Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 27.02.2025 VB.2024.00176

27. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,229 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Familiennachzug | [Der inzwischen eingebürgerte D heiratete nach der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau, einer Schweizerin, seine erste Ehefrau, die Beschwerdeführerin, wieder, mit der er fünf Kinder hat, darunter den während der zweiten Ehe von D geborenen Beschwerdeführer.] Nach Würdigung der gesamten Umstände muss es als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, dass sich die Beschwerdeführerin für ihren Aufenthaltsanspruch auf das Schweizer Bürgerrecht ihres Ehemanns beruft, zumal dieses durch eine Scheinehe erlangt worden ist. Der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 42 AIG ist demnach gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erloschen. Ob das Schweizer Bürgerrecht des Ehemanns heute noch für nichtig erklärt werden könnte respektive aus welchen Gründen dies bislang nicht geschehen ist, kann und braucht im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt zu werden (zum Ganzen E. 4.1-4.4). Weil sich die Rechtsmissbräuchlichkeit des Handelns der Eltern auch auf das Nachzugsverfahren des Beschwerdeführers auswirkt, braucht nicht geprüft zu werden, ob wichtige Gründe für seinen verspäteten Familiennachzug vorliegen (E. 4.5). Abweisung.

Volltext

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00176   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug

[Der inzwischen eingebürgerte D heiratete nach der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau, einer Schweizerin, seine erste Ehefrau, die Beschwerdeführerin, wieder, mit der er fünf Kinder hat, darunter den während der zweiten Ehe von D geborenen Beschwerdeführer.] Nach Würdigung der gesamten Umstände muss es als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, dass sich die Beschwerdeführerin für ihren Aufenthaltsanspruch auf das Schweizer Bürgerrecht ihres Ehemanns beruft, zumal dieses durch eine Scheinehe erlangt worden ist. Der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 42 AIG ist demnach gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erloschen. Ob das Schweizer Bürgerrecht des Ehemanns heute noch für nichtig erklärt werden könnte respektive aus welchen Gründen dies bislang nicht geschehen ist, kann und braucht im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt zu werden (zum Ganzen E. 4.1-4.4). Weil sich die Rechtsmissbräuchlichkeit des Handelns der Eltern auch auf das Nachzugsverfahren des Beschwerdeführers auswirkt, braucht nicht geprüft zu werden, ob wichtige Gründe für seinen verspäteten Familiennachzug vorliegen (E. 4.5). Abweisung.

  Stichworte: AKTENEINSICHT BEGRÜNDUNGSPFLICHT EINBÜRGERUNG ERLÖSCHEN DES AUFENTHALTSRECHTS FAMILIENNACHZUG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE UNTERSUCHUNGSPFLICHT

Rechtsnormen: Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 51 Abs. 1 AIG Art. 29 Abs. 2 BV § 7 Abs. 1 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00176

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

Der kosovarische Staatsangehörige D (geboren 1961) reiste 1991 mit seiner damaligen und heutigen Ehefrau, A (bis zu einer Namensänderung durch die kosovarischen Behörden vom 26. März 2014: E), in die Schweiz ein. Ein Asylgesuch der Familie wurde im September 1993 zweitinstanzlich abgewiesen. Zwei Wiedererwägungsgesuche blieben ohne Erfolg. Im Februar 1999 wurde für D, seine Ehefrau und ihre vier Kinder (F [geboren 1989], G [geboren 1991], H [geboren 1992], I [geboren 1994]) die vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Diese wurde in der Folge aufgrund vorübergehender Rückkehr in das Heimatland wieder aufgehoben. Am 9. März 2000 sowie Ende 2001 wurde D nach Kosovo ausgeschafft. A und die Kinder wurden am 9. März 2002 in ihr Heimatland zurückgeführt. Die Ehe von D und A wurde im Juni 2002 in Kosovo geschieden. Die elterliche Sorge über die vier Kinder wurde A zugesprochen. Diese reiste mit ihren Kindern am 7. August 2002 erneut in die Schweiz ein und ersuchte hier abermals um Asyl. Die Schweizerische Asylrekurskommission wies das Gesuch im Oktober 2003 in zweiter Instanz ab. A und ihre vier Kinder kehrten im Februar 2004 nach Kosovo zurück. D reiste am 19. März 2004 alleine in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 21. April 2004 zweitinstanzlich abwies. Am 4. August 2004 heiratete er die Schweizer Bürgerin J (geboren 1966), worauf er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erhielt. Die elterliche Sorge für den ältesten Sohn, F, wurde am 4. Januar 2005 in Kosovo gerichtlich auf D übertragen, der eine Woche später eine Einreisebewilligung für F beantragte. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 15. April 2005 ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

