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Geschäftsnummer: VB.2024.00166 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erlöschen bzw. Wiedererteilen der Aufenthaltsbewilligung
[Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung infolge Ablaufs der Gültigkeitsdauer] Das deutlich verspätete Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers basiert auf vertretbaren Gründen, weshalb die Bewilligung zu verlängern ist, sofern der weitere Verbleib bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre (E. 3). Bejahung des Widerrufsgrundes der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung infolge von Schuldenwirtschaft und Delinquenz gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (E. 4). Unverhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des 36-jährigen, seit über 28 Jahren in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführers, namentlich infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz von Sri Lanka und wegen Verzichts auf eine Landesverweisung durch ein Strafgericht (E. 5). Gutheissung UP/URB. Gutheissung, soweit Eintreten.
Stichworte: ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG UNZUMUTBARKEIT WEGWEISUNGSVOLLZUGSHINDERNISS
Rechtsnormen: Art. 33 Abs. 3 AIG Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00166
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erlöschen bzw. Wiedererteilen der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1988 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas, reiste 1996 mit seiner Tante in die Schweiz ein und wurde hier im Folgejahr nach Abweisung seines Asylgesuchs vorläufig aufgenommen. 2003 erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung und verlängerte diese daraufhin regelmässig, letztmals bis 3. April 2020.
In den Jahren 2008, 2016 und 2020 verwarnte das Migrationsamt A wegen seiner Schuldenwirtschaft und Straffälligkeit. Am 19. Oktober 2023 stellte das Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A infolge des Ablaufs der Gültigkeitsdauer erloschen sei. Es wies dessen Gesuch um (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
II.
Einen hiergegen geführten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 21. Februar 2024 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz an.
III.
Am 2. April 2024 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 21. Februar 2024 aufzuheben, es sei festzustellen, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht erloschen sei, und das Migrationsamt sei anzuweisen, diese zu verlängern. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung wiederzuerteilen, subeventualiter neu zu erteilen. Subsubeventualiter seien die Akten mit der Anweisung an das Migrationsamt zurückzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch um vorläufige Aufnahme zu stellen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte A darum, es sei ihm zu ermöglichen, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2024 ordnete die Abteilungspräsidentin an, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. April 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, reichte jedoch am 8. April 2024 das A betreffende Strafurteil des Bezirksgerichts D vom 30. Juli 2024 ein.
Am 26. April, 11. Juli und 19. August 2024 liess sich A ergänzend vernehmen und reichte weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht erloschen sei, ist Folgendes festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2, mit Hinweisen). Letzteres ist vorliegend der Fall. So bedingt der Entscheid über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers bereits die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung erloschen ist oder nicht. Auf das Feststellungsbegehren ist daher mangels eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten.
1.3 Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den genannten Einschränkungen einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer erhebt die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und eines überspitzt formalistischen Handelns durch die Vorinstanz. Darauf muss aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs nicht weiter eingegangen werden.
3.
3.1 Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 des Ausländerund Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) und erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
3.2 Anders als beim absoluten Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2 AIG (Auslandaufenthalt ohne Abmeldung) geht ein allfälliger Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre ist bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die Bewilligung – zwecks Vermeidung überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit – wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und keine Widerrufsgründe vorliegen (BGr, 6. Dezember 2013, 2C_1050/2012, E. 2; Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 61 AIG N. 2). Dieser Grundsatz darf allerdings nicht dazu führen, dass die ausländische Person, die einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann (BGr, 22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.1). Eine feste Grenze, innert welchem Zeitraum ein Verlängerungsgesuch auch noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt werden darf, kann dabei nicht gezogen werden (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 2.1, mit Hinweisen).
