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Geschäftsnummer: VB.2024.00141 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.04.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [In Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdegegners um gerichtliche Beurteilung hob die Haftrichterin die Schutzmassnahmen mit Urteil vom 7. März 2024 auf. Infolgedessen schrieb sie das danach eingegangene Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 11. März 2024 als gegenstandslos geworden ab. Die Beschwerdeführerin erhob einzig gegen den ersten Entscheid Beschwerde.] Gegenstand des mit Beschwerde einzig angefochtenen Urteils war die gerichtliche Beurteilung der Verfügung der Kantonspolizei. Eine Verlängerung der (zunächst) auf 14 Tage beschränkten Dauer der Schutzmassnahmen ist der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter im Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung verwehrt. Eine Verlängerung um bis zu drei Monate ist vielmehr nur aufgrund eines Gesuchs der gefährdeten Person möglich. Soweit die Beschwerdeführerin also mit Beschwerde beantragt, die Schutzmassnahmen seien für die Dauer von drei Monaten zu "bestätigen resp. wieder anzuordnen", gehört dies nicht zum Streitgegenstand und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wollte die Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Schutzmassnahmen erreichen, hätte sie mithin (auch) die Verfügung vom 11. März 2024 mit Beschwerde anfechten müssen. Dies tat sie jedoch nicht (E. 2). Die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen wären, wenn sie von der Haftrichterin nicht mit Urteil vom 7. März 2024 aufgehoben worden wären, am 14. März 2024 ausgelaufen. Mit der am 13. März 2024 erhobenen Beschwerde hätte die Beschwerdeführerin die Wiederanordnung der Schutzmassnahmen längstens bis und mit 14. März 2024 erreichen können – nicht jedoch eine weitergehende Verlängerung. Was die Schutzmassnahmen betrifft, ist die Beschwerdeführerin somit durch das Urteil vom 7. März 2024 mittlerweile nicht mehr beschwert bzw. ist ihr – mit Einreichung der Beschwerde noch bestehendes – aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieses Urteils während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten, rechtfertigt sich vorliegend nicht (E. 3.2). In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Urteils vom 7. März 2024 mangelte es der Beschwerdeführerin von vornherein an einem Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (E. 3.3). Dem Urteil vom 7. März 2024 kann nicht entnommen werden, weshalb die Haftrichterin die Beschwerdeführerin – die damalige Gesuchsgegnerin – nicht anhörte. Nicht nur durch die unterbliebene Anhörung, sondern auch aufgrund dieser fehlenden Begründung verletzte sie damit aber das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Soweit darauf einzutreten gewesen wäre, wäre die Beschwerde deswegen wohl (teilweise) gutzuheissen und die Sache praxisgemäss an die Haftrichterin zurückzuweisen gewesen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführerin als gefährdeter Person – trotz des überwiegenden Nichteintretens auf die Beschwerde – keine Kosten auferlegt werden dürfen, ist es angezeigt, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gestützt auf das Verursacherprinzip zur Hälfte dem Bezirksgericht aufzuerlegen; zur anderen Hälfte sind sie auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen (E. 4.2.3). Abschreibung als gegenstandslos geworden, soweit Eintreten.
Stichworte: AKTUELLES INTERESSE ANHÖRUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT GEHÖRSVERLETZUNG GERICHTLICHE BEURTEILUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSSCHUTZINTERESSE SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STREITGEGENSTAND VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 3 Abs. III GSG Art. 5 GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 6 Abs. III GSG Art. 9 Abs. III GSG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00141
Verfügung
des Einzelrichters
vom 15. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A. A und C sind seit 2014 verheiratet und die Eltern von E (geb. 2020) und F (geb. 2023). Sie wohnen zusammen in G.
B. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber C gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis und mit 14. März 2024 die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung und Rayonverbote betreffend diese sowie den Arbeitsort von A in H und die Kita der Kinder in G an. Zudem verbot die Kantonspolizei C für dieselbe Dauer, mit A, E und F Kontakt aufzunehmen. Die Kantonspolizei begründete dies im Wesentlichen damit, dass C A und E seit deren Geburt regelmässig beschimpft habe und ihnen gegenüber tätlich geworden sei. Nach der Geburt von F habe sich die Situation weiter verschlimmert.
II.