A brachte am 1. Januar 2008 in Kosovo einen Sohn namens B zur Welt, dessen Vater D ist. Die Schweizer Behörden hatten von der Existenz des fünften Kindes von D und A bis am 30. Juni 2022 keine Kenntnis. D wurde am 20. Juni 2009 erleichtert eingebürgert. Ab dem 2. Dezember 2009 lebte er von seiner damaligen Ehefrau gerichtlich getrennt. Am 3. August 2009 hatte D erneut erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den ältesten Sohn F ersucht. Am 24. November 2009 war D in Kosovo die elterliche Sorge über H und I übertragen worden. Er stellte im März 2010 für diese Kinder ein Nachzugsgesuch, welches das Migrationsamt am 9. November 2010 abwies. Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (zuletzt BGr, 22. Oktober 2012, 2C_174/2012).

Die Ehe von D und J wurde am 14. Januar 2020 durch das Bezirksgericht Dietikon rechtskräftig geschieden. Am 13. Juni 2022 gingen A und D erneut die Ehe ein. Am 30. Juni bzw. am 7. Juli 2022 stellten A und B Gesuche um Erteilung von Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen. Auf Ersuchen des Migrationsamts beantworteten A und B mit Eingaben vom 28. Oktober 2022 und vom 25. Januar 2023 verschiedene Fragen. Zudem wiesen sie mit einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) vom 19. Dezember 2022 nach, dass D und A die leiblichen Eltern von B sind.

Gestützt auf diesen Sachverhalt wies das Migrationsamt die Gesuche von A und B betreffend Einreise zum Verbleib bei D mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 ab.

II.  

Einen Rekurs hiergegen wies die Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 7. März 2024 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 8. April 2024 beantragten A und B dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 7. März 2024 aufzuheben und es sei ihnen die Einreise zu bewilligen und eine Aufenthaltsbewilligung zur Pflege des Familienlebens mit dem Ehegatten bzw. Vater D zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. April 2024 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die ihr wegen Wohnsitzes im Ausland auferlegte Kaution leistete A fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe in mehrerer Hinsicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verletzt. Sie habe die Akten von D nicht übermittelt. Des Weiteren habe die Vorinstanz sich nicht zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons M geäussert, das ihre Position gestützt hätte und vom Bundesgericht bestätigt worden sei. Die Vorinstanz habe sich auch nicht mit dem Argument befasst, wonach der Beschwerdegegner für den Beschwerdeführer die falsche gesetzliche Grundlage (Art. 44 statt Art. 42 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) herangezogen habe. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht ihr Argument nicht gewürdigt, dass sich D nur deshalb von J getrennt habe, weil die Gemeinde L ihm mitgeteilt habe, dass er nur dann Sozialhilfe erhalte.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 135 II 286 E. 5.1).

2.2.1 Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten (BGE 144 II 427 E. 3.1, 132 II 485 E. 3.1), das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1, 140 I 99 E. 3.4 mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (BGE 144 II 427 E. 3.1.1, 129 I 249 E. 3) und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1, 132 V 387 E. 3.2). Der Anspruch gilt nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (BGE 144 II 427 E. 3.1.1).

2.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss eine Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (vgl. zum Ganzen: BGE 150 III 1 E. 4.5, 146 II 335 E. 5.1, 145 III 324 E. 6.1, 143 III 65 E. 5.2 je mit Hinweisen).

2.3 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht verletzen soll, wenn ihnen die Vorinstanz und das Migrationsamt die "Akten von D" nicht übermittelt haben. Abgesehen davon, dass aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht klar wird, welche Akten der diversen Asyl-, Migrations- und Einbürgerungsverfahren betreffend D sie genau übermittelt haben möchten, ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den Akten keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz oder das Migrationsamt auf solche, dem vorliegenden Verfahren fremde Akten abgestellt haben könnten. Die Würdigung der Vorinstanz, wonach D das Schweizer Bürgerrecht rechtsmissbräuchlich erlangt habe, beruhte jedenfalls nicht auf Akten, die den Beschwerdeführenden vorenthalten worden wären, sondern vielmehr auf dem Umstand, dass D die schweizerischen Behörden während des Einbürgerungsverfahrens nicht über die Geburt seines fünften Kindes mit der Beschwerdeführerin informiert hatte. Dass diese Information ausgeblieben ist, bestreiten auch die Beschwerdeführenden nicht, zumal sie behaupten, D hätte von seiner Vaterschaft selbst erst im Jahre 2022 erfahren und aus diesem Grund die Behörden nicht früher informieren können.