3.3 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde letztmals am 31. Oktober 2019 bis am 3. April 2020 verlängert. Er hat mit erheblicher Verspätung um Verlängerung ersucht. Aus den Akten ergibt sich allerdings, dass der Beschwerdegegner den damals nicht rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer lediglich zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung verwarnte und in der entsprechenden Verfügung vom 31. Januar 2020 ausdrücklich festhielt, es werde zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf eine Nichtverlängerung verzichtet. Von März 2021 bis Ende Januar 2022 befand sich der Beschwerdeführer sodann im Strafvollzug, der einen Bewilligungsablauf ausschliesst (vgl. Art. 70 Abs. 1 VZAE), weshalb sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit nicht zum Handeln veranlasst sehen musste. Wenige Tage nach der Haftentlassung stellte er am 1. Februar 2022 ein Verlängerungsgesuch. Insgesamt basierte die Verspätung des Gesuchs demnach auf vertretbaren Gründen und erscheint dessen Nichtzulassung mit Blick auf das Gebot zum Handeln nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]) nicht sachgerecht. Die Aufenthaltsbewilligung ist dem Beschwerdeführer daher zu verlängern, sofern der weitere Verbleib bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre.
4.
4.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG steht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ein solcher ist unter anderem erfüllt, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1, mit Hinweisen auch zum Folgenden). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (zum Ganzen etwa BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.1 f.).
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist sodann auch bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen zu bejahen (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Der Widerrufsgrund kann erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist insofern ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BGr, 22. November 2017, 2C_515/2017, E. 2.1 f., mit Hinweisen; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00352, E. 3.2).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde 2016 und 2020 wegen seiner Schulden verwarnt. In der ersten Verfügung konstatierte das Migrationsamt Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 54'000.- und fehlende Bemühungen um eine Schuldensanierung. In der zweiten Verfügung hielt es fest, die Verschuldung des Beschwerdeführers belaufe sich auf rund Fr. 66'000.-. Tatsächlich erwirtschaftete Lohneinnahmen belege er nicht und obwohl er im August 2018 ausdrücklich aufgefordert worden sei, keine neuen Schulden anzuhäufen und bestehende abzubezahlen, fehlten Bemühungen für eine nachhaltige Schuldensanierung. In der Ausgangsverfügung vom 19. Oktober 2023 schliesslich führte der Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer sei mit rund Fr. 150'000.- verschuldet. Den massiven Schuldenanstieg seit der letzten Verwarnung könne er nicht hinreichend erklären.
4.2.2 Die Verschuldung des Beschwerdeführers ist ihrer Höhe nach rechtsprechungsgemäss als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG einzustufen (vgl. zum schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Schuldenwirtschaft etwa BGr, 8. Mai 2020, 2C_774/2019, E. 3.4, mit Hinweisen). Entgegen seinen Ausführungen erweist sie sich auch als mutwillig. So kann die fortgesetzte Straffälligkeit nichts zu seinen Gunsten herbeiführen. Vielmehr haben die damit einhergehenden Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten sowie die Verhinderung an der Ausübung einer (existenzsichernden) Erwerbstätigkeit während des Strafvollzugs zusätzlich zu einem Anstieg der Verschuldung geführt. Diese Schulden hat der Beschwerdeführer selbst verursacht (vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00398, E. 3.3.2). Ihm ist weiter zwar zugutezuhalten, dass er die Schuldenlast zwischen 2016 und 2018 um rund Fr. 54'000.- verminderte. In Anbetracht des nachfolgenden erheblichen Wiederanstiegs, der sich trotz einer weiteren Verwarnung vollzog, kann die Mutwilligkeit aber nicht allein aufgrund dieser kurzzeitigen Verbesserung der finanziellen Lage ausgeschlossen werden. Im Juni 2023 hat der Beschwerdeführer sich sodann erstmals für eine Schuldenberatung angemeldet. Dies erfolgte allerdings unter dem Eindruck des vom Migrationsamt geführten Verfahrens zur Beendigung seines Aufenthalts und vermag nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten herbeizuführen (vgl. VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604, E. 4.2.1 Abs. 2).