A. Mit Eingabe vom 4. März 2024 ersuchte C, vertreten durch Rechtsanwältin D, das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Horgen um gerichtliche Beurteilung der Verfügung vom 29. Februar 2024 bzw. sofortige Aufhebung der damit angeordneten Schutzmassnahmen. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und A sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Urteil GS240003-F vom 7. März 2024 hob die Haftrichterin die Schutzmassnahmen per 7. März 2024 auf (Dispositivziffer 1). Dies begründete sie zusammengefasst damit, dass Zweifel an der objektiven Darstellung der Ereignisse seitens A bestünden und den Akten zwar entnommen werden könne, dass zwischen den Eheleuten ein langjähriger und tiefgreifender Beziehungskonflikt bestehe, nicht jedoch, dass es zu Zwischenfällen gekommen sei, welche in ihrer Intensität die Schwelle eines Gewaltereignisses im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG erreicht hätten. Die Verfahrenskosten nahm die Haftrichterin auf die Staatskasse (Dispositivziffer 2). C sprach sie aus der Gerichtskasse eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 500.- zu (Dispositivziffer 3).
B. A ersuchte ihrerseits das Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 7. März 2024 (Eingang am 8. März 2024) um Verlängerung sämtlicher von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Mit Verfügung GS240004-F vom 11. März 2024 schrieb die Haftrichterin das Verlängerungsgesuch infolge Aufhebung der Schutzmassnahmen mit Urteil GS240003-F vom 7. März 2024 als gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer 1). Verfahrenskosten erhob die Haftrichterin keine (Dispositivziffer 3), ebenso wenig sprach sie Parteientschädigungen zu (Dispositivziffer 4).
III.
A, vertreten durch Rechtsanwältin B, gelangte mit Beschwerde vom 13. März 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C sei das Urteil GS240003-F vom 7. März 2024 aufzuheben. Die am 29. Februar 2024 von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen seien für die Dauer von drei Monaten "zu bestätigen resp. wieder anzuordnen". Mit Eingabe vom 18. März 2024 verzichtete die Haftrichterin auf Vernehmlassung. C, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin D, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien A aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. A replizierte dazu innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 11. April 2024. Die Kantonspolizei liess sich vor Verwaltungsgericht nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2], § 38b Abs. 2 VRG).
2.
Gegenstand des mit der vorliegenden Beschwerde einzig angefochtenen Urteils GS240003-F vom 7. März 2024 war die gerichtliche Beurteilung der Verfügung vom 29. Februar 2024, womit die Kantonspolizei Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdegegner bis und mit 14. März 2024 angeordnet hatte. Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung nach § 5 GSG hat die Haftrichterin bzw. der Haftrichter zu prüfen, ob die Polizei die Schutzmassnahmen zu Recht anordnete, und daraufhin die Schutzmassnahmen in Abweisung des Gesuchs der gefährdenden Person zu bestätigen bzw. in Gutheissung des Gesuchs aufzuheben. Eine Verlängerung der (zunächst) auf 14 Tage beschränkten Dauer der Schutzmassnahmen (§ 3 Abs. 3 GSG) ist der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter im Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung verwehrt. Eine Verlängerung um bis zu drei Monate ist vielmehr nur aufgrund eines Gesuchs der gefährdeten Person möglich (§ 6 Abs. 1 und 3 GSG). Soweit die Beschwerdeführerin also mit Beschwerde beantragt, die Schutzmassnahmen seien für die Dauer von drei Monaten zu "bestätigen resp. wieder anzuordnen", gehört dies nicht zum Streitgegenstand und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.). Daran ändert weder, dass das Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 1 VRG bei Aufhebung der angefochtenen Anordnung selbst entscheidet (bzw. entscheiden kann), wie die Beschwerdeführerin geltend macht, noch, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Gesuch um Verlängerung der Schutzmassahmen stellte. Dieses ging erst nach Abschluss des Verfahrens um gerichtliche Beurteilung beim Bezirksgericht ein, woraufhin die Haftrichterin ein weiteres Verfahren eröffnete, welches sie mit Verfügung GS240004-F vom 11. März 2024 – wenn auch unter Berufung auf das Urteil GS240003-F vom 7. März 2024 – zum Abschluss brachte (vorn II.B.). Wollte die Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Schutzmassnahmen im Sinn von § 6 Abs. 3 GSG erreichen, hätte sie – wie ihrer Rechtsanwältin, welcher diese Verfügung eröffnet wurde, bewusst sein musste – mithin (auch) die Verfügung vom 11. März 2024 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten müssen. Dies tat sie jedoch nicht.
3.
3.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Bertschi, § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).
