EM) ab und lud A per 10. August 2022 in den Normalvollzug vor.

II.  

Gegen die Verfügung vom 27. April 2022 erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Eingabe vom 25. Mai 2022 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte unter Aufhebung der Verfügung vom 27. April 2022 den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der elektronischen Überwachung, eventualiter in Form der Halbgefangenschaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe. Mit Verfügung vom 22. August 2022 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I), und lud A neu auf den 23. November 2022 in den Strafvollzug vor (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer III), eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffer IV).

III.  

Daraufhin gelangte A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom 15. September 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe seien die Dispositivziffern I–IV der Verfügung der Justizdirektion vom 22. August 2022 aufzuheben und sein Gesuch vom 10. Februar 2022 um Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten in Form der elektronischen Überwachung gutzuheissen. Mit Eingaben vom 22. September 2022 und 10. Oktober 2022 beantragten die Justizdirektion bzw. das JuWe die Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Mit Urteil VB.2022.00550 vom 22. Dezember 2022 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab. Die Gerichtskosten auferlegte es A, eine Parteientschädigung sprach es nicht zu.

IV.  

Mit Urteil 6B_220/2023 vom 10. April 2024 hiess das Bundesgericht die von A erhobene Beschwerde in Strafsachen gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück. Gerichtskosten erhob das Bundesgericht keine, verpflichtete aber den Kanton Zürich, A für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.zu bezahlen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Im Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich. Dies gilt sowohl für Punkte, für die keine Rückweisung erfolgt und die damit "definitiv" entschieden sind, als auch für die Erwägungen, welche die Rückweisung umschreiben (statt vieler VGr, 11. Oktober 2023, VB.2023.00472, E. 1.1; Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., 2018, Art. 107 N. 18).

1.2 Aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 10. April 2024 ist das Beschwerdeverfahren VB.2022.00550 als Verfahren VB.2024.00189 wieder aufzunehmen.

2.  

Nach Art. 79b Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch der verurteilten Person hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten (lit. a; sog. EM-Frontdoor) oder anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten (lit. b; sog. EM-Backdoor). Voraussetzung ist gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB, dass die verurteilte Person nicht flucht- und rückfallgefährdet ist (lit. a) und über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), sie einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen werden kann (lit. c), die weiteren in der Unterkunft lebenden erwachsenen Personen der elektronischen Überwachung zustimmen (lit. d) und die verurteilte Person dem Vollzugsplan zustimmt (lit. e).

3.  

3.1 Das Bundesgericht verwies im Urteil 6B_220/2023 vom 10. April 2024 auf sein kürzlich ergangenes Urteil 7B_261/2023 vom 18. März 2024 (zur amtlichen Publikation vorgesehen), wo es sich mit der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den kantonalen Modellversuchen zum Electronic Monitoring befasste. In diesem Urteil erwog es, die Rechtsprechung habe bei teilbedingten Strafen für die Bemessung der Maximalstrafe von 12 Monaten bei der elektronischen Überwachung auf die ausgesprochene Gesamtstrafe abgestellt, während bei der Halbgefangenschaft der unbedingte Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe als massgebend erachtet worden sei. Unter Berücksichtigung der Kritik in der Lehre und nach Analyse der Begründung der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis kam das Bundesgericht bei der Auslegung der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB zum Ergebnis, es lägen ernsthafte und sachliche Gründe vor, die im Sinn einer Änderung der Rechtsprechung für eine gleiche Bemessung der zeitlichen Höchststrafe von 12 Monaten bei den besonderen Vollzugsformen der Halbgefangenschaft (Art. 77b Abs. 1 StGB) und der elektronischen Überwachung (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB) sprächen. Demnach sei bei teilbedingten Freiheitsstrafen (Art. 43 StGB) für die Bemessung der Maximalstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe sowohl bei der Halbgefangenschaft als auch bei der elektronischen Überwachung der unbedingt vollziehbare Teil der ausgesprochenen Strafe massgebend (E. 2.2).

Gestützt darauf erwog das Bundesgericht im Urteil 6B_220/2023 vom 10. April 2024, vorliegend sei der Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 16 Monaten verurteilt worden, wovon 8 Monate als unbedingt vollziehbar erklärt worden seien. Folglich erfülle der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB für die Gewährung des elektronisch überwachten Vollzugs. Dementsprechend erweise sich die Beschwerde als begründet. Das Verwaltungsgericht werde nach der Rückweisung prüfen müssen, ob die weiteren Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB für die Gewährung der elektronischen Überwachung erfüllt seien (E. 2.4).

3.2 Nicht nur das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2022, sondern auch die Verfügung der Justizdirektion vom 22. August 2022 und die Verfügung des Beschwerde-gegners vom 27. April 2022 widersprechen damit der (neuesten) bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die vorinstanzlichen Verfügungen sind daher aufzuheben. Da auch die Justizdirektion und der Beschwerdegegner bereits die zeitlichen Bedingungen von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB verneinten und nicht prüften, ob beim Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB vorliegen, ist es angezeigt, die Sache hierzu und zur neuen Entscheidfällung weiter an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG).

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffern I und II der Verfügung der Justizdirektion vom 22. August 2022 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 27. April 2022 sind aufzuheben und die Sache ist zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

4.2 Nach der Rechtsprechung gilt eine Rückweisung mit offenem Prozessausgang in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.). Dementsprechend sind die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 490.- in Abänderung von Dispositivziffer III der Verfügung der Justizdirektion vom 22. August 2022 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Sodann ist der Beschwerdeführer aufgrund seines Obsiegens für das Rekursverfahren entschädigungsberechtigt (§ 17 Abs. 2 VRG). In Abänderung von Dispositivziffer IV der Verfügung vom 22. August 2022 ist der Beschwerdegegner deshalb zu verpflichten, ihm dafür eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erscheinen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ebenfalls dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 VRG). Zudem ist dieser zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei hier Fr. 1'200.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erscheinen.

5.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Das Beschwerdeverfahren VB.2022.00550 wird als Verfahren VB.2024.00189 wieder aufgenommen.

2.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffern I und II der Verfügung der Justizdirektion vom 22. August 2022 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 27. April 2022 werden aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

3.    Die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 490.- werden in Abänderung von Dispositivziffer III der Verfügung der Justizdirektion vom 22. August 2022 dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    In Abänderung von Dispositivziffer IV der Verfügung der Justizdirektion vom 22. August 2022 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'270.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

8.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

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