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Zürich Verwaltungsgericht 22.08.2024 VB.2024.00172

22. August 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,085 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA eines kolumbianischen Staatsangehörigen nach einer weniger als drei Jahre dauernden Ehegemeinschaft mit einer Spanierin.] Die Ehegatten sind mittlerweile geschieden, womit die Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers weggefallen ist (E. 2.3). Die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft des Beschwerdefühers mit seiner Ehefrau dauerte länger als drei Jahre (E. 3.3). Aufgrund der überzeugenden Stellungnahmen der Ehefrau ist jedoch davon auszugehen, dass ihr Ehewille bereits im November 2021 und damit nach weniger als drei Jahren des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz erloschen ist. Die gegenläufigen Behauptungen des Beschwerdeführers bleiben unsubstantiiert und unbelegt (E. 3.4). Dem Beschwerdeführer kommt kein nacheheliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz gestützt auf Art. 50 AIG zu (E. 3.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00172   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.01.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA eines kolumbianischen Staatsangehörigen nach einer weniger als drei Jahre dauernden Ehegemeinschaft mit einer Spanierin.] Die Ehegatten sind mittlerweile geschieden, womit die Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers weggefallen ist (E. 2.3). Die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft des Beschwerdefühers mit seiner Ehefrau dauerte länger als drei Jahre (E. 3.3). Aufgrund der überzeugenden Stellungnahmen der Ehefrau ist jedoch davon auszugehen, dass ihr Ehewille bereits im November 2021 und damit nach weniger als drei Jahren des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz erloschen ist. Die gegenläufigen Behauptungen des Beschwerdeführers bleiben unsubstantiiert und unbelegt (E. 3.4). Dem Beschwerdeführer kommt kein nacheheliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz gestützt auf Art. 50 AIG zu (E. 3.5). Abweisung.

  Stichworte: AUSWEISUNG EHEGEMEINSCHAFT EHEWILLE NACHEHELICHER HÄRTEFALL

Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00172

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1995 geborener Staatsangehöriger Kolumbiens. Er heiratete 2018 in D, Kolumbien, die damals in der Schweiz aufenthaltsberechtigte und seit dem 25. August 2021 niederlassungsberechtigte spanische Staatsangehörige B (geb. 1988). A reiste am 10. Januar 2019 in die Schweiz ein und erhielt am 7. März 2019 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau, letztmals befristet bis zum 21. August 2026.

Am 12. August 2022 wurde die Ehe von A und B in D, Kolumbien, geschieden. Nach Anhörung der (Ex-)Ehegatten verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 12. Dezember 2023 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Einen hiergegen am 16. Januar 2024 erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Februar 2024 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist an.

III.  

A erhob am 30. März 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 29. Februar 2024 aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihm eine provisorische Aufenthaltsbewilligung bis August 2024 zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A zudem um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2024 wurde festgehalten, dass der Beschwerde von A von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 8. April 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2.3 Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der spanischen Staatsangehörigen B wurde am 12. August 2022 in Kolumbien geschieden. Daher ist die Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA – die Ehe zu einer Angehörigen eines Mitgliedstaats der EU – weggefallen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist dementsprechend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP zulässig, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

3.  

3.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein nacheheliches Aufenthaltsrecht zukommt.

Da das Freizügigkeitsabkommen den nachehelichen Aufenthalt nicht regelt, ist ein solcher gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz zu prüfen. Art. 50 AIG knüpft an die Aufenthaltsansprüche von Art. 42 und 43 AIG an, welche voraussetzen, dass der Ehegatte, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass. Vorliegend leitete sich das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers von Bs Niederlassungsbewilligung ab. Nach Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.2 Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; BGr, 8. Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5.1). Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; 136 II 113 E. 3.2; BGr, 8. Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5.1, und 13. Februar 2024, 2C_378/2023, E. 4.1). Die Ehegemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 28. Juli 2022, 2C_294/2022, E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Diese zeitliche Grenze von drei Jahren gilt absolut: Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung mehr (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGr, 8. Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5.1, und 13. Februar 2024, 2C_378/2023, E. 4.1).

