Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2024.00134 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.10.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.08.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
[Umstritten ist, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zufolge Verspätung erloschen ist und ob ihm eine Aufenthaltsbewilligung wiederzuerteilen ist.] Dem Beschwerdeführer mussten die negativen Konsequenzen einer verspäteten Gesuchseinreichung aufgrund des langjährigen Aufenthalts und der im Jahr 2014 erfolgten Strafanzeige wegen verspäteter Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch ohne Aufforderung bewusst gewesen sein (E. 2). Der Beschwerdeführer kann sich für seinen weiteren Aufenthalt aufgrund seines nicht tadellosen Verhaltens nicht auf die Garantie des Familienlebens berufen (E. 3.2.1). Angesichts seiner langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit, seiner Verschuldung und seines nicht tadellosen Verhaltens kann von einer besonders ausgeprägten Integration keine Rede sein, weshalb ihm auch der Anspruch auf Achtung des Privatlebens keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschafft (E. 3.2.2). Angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers, der Schulden und der Straffälligkeit erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer nicht im Rahmen des pflichtgemässen Ermessen wiederzuzulassen, auch nicht als rechtsverletzend (E. 4). Auch erweist sich der Entscheid, dem Beschwerdeführer keine Härtefallbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: - keine -
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2024.00134
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1984, Staatsangehöriger von Serbien, heiratete am 23. August 2005 in Serbien die in der Schweiz niederlassungsberechtigte C, geboren 1980. Am 30. November 2005 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung (zunächst im Kanton Aargau, später im Kanton Zürich), letztmals verlängert bis am 31. August 2016. Aus der Ehe gingen die beiden Söhne D, geboren 2005, und E, geboren 2012, hervor. Beide Söhne besitzen die Niederlassungsbewilligung.
A wurde wegen Sozialhilfebezugs am 30. Juni 2010 ausländerrechtlich verwarnt und am 21. Juli 2015 auf die Folgen weiteren Bezugs (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung) hingewiesen. Er musste überdies betrieben werden und trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung.
Das Mietverhältnis der Familienwohnung in F wurde per 31. März 2016 aufgelöst. Das zuständige Einwohneramt meldete A per dieses Datum nach unbekannt ab.
A zog am 1. Juni 2017 in den Kanton Solothurn. Am 26. Juni 2017 ging beim Migrationsamt des Kantons Solothurn sein Gesuch um Kantonswechsel ein. Noch im Jahr 2017 trennten sich die Ehegatten. Mit Verfügung vom 5. August 2021 wies das Migrationsamt des Kantons Solothurn das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) ab. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
A trat am 24. November 2021 ins die Institution G (Sozialtherapeutisches Wohnen) in H ein. Am 9. Dezember 2021 ersuchte er die Vorinstanz um eine Einreisebewilligung. Diese gelangte in der Folge mit Fragen an A und seine Ehegattin und klärte den Sachverhalt bei den Sozialbehörden der Wohnorte im Kanton Zürich, Aargau und Solothurn sowie der IV-Stelle Solothurn ab.
Mit Verfügung vom 7. August 2023 stellte das Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen ist und wies das Gesuch um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung ab. Es wies A aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und setzte ihm Frist zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets und des Schengen-Raums bis am 6. November 2023. Das Migrationsamt stellte zudem fest, dass A über keine weitergehende Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verfüge, weshalb ihm das Einreichen eines Rekurses keine Berechtigung einräume, weiterhin in der Schweiz zu verbleiben und dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehe.
II.
Den dagegen am 6. September 2023 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. Februar 2024 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengen-Raums bis am 2. Mai 2024.
III.
Mit Beschwerde vom 11. März 2024 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei in Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 7. Februar 2024 das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter sei ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Vorinstanz verzichtete am 14. März 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Am 22. März 2024 und am 12. April 2024 reichte A weitere Beweismittel zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 des Ausländerund Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) und erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 VZAE). Anders als beim absoluten Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2 AIG (Auslandaufenthalt ohne Abmeldung) geht ein allfälliger Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung ist die Bewilligung – zwecks Vermeidung überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit – wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und keine Widerrufsgründe vorliegen. Dieser Grundsatz darf allerdings nicht dazu führen, dass die ausländische Person, die einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann. Eine feste Grenze, innert welchem Zeitraum ein Verlängerungsgesuch auch noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt werden darf, kann dabei freilich nicht gezogen werden (BGr, 4. August 2022, 20_404/2022, E. 6.3; VGr, 27. Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 2.1).
