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Zürich Verwaltungsgericht 10.10.2024 VB.2024.00178

10. Oktober 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,619 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung | [Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung an eine Staatenlose, die sich nach dem Abschluss ihrer Berufslehre vor über einem Jahr von der Sozialhilfe lösen konnte und seither arbeitstätig ist] Die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung setzt bloss in Bezug auf die Sprachkompetenzen eine besonders erfolgreiche Integration voraus (E. 4.2). Lässt sich ein Sozialhilfebezug mit dem Absolvieren einer Berufslehre begründen, muss diesem Umstand Rechnung getragen werden (E. 4.6). Die Beschwerdeführerin kann sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen. Sie arbeitet seit über einem Jahr Vollzeit, zuvor absolvierte sie eine Berufslehre, womit sie am Erwerb von Bildung teilnahm. Die Beschwerdeführerin erfüllt sämtliche Integrationskriterien und auch die weiteren Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung sind gegeben (E. 6). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00178   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.10.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung

[Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung an eine Staatenlose, die sich nach dem Abschluss ihrer Berufslehre vor über einem Jahr von der Sozialhilfe lösen konnte und seither arbeitstätig ist] Die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung setzt bloss in Bezug auf die Sprachkompetenzen eine besonders erfolgreiche Integration voraus (E. 4.2). Lässt sich ein Sozialhilfebezug mit dem Absolvieren einer Berufslehre begründen, muss diesem Umstand Rechnung getragen werden (E. 4.6). Die Beschwerdeführerin kann sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen. Sie arbeitet seit über einem Jahr Vollzeit, zuvor absolvierte sie eine Berufslehre, womit sie am Erwerb von Bildung teilnahm. Die Beschwerdeführerin erfüllt sämtliche Integrationskriterien und auch die weiteren Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung sind gegeben (E. 6). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: BERUFSLEHRE ERFOLGREICHE INTEGRATION ERWERB VON BILDUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SOZIALHILFEBEZUG TEILNAHME AM WIRTSCHAFTSLEBEN VORZEITIGE ERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 34 Abs. 2 AIG Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG Art. 34 Abs. 4 AIG Art. 58a AIG Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG Art. 62 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00178

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1996 in Syrien, ist palästinensischer Ethnie. Sie reiste am 5. August 2013 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch zunächst ab und nahm A vorläufig auf. Mit Urteil vom 5. Februar 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen von A erhobene Beschwerde gut, anerkannte diese als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. Daraufhin erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A am 19. Mai 2016 eine Aufenthaltsbewilligung.

Seit dem 31. August 2017 ist A mit C verheiratet. C, geboren 1992, ist ebenfalls ein in der Schweiz wohnhafter anerkannter Flüchtling. 2020 kam die gemeinsame Tochter D zur Welt. Das SEM anerkannte alle drei mit Entscheid vom 16. Juni 2023 als Staatenlose.

Am 7. August 2023 ersuchte A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. November 2023 ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 13. Dezember 2023 an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. Februar 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Rekurskosten A (Dispositiv-Ziff. II) und sprach dieser keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Am 12. April 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. April 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführerin ist staatenlos und anerkannter Flüchtling. Gemäss Art. 60 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an anerkannte Flüchtlinge nach Art. 34 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Per 1. Januar 2018 wurde der damalige Art. 31 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) aufgehoben, der Staatenlosen nach einem fünfjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung einräumte. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin richtet sich folglich nach Art. 34 AIG.

3.  

3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c).

Der Beschwerdeführerin wurde am 5. Februar 2016 Asyl gewährt, seit dem 19. Mai 2016 verfügt sie über eine Aufenthaltsbewilligung. Damit hält sie sich noch keine zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Eine ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AIG kommt deshalb nicht in Betracht (Art. 34 Abs. 2 lit. a).

3.2 Wichtige Gründe für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.

4.  

4.1 Gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b und c AIG).

4.2 Seit dem 1. Januar 2019 wird sowohl für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem zehnjährigen Aufenthalt als auch für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG). Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende Ausländer als integriert, wenn sie oder er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG). Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE).