3.3 Der Beschwerdeführer reiste am 10. Januar 2019 in die Schweiz ein und begründete eine eheliche Wohngemeinschaft mit seiner Ehefrau B. Per 1. Juli 2022 bezogen beide getrennte Wohnungen. Damit dauerte die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft länger als drei Jahre. Bis wann der gemeinsame Ehewille bzw. der Ehewille der Ehefrau des Beschwerdeführers und dementsprechend eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bestand, ist jedoch strittig.

3.3.1 B antwortete am 3. Oktober 2022 auf die erste Anfrage des Migrationsamts betreffend ihre Trennung vom Beschwerdeführer, dass die Ehe sich bereits zwei Jahre zuvor zu verschlechtern begonnen habe. In der Folge habe sich das Paar durch einen spanisch sprechenden Pastor der evangelischen Kirche in E beraten lassen und versucht die Ehe zu retten, was aber nicht funktioniert habe. Am 19. November 2021 habe B die Situation dann nicht mehr ausgehalten und sich vom Beschwerdeführer scheiden lassen wollen. Jedoch sei dieser nicht bereit gewesen, die entsprechenden Unterlagen zu unterzeichnen. Im Dezember 2021 habe sie feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer sie betrogen habe, weshalb ihr klar geworden sei, dass die Ehe "komplett am Ende" sei. Entsprechend habe sie im Januar 2022 begonnen, wieder als Single zu leben, und sei am 26. Februar 2022 eine neue feste Beziehung mit F eingegangen. Als B im Mai 2022 erfuhr, dass sie von F schwanger war, habe sie den Beschwerdeführer endlich überzeugen können, auszuziehen und die Scheidungspapiere zu unterschreiben. Seit dem 1. Juli 2022 würden sie nun getrennt leben.

Mit weiterer undatierter Stellungnahme, welche dem Migrationsamt nach einer entsprechenden Aufforderung am 14. November 2022 zuging, bestätigte B im Wesentlichen noch einmal diesen Ablauf der Geschehnisse und reichte diesbezüglich auch verschiedene Screenshots ein. Aus diesen geht hervor, dass sie dem Beschwerdeführer am 2. August 2020 erstmals mitgeteilt hatte, dass sie sich von ihm scheiden lassen wolle, und dass sie in der Folge mit dem Pastor bezüglich einer Paarberatung im Austausch stand. Weiter ist ersichtlich, dass B dem Beschwerdeführer am 18. November 2021 die durch eine Anwaltskanzlei vorbereiteten Scheidungspapiere zusandte und ihn bat, diese zu unterschreiben. Schon am 17. November 2021 teilte sie dem Pastor mit, dass keine weiteren Sitzungen mit ihm mehr notwendig wären, da sie die Scheidungspapiere bald unterzeichnen würde.

Auf eine dritte Anfrage des Migrationsamts hin reichte B schliesslich am 3. August 2023 eine weitere Stellungnahme ein, in welcher sie ausführte, dass sie und der Beschwerdeführer bereits ab Juli 2020 für drei Monate in separaten Schlafzimmern geschlafen hätten. Auch wenn sie sich danach vorübergehend wieder versöhnt hätten, habe sie ab August 2021 das Gefühl gehabt, der Beschwerdeführer wolle nicht mehr mit ihr zusammen sein. In die Scheidung eingewilligt habe der Beschwerdeführer aber erst, als B von ihrem neuen Freund schwanger war und dem Beschwerdeführer bewusst geworden sei, dass das Kind bei weiter bestehender Ehe als seines in die Register eingetragen würde.

3.3.2 Der Beschwerdeführer brachte hingegen in seiner undatierten Stellungnahme, welche dem Migrationsamt am 22. November 2022 zuging, vor, er und B seien erst seit dem Juni 2022 getrennt und würden auch seit dann getrennt leben. Als Grund für die Trennung gibt er an, dass er erfahren habe, dass B ihn betrogen habe und dabei schwanger geworden sei. In einer Eingabe durch seine Rechtsvertreterin am 30. Januar 2024 hielt er daran fest, die Trennung sei erst per 1. Juni 2022 erfolgt.