2.4 Auch den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Begründung des Entscheids hat die Vorinstanz nicht verletzt. Die Zürcher Migrationsbehörden sind offensichtlich nicht an Urteile von Gerichten und Behörden anderer Kantone gebunden. Das Urteil des Bundesgerichts, das den betreffenden kantonalen Entscheid bestätigte (BGr, 30. September 2008, 2C_289/2008), ist den Beschwerdeführenden ebenfalls keine Hilfe. Im Gegenteil erwog das Bundesgericht dort gerade, dass der rechtsmissbräuchliche Erwerb des Bürgerrechts bei einem Gesuch um Nachzug von Familienangehörigen berücksichtigt werden dürfe, selbst wenn die Einbürgerung nicht mehr für nichtig erklärt werden könne (BGr, 30. September 2008, 2C_289/2008, E. 2.5).

2.5 Allenfalls eine falsche Rechtsanwendung, aber keine Verletzung der Begründungspflicht liesse sich dem Migrationsamt vorwerfen, wenn es sich für die mögliche Grundlage für einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers auf eine falsche gesetzliche Vorschrift berufen hätte. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden an das Migrationsamt ist aber bereits inhaltlich falsch, weil das Migrationsamt Art. 44 Abs. 1 AIG im Zusammenhang mit einem (hypothetischen) Nachzug des Beschwerdeführers durch die Beschwerdeführerin thematisierte, sollte dieser eine Aufenthaltsbewilligung gewährt werden. Was daran unzutreffend sein soll, erschliesst sich dem Verwaltungsgericht nicht.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht weiter geltend, das Migrationsamt und die Vorinstanz hätten die Untersuchungspflicht (§ 7 Abs. 1 VRG) verletzt. Namentlich habe das Migrationsamt nicht genügend abgeklärt, ob es sich bei der Ehe von D mit seiner Schweizer Ex-Frau um eine Scheinehe gehandelt habe.

3.2 Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die (subjektive) Beweisführungslast, das heisst die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen. Wer diese Last trägt, hängt vom Charakter dessen ab, was es zu beweisen gilt; grundsätzlich trägt sie aber die Behörde (BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation vorgesehen; BGr, 15. März 2024, 1C_280/2022, E. 3.2, und 18. Oktober 2023, 2C_1004/2022, E. 3.1 je mit Hinweis auf BGE 144 II 332 E. 4.1.1), wobei die Parteien im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren einer spezialgesetzlichen Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung unterliegen (Art. 90 AIG). Diese Pflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, welche die Parteien besser kennen als die Behörde und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1 zur Publikation vorgesehen; BGr, 29. September 2023, 2C_280/2023, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern jedoch nichts an der objektiven Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]; BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen).

3.3 Die Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet. Ob die Beschwerdeführerin von 2006 bis 2018 in Kosovo mit einem anderen Mann eine Beziehung gepflegt hat, konnte das Migrationsamt jedenfalls nicht mit vertretbarem Aufwand feststellen. Es wäre deshalb an den Beschwerdeführenden gewesen, diese Behauptung mit beweiskräftigen Beweismitteln zu unterlegen. Das haben sie nicht getan. Eine blosse Parteiaussage der Beschwerdeführerin, ob mündlich oder schriftlich, genügt jedenfalls nicht, um diese Tatsache zu beweisen. Da sie aus dieser unbewiesenen Tatsache einen Vorteil ziehen wollen, haben die Beschwerdeführenden die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Ohnehin würde eine Beziehung der Beschwerdeführerin zu einem anderen Mann die Feststellung der Vorinstanz und des Migrationsamts, dass D die Einbürgerung rechtsmissbräuchlich erlangt hat, für sich genommen noch nicht widerlegen, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass Menschen Parallelbeziehungen führen.

4.  

4.1 Nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch muss nach Art. 47 Abs.  1 und 3 lit. a AIG grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren ab der Einreise der Schweizerin oder des Schweizers oder der Entstehung des Familienverhältnisses geltend gemacht werden. Ein nachträglicher Familiennachzug wird gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Der Anspruch entfällt nach Art. 51 Abs. 1 AIG, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seinen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen.