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich gesundheitliche Gründe als Rechtfertigung für seine finanzielle Situation anführt, ist Folgendes festzuhalten: Tatsächlich ergeben sich aus den Akten Hinweise auf eine Depressions- und Abhängigkeitsproblematik. Gleichzeitig wird erkennbar, dass der Beschwerdeführer deren Aufarbeitung erstmals im Rahmen einer psychologischen Betreuung im Strafvollzug die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt und – zumindest gemäss eigenen Ausführungen – nach der Strafentlassung im Januar 2022 begonnen hat, Struktur in sein Leben zu bringen. Das ist ihm zugutezuhalten, erweist sich allerdings als verspätet. Unter den dargestellten Umständen musste von ihm (auch in dieser Hinsicht) eine frühere Reaktion erwartet werden. Dass er dazu gesundheitlich ausserstande gewesen wäre, ergibt sich aus den Akten nicht.
4.2.3 Dass der Beschwerdeführer grosse Mühe damit bekundet hat, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten, zeigt sich schliesslich darin, dass er trotz einer im Jahr 2008 erfolgten Verwarnung wegen seiner Delinquenz bis 2021 fortgesetzt straffällig und in mindestens zehn rechtskräftigen Straferkenntnissen bestraft wurde. Am schwersten wiegt dabei seine Verurteilung durch den Einzelrichter des Kreisgerichts C vom 30. Oktober 2020 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten wegen mehrfachen vorsätzlichen Konsums von Betäubungsmitteln, Besitzes von Betäubungsmitteln zum eigenen Konsum, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Fahrens in fahrunfähigem und angetrunkenem Zustand, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, falscher Anschuldigung sowie Nötigung. Auch wenn hier ausser Acht gelassen wird, dass der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht D am 30. Juli 2024 noch nicht rechtskräftig wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, falscher Anschuldigung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (alles begangen in den Jahren 2017 bis 2021) mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (als Gesamtstrafe unter Widerruf des vom Kreisgericht C bedingt ausgesprochenen Strafteils von sechs Monaten) bestraft wurde, ist eine Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE zu bejahen.
4.2.4 Nach dem Gesagten ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.
5.
5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Anordnung muss unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV). Das ergibt sich, wenn die migrationsrechtliche Massnahme auch das Recht auf Achtung des Familien- und/oder Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, gleichfalls aus Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV. Landes- wie konventionsrechtlich sind namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1, mit Hinweisen; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3).
5.2 Der Beschwerdeführer lebt seit seinem neunten Lebensjahr und damit seit 28 Jahren in der Schweiz. Er spricht Schweizerdeutsch und hat hier die obligatorischen Schulen besucht. Weiter leben seine Eltern in der Schweiz. Es ist deshalb grundsätzlich eine achtenswerte Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Der Beschwerdeführer kann sich folglich auf das Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz schliesst der durch die Schuldenwirtschaft sowie die wiederholte Straffälligkeit getrübte Integrationserfolg dies nicht von vornherein aus (vgl. VGr, 23. Juli 2020, VB.2019.00636, E. 4.1, und 28. Mai 2020, VB.2019.00624, E. 4 f.). Vielmehr sind die genannten Umstände (erst) für einen allfälligen Grundrechtseingriff bei der Vornahme der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen.
5.3 Eine Berufung auf das von Art. 8 EMRK garantierte Familienleben ist sodann bei Vorliegen eines ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen erwachsenen Verwandten möglich. Dafür ist eine sich insbesondere aus körperlichen oder geistigen Behinderungen oder schwerwiegender Krankheit ergebende starke Unterstützungsbedürftigkeit erforderlich, welche nur von hier gefestigt anwesenden Familienangehörigen geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2). Vorliegend ist – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – eine solche Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen Eltern weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Ihm ist eine Berufung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens deshalb verwehrt.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer hält seine Wegweisung nach Sri Lanka für unzumutbar. Diese Frage ist beim Entscheid über eine Aufenthaltsbewilligung zu prüfen. Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu lassen. Sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1, und 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6; zum Ganzen VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 6.1).
5.4.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz und schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen (BVGr, 18. September 2019, E-1143/2017, E. 11.1, mit Hinweis).