Bis zum Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019 setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung; VGr, 17. Februar 2020, VB.2019.00672, E. 3 mit Hinweisen). In Bezug auf die Sprachkompetenzen gilt dies auch unter dem neuen Recht. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die Ausländerin oder der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013, 2397 ff., 2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Ob Art. 34 Abs. 4 AIG im Übrigen weiterhin einen besonderen Integrationserfolg für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung voraussetzt, wurde vom Verwaltungsgericht bislang nicht einheitlich beantwortet (vgl. VGr, 23. Februar 2022, VB.2021.00821, E. 3.1.1, 3.1.2 und 4.3.2 sowie 2. Februar 2022, VB.2021.00816, E. 4.4). In diversen Urteilen übernahm das Verwaltungsgericht die bisherige Rechtsprechung, ohne sich mit der revidierten gesetzlichen Grundlage auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00413, E. 2.3). Aus dem Wortlaut der revidierten Bestimmung sowie den Materialien geht jedoch hervor, dass eine besonders erfolgreiche Integration nur noch in sprachlicher Hinsicht vorausgesetzt wird (Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c AIG; BBl 2013, 2397 ff., 2417; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 19; Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel/Selina Sigerist, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 34 N. 50; vgl. auch VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00816, E. 4.4). Die verwaltungsgerichtliche Praxis ist daher zu präzisieren und es ist festzuhalten, dass die Anforderungen an die Integration für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung diejenigen für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung lediglich noch in sprachlicher Hinsicht übersteigen. Im Übrigen setzt die Bestimmung keinen besonderen Integrationserfolg mehr voraus.

4.3 Die Teilnahme am Erwerb von Bildung ist gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG der Teilnahme am Wirtschaftsleben gleichgesetzt. Am Erwerb von Bildung nimmt teil, wer eine Aus- oder Weiterbildung absolviert, die etwa zu einem eidgenössischen Berufsattest, einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder einer Maturität führt. Brückenangebote, die den Einstieg in die formale Bildung unterstützen, sind ebenfalls als Bildung im Sinn der Bestimmung zu werten. Auch weitere Bildungsangebote, die die wirtschaftliche Selbständigkeit der betreffenden ausländischen Person nachhaltig fördern, können unter die Bestimmung subsumiert werden (Stefanie Kurt, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 58a N. 25; vgl. Art. 77e Abs. 2 VZAE).

4.4 Bei der Beurteilung des Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung sind die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person angemessen zu berücksichtigen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Eine Abweichung von diesem Integrationskriterium ist unter anderem möglich, wenn die ausländische Person das Kriterium aufgrund der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann (Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE).

4.5 Nach Art. 34 Abs. 4 AIG besteht kein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung, weshalb der Entscheid im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu treffen ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 13. April 2022, VB.2021.00533, E. 2.1 Abs. 2).

4.6 Das Migrationsamt hat eine Weisung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung erlassen (Weisung des Migrationsamts "Niederlassungsbewilligung" vom 13. Mai 2024). Gemäss dieser wird im Kanton Zürich für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach zehn Jahren unter anderem vorausgesetzt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in den letzten drei Jahren nicht während mehr als sechs Monaten auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen war (vgl. N. 4.3.4 in Verbindung mit N. 3.1.2.4 und 3.2.2.4). Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird gemäss der Weisung vorausgesetzt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller während der letzten fünf Jahre ihres Aufenthalts in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und während der gesamten Dauer des Aufenthalts in der Schweiz nie von der Sozialhilfe unterstützt wurde (N. 6.3 und 6.3.1).