4.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin war die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG noch nicht abgelaufen, als sie das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung stellte. Zu prüfen ist, ob der Aufenthaltsanspruch wegen Rechtsmissbrauchs nach Art. 51 Abs. 1 AIG erloschen ist, wie die Vorinstanz angenommen hat. Typisches Beispiel für einen Rechtsmissbrauch ist der Nachzug im Rahmen einer sogenannten Schein- oder Ausländerrechtsehe (vgl. BGr, 5. April 2024, 2C_626/2022, E. 4.1; vgl. auch BGE 144 II 1 E. 3.1). Aber auch andere Verhaltensweisen können sich als rechtsmissbräuchlich erweisen. So hat das Bundesgericht etwa festgehalten, dass ein Gesuch um Familiennachzug bei einer Abfolge von drei Ehen per se als rechtsmissbräuchlich zu betrachten ist, wenn die erste und die letzte Ehe mit derselben Person eingegangen werden und die zweite Ehe nur zum Schein geführt wurde und durch Scheidung beendet wird, sobald die ausländische Person über einen dauerhaften Aufenthaltstitel verfügt (BGr, 5. August 2019, 2C_866/2018, E. 4.4).

4.3 Gemäss dem Migrationsamt und der Vorinstanz führte der Ehemann der Beschwerdeführerin mit seiner Schweizer Ex-Frau eine Scheinehe. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist diese Würdigung nicht zu beanstanden. Eine Scheinehe ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Sie kann in der Regel nicht direkt, sondern nur über Indizien bewiesen werden. Solche Indizien liegen unter anderem vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Ehe keine Aufenthaltsbewilligung erhielte, wenn die Wohngemeinschaft fehlt oder wenn einer der Ehegatten eine Parallelbeziehung lebt (vgl. dazu und zu weiteren Indizien BGr, 5. April 2024, 2C_626/2022, E. 4.2 – 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.2 – 6. April 2021, 2C_855/2020, E. 4.3; ferner BGE 128 II 145 E. 2.3 und 3.1). Wenn konkrete Hinweise auf eine Scheinehe deuten, ist es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) an den Gesuchstellenden, diese Indizien zu widerlegen (vgl. BGr, 5. April 2024, 2C_626/2022, E. 4.3 – 6. April 2021, 2C_855/2020, E. 4.2 – 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.4 – 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 2.3). Im vorliegenden Fall sprechen mindestens drei gewichtige Indizien dafür, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die Ehe mit seiner Schweizer Ex-Frau nur eingegangen ist, um sich einen Aufenthaltstitel und schliesslich die Einbürgerung zu sichern. Als erstes Indiz sind die wiederholten und bis zur Heirat mit der Schweizer Ex-Frau erfolglosen Versuche des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu werten, für ihn selbst und seine Familie in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erlangen (vgl. BGr, 10. Mai 2017, 2C_1027/2016, E. 3.2). Sodann haben sich der Ehemann der Beschwerdeführerin und seine Schweizer Ex-Frau kurz nach der Einbürgerung gerichtlich getrennt. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, die räumliche Trennung sei lediglich erfolgt, damit der Ehemann der Beschwerdeführerin Sozialhilfe beziehen könne, ist durch nichts belegt und übergeht zudem, dass die Trennung nicht bloss räumlich, sondern gerichtlich angeordnet war. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was annehmen liesse, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und seine Schweizer Ex-Frau auch noch nach der gerichtlichen Trennung eine tatsächliche Lebensgemeinschaft gepflegt hätten. Es trifft zu, dass diese beiden Indizien bereits dem Bundesamt für Migration (heute: Staatsekretariat für Migration [SEM]) vorlagen, als es im Jahr 2012 prüfte, ob die Einbürgerung des Ehemanns der Beschwerdeführerin für nichtig zu erklären sei, und dieses Verfahren schliesslich einstellte. Abgesehen davon, dass selbst eine formelle Beurteilung des Bundesamts für Migration bzw. des SEM betreffend die Einbürgerung die migrationsrechtliche Beurteilung des Familiennachzugs von vornherein nicht präjudizieren würde (vgl. zu den begrenzten Rechtskraftwirkung von Verwaltungsverfügungen BGr, 19. April 2024, 2C_313/2023, E. 6.3 zur Publikation vorgesehen), hatte das Bundesamt für Migration aber keine Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin und ihr heutiger Ehemann im Jahr 2008 ein weiteres Kind – den Beschwerdeführer – gezeugt hatten. Dieses dritte Indiz für eine Scheinehe wiegt besonders schwer. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, es habe sich bei der Zeugung des Beschwerdeführers um "einen einmaligen Ausrutscher" aus "emotionaler Überregtheit" gehandelt, ist nicht plausibel und durch nichts belegt. In Anbetracht der Gesamtumstände ist vielmehr anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr früherer und heutiger Ehemann ihre Beziehung ungeachtet bzw. parallel zu seiner Ehe mit seiner Schweizer Ex-Frau und trotz der geografischen Trennung fortführten. Nicht glaubwürdig ist es demgemäss auch, wenn die Beschwerdeführenden behaupten, sie und ihr Ehemann bzw. Vater hätten erst Ende 2022 aufgrund des DNA-Tests sichere Kenntnis von der Vaterschaft erlangt. Damit lässt es sich nämlich kaum vereinbaren, dass das Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer bereits ein halbes Jahr zuvor gestellt worden war, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat. Als einziges Indiz gegen die Annahme einer Scheinehe ist zu werten, dass die Ehe zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und seiner Schweizer Ex-Frau nach der gerichtlichen Trennung Ende 2009 bis zur Scheidung im Januar 2020 noch während rund zehn Jahren formell aufrechterhalten wurde. Dieser Umstand vermag die drückenden Indizien für die Annahme einer Scheinehe jedoch nicht zu entkräften.