5.4.3 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus E in der Nordprovinz von Sri Lanka. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die sri-lankische Nordprovinz grundsätzlich zumutbar, wenn die individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) gegeben sind (vgl. statt vieler BVGr, 6. November 2024, E-5996/2024, E. 8.3.2, und 12. September 2024, E-4885/2024, E. 10.3.2; VGr, 25. Oktober 2023, VB.2023.00358, E. 2.4.1, je mit weiteren Hinweisen). Davon ist hier nicht auszugehen. Der heute 36-jährige Beschwerdeführer hat Sri Lanka seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1996 lediglich zweimal ferienhalber besucht, zuletzt vor acht Jahren. Gemäss seinen eigenen, glaubhaften und von der Vorinstanz unwidersprochen gebliebenen Ausführungen verfügt er dort weder über ein soziales noch über ein familiäres Beziehungsnetz. Es ist von einer weitgehenden Entfremdung von seinem Heimatland auszugehen. Zwar ist anzunehmen, dass er des Tamil (mündlich) mächtig ist, da er dieses gemäss den Akten wiederholt als Muttersprache oder zweite Muttersprache bezeichnet hat. Seine gesundheitlichen Probleme, die namentlich in einer depressiven Problematik bestehen, sind in Sri Lanka gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zudem grundsätzlich behandelbar (vgl. die Rechtsprechungsübersicht in BVGr, 10. Februar 2025, E-617/2025, S. 5 f.). Trotzdem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka insbesondere infolge des fehlenden Beziehungsnetzes sowie wegen fehlender Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation in eine Notlage geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre.
5.5 Das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ist nach dem Gesagten trotz seiner unzureichenden Integration sehr gross.
5.6 Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers ergibt sich demgegenüber aus seiner Schuldenwirtschaft und Straffälligkeit. Es ist aufgrund der Schuldenhöhe und der zahlreichen Delikte erheblich. Zu beachten ist jedoch, dass der Einzelrichter des Kreisgerichts C sowie (noch nicht rechtskräftig) das Bezirksgericht D in den jeweiligen Strafurteilen explizit von einer Landesverweisung abgesehen haben. Auch wenn dieser Verzicht für die hier zu prüfende, nicht rein deliktisch begründete Anwesenheitsbeendigung nicht bindend ist, ist die ihm zugrunde liegende Wertung doch zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Ebenfalls zu seinen Gunsten spricht, dass er, abgesehen von einer Verurteilung wegen Raufhandels im Jahr 2009, keine strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben begangen hat. Ein Zusammenhang zwischen seiner Delinquenz, die überwiegend in Verstössen gegen das Strassenverkehrsrecht besteht, und der bei ihm vorhandenen Sucht- und Depressionsproblematik muss zudem angenommen werden. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit 2021 nicht mehr straffällig wurde. Der Strafvollzug von März 2021 bis Januar 2022 und das dabei von ihm besuchte therapeutische Setting sowie die Suchtberatung scheinen insofern eine gewisse Wirkung gezeigt zu haben, was auch die zuständige Strafvollzugsbehörde festgehalten hat. Diese Persönlichkeitsentwicklung ist rechtsprechungsgemäss auch im ausländerrechtlichen Verfahren relevant (zum Ganzen BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.3 und 6.1; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00074, E. 3.3). Das öffentliche Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers ist daher zu relativieren.
5.7 Unter den dargestellten Umständen überwiegt zurzeit das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Wegweisungsinteresse. Die Beendigung seines Aufenthalts erweist sich als unverhältnismässig. Er ist ihm Rahmen der anzuordnenden Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass er sich ernsthaft und nachweislich um eine Reduktion seiner Schulden bemühen muss und weitere Delinquenz zu unterlassen hat.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer fordert eine Parteientschädigung von Fr. 5'903.40 für das Rekursverfahren und Fr. 7'624.80 für das Beschwerdeverfahren.
8.2 Laut § 17 Abs. 2 VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet. Gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr).
Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung" wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der "angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.4 und 4.5). Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in migrationsrechtlichen Streitigkeiten Rechnung, indem es die Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in der Regel auf insgesamt Fr. 3'500.festsetzt (vgl. z. B. VGr, 30. Mai 2024, VB.2023.00392, E. 4.2, und 22. November 2023, VB.2023.00288, E. 4).