2.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zuletzt bis am 31. August 2016 gültig gewesen sei. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn (Kantonswechsel) sei erst am 26. Juni 2017 und damit rund zehn Monate später beim Migrationsamt des Kantons Solothurn eingegangen. Das Verlängerungsgesuch sei folglich verspätet gestellt worden. Der Beschwerdeführer sei bereits per 31. März 2016 nach unbekannt abgemeldet worden. Zwischen seinem Untertauchen und dem Verlängerungsgesuch liege ein Jahr und drei Monate. Nachdem sich der Beschwerdeführer seit Ende 2005 in der Schweiz aufhalte und zahlreiche Male um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe ersuchen müssen, könne davon ausgegangen werden, dass er mit den Vorgängen vertraut sei. Ebenso müsse ihm bekannt sein, dass ein verspätetes Gesuch nachteilige Folgen nach sich ziehen könne. So habe er bereits im Februar 2014 zu spät um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht, woraufhin die Vorinstanz bei der Kantonspolizei H eine Strafanzeige eingereicht habe. Der Beschwerdeführer könne daher in Bezug auf den Verlängerungsprozess nicht als rechtsunkundig bezeichnet werden. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, er habe das Verlängerungsgesuch aus blosser Fahrlässigkeit nicht eingereicht. Daran vermöge auch seine seit Langem bestehende Abhängigkeitserkrankung nichts zu ändern. Ausserdem habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner aufgegebenen Ehegemeinschaft, seines Sozialhilfebezugs, seiner Verschuldung und seines nicht tadellosen Verhaltens nicht ohne Weiteres mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechnen können. Das Verbot des überspitzten Formalismus sei somit nicht verletzt worden.
2.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von Amtes wegen in F abgemeldet worden ist, nachdem das Mietverhältnis per 31. März 2016 aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er im Jahr 2015 in das Haus I der psychiatrischen Abteilung des Spitals F eingetreten sei und in dieser Zeit die Abmeldung nach unbekannt ohne seine Kenntnis erfolgt sei. Vor seiner Abmeldung sei er jeweils mittels dem durch die Migrationsbehörden zugestellten Formular ''Verfallsanzeige'' dazu aufgefordert worden, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er von sich aus die Aufenthaltsbewilligung verlängern müsse. Er habe es schlicht übersehen. Auch habe er sich in einer akuten psychischen Situation befunden. Dem ist entgegenzuhalten, dass er für seinen Aufenthalt im Haus I und seinen gesundheitlichen Zustand keinerlei Belege eingereicht hat. Abgesehen davon entbindet ihn auch der Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik nicht von der Pflicht, die Behörden über seinen Aufenthalt zu informieren bzw. sich ordnungsgemäss ab- und anzumelden. Sodann ist das Ablaufdatum der Aufenthaltsbewilligung auf dem Ausländerausweis ersichtlich und dem Beschwerdeführer musste auch ohne Aufforderung bekannt gewesen sein, wann seine Aufenthaltsbewilligung abläuft. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ihm aufgrund des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz die Abläufe bekannt gewesen sein müssen und ihm die negativen Konsequenzen einer verspäteten Gesuchseinreichung aufgrund der im Jahr 2014 erstatteten Strafanzeige wegen verspäteter Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bewusst gewesen sein müssen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers verschafft ihm der Umstand, dass seine Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2014 trotz verspätetem Gesuch verlängert wurde, kein berechtigtes Vertrauen darauf, dass dies auch zukünftig der Fall sein wird. Eine schützenswerte Vertrauensbasis setzt voraus, dass die Behörde über den Sachverhalt richtig und vollständig orientiert worden ist und in Kenntnis aller Umstände eine vorbehaltlose Zusicherung erteilte (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2C_126/2007, E. 2.7). In erteilten Bewilligungsverlängerungen kann grundsätzlich kein vertrauensbegründendes Verhalten der Migrationsbehörde gesehen werden, zumal sie die Beweislage bei jeder Verlängerung neu beurteilen muss (vgl. BGr, 4. Dezember 2014, 2C_184/2014, E. 4.3). Auch die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, namentlich eine falsche Zusicherung des Migrationsamts sowie unumkehrbare Dispositionen aufseiten des Beschwerdeführers, sind nicht erfüllt (vgl. zum Vertrauensschutz BGE 131 V 472 E. 5; BGr, 13. Februar 2013, 2C_655/2012, E. 4.2). Gleiches gilt bezüglich des Umstands, dass das Migrationsamt des Kantons Solothurn auf das Kantonswechselgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und dieses abgewiesen hat, statt das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung festzustellen. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine Vertrauensgrundlage berufen. Eine Verletzung des Rechts auf Treu und Glauben ist daher nicht ersichtlich. Es ist deshalb mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen ist.