Die Weisungen des Migrationsamts sind für die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen nicht verbindlich und auch die Verwaltungsbehörden haben jeden Einzelfall zu prüfen und ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können solche Weisungen aber als Auslegungshilfe dienen (VGr, 6. Juli 2022, VB.2022.00330, E. 3.3). Die in der Weisung genannten strengen Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung in wirtschaftlicher Hinsicht stellen jedoch nach dem Sinn und Zweck der Integrationskriterien keine überzeugende Konkretisierung der entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen dar. Die vorausgesetzte Sozialhilfeunabhängigkeit während des gesamten Aufenthalts sowie die fünfjährige Erwerbstätigkeit erweisen sich mit Blick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Revision von Art. 34 Abs. 4 AIG als zu restriktiv (vgl. vorne E. 4.2). Zudem widersprechen sie der vom Gesetzgeber gewollten Gleichstellung des Erwerbs von Bildung mit der Teilnahme am Wirtschaftsleben (vgl. vorne E. 4.3). Lässt sich ein Sozialhilfebezug mit dem Absolvieren einer Berufslehre begründen, muss diesem Umstand Rechnung getragen werden, zumal eine Berufslehre wesentlich zu einer nachhaltigen Integration auf dem Arbeitsmarkt beiträgt. Die Weisung des Migrationsamts ist daher in dieser Hinsicht als nicht massgebend zu betrachten.

5.  

Die Vorinstanzen verweigerten die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner begründete dies damit, dass die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung überdurchschnittliche Integrationsleistungen voraussetze. Die Beschwerdeführerin habe zwar seit August 2015 am Erwerb von Bildung teilgenommen, ihr Sozialhilfebezug sei ihr aber dennoch entgegenzuhalten. Die Vorinstanz erwog, insgesamt sei zwar auf eine gute Integrationsleistung zu schliessen. Es liege aber kein ausserordentlicher Integrationserfolg vor, der die früheren Fürsorgebezüge aufwiege.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem 19. Mai 2016 über eine Aufenthaltsbewilligung. Damit erfüllt sie die zeitliche Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 AIG.

6.2 Gemäss Meldung der Sozialberatung Winterthur vom 12. Juli 2019 musste die Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2016 bis zum 12. Juli 2019 mit Sozialhilfe in Höhe von Fr. 25'537.42 unterstützt werden. Anschliessend bezogen die Beschwerdeführerin und ihre Familie weiterhin Sozialhilfe, bis sie sich per 31. Juli 2023 von dieser ablösen konnten.

Ende Juni 2023 schloss die Beschwerdeführerin ihre Berufslehre als Kauffrau EFZ ab. Seither arbeitet sie auf dem gelernten Beruf in einem 100%-Pensum und erzielt einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von Fr. 5'000.-. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann daher bezüglich einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit eine gute Prognose gestellt werden. Insgesamt besteht keine konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin künftig wieder auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Deshalb ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht gegeben.

Im Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin sind keine Schulden verzeichnet. Auch sonst bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin einen der übrigen Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG gesetzt hat. Damit erfüllt sie die Voraussetzung des Fehlens von Widerrufsgründen nach Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b Variante 1 AIG.

6.3 Die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Respektierung der Bundesverfassung sind zu bejahen, gegenteilige Hinweise bestehen keine (Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG).

6.4 Die Beschwerdeführerin hat eine Berufslehre zur Unterhaltspraktikerin EBA sowie eine Berufslehre zur Kauffrau EFZ abgeschlossen. Damit verfügt sie über zwei Ausbildungen auf der Sekundarstufe II. Das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG ist damit erfüllt (vgl. Art. 77d Abs. 1 lit. c VZAE). Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1bis VZAE gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann.

6.5 Die Beschwerdeführerin absolvierte von August 2015 bis August 2017 eine Berufslehre zur Unterhaltspraktikerin mit eidgenössischem Berufsattest. Anschliessend war sie während einer gewissen Zeit arbeitslos beziehungsweise auf Stellensuche. 2020 brachte sie ihre Tochter D zur Welt. Ende Juni 2023 schloss sie die Berufslehre zur Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis erfolgreich ab. Seit dem 1. Juli 2023 arbeitet sie in einem 100%-Pensum bei der E AG als … und verdient monatlich Fr. 5'000.- brutto zuzüglich Kinderzulage.