Indem somit den obsiegenden Parteien gestützt auf dieselben Kriterien in vergleichbaren Fällen vergleichbar hohe Parteientschädigungen zugesprochen werden, wird dem Gleichbehandlungsgebot Nachachtung verschafft (vgl. VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.2, mit Hinweis). Dadurch wird verhindert, dass die Parteientschädigung in vergleichbaren Fällen direkt von der Höhe der Honorarrechnung bzw. dem Stundenansatz der Rechtsvertretung abhängig gemacht wird (vgl. VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.5; vgl. zum Ganzen VGr, 3. Juli 2020, VB.2020.00273, E. 3.4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht] und VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2).
8.3 Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine angemessene Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche und das vorinstanzliche Verfahren zu. Der in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand ist nicht voll entschädigungsfähig, zumal die Parteientschädigung, wie dargestellt, nicht kostendeckend sein muss. Da das vorliegende Verfahren mit zahlreichen anderen ausländerrechtlichen Verfahren vergleichbar ist, ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin nach den gerichtsüblichen Ansätzen eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekursverfahren und von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist mit der von der Rechtsvertreterin allenfalls bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren zu verrechnen.
8.4
8.4.1 Der Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
8.4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
8.4.3 Der Beschwerdeführer ist wie schon im Rekursverfahren als mittellos zu qualifizieren. Ausserdem war er nicht in der Lage, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung somit gutzuheissen und ist ihm Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
8.4.4 Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Dieser Stundenansatz gilt für Personen, die im Sinn von Art. 5 des (eidgenössischen) Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und damit den Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 14 BGFA) unterstellt sind. Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen – wie etwa Praktikanten bzw. Substituten und Volontäre –, werden demgegenüber zu einem geringeren Stundenansatz von praxisgemäss Fr. 110.- entschädigt (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00462, E. 4.4 Abs. 1 – 13. Januar 2021, VB.2020.00244, E. 5.2.3 – 19. Juli 2017, VB.2017.00279, E. 6.3).
8.4.5 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B, machte für das Rekursverfahren einen Aufwand von insgesamt 27,9 Stunden sowie Barauslagen von pauschal Fr. 141.30 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Die Vorinstanz erachtete einen Aufwand von 15 Stunden als notwendig und sprach der Vertreterin eine Entschädigung von Fr. 3'720.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu. Bei einem für gewöhnliche Fälle im Ausländerrecht in der Regel üblichen Aufwand von durchschnittlich 8 bis 12 Stunden ist dies – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht zu beanstanden.
8.4.6 Für das Beschwerdeverfahren macht die Rechtsvertreterin einen Aufwand von 15,4 Stunden für sich sowie (zu einem reduzierten Ansatz) 16,7 Stunden für ihre Substitutin ("JW") sowie den oder die mit "BLaw" bezeichneten Praktikanten bzw. bezeichnete Praktikantin und Auslagen im Betrag von Fr. 205.45 geltend. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird jedoch nur der erforderliche Aufwand entschädigt (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 88 ff.). Da die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vertreten hat, war sie mit dem Sachverhalt sowie den sich stellenden Rechtsfragen vertraut. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich daher als zu hoch. Für das Beschwerdeverfahren erscheint ein Aufwand von 10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie von 5 Stunden zu einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 110.- angemessen, weshalb die Kostennote der Rechtsvertreterin entsprechend zu kürzen ist. Die von ihr geltend gemachte Auslagenpauschale von 3 % ist nur im Umfang des gekürzten Honorars zu gewähren.
Rechtsanwältin B ist folglich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'061.95 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Nach der Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'621.50 (inklusive Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 1'440.45.- (inklusive Mehrwertsteuer).
8.4.7 Abschliessend gilt es, den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. Februar 2024 und die Verfügung des Migrationsamts vom 19. Oktober 2023 werden aufgehoben und der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. Februar 2024 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. Februar 2024 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'162.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers wird auf Fr. 1'558.05 reduziert.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
6. Rechtsanwältin B wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'440.45.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das SEM; d) die Gerichtskasse.