3.3.3 Im Rekursverfahren sandte B der Sicherheitsdirektion am 15. Januar 2024 ein Schreiben zu, in welchem sie vorbringt, dass sie und der Beschwerdeführer das Ende ihrer Beziehung mittlerweile mit einem Seelsorger der reformierten Landeskirche Zürich aufgearbeitet hätten und sie deshalb ihre bisherigen Mitteilungen an die Migrationsbehörden präzisieren möchte. So sei sie erst auf den 1. Juli 2022 ausgezogen, um mit ihrem neuen Partner (und heutigen Ehemann) zusammenzuleben. Bis am 30. Juni 2022 habe sie noch gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in der ehelichen Wohnung zusammengelebt.

3.4 In Anbetracht der Umstände ist davon auszugehen, dass der Ehewille von B bereits im November 2021 erloschen und damit auch die Ehegemeinschaft dahingefallen ist. Dass sie sich spätestens zu diesem Zeitpunkt definitiv vom Beschwerdeführer scheiden lassen wollte, hat sie überzeugend erörtert und mit entsprechenden Screenshots von Textnachrichten belegt. Ihre Ausführungen, wonach sie, nachdem der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Scheidung verweigert hatte, ab Januar 2022 trotzdem ein "Single-Leben" geführt habe, einen neuen Mann kennengelernt und von diesem schwanger geworden sei, sind glaubhaft und vom zeitlichen Ablauf her schlüssig. Ein solches Verhalten schliesst einen weiteren Willen zur Führung der Ehe mit dem Beschwerdeführer aus. Zudem sind die Ausführungen von B über alle drei Stellungnahmen gegenüber dem Migrationsamt und damit über mehrere Monate hinweg konsistent geblieben und weisen keine Widersprüche auf. Dass sie in einem "Moment der Wut und des Schmerzes" eine eigene Version der Geschehnisse erfunden habe, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, ist entsprechend nicht anzunehmen. Hingegen bleiben die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach die Beziehung zwar ihre Höhen und Tiefen gehabt hätte, aber sie sich auch nach der Krise im November 2021 wieder versöhnt hätten und mindestens bis im Mai 2022 ein beidseitiger Ehewille bestanden habe, unsubstantiiert und unbelegt. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben von Bekannten, die diese Position stützen sollen, sind nicht besonders aussagekräftig, zumal sie lediglich eine Aussensicht darstellen (vgl. VGr, 21. März 2024, VB.2023.00459, E. 4.2.5). Auch das im Rekursverfahren (und im Beschwerdeverfahren erneut) eingereichte Schreiben vom 15. Januar 2024 von B vermag kein Fortdauern der Ehegemeinschaft über November 2021 hinaus zu belegen, zumal darin nur das Auszugsdatum thematisiert wird, nicht jedoch der Zeitpunkt des Erlöschens des Ehewillens.

3.5 Die in der Schweiz geführte Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers und B dauerte somit vom 10. Januar 2019 bis Mitte November 2021 und damit weniger als drei Jahre. Der Beschwerdeführer erfüllt folglich die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht. Da auch keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend gemacht oder ersichtlich sind, kommt dem Beschwerdeführer kein nacheheliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu.

4.  

4.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

4.2 Der heute 29-jährige Beschwerdeführer hält sich seit fünf Jahren in der Schweiz auf. Er hat hier eine feste Arbeitsstelle, nie Sozialhilfe bezogen und ist in strafrechtlicher Hinsicht, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht in Erscheinung getreten. Eine besondere soziale Integration ist nicht belegt und zur sprachlichen Integration ist den Akten einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2022 beabsichtigte, einen Deutschtest auf Stufe A1 zu absolvieren.

Hingegen lebte der Beschwerdeführer bis zum Alter von 23 Jahren in seinem Heimatland Kolumbien, wo er auch studierte und erwerbstätig war. Es ist davon auszugehen, dass er mit den Verhältnissen in seinem Heimatland bestens vertraut ist und sich dort aufgrund seines jungen Alters und seiner Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich und sozial schnell wieder zurechtfinden würde, auch wenn er aktuell weder eine Arbeitsstelle noch ein Zuhause in Kolumbien in Aussicht hat. Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr nach Kolumbien zumutbar.

4.3 Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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