3.
Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung wiederzuerteilen ist.
3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen weder sorge- noch hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil zur Ausübung seines Besuchsrechts in der Regel nicht erforderlich. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91 E. 5.1). Gemäss der Rechtsprechung kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn eine in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2; 142 II 35 E. 6.2; jeweils mit Hinweisen). Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn gegen die ausländische Person, welche sich auf Art. 8 EMRK beruft, fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere sie sich massgebliches, strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4, mit Hinweisen).
Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer hat das gemeinsame Sorgerecht mit der Kindsmutter, jedoch wurde ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder entzogen. Der minderjährige Sohn wohnt in der Institution J in K und der erwachsene Sohn in der Institution L (begleitetes Wohnen) in M für junge Erwachsene. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lebt der Beschwerdeführer seit 2017 getrennt von seiner Familie und zog am 24. November 2021 in die Institution G in H. Seit Mai 2022 verbringt der minderjährige Sohn alle zwei Wochen ein Wochenende beim Beschwerdeführer. Es ist unbestritten, dass die beiden eine enge affektive Beziehung führen. Bezüglich der wirtschaftlichen Beziehung hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer keine Unterhaltszahlungen leiste, er mangels Einkommen dazu auch nicht in der Lage sei. Weiter hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2020 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe und sein Sohn ab 1. Februar 2024 Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Kinderrente. Sie liess offen, ob damit von einer engen Beziehung in finanzieller Hinsicht auszugehen ist, da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht tadellos verhalten habe. Den Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Ob der Beschwerdeführer eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zu seinem minderjährigen Kind pflegt, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, da ein allfälliger Anspruch auf Verbleib im Land im Hinblick auf diese Beziehung bereits aufgrund seiner Verschuldung und seines strafrechtlichen Verhaltens am Kriterium des klaglosen Verhaltens scheitert (vgl. BGr, 21. November 2019, 2C_512/2019, E. 6.4). Hinsichtlich seiner Straffälligkeit lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht nur Bagatelldelikte beging (Urkundenfälschung, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, mehrfache Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, mehrfache Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, Einführen, Erwerben und Lagern falschen Geldes, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch). Ausserdem kann der Kontakt zu seinem Sohn in Zukunft auch aus Serbien über gegenseitige Besuche und mittels moderner Kommunikationsmittel weiterhin gepflegt werden. Damit kann er sich nicht auf die Garantie des Familienlebens berufen.
3.2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann angesichts seiner langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit, seiner Verschuldung und seines nicht tadellosen Verhaltens von einer besonders ausgeprägten Integration keine Rede sein, weshalb ihm der in Art. 8 EMRK verankerte Anspruch auf Achtung des Privatlebens keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschafft.
4.
4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE können an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Dabei handelt es sich um Ermessensentscheide (vgl. BGr, 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 1.1 und 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 1.3.4). Das Verwaltungsgericht kann die besagten Ermessensentscheide nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf deren Angemessenheit (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG § 50 N. 25 ff., N. 66 ff.).
