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Zürich Verwaltungsgericht 10.04.2025 VB.2024.00125

10. April 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,246 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Löschung im Anwaltsregister | [vorsätzliche/eventualvorsätzliche mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung über einen Betrag von Fr. 820'000.-] Massgeblich ist die objektive Betrachtung, ob das verübte Delikt das Ansehen der Anwaltschaft beschädigen kann; nicht: Freundschaftsverhältnis, bevorstehende Pensionierung, Ehescheidung (E. 2.2, 4.1, 4.4 ff.). Kein Entschliessungsermessen der Aufsichtskommission in Bezug auf die Anordnung einer Löschung im Anwaltsregister (E. 2.3, 4.4). Löschungsgrund (infolge strafrechtlicher Verurteilung) nach Art. 9 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA gegeben (E. 4.1, 5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00125   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Löschung im Anwaltsregister

[vorsätzliche/eventualvorsätzliche mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung über einen Betrag von Fr. 820'000.-] Massgeblich ist die objektive Betrachtung, ob das verübte Delikt das Ansehen der Anwaltschaft beschädigen kann; nicht: Freundschaftsverhältnis, bevorstehende Pensionierung, Ehescheidung (E. 2.2, 4.1, 4.4 ff.). Kein Entschliessungsermessen der Aufsichtskommission in Bezug auf die Anordnung einer Löschung im Anwaltsregister (E. 2.3, 4.4). Löschungsgrund (infolge strafrechtlicher Verurteilung) nach Art. 9 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA gegeben (E. 4.1, 5). Abweisung.

  Stichworte: ANSEHEN ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT ANWALTSREGISTER ENTSCHLIESSUNGSERMESSEN LÖSCHUNG STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNG STRAFREGISTEREINTRAG VERMÖGENSDELIKT

Rechtsnormen: § 38 AnwG Art. 8 Abs. I lit. b BGFA Art. 9 BGFA Art. 5 Abs. II BV Art. 5 Abs. III BV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00125

Urteil

der 3. Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Silvio Forster.  

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Löschung im Anwaltsregister,

hat sich ergeben:

I.  

A. Rechtsanwalt A wurde mit Urteil vom 31. August 2023 durch das Bezirksgericht Zürich der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung für schuldig befunden (Dispositivziffer 1) und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft, wobei 2 Tage durch Haft erstanden waren. Die Strafe wurde bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von 2 Jahren (Dispositivziffern 2 und 3). Das Urteil erging im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Dieses Urteil ist rechtskräftig.

B. Der Hintergrund des Strafverfahrens war folgender: Ende 2012 wurde A von einem anderen Rechtsanwalt angefragt, die treuhänderische Verwaltung der finanziellen Belange von B (im Folgenden: Geschädigter) zu übernehmen. Diese Anfrage erfolgte, nachdem A den Geschädigten in dessen Eheschutz- und Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten hatte. Dieser Treuhandvertrag stand im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag einer einfachen Gesellschaft, an welcher der Geschädigte und weitere Mitgesellschafter beteiligt waren oder noch sind. Der Geschädigte verkaufte mit einem von A mitunterzeichneten Nachtrag zu diesem Gesellschaftsvertrag einen Teil seines Gesellschaftsanteils an Mitgesellschafter. Dieser Verkauf erfolgte unter der auflösenden Bedingung, dass der Geschädigte nicht gegen die im Nachtrag vereinbarte Verwaltungsauflage verstösst. Mit dieser Verwaltungsauflage verpflichtete sich der Geschädigte unter anderem, einen Teil des Kaufpreises im Betrag von Fr. 460'000.durch A als seine Vertrauensperson verwalten zu lassen und mit diesem darüber einen Verwaltungsvertrag abzuschliessen, wobei der Betrag primär zur Tilgung offener Schulden, sodann für Kosten und Kapitalzahlungen aus dem Scheidungsverfahren zu verwenden und der Restbetrag an den Geschädigten auf dessen Verlangen auszuzahlen war. Das Treuhandverhältnis zwischen A und dem Geschädigten wurde in einem Treuhandvertrag vom 13. Dezember 2012 geregelt, welcher auf die Bestimmungen über die Verwaltungsauflage des genannten Nachtrags zum Gesellschaftsvertrag verwies. A verpflichtete sich für 3 Jahre (bis zum 31. Dezember 2015), für die finanziellen Verhältnisse des Geschädigten zu sorgen, zumindest, soweit es um die Zahlungen der einfachen Gesellschaft an den Geschädigten ging. Dabei hatte er die Interessen des Geschädigten zu wahren und seine Weisungen zu befolgen, soweit diese mit den Bestimmungen über die Verwaltungsauflage im Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag übereinstimmten. In der Folge verkaufte der Geschädigte mit weiteren Nachträgen zum Gesellschaftsvertrag weitere Anteile an seine Mitgesellschafter, wobei der Kaufpreis jeweils an A ausbezahlt wurde. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, welcher A durch Verzicht auf Stellungnahme zugestimmt hatte und gestützt auf welche das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich im abgekürzten Verfahren erging, wurde festgehalten, dass A von ca. Anfang Dezember 2014 bis Ende Dezember 2015 pflichtwidrig und entgegen den Interessen des Geschädigten einen Betrag von ungefähr Fr. 820'000.- für in seinem eigenen Interesse liegende Projekte verwendet hatte. Dabei hatte A die Beträge auf seine Konten übertragen und diese für seine privaten Fussballprojekte sowie für Anteilszahlungen an seine damalige Ehefrau verwendet. A hatte die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung gewollt oder zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen.

C. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich wurde am 19. Oktober 2023 der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (nachfolgend Aufsichtskommission) mitgeteilt. Nach vorgängiger schriftlicher Anhörung von A wurde mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 ein Verfahren auf Löschung im Anwaltsregister eröffnet. Mit Beschluss vom 1. Februar 2024 wurde A aus dem Anwaltsregister des Kantons Zürich gelöscht (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.wurden A auferlegt und es wurde ihm keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffern 2, 3 und 4). Daneben wurde A mit Beschluss der Aufsichtskommission vom 1. Februar 2024 disziplinarisch bestraft und mit einem befristeten Berufsausübungsverbot von einem Jahr belegt. Zusätzlich wurde vom Entzug des Anwaltspatents abgesehen und er wurde verwarnt, dass bei erneuten Disziplinarversäumnissen ein solcher Entzug droht (vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00128). Mit Beschluss der Aufsichtskommission vom 11. April 2024 wurde sodann aufgrund eines provisorischen Verlustscheins erneut die Löschung im Anwaltsregister angeordnet (vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00278).

II.  

A. A erhob mit Eingabe vom 6. März 2024 Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 1. Februar 2024 betreffend die Löschung im Anwaltsregister an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Beschluss der Aufsichtskommission sei aufzuheben und von einer Löschung im Anwaltsregister sei unter Kostenfolgen abzusehen. Weiter seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss dem Verfahrensausgang neu zu verlegen. Mit Schreiben vom 21. März 2024 verzichtete die Aufsichtskommission auf eine Beschwerdeantwort.

B. Darüber hinaus erhob A auch Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen die Beschlüsse der Aufsichtskommission vom 1. Februar 2024 betreffend die disziplinarischen Massnahmen (vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00128) sowie vom 11. April 2024 betreffend die Löschung im Anwaltsregister wegen des Verlustscheins (vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00278).

Die Kammer erwägt:

1.  

Gegen Anordnungen in Anwendung des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) kann gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Anwältinnen und Anwälte, die eine der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, sind nach Art. 9 BGFA im kantonalen Anwaltsregister zu löschen. Zu den persönlichen Voraussetzungen des Registereintrags gehört nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA, dass gegen die Anwältin oder den Anwalt keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug des Strafregisters (seit 23. Januar 2023: Art. 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 [StReG; SR 330]; zuvor: Art. 371 StGB). Diese und die übrigen persönlichen Voraussetzungen des Registereintrags nach Art. 8 Abs. 1 BGFA dienen der Sicherstellung des Vertrauens der Klientschaft in die Anwaltschaft. Dieses Vertrauen bedingt, dass Anwälte als zuverlässig gelten und einen entsprechenden Ruf geniessen (VGr, 5. Oktober 2023, VB.2023.00351, E. 2.1; vgl. auch BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 26. August 2022, 2C_1039/2021, E. 5.2). Mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind demgemäss Straftaten, welche die Vertrauenswürdigkeit des Anwalts zerstören und das Vertrauen in den Berufsstand untergraben. Dazu zählen nach der Rechtsprechung in erster Linie Delikte, die in einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Anwalts stehen, namentlich Vermögens- oder Urkundendelikte oder Delikte gegen die Rechtspflege, wie die Geldwäscherei (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 24. September 2024, 2C_659/2023, E. 6.2; 26. August 2022, 2C_1039/2021, E. 5.2; 22. August 2019, 2C_90/2019, E. 6.2.2; VGr, 5. Oktober 2023, VB.2023.00351, E. 2.1; Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BBl 1999 6013, S. 6050). Aber auch Straftaten, die ein Anwalt in einem rein privaten Kontext und nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begeht, können unter Umständen seine Vertrauenswürdigkeit zerstören und die Löschung im Register nach sich ziehen (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 24. September 2024, 2C_659/2023, E. 6.2; VGr, 11. November 2021, VB.2021.00459, E. 4.4.2). Die Löschung im Register kommt also auch in Betracht, wenn die Anwältin oder der Anwalt gravierende Straftaten verübt, die mit der beruflichen Tätigkeit jedenfalls nicht typischerweise zusammenhängen, namentlich bei strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, wie Mord, vorsätzlicher Tötung oder schwerer Körperverletzung sowie gewissen Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Delikten gegen die Willensfreiheit (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 133; Staehelin/Oetiker in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 8 N. 20).