Folglich arbeitet die Beschwerdeführerin unterdessen seit über einem Jahr Vollzeit und nimmt damit am Wirtschaftsleben im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG teil. Zuvor absolvierte sie zwei Berufslehren, womit sie am Erwerb von Bildung teilnahm. Der Erwerb von Bildung ist der Teilnahme am Wirtschaftsleben gleichgestellt. Dass die Beschwerdeführerin während ihrer Lehrzeit ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen war, steht der Erfüllung des Integrationskriteriums nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG nicht entgegen. Die Situation der Beschwerdeführerin, die unterdessen über eine gute Berufsausbildung verfügt, lässt sich nicht mit derjenigen einer Person ohne Berufsausbildung vergleichen, die phasenweise über eine Arbeitsstelle verfügt und phasenweise auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin während ihrer Ausbildung fällt im Vergleich weniger negativ ins Gewicht. Dass die Beschwerdeführerin zwei Berufslehren absolviert hat, spricht ebenfalls nicht gegen ihre Teilnahme am Erwerb von Bildung. Ihre erste Lehre schloss sie lediglich mit einem eidgenössischen Berufsattest ab. Erst mit Abschluss der zweiten Lehre konnte sie ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis erlangen. Damit hat sie ihre Integration und ihre Chancen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt weiter verbessert. Dabei dürften die in der ersten Lehre erlernten Fähigkeiten dazu beigetragen haben, dass sie die zweite Lehre antreten und erfolgreich abschliessen konnte. In der Vergangenheit nahm die Beschwerdeführerin zwar zeitweise weder am Wirtschaftsleben noch am Erwerb von Bildung teil. Diese Zeit liegt jedoch unterdessen bereits mehr als drei Jahre zurück und lässt sich zumindest zum Teil mit der Geburt ihrer Tochter und mit deren Betreuung erklären. Insgesamt hat sich die Beschwerdeführerin heute in wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz gut integriert und ihren Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung erfolgreich unter Beweis gestellt.

Das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung ist damit zum aktuellen Zeitpunkt erfüllt.

6.6 Der Ehemann der Beschwerdeführerin absolvierte von August 2021 bis August 2024 eine Berufslehre zum … EFZ. Dank dem Einkommen der Beschwerdeführerin konnte er sich ebenfalls per Ende Juli 2023 von der Sozialhilfe lösen. In seinem Betreibungsregisterauszug sind keine Schulden verzeichnet. Der Integrationsgrad des Ehemanns der Beschwerdeführerin ist insgesamt gestützt auf Art. 62 Abs. 2 VZAE nicht zu deren Ungunsten zu berücksichtigen.

6.7 Die Beschwerdeführerin erfüllt heute sämtliche Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG und auch die übrigen Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b und c AIG sind gegeben. Ein besonderer Integrationserfolg wird für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht mehr vorausgesetzt (vgl. vorne E. 4.2). Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Lehre zur Kauffrau EFZ nicht nur erfolgreich abgeschlossen hat, sondern bereits seit über einem Jahr Vollzeit im erlernten Beruf arbeitstätig ist, ist der Entscheid der Vorinstanzen heute nicht mehr haltbar. Der Entscheid, der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu verweigern, erweist sich als rechtsverletzend, weshalb er aufzuheben ist.

7.  

7.1 Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 18; BGr, 15. März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1).

7.2 Die Beschwerdeführerin schloss erfolgreich eine Berufslehre als Kauffrau EFZ ab und ist heute zu 100 % im erlernten Beruf arbeitstätig. Dank dem Einkommen der Beschwerdeführerin konnte sich ihre Familie vor rund 14 Monaten von der Sozialhilfe lösen. Die Beschwerdeführerin ist, wie unter E. 6.3 ff. dargelegt, integriert und erfüllt auch sonst sämtliche Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 AIG.

7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

8.  

Die Beschwerde ist im Hauptantrag insbesondere deshalb gutzuheissen, weil die Beschwerdeführerin heute bereits seit über einem Jahr berufstätig ist und seit über drei Jahren durchgehend am Erwerb von Bildung oder am Wirtschaftsleben teilnimmt. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war die Integration der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht weniger weit fortgeschritten. Nachdem die Gutheissung der Beschwerde im Hauptantrag massgebend auf die erst nach Fällung des Rekursentscheids eingetretene Veränderung des Sachverhalts zurückzuführen ist, ist die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung nicht zu korrigieren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66).

9.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a VRG) und ist dieser zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 8. November 2023 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 28. Februar 2024 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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