4.2 Der Beschwerdegegner hielt fest, dass der Beschwerdeführer diese zeitlichen Voraussetzungen für die Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE erfülle. Der Beschwerdeführer sei jedoch in der Vergangenheit verschiedentlich straffällig geworden. Mit Strafbefehl des Bezirksamts N vom 27. Januar 2009 sei er wegen Urkundenfälschung sowie Vergehen gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.- und einer Busse von Fr. 300.bestraft worden. Das Bezirksamt N habe ihn mit Strafbefehl vom 30. März 2010 wegen mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes mit gemeinnütziger Arbeit von 120 Stunden und einer Busse von Fr. 100.-. bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft N vom 13. Februar 2013 sei der Beschwerdeführer wegen Einführen, Erwerben und Lagern falschen Geldes, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.und einer Busse von Fr. 400.- bestraft worden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Januar 2020 sei er wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft worden. Insgesamt lägen mannigfaltige Straftaten vor, die der Beschwerdeführer über mehrere Jahre verteilt begangen habe, die einer nur geringfügigen Delinquenz entgegenstünden. Sodann habe er Schulden. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts O vom 28. März 2022 lägen gegen den Beschwerdeführer 22 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von Fr. 13'744.70 vor. Obwohl ein Grossteil der Schulden Gerichtsschulden betreffen würden, vom Beschwerdeführer mutwillig verursacht worden seien und ihm damit qualifiziert vorwerfbar seien, läge umfangmässig keine erhebliche Verschuldung vor, weshalb alleine aufgrund der Schuldenwirtschaft kein Integrationsdefizit zu bejahen sei. Weiter sei der Beschwerdeführer seit dem 13. September 2012 nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig und habe auch keine Aus- oder Weiterbildung besucht. Er habe seit 2005 in den Kantonen Aargau, Zürich und Solothurn Sozialhilfe im Umfang von Fr. 668'334.10 bezogen. Auch nach seinem Zuzug in den Kanton Zürich am 24. November 2021 habe er weiter Sozialhilfe bezogen. Der Sozialhilfebezug müsse als erheblich bezeichnet werden, sei nur teilweise unverschuldet und ihm als Integrationsdefizit vorwerfbar. Der Beschwerdeführer erhalte rückwirkend per 1. August 2020 eine volle IV-Rente von monatlich Fr. 1'686.-. Diese Rente reiche nicht aus, um den Lebensbedarf zu decken, weshalb er auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werde. Vorliegend löse die IV-Rente und die Ergänzungsleistung lediglich die vorbestehende langjährige Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten ab. Unter Berücksichtigung der zürcherischen Rechtsprechung und dem Umstand, dass die Ablösung von der Sozialhilfe erst in jüngerer Zeit erfolgt sei, liege trotz Ausrichtung einer IV-Rente ein Integrationsdefizit gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG vor. Gesamthaft gesehen mangle es dem Beschwerdeführer für eine Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE an einer genügenden Integration.
4.3 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass sein Sozialhilfebezug (teilweise) in Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung und psychischen Erkrankungen stand. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer mit einer IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'686.-. kaum in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt ohne Ergänzungsleistungen zu bestreiten. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein sollte, erweist sich der Entscheid der Vorinstanz angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers, der Schulden und der Straffälligkeit nicht als rechtsverletzend.
5.
5.1 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615, E. 4.3.1 und 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 6.1).
5.2 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Sie führte diesbezüglich insbesondere aus, der Beschwerdeführer halte sich zwar seit über 18 Jahren in der Schweiz auf, es sei ihm jedoch trotz der langen Anwesenheitsdauer nicht annährend gelungen, sich in der Schweiz zu integrieren. Er habe immer wieder delinquiert, sei verschuldet und habe erhebliche Sozialhilfegelder bezogen. Auch mit der inzwischen ausgerichteten IV-Rente werde er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Die IV-Rente werde ihm auch in Serbien ausbezahlt (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit vom 11. Oktober 2010). In der Schweiz habe er bis auf seine beiden fremdplatzierten Söhne keine weiteren Verwandten. Zu seinen Söhnen habe er seit der Trennung von seiner Ehefrau im 2017 kaum mehr Kontakte gepflegt. Erst seit Mitte Mai 2022 pflege er die Beziehung zu ihnen wieder. Diese Beziehung könne – wenn auch eingeschränkt – mittels der modernen Mittel der Kommunikation und gegenseitigen Besuchen gelebt werden. Über (weitere) soziale Kontakte verfüge der Beschwerdeführer nicht. Die psychische Erkrankung und die Abhängigkeitserkrankungen des Beschwerdeführers seien auch im Heimatland behandelbar. Serbien verfüge über das Land verteilt über staatliche und private psychiatrische Kliniken, in denen grundsätzlich alle psychiatrischen Krankheitsbilder in Form von stationären Aufenthalten oder beratenden Gesprächen behandelt werden. Medikamente gegen Depressionen seien vorhanden. Medikamente, die auf der staatlichen Medikamentenliste aufgeführt sind, seien kostenlos erhältlich. Für Drogenabhängige gebe es drei Versorgungsstufen: Allgemeinmediziner oder Psychiater, die diagnostische Massnahmen und medizinische Behandlungen anbieten, Psychiater, die ambulante oder stationäre Behandlungen anbieten und spezialisierte, nationale Zentren, die die Behandlung von Drogenabhängigen anbieten. Solche Zentren gebe es in den vier Städten Belgrad, Novi Sad, Nis und Kragujevac. In denselben Städten seien auch Methadonzentren zu finden. Damit könne der Beschwerdeführer auch bei einer Wegweisung nach Serbien weitere medizinische und psychiatrische Unterstützung erhalten. Zu Serbien habe der Beschwerdeführer zwar offenbar keinen Bezug, weil er in Frankreich aufgewachsen sei. Ein Leben in Serbien sei für den Beschwerdeführer zwar mit Herausforderungen verbunden. Dennoch sei ihm solches nicht gänzlich unzumutbar. Er sei mit der serbischen Sprache grundsätzlich vertraut. Er habe sein Heimatland zwischen 2012 und 2014 während mehrerer Wochen Ferien besucht. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liege nicht vor.
5.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er spreche kein Serbisch, erscheint dies nicht glaubhaft. Aus den Akten geht hervor, dass er als Muttersprache Serbisch und Französisch angegeben hatte (vgl. Neuropsychologisches Teilgutachten der P AG vom 13. Oktober 2021). Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass er im Jahr 2005 aus Serbien herkommend in die Schweiz eingereist ist und er die Ehe mit einer Landsfrau im Jahr 2005 in Serbien geschlossen hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz zumindest vorübergehend in Serbien gewohnt hat und der serbischen Sprache mächtig ist. Auch dürfte er aufgrund der Ferienaufenthalte nach wie vor mit den Verhältnissen in seinem Heimatland vertraut sein. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebietet keinen weiteren Verbleib in der Schweiz: Medizinische Gründe können zur Anerkennung eines Härtefalls führen, sofern der Betroffene nachweist, dass er ernsthafte gesundheitliche Probleme aufweist, die über längere Zeit eine permanente Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig machen, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass eine Rückkehr dorthin zu schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen führen könnte. Hingegen vermag allein der Umstand, dass der Betroffene in der Schweiz eine bessere medizinische Versorgung erhält als in seinem Herkunftsland, keine Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen zu rechtfertigen (vgl. VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00377, E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen). Es wird nicht verkannt, dass seine Ausreise auch die Kinder des Beschwerdeführers schwer trifft. Allerdings besteht der Kontakt zu seinen Kindern erst seit 2022 wieder und lebt der Beschwerdeführer seit 2017 nicht mehr mit seinen Kindern zusammen. Er konnte auch während dieser Zeit nicht für seine Kinder da sein. Die Kinder würden in ihrem vertrauten Umfeld bleiben. Die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist für ihn zweifelsohne mit einer Härte verbunden, diese geht aber nicht über das Mass hinaus, welches nicht in Kauf genommen werden kann. Der Entscheid, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich als nicht rechtsverletzend.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.
6.2 Gemäss § 16 VRG sind Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren genügend zu wahren.
6.3 Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers waren nicht offensichtlich aussichtslos. Ebenso ist seine Mittellosigkeit erwiesen. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Angesichts der Komplexität gewisser Fragen erscheint auch eine anwaltliche Vertretung als sachlich notwendig, weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren in der Person seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist.
6.4 Rechtsanwalt B weist in der Kostennote vom 10. Oktober 2024 einen angemessenen Aufwand von Fr. 2'599.05 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) aus. Er ist daher mit diesem Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.5 Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'599.05 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung).