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Zürich Verwaltungsgericht 04.02.2025 VB.2024.00148

4. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,121 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Führerausweisentzug | Fahreignungsabklärung. Nachdem der Beschwerdeführer sich einer Fahreignungsabklärung unterzogen hat, ist sein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde dahingefallen. Der gestützt auf das Gutachten angeordnete Führerausweisentzug ist selbständig anfechtbar. Eine rechtzeitige Überprüfung in ähnlich gelagerten Fällen ist nicht ausgeschlossen (E. 2). Bei summarischer Betrachtung erscheinen die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers als ausreichend für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung (E. 3). Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00148   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.02.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug

Fahreignungsabklärung. Nachdem der Beschwerdeführer sich einer Fahreignungsabklärung unterzogen hat, ist sein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde dahingefallen. Der gestützt auf das Gutachten angeordnete Führerausweisentzug ist selbständig anfechtbar. Eine rechtzeitige Überprüfung in ähnlich gelagerten Fällen ist nicht ausgeschlossen (E. 2). Bei summarischer Betrachtung erscheinen die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers als ausreichend für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung (E. 3). Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit.

  Stichworte: AKTUELLES PRAKTISCHES INTERESSE GEGENSTANDSLOSIGKEIT KOSTENAUFLAGE LEGITIMATION

Rechtsnormen: Art. 15d Abs. I SVG § 21 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00148

Verfügung

des Einzelrichters

vom 4. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Fahreignungsabklärung,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ordnete gegenüber A mit Verfügung vom 25. September 2023 gestützt auf Art. 14 und 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) sowie Art. 28a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) die Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an. Diese Anordnung verband es mit der Anordnung, dass das Gutachten innert zwei Monaten eingereicht werden müsse. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werde vom tatsächlichen Vorhandensein des vermuteten Fahreignungsmangels ausgegangen und es werde ohne weiteres rechtliches Gehör der definitive Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Dagegen gelangte A mit Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 15. Februar 2024 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 18. März 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kostenund Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Rekursentscheids. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er sodann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Am 13. Februar 2024 unterzog sich A der angeordneten Fahreignungsabklärung. Nach Eingang des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 22. März 2024 entzog das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 22. April 2024 A den Führerausweis vorsorglich per sofort und auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit. A replizierte am 31. Mai 2024 und beantragte, es sei das Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung der Fahreignungsabklärung nicht als gegenstandslos abzuschreiben und es sei den in der Beschwerde vom 18. März 2024 gestellten Rechtsbegehren zu entsprechen. Eventualiter habe bei Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegner die gesamten Kosten und Entschädigungen zu tragen. Das Strassenverkehrsamt duplizierte am 11. Juni 2024. A äusserte sich am 17. Juni 2024 erneut.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) entscheidet der Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin über zurückgezogene oder sonstwie gegenstandslos gewordene Rechtsmittel.

2.  

2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24).

Vom Erfordernis eines aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25). Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die aufgeworfene Frage in künftigen Fällen unter völlig gleichen Umständen wieder stellen könnte; es genügt, dass in künftigen Fällen ähnliche Umstände vorliegen könnten.

2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe noch immer ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde. Gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten sei ein Führerausweisentzug erfolgt; erweise sich die Anordnung der verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung als unrechtmässig, würden auch der Führerausweisentzug sowie alle anderen gestützt auf das Ergebnis der verkehrsmedizinischen Abklärung erlassenen Massnahmen dahinfallen. Selbst wenn kein aktuelles und praktisches Interesse vorhanden sei, könnten sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit wieder stellen und wäre ihre Beantwortung aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung kaum je möglich.

2.3 Kurz nach Eingang der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer das angeordnete verkehrsmedizinische Gutachten dem Beschwerdegegner ein. Der gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten angeordnete Führerausweisentzug vom 22. April 2024 erfolgte aufgrund des Befunds des verkehrsmedizinischen Gutachtens und ist nicht vom Bestand der vorliegend angefochtenen Verfügung abhängig. Er ist selbständig anfechtbar, ebenso weitere darauf gestützte Massnahmen. Es kann dort auch vorgebracht werden, die Anordnung der verkehrsmedizinischen Massnahme sei zu Unrecht erfolgt. Ein aktuelles Interesse an der Prüfung der Anordnung der Fahreignungsabklärung besteht daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr. Eine rechtzeitige Überprüfung in ähnlich gelagerten Fällen ist sodann nicht ausgeschlossen, verbleiben den Gerichten in den vorliegenden Konstellationen jeweils zwei oder mehr Monate Zeit zur Beurteilung, bis die angedrohte Säumnisfolge (Sicherungsentzug) eintritt. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann daher nicht abgesehen werden. Demgemäss ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.  

3.1 Bei Gegenstandslosigkeit entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Kostenfolge, wobei es in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei bei summarischer Betrachtung vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten können aber auch – besonders wenn die erwähnten Kriterien versagen – anderweitig nach Billigkeit verlegt werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 75 ff.).

3.2 Bei summarischer Betrachtung ist die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids nicht zu beanstanden. Art. 15d Abs. 1 SVG enthält eine Generalklausel, gestützt auf die eine Fahreignungsabklärung angeordnet werden kann, wenn an der Fahreignung Zweifel bestehen (VGr, 19. November 2020, VB.2020.007440, E. 4.5). Dass der Beschwerdeführer eine Streifkollision, welche einen circa einen Meter langen Kratzer am Fahrzeug des Unfallbeteiligten verursachte, nicht bemerkt hatte sowie auch der Umstand, dass er sich bei der polizeilichen Befragung am Patrouillenfahrzeug festhalten musste, liess Zweifel an seiner Fahreignung aufkommen. Auch dass die Tatsache, dass am Fahrzeug des Beschwerdeführers diverse Schäden unbekannten Ursprungs zu finden waren, angeführt wurde, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Diese Zweifel gaben genügend Anlass für eine Fahreignungsabklärung und das öffentliche Interesse an der Sicherheit anderer im Strassenverkehr erforderte eine Massnahme wie die angeordnete. Da auch nicht ersichtlich ist, mit welchem milderen Mittel dieses Ziel hätte erreicht werden können, erweist sich die angeordnete Massnahme als verhältnismässig.

Die Vorinstanz hat sich sodann in ihrer Begründung mit den entscheidwesentlichen Punkten auseinandergesetzt und damit auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Demgemäss wäre der Beschwerdeführer bei summarischer Betrachtung unterlegen. Ihm sind daher die Gerichtskosten aufzuerlegen und es steht ihm keine Parteientschädigung zu.

4.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid sowie einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    170.--     Zustellkosten, Fr.    670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.

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