3.2 Die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen wären, wenn sie von der Haftrichterin nicht mit Urteil GS240003-F vom 7. März 2024 per 7. März 2024 aufgehoben worden wären, am 14. März 2024 ausgelaufen. Mit der am 13. März 2024 erhobenen Beschwerde hätte die Beschwerdeführerin die Wiederanordnung der Schutzmassnahmen längstens bis und mit 14. März 2024 erreichen können – nicht jedoch eine weitergehende Verlängerung (vorn E. 2). Was die Schutzmassnahmen betrifft, ist die Beschwerdeführerin somit durch das Urteil GS240003-F vom 7. März 2024 mittlerweile nicht mehr beschwert bzw. ist ihr – mit Einreichung der Beschwerde noch bestehendes – aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieses Urteils während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten, rechtfertigt sich vorliegend nicht. Einerseits stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Andererseits ist die Beurteilung der Zulässigkeit von Gewaltschutzmassnahmen dem Verwaltungsgericht immer dann möglich, wenn auch die Verlängerung bzw. Nichtverlängerung dieser Massnahmen angefochten wird (statt vieler VGr, 24. März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 3.2). Insofern ist das vorliegende Beschwerdeverfahren demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).
3.3 In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Urteils GS240003-F vom 7. März 2024 mangelte es der Beschwerdeführerin von vornherein an einem Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. So wurden ihr damit keine Verfahrenskosten auferlegt (Dispositivziffer 2). Ebenso wenig wurde sie zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet; der Beschwerdegegner wurde vielmehr aus der Kasse des Bezirksgerichts entschädigt (Dispositivziffer 3). Der Beschwerdeführerin selbst entstand in jenem Verfahren kein Aufwand.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
4.2
4.2.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kostenfolgen. Dabei zieht es in erster Linie in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten jedoch auch nach Billigkeit verlegt werden (VGr, 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 5.1.1; 1. September 2022, VB.2022.00144, E. 2.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.).
4.2.2 Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird; in den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Nach § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen. Die in § 12 Abs. 1 GSG statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen in haftrichterlichen Verfahren ist auch im Beschwerdeverfahren anwendbar; eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher zulasten der gefährdeten Person auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statthaft. Vorbehalten bleibt eine Kostenbelastung bei bös- oder mutwilliger Prozessführung (VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2).
4.2.3 Die Beschwerdeführerin rügt mit Beschwerde vom 13. März 2024 unter anderem, die Haftrichterin habe ihr rechtliches Gehör verletzt, da sie vor der Aufhebung der Schutzmassnahmen nicht angehört worden sei.
Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Zudem verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 142 II 49 E. 9.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1; VGr, 15. Februar 2024, VB.2023.00511, E. 5.2; 30. November 2022, VB.2022.00596, E. 2.2).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dient die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners gemäss § 9 Abs. 3 GSG durch das Zwangsmassnahmengericht der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien und stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Die Anhörung dient aber auch der Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands (§ 10 Abs. 1 GSG) kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich immer zu erfolgen. Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage, wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig sein kann. Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist (vgl. § 11 GSG). Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt. Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint insbesondere dann geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (statt vieler VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.1, mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist in analoger Weise auch dann zu beachten, wenn das Zwangsmassnahmengericht nicht über die (Nicht-)Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen gemäss § 6 GSG, sondern über deren (Nicht-)Aufhebung im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung gemäss § 5 GSG zu befinden hat, zumal die in § 9 GSG festgehaltenen Verfahrensgrundsätze nach Abs. 1 dieser Bestimmung sowohl für Gesuche nach § 5 GSG als auch für Gesuche nach § 6 GSG gelten (VGr, 24. März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 3.4.3; 18. April 2020, VB.2020.00190, E. 4.2).
Dem Urteil GS240003-F vom 7. März 2024 kann nicht entnommen werden, weshalb die Haftrichterin die Beschwerdeführerin – die damalige Gesuchsgegnerin – nicht anhörte. Nicht nur durch die unterbliebene Anhörung, sondern auch aufgrund dieser fehlenden Begründung verletzte sie damit aber das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Soweit darauf einzutreten gewesen wäre (vorn E. 2), wäre die Beschwerde deswegen wohl (teilweise) gutzuheissen und die Sache praxisgemäss an die Haftrichterin zurückzuweisen gewesen (vgl. statt vieler VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4).
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführerin als gefährdeter Person – trotz des überwiegenden Nichteintretens auf die Beschwerde (vorn E. 2) – keine Kosten auferlegt werden dürfen (vorn E. 4.2.2), ist es angezeigt, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gestützt auf das Verursacherprinzip (Plüss, § 13 N. 59) zur Hälfte dem Bezirksgericht Horgen aufzuerlegen; zur anderen Hälfte sind sie auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen.
4.3 Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren steht der Beschwerdeführerin mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG und § 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine solche zu bezahlen. Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 1'200.- inklusive Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 180.-- Zustellkosten, Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Bezirksgericht Horgen auferlegt und zur Hälfte auf die Kasse des Verwaltungsgerichts genommen.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Mitbeteiligte; c) das Bezirksgericht Horgen.