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Geschäftsnummer: VB.2024.00169 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.04.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 23.07.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Strafvollzug mit Electronic Monitoring
Strafvollzug mit Electronic Monitoring. [Nichteintreten auf den Rekurs, nachdem der Beschwerdeführer innert der von der Vorinstanz angesetzten Nachfrist keine handschriftlich unterzeichnete Rekursschrift einreichte.] Das Erfordernis, dass die Rekursschrift zur Gültigkeit über eine Originalunterschrift der rekurrierenden Person verfügen muss, ergibt sich aus der von § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG verlangten Schriftform. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist nicht zu beanstanden (E. 2.2). Abweisung.
Stichworte: AMTLICHE PUBLIKATION ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ORIGINALUNTERSCHRIFT SCHRIFTLICHKEIT ZUSTELLFIKTION
Rechtsnormen: § 10 Abs. IV lit. a VRG § 10 Abs. V VRG § 22 Abs. I VRG § 23 Abs. I VRG § 23 Abs. II VRG § 138 Abs. III lit. a ZPO CH
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00169
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug mit Electronic Monitoring,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich das Gesuch von A um Verbüssung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt sechs Tagen in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring ab und lud ihn auf den 13. Februar 2024 zum Antritt der Freiheitsstrafe in den Normalvollzug vor.
II.
A. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 27. November 2023 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 18. Oktober 2023.
B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 setzte die Justizdirektion A eine Nachfrist von fünf Tagen an, um die eingereichte Rekursschrift eigenhändig zu unterschreiben, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Die Verfügung wurde am 1. Dezember 2023 an die von A mit Rekurs angegebene Adresse versandt, von der Post jedoch mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden." an die Justizdirektion retourniert.
C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 trat die Justizdirektion auf den Rekurs nicht ein. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A. Auch diese Verfügung wurde an die von A angegebene Adresse versandt und von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden." an die Justizdirektion retourniert. Daraufhin liess die Justizdirektion am 26. Januar 2024 im Amtsblatt des Kantons Zürich melden, dass sie am 19. Dezember 2023 über den Rekurs von A entschieden habe und A die Verfügung bei ihr – der Justizdirektion – beziehen könne. Auf dessen Gesuch hin stellte die Justizdirektion A die Verfügung vom 19. Dezember 2023 per Post an die von ihm angegebene, neue Adresse zu. Am 4. März 2024 nahm A die Verfügung schliesslich in Empfang.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 1. April 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 19. Dezember 2023 sei aufzuheben und die Justizdirektion sei zu verpflichten, den Rekurs anhandzunehmen. Die Verfahrenskosten seien ihm "zu erlassen" und stattdessen auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2024 zog das Verwaltungsgericht die Akten der Justizdirektion bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
1.2 Gemäss § 10 Abs. 4 lit. a VRG kann eine Anordnung amtlich veröffentlicht werden, wenn sie nicht zugestellt werden kann. Nach § 10 Abs. 5 VRG kann anstelle der vollständigen amtlichen Veröffentlichung der Anordnung auch bekannt gemacht werden, bei welcher Amtsstelle die Anordnung innert welcher Frist bezogen werden kann. Letzteres Vorgehen wählte die Justizdirektion in Bezug auf ihre Verfügung vom 19. Dezember 2023, nachdem diese dem Beschwerdeführer an der von ihm mit Rekurs angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte (vorn II.C.). Die 30-tägige Beschwerdefrist (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG) begann damit an dem Tag zu laufen, als der Beschwerdeführer die Verfügung vom 19. Dezember 2023 in Empfang nahm, mithin am 4. März 2024 (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00326, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 116). Die Beschwerde vom 1. April 2024 (Poststempel vom 3. April 2024) erweist sich damit als rechtzeitig (§ 11 Abs. 1 und 2 VRG).
2.
2.1 Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 19. Dezember 2023, nach § 22 Abs. 1 VRG sei ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen, und gemäss § 23 Abs. 1 VRG müsse die Rekursschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. Aus dem für Rechtsmitteleingaben geltenden Erfordernis der Schriftform werde nach ständiger Praxis abgeleitet, dass die Rekursschrift handschriftlich unterzeichnet sein müsse. Um Manipulationen und Fälschungen möglichst auszuschliessen, habe die Unterschrift im Original vorzuliegen. Genüge die Rekursschrift diesen Anforderungen nicht, werde der rekurrierenden Person nach § 23 Abs. 2 VRG eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Das Schreiben betreffend Eingangsbestätigung und Frist zur Verbesserung vom 1. Dezember 2023 habe dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe aber mit Zustellungen betreffend das Rekursverfahren rechnen müssen und wäre verpflichtet gewesen, ihr – der Justizdirektion – sämtliche Ortsabwesenheiten und Adresswechsel zu melden. Der Versuch der Zustellung des Schreibens vom 1. Dezember 2023 sei am 4. Dezember 2023 erfolgt. Aufgrund der Zustellfunktion [recte: Zustellfiktion] habe das Schreiben folglich als am 11. Dezember 2023 zugestellt gegolten. Die fünftägige Frist zur Verbesserung habe somit am 12. Dezember 2023 zu laufen begonnen und am 16. Dezember 2023 geendet. Da der Beschwerdeführer weder innert Frist noch später eine handschriftlich unterzeichnete Eingabe nachgereicht habe, sei androhungsgemäss auf den Rekurs nicht einzutreten.
2.2 Der Beschwerdeführer vermag diese korrekten Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen. So macht er ausschliesslich geltend, das Gesetz sehe nicht vor, dass die Rekursschrift zur Gültigkeit über eine Originalunterschrift der rekurrierenden Person verfügen müsse. Wie die Justizdirektion zutreffend erwog, ergibt sich dieses Erfordernis – wenn auch im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt – jedoch aus der von § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG verlangten Schriftform (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 6; BGr, 23. November 2020, 2C_738/2020, E. 4.3.2). Fehlt die Originalunterschrift, hat die Rekursinstanz – wie dies die Justizdirektion vorliegend tat (vorn II.B.) – in der Regel eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Im Säumnisfall ist auf den Rekurs nicht einzutreten (vgl. Griffel, § 23 N. 9). Der Beschwerdeführer kann dieses Versäumnis nicht dadurch "rückgängig" machen, dass er nun mit Beschwerde ein unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift nachreicht.
Auch wenn insofern eine Rüge des Beschwerdeführers fehlt, sind die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der fingierten Zustellung der Verfügung bzw. des "Schreibens" vom 1. Dezember 2023 der Vollständigkeit halber an dieser Stelle zu ergänzen: In analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) zu beachten (statt vieler VGr, 12. Mai 2023, VB.2023.00239, E. 3.3.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Plüss, § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1, 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Justizdirektion die Verfügung vom 1. Dezember 2023 als am 11. Dezember 2023 zugestellt erachtete.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sofern er mit seinem Antrag, die Verfahrenskosten seien ihm "zu erlassen" um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen wollte, was sich aus der Beschwerdeschrift jedoch nicht hinreichend klar ergibt, wäre dieses Gesuch aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. § 16 Abs.1 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Die an den Beschwerdeführer mit B-Post zur Kenntnisnahme versandte Präsidialverfügung vom 4. April 2024 (vorn III.) wurde dem Verwaltungsgericht mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden." retourniert. Nachdem der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht keine Adressänderung mitteilte, kann das vorliegende Urteil an die letzte bekannte Adresse des Beschwerdeführers, mithin an die mit Beschwerde angegebene Adresse, versandt werden (Plüss, § 10 N. 87).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Justizdirektion; c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.