2.2 In der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Verurteilung mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, gesteht die Rechtsprechung der Aufsichtsbehörde einen erheblichen Beurteilungsspielraum zu. Diese hat den unbestimmten Rechtsbegriff immerhin verfassungskonform auszulegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) zu beachten, sofern der Gesetzgeber diesen nicht bereits in der Norm umgesetzt hat. Die Löschung im Anwaltsregister setzt voraus, dass das bestrafte Verhalten eine gewisse Schwere erreicht und geeignet ist, das Ansehen in die Anwaltschaft zu beschädigen (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 24. September 2024, 2C_659/2023, E. 6.3; 21. Juli 2010, 2C_183/2010, E. 2.3). Das zu schützende öffentliche Interesse besteht im Ansehen der Anwaltschaft als ganzer bei der Bevölkerung und weist damit einen abstrakten Charakter auf. Massgeblich ist, ob das verübte Delikt in seiner Art und Schwere objektiv geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Seriosität und Ehrenhaftigkeit der gesamten Anwaltschaft zu erschüttern (VGr, 5. Oktober 2023, VB.2023.00351, E. 3.2.3). Indem Art. 9 BGFA die Löschung im Anwaltsregister für so lange vorschreibt, als der Eintrag im Privatauszug nach Art. 41 StReG noch besteht, trägt er den im Grundsatz der Verhältnismässigkeit enthaltenen Elementen der Erforderlichkeit und der Angemessenheit der Sanktion Rechnung.

2.3 Kommt die Aufsichtsbehörde zum Schluss, dass das strafbare Verhalten mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar und die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA nicht mehr erfüllt ist, hat sie allerdings kein (Rechtsfolge-)Ermessen mehr und muss sie die Löschung zwingend vornehmen (BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 24. September 2024, 2C_659/2023, E. 6.3; 26. August 2022, 2C_1039/2021, E. 5.3). Es kann daher nicht über eine Verhältnismässigkeitsprüfung ein solches Entschliessungsermessen im Sinn einer Kann-Bestimmung konstruiert werden, zumal dies dem klaren Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik und dem beabsichtigten Gesetzeszweck zuwiderlaufen würde (vorne E. 2.1 f.). Damit stellt sich auch nicht die Frage, ob die Löschung im Register der betroffenen Person subjektiv zugemutet werden kann, sondern einzig, ob die Löschung im Register in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwere des Delikts steht (VGr, 5. Oktober 2023, VB.2023.00351, E. 3.2.4).

3.  

Die Aufsichtskommission hielt Folgendes fest: Es könne bei der Frage, ob die fraglichen Handlungen mit dem Anwaltsberuf zu vereinbaren seien, nicht darauf ankommen, ob der Anwalt seine Handlungen im beruflichen oder im privaten Umfeld begangen habe. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er nur als Freund des Geschädigten das besagte Delikt begangen habe und nicht im Rahmen eines Mandats, sei folglich unbehelflich. Weiter stelle die ungetreue Geschäftsbesorgung grundsätzlich ein Verhalten dar, welches eines Anwalts unwürdig sei und das dem Vertrauen in die Anwaltschaft schade. Weiter sei eine solche Verurteilung im vorliegenden Fall insbesondere deshalb unvereinbar mit dem Anwaltsberuf, weil der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Deliktsbegehung in Bereicherungsabsicht verurteilt worden sei. Dabei habe der Beschwerdeführer die Verurteilung anerkannt und vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Auch die Würdigung der konkreten Umstände vermöchte die Unvereinbarkeit der begangenen Straftat mit dem Anwaltsberuf nicht zu rechtfertigen, was die freundschaftliche Beziehung zum Opfer umfasse sowie die geltend gemachte Überforderung. Sofern der Beschwerdeführer ein fahrlässiges Handeln behaupte, habe er als Anwalt die strafrechtliche Verurteilung im abgekürzten Verfahren akzeptiert und damit der Anklageschrift zugestimmt. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach er der Anklageschrift nur aufgrund der psychischen Belastung durch die lange Strafuntersuchung und der Publizität in den Medien zugestimmt habe, rechtfertige kein Abweichen von den Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil. Als Anwalt habe er wissen müssen, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet werde. Der Beschwerdeführer sei daher aus dem Anwaltsregister zu löschen.

4.  

4.1 Das Argument des Beschwerdeführers, dass die Aufsichtskommission Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA falsch ausgelegt habe und das private Verhältnis zum Geschädigten hätte berücksichtigen müssen, verfängt nicht. Wie die Aufsichtskommission zu Recht festhielt, ist bei der Frage, ob die Straftat noch mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, nicht danach zu unterscheiden, ob das fragliche Delikt im Rahmen einer Mandatsausübung oder im privaten Umfeld begangen wurde. Massgebend ist vielmehr, ob das Delikt objektiv geeignet ist, das Ansehen in die Anwaltschaft zu beschädigen. Dies ist gemäss konstanter Rechtsprechung und Botschaft bei Vermögensdelikten – wie die ungetreue Geschäftsführung eines darstellt – der Fall (vorne E. 2). Somit sind auch die damit zusammenhängenden Argumente des Beschwerdeführers nicht massgeblich, wonach sein Anwaltstitel nur in der Presse genutzt worden sei, er jedoch das Treuhandsmandat auf freundschaftlicher Basis übernommen habe und auch keine Entschädigung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses erfolgt sei.

4.2 Sofern der Beschwerdeführer der Aufsichtskommission sinngemäss eine Ermessensunterschreitung vorwirft, ist darauf hinzuweisen, dass es bei Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes geht und die Aufsichtskommission über kein Entschliessungsermessen verfügt (vorne E. 2.2, 2.4), womit sie auch ihr Ermessen nicht unterschreiten kann. Sofern der Beschwerdeführer geltend machen will, dass die Aufsichtskommission ihren Beurteilungsspielraum nicht ausgeschöpft habe, indem sie den Einzelfall unberücksichtigt liess, sind dafür keinerlei Anhaltpunkte ersichtlich. Im Gegenteil: Die Aufsichtskommission würdigte eingehend, inwiefern das vom Beschwerdeführer verübte Delikt geeignet ist, das Ansehen in die Anwaltschaft zu beeinträchtigen, und orientierte sich dabei an der Botschaft und der Rechtsprechung sowie der Lehre. Auch prüfte sie die Schwere des verübten Delikts im konkreten Fall (vorne E. 3).

4.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Aufsichtskommission habe zu Unrecht auf den Sachverhalt im Strafurteil abgestellt. So hätten seine Argumente gehört werden müssen, wonach er überfordert gewesen sei und der Anklageschrift nur unter dem psychischen Druck zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn er die strafrechtliche Verurteilung akzeptiert und die entsprechenden Sachverhaltselemente alsdann im Verwaltungsverfahren bestreitet, dies umso mehr, als dem als Anwalt tätigen Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass die Verurteilung anwaltsdisziplinarische Folgen zeitigen und die Aufsichtskommission auf den im Strafurteil festgestellten Sachverhalt abstellen würde (vgl. VGr, 11. November 2021, VB.2021.00459, E. 3.4.2 ff. mit Hinweisen). Die Aufsichtskommission berücksichtigte daher zu Recht den im Strafurteil festgestellten Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hatte.

4.4 Ebenfalls unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Löschung grundsätzlich nicht geeignet sei, das Vertrauen in die Anwaltschaft wiederherzustellen. Er verkennt dabei, dass der Gesetzgeber eine Löschung zwingend vorschreibt, wenn die Voraussetzung nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA nicht mehr erfüllt ist, und der Aufsichtskommission nach dem klaren Gesetzeswortlaut kein Entschliessungsermessen zukommt (vorne E. 2.3). Damit verfängt auch das Argument nicht, dass sich künftige Mandanten aufgrund der Pressemitteilungen selbst ein Bild von seiner Person machen könnten und daher frei seien, ein entsprechendes Mandat zu erteilen.

4.5 Der Beschwerdeführer führt korrekterweise an, dass die baldige Löschung im Strafregister und der Fakt, dass er bald 64-jährig sei, nicht relevant sein können im Rahmen der Löschung des Registereintrags (vorne E. 2.4). Allerdings stellte die Aufsichtskommission auch nicht auf diese Elemente ab (vorne E. 3) und es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegen soll.

4.6 Zuletzt macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Registereintrag [recte: die Löschung des Registereintrags] unverhältnismässig sei. Aufgrund einer unvorteilhaften Ehescheidung sei er auf sein Einkommen als Rechtsanwalt angewiesen. Wie der Beschwerdeführer jedoch selbst festhielt, ist es unerheblich, ob eine Löschung im Register subjektiv zugemutet werden kann (vorne E. 4.5); massgebend ist eine rein objektive Betrachtung der Art und Schwere des verübten Delikts (vorne E. 2.3).

5.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Löschung im Anwaltsregister erweist sich als rechtskonform.

6.  

Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich auch keine andere Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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