4.4 Nach Würdigung der gesamten Umstände muss es als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, dass sich die Beschwerdeführerin für ihren Aufenthaltsanspruch auf das Schweizer Bürgerrecht ihres Ehemanns beruft, zumal dieses durch eine Scheinehe erlangt worden ist. Der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 42 AIG ist demnach gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erloschen (vgl. zum Ganzen auch BGr, 30. September 2008, 2C_289/2008, E. 2.5). Ob das Schweizer Bürgerrecht des Ehemanns heute noch für nichtig erklärt werden könnte respektive aus welchen Gründen (zum Beispiel Ablauf der Frist von acht Jahren nach Art. 36 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [SR 141.0]) dies bislang nicht geschehen ist, kann und braucht im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt zu werden.

4.5 Anders als für die Beschwerdeführerin käme der Nachzug des Beschwerdeführers von vornherein gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nur aus wichtigen familiären Gründen in Betracht, weil für ihn die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten worden ist. Ob solche Gründe vorliegen, braucht in Bezug auf den Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AIG nicht mehr geprüft zu werden, weil sich der Rechtsmissbrauch der Eltern des Beschwerdeführers auch auf sein Nachzugsverfahren auswirkt. Allfällige wichtige familiäre Gründe wären aber im Kontext von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 96 Abs. 2 AIG zu berücksichtigen (vgl. dazu sogleich E. 5).

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich auf die konventionsmässige Garantie der Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK). Die EMRK verschafft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1, 149 I 66 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.2). Staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen können aber Art. 8 EMRK zuwiderlaufen, wenn sie eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.2).

5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nach jahrelanger Fernbeziehung zumutbar, ihr Familienleben wie bis anhin zu leben und ihre Beziehung durch gegenseitige Besuche zu pflegen. Umgekehrt wäre es auch dem Ehemann der Beschwerdeführerin zumutbar, selbst nach Kosovo zurückzukehren, um so ein geografisch ungetrenntes Familienleben zu ermöglichen. Der mittlerweile 17-jährige Beschwerdeführer ist in Kosovo aufgewachsen und hat dort die Schule besucht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt eine Übersiedlung in ein anderes Land für Jugendliche über 13 Jahren einen empfindlichen Eingriff dar, weil diese zu einer empfindlichen Entwurzelung und zu erheblichen Integrationsschwierigkeiten führen kann (BGr, 26. März 2024, 2C_641/2023, E. 5.2, und 7. Februar 2023, 2C_882/2022, E. 4.7 mit Hinweisen). Entspricht es dem Kindeswohl im Regelfall besser, Kinder nicht aus dem bestehenden sozialen Umfeld zu reissen, ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar, in Kosovo bei seiner Mutter zu verbleiben. Einen besonderen oder gar wichtigen persönlichen oder familiären Grund, der den Nachzug des Beschwerdeführers zu seinem Vater in die Schweiz gebieten würde, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

5.3 Die Fernhaltung der Beschwerdeführenden verletzt Art. 8 EMRK folglich nicht. Wenn das private Interesse am Familiennachzug das öffentliche Interesse an der Einwanderungssteuerung bzw. an einer restriktiven Einwanderungspolitik (vgl. zu diesem Interesse BGE 138 I 246 E. 3.2.2, 135 I 153 E. 2.2.1) nicht überwiegt, ist damit zugleich gesagt, dass die Fernhaltung der Beschwerdeführenden auch Art. 96 Abs. 2 AIG gerecht wird, wonach ausländerrechtliche Massnahmen verhältnismässig sein müssen.

6.  

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2024.00176 — Zürich Verwaltungsgericht 27.02.2025 VB.2024.00176 — Swissrulings