Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 16.05.2024 VB.2024.00124

16. Mai 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,446 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Sozialhilfe | [Nichteintreten auf das Sozialhilfegesuch infolge mangelnder Mitwirkung bei Selbständigerwerbenden] Vorliegend ist in der siebenmonatigen Verfahrensdauer des Bezirksrats keine Rechtsverzögerung nach Art. 29 Abs. 1 BV zu erblicken. Es liegt aber eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots nach § 27c Abs. 1 VRG vor, was bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist (E. 2). Auf die Rügen gegen den Umfang einer allfälligen wirtschaftlichen Hilfe ist nicht weiter einzugehen. Dem Verwaltungsgericht kommt auch keine Aufsichtsfunktion zu und es liegt keine Gehörsverletzung durch den Bezirksrat vor, wenn dieser in seinen Erwägungen nicht auf jedes vorgebrachte Argument und Beweismittel eingeht (E. 3). Bei Selbständigerwerbenden besteht eine qualifizierte Mitwirkungspflicht bei der Einreichung der Unterlagen für die Anmeldung zur Sozialhilfe. Verweigert eine gesuchstellende Person die nötigen und eingeforderten Unterlagen trotz Zumutbarkeit, so führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (E. 4). Die vorliegend eingereichten punktuellen Kontoauszüge und eine alte Steuererklärung reichen nicht aus, um die Bedürftigkeit eines Selbständigerwerbenden prüfen zu können. Insbesondere finden sich in der Steuererklärung Konten, welche nicht ausgewiesen wurden und zu welchen kein Bankauszug vorliegt. Es bedarf einer einfachen Buchführung, um die finanziellen Verhältnisse einer Einzelfirma abzuschätzen. Der Beschwerdeführer verletzte seine Mitwirkungspflicht und es wurde daher zu Recht nicht auf das Sozialhilfegesuch eingetreten (E. 5). Die Gerichtskosten werden teilweise dem Beschwerdeführer und dem Bezirksrat auferlegt. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltlichen Rechtsbeistand sind gutzuheissen. Die Honorarnote wird auf die notwendigen Kosten reduziert (E. 7). Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Volltext

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00124   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.05.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

[Nichteintreten auf das Sozialhilfegesuch infolge mangelnder Mitwirkung bei Selbständigerwerbenden] Vorliegend ist in der siebenmonatigen Verfahrensdauer des Bezirksrats keine Rechtsverzögerung nach Art. 29 Abs. 1 BV zu erblicken. Es liegt aber eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots nach § 27c Abs. 1 VRG vor, was bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist (E. 2). Auf die Rügen gegen den Umfang einer allfälligen wirtschaftlichen Hilfe ist nicht weiter einzugehen. Dem Verwaltungsgericht kommt auch keine Aufsichtsfunktion zu und es liegt keine Gehörsverletzung durch den Bezirksrat vor, wenn dieser in seinen Erwägungen nicht auf jedes vorgebrachte Argument und Beweismittel eingeht (E. 3). Bei Selbständigerwerbenden besteht eine qualifizierte Mitwirkungspflicht bei der Einreichung der Unterlagen für die Anmeldung zur Sozialhilfe. Verweigert eine gesuchstellende Person die nötigen und eingeforderten Unterlagen trotz Zumutbarkeit, so führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (E. 4). Die vorliegend eingereichten punktuellen Kontoauszüge und eine alte Steuererklärung reichen nicht aus, um die Bedürftigkeit eines Selbständigerwerbenden prüfen zu können. Insbesondere finden sich in der Steuererklärung Konten, welche nicht ausgewiesen wurden und zu welchen kein Bankauszug vorliegt. Es bedarf einer einfachen Buchführung, um die finanziellen Verhältnisse einer Einzelfirma abzuschätzen. Der Beschwerdeführer verletzte seine Mitwirkungspflicht und es wurde daher zu Recht nicht auf das Sozialhilfegesuch eingetreten (E. 5). Die Gerichtskosten werden teilweise dem Beschwerdeführer und dem Bezirksrat auferlegt. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltlichen Rechtsbeistand sind gutzuheissen. Die Honorarnote wird auf die notwendigen Kosten reduziert (E. 7). Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  Stichworte: AUFSICHT BEGRÜNDUNGSPFLICHT BESCHLEUNIGUNGSGEBOT BUCHFÜHRUNG HONORARNOTE KOSTENNOTE MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHT, QUALIFIZIERTE MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTLICHES GEHÖR RECHTSVERZÖGERUNG SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT STREITGEGENSTAND STREITWERTBERECHNUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 3 AnwGebV Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV § 3 Abs. I GebV VGr § 9 Abs. I GebV VGr § 18 Abs. I SHG § 18 Abs. II SHG § 27 Abs. I SHV § 28 Abs. I SHV § 13 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 16 Abs. IV VRG § 20 Abs. I lit. a VRG § 20 Abs. I lit. b VRG § 20a Abs. I VRG § 27c Abs. I VRG § 27c Abs. II VRG § 38 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. c VRG § 50 Abs. I VRG § 52 Abs. I VRG § 65a Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00124

Urteil

der 3. Kammer

vom 16. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Stäfa,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A beantragte am 1. Februar 2023 bei der Gemeinde Stäfa die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe. Vom 10. Januar 2023 bis 12. Juni 2023 befand sich A in Untersuchungshaft. Am 16. Mai 2023 trat die Sozialbehörde Stäfa auf das Sozialhilfegesuch nicht ein.

II.  

Gegen den Nichteintretensentscheid der Sozialbehörde Stäfa vom 16. Mai 2023 legte A mit Schreiben vom 20. Juni 2023 Rekurs beim Bezirksrat Meilen ein. Dieser beschloss am 31. Januar 2024, den Rekurs abzuweisen, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer I). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositivziffern II und III).

III.  

Gegen den Entscheid des Bezirksrats Meilen vom 31. Januar 2024 liess A, nunmehr rechtsanwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 6. März 2024 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben, im Wesentlichen mit den Anträgen, die Beschlüsse des Bezirksrats Meilen vom 31. Januar 2024 und der Sozialbehörde Stäfa vom 22. Mai 2023 aufzuheben und letztere anzuweisen, das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gestützt auf die dieser vorliegenden Unterlagen zu prüfen und ihm wirtschaftliche Hilfe zu leisten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem liess er um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersuchen. Der Bezirksrat Meilen verzichtete mit Schreiben vom 11. März 2024 auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde Stäfa beantragte mit Schreiben vom 19. März 2024, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. A äusserte sich hierzu erneut mit Eingabe vom 27. März 2024 und legte einen Beschluss der Sozialbehörde Stäfa vom 19. März 2024 ins Recht, gemäss welchem einem erneuten Gesuch um wirtschaftliche Hilfe mit Unterstützungsbeginn am 9. Februar 2024 entsprochen wurde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).

1.2 Mangels anderer Anhaltspunkte ist auf den mit Beschluss vom 19. März 2024 gewährten Betrag betreffend das Neugesuch vom 9. Februar 2024 abzustellen. Der Streitwert beträgt damit jedenfalls Fr. 34'800.-. Damit übersteigt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2).

2.  

2.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Der Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (BGE 135 I 265, E. 4.4; 130 I 312, E. 5.2; VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00378, E. 7.2; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 4. Aufl., Zürich etc. 2023, Art. 29 N. 33 ff. mit Hinweisen).

2.2 Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden; dieser Zeitpunkt wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).

2.3 Ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist auch dann gegeben, wenn die Behörde, der Säumigkeit vorgeworfen wird, mittlerweile tätig wurde. Diesfalls besteht das Rechtsschutzinteresse in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen (vgl. BGr, 25. Mai 2012, 1C_439/2011, E. 2.1; BGE 129 V 411 [Pra 2005 Nr. 13], E. 1.3; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52).

2.4 Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverzögerung durch den Bezirksrat geltend. Vorliegend dauerte das Verfahren vor dem Bezirksrat sieben Monate (vorne Ziff. II), was eine lange Verfahrensdauer darstellt, zumal die Sachverhaltsermittlungen spätestens Ende August 2023 abgeschlossen waren. Darin ist in Anbetracht des vorliegenden Verfahrens noch keine Rechtsverzögerung nach Art. 29 Abs. 1 BV zu erblicken. So galt es, die Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers abzuklären, welcher einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Es handelte sich dabei um komplexe Einkommensverhältnisse, was eine genauere Prüfung erforderte. Da der Beschwerdeführer nur einzelne und unvollständige Belege einreichte und insbesondere eine einfache Buchführung fehlte, musste sich der Bezirksrat mithilfe der Bankkonten und der Steuerunterlagen einen Überblick verschaffen, um die Frage nach der Erfüllung der Mitwirkungspflichten beurteilen zu können. Allerdings wurde durch die siebenmonatige Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot leicht verletzt. Dies ist bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen.

2.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin betreffend das erstinstanzliche Verfahren geltend machen will, erfolgt dies verspätet. Diese Rüge hätte bereits im Verfahren vor dem Bezirksrat vorgebracht werden müssen, was der Beschwerdeführer aber unterliess. Er verhält sich daher treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn er diese Rüge erst im Beschwerdeverfahren erhebt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

3.  

3.1 Nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (vgl. VGr, 29. September 2011, VB.2011.00439, E. 1.3). Vorliegend ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2023 Streitgegenstand (vorne Ziff. I). Streitgegenstand ist somit das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das am 1. Februar 2023 eingegangene Sozialhilfegesuch. Damit geht allein die Frage einher, ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, sodass seine Bedürftigkeit ausreichend nachgewiesen erscheint. Soweit der Beschwerdeführer seine Rügen gegen den Umfang einer allfälligen wirtschaftlichen Hilfe richtet (Mietzins, Wert von Fahrzeugen, Krankenkassenbeiträge usw.), ist hierauf nicht weiter einzugehen.

3.2 Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber der Fürsorgebehörde oder dem Bezirksrat zu (Plüss, § 5 N. 16). Soweit der Beschwerdeführer eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens bzw. des Verhaltens der Beschwerdegegnerin und/oder des Bezirksrats durch das Verwaltungsgericht fordert, ist nicht darauf einzutreten.

3.3 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem der Bezirksrat seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und sich nicht mit den Beweismitteln auseinandergesetzt habe. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 557, E. 3.2.1; 138 I 232, E. 5.1; 136 I 229, E. 5.2).

3.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht notwendig, dass der Bezirksrat jedes einzelne vorgebrachte Argument und Beweismittel in seine Entscheidbegründung aufnimmt. Es ist ausreichend, wenn er die entscheidrelevanten Beweismittel entsprechend würdigt, wie dies vorliegend gemacht wurde. Die Rügen des Beschwerdeführers beziehen sich vorwiegend ohnehin auf diese Sachverhaltswürdigung durch den Bezirksrat. Diese kann das Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG frei überprüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht ersichtlich. Zudem war der Beschwerdeführer in der Lage, den Entscheid des Bezirksrats mittels Beschwerde sachgerecht anzufechten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

4.  

4.1 Nach § 18 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft unter anderem über (a) seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten; (b) die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihm zusammenleben oder ihm gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind; und (d) seine persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Auflagen der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung gewährt der Hilfesuchende Einsicht in seine Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Grundsätzlich erfolgt die Abklärung der Verhältnisse in erster Linie durch Befragung des Hilfesuchenden und Prüfung seiner Unterlagen, gestützt auf die Pflicht des Hilfesuchenden, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (§ 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV; LS 851.11]). Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sind die Behörden verpflichtet, die für die Unterstützung massgebenden Umstände von sich aus abzuklären, wenn für sie die Beschaffung der fehlenden Informationen wesentlich einfacher ist als für die Hilfe suchende Person. Dies gilt auch bei unkooperativem Verhalten der Hilfe suchenden Person (ABl 2009 1850). Anderseits gilt für die Hilfe suchende Person eine Mitwirkungspflicht in erster Linie für Tatsachen, welche die betroffene Person besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Dazu zählen etwa persönliche oder örtliche Verhältnisse im Heimatland, die sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, so nur unter erschwertem Aufwand abklären lassen (BGE 124 II 361 E. 2b). Allgemein erweist sich die Mitwirkung als umso notwendiger, je schwieriger es für die zuständige Behörde ist, die massgeblichen Umstände zu erfassen (BVGer, 19. Dezember 2017, B-4597/2017, E. 4.1).

4.2 Mitwirkungspflichten erschöpfen sich daher nicht darin, lediglich Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen (Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kap. 6.2.02 Ziff. 1.2; Kap. 5.1.08 Ziff. 3; VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00111, E. 3.2). Aus den konkreten Umständen kann sich gar eine qualifizierte Mitwirkungspflicht ergeben: Die Anforderungen sind umso grösser, je umfassenderes Spezialwissen über die zugrundeliegenden wirtschaftlichen Betätigungen aus der Sphäre des Hilfesuchenden notwendig ist. So trifft etwa einen Selbständigerwerbenden oder einen Kapitalgesellschafter mit komplexen Einkommensverhältnissen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl., Zürich etc. 2023, N. 780).

4.3 Umfang und Art der Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Ist eine Person zur Mitwirkung nicht in der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ein Gesuch für wirtschaftliche Hilfe einzutreten, wenn eine gesuchstellende Person, die aktuell nicht bereits Sozialhilfe bezieht, sich weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen. Diesfalls hat die Behörde einen förmlichen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. Kap. F.3 Ziff. 1 der Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinie; www.skos.ch]). Das Nichteintreten muss sich als verhältnismässig erweisen und kommt insbesondere dann nicht infrage, wenn nur eher untergeordnete Informationen oder Belege fehlen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.3).

4.4 Die Unterstützung von Selbständigerwerbenden darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Es sollen deshalb aus Mitteln der Sozialhilfe keine Geschäftsschulden übernommen werden; entsprechend ist eine besonders sorgfältige Prüfung notwendig (Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kap. 6.2.04 Ziff. 2.1). Bei Selbständigerwerbenden ist die Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse oftmals umfangreicher und anspruchsvoller. Einerseits verfügen sie über keinen Lohnausweis, weshalb ihr (erzielbares) Einkommen aufgrund von Buchhaltungsbzw. Steuerunterlagen und eventuell anhand von branchenüblichen Erfahrungswerten festzustellen ist. Häufig gestaltet sich im Moment der Antragsstellung die Situation als noch unklar. Ist aber die aktuelle Bedürftigkeit zumindest glaubhaft dargelegt und sprechen die bereits vorhandenen Unterlagen für das Vorliegen einer Notlage, ist die Unterstützung aufzunehmen. Über die (definitive) Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe kann erst nach einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und einer genauen Kenntnis der Verhältnisse entschieden werden. Dabei sollten die Buchhaltung (wo eine solche besteht bzw. gesetzlich vorgeschrieben ist) und die übrigen Angaben kritisch beurteilt werden. Zudem sind Geschäftsunkosten und persönliche Auslagen klar voneinander abzugrenzen (Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kap. 6.2.04 Ziff. 2.3). Soll der Betrieb als Selbständigerwerbender weitergeführt werden, so ist zwingend eine einfache Buchhaltung mit Einnahmen und Ausgaben bei Einzelunternehmen zu führen, welche die Sozialbehörde regelmässig zu kontrollieren hat (SKOS Merkblatt Sozialhilfe, Unterstützung für Selbständigerwerbende, Bern 2021, Ziff. 5.4, abrufbar unter: Sozialhilfehandbuch Kap. 6.2.04).

4.5 Um zu untersuchen, ob ein bestimmter Betrieb rentabel ist, sind folgende Unterlagen beizuziehen: Bilanz und Erfolgsrechnung; Inventar; Schulden; offene Rechnungen; aktuelle und vergangene Aufträge bzw. Bestellungen. Damit sollen folgende Punkte abgeklärt werden: Wie das Geschäftsergebnis (Ertrag abzüglich Aufwand) sowie der Vermögensstand in letzter Zeit ausgesehen haben, wie die aktuelle Lage ist und wie sich diese Faktoren künftig entwickeln dürften. Insbesondere sind die laufenden Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln. Unter Umständen können auch Auskünfte von Banken (insbesondere über die Kreditwürdigkeit) oder Branchenverbänden hilfreich sein (Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kap. 6.2.04 Ziff. 3.2).

5.  

5.1 Die Beschwerdegegnerin trat mit folgender Begründung auf das Sozialhilfegesuch nicht ein: Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er habe diverse Unterlagen nicht vollständig nachgereicht, obwohl er mehrfach schriftlich mit Nachfrist dazu aufgefordert worden sei. Somit könne nicht überprüft werden, ob er bedürftig sei. Der Bezirksrat schützte diese Argumentation. Streitig sind vorliegend die finanziellen Verhältnisse der Einzelfirma des Beschwerdeführers, da er selbständig erwerbstätig ist. So reichte er die mehrfach verlangten und auch zugesicherten Rechnungsbücher seiner Firma nicht ein. Es liegt ausschliesslich ein Kontoauszug vom 1. Januar 2022 bis 15. März 2023 vor. Ferner reichte der Beschwerdeführer die Steuerunterlagen von 2019 ein.

5.2 Die eingereichten Bankkontoauszüge reichen nicht aus, um die finanziellen Verhältnisse der Einzelfirma des Beschwerdeführers nachzuvollziehen. Ohne eine entsprechende einfache Buchführung ist die erforderliche periodische Überprüfung der Rentabilität der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers nicht ansatzweise möglich (vorne E. 4.4). Weiter lässt sich die Buchführung kaum durch die Beschwerdegegnerin selbst ermitteln. So gelten vorliegend erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (vorne E. 4.2). Auch wenn er geltend macht, dass er in letzter Zeit keine Einnahmen und Ausgaben gehabt habe, wäre eine entsprechende Buchhaltung problemlos erstellbar. Allerdings reicht es nicht aus, nur die Buchhaltung der letzten Monate zu betrachten, um die Rentabilität seines Unternehmens und mögliche offene Forderungen einzuschätzen. Diese Informationen lassen sich auch nicht aus dem Kontoauszug herleiten, zumal darin nur fragmentarisch die Finanzzuflüsse und -abflüsse von 2022 bis 2023 ersichtlich werden. Es bleibt unklar, wie sich die Ausgaben und Einnahmen im Detail zusammensetzen, da Barzahlungen denkbar sind. Dass der Beschwerdeführer entgegen der eigenen Darstellung mit seiner Einzelfirma auch Bareinnahmen generierte, ergibt sich aus den Steuerunterlagen von 2019. Dort weist er Bareinnahmen in der Höhe von Fr. 2'700.aus. Weiter erlaubt der Kontoauszug keine Übersicht über mögliche Aktiven und Passiven der Einzelfirma wie etwa bestehende Forderungen. Auch aus der einzig eingereichten Steuererklärung von 2019 lassen sich diese Informationen nicht klar herleiten, zumal diese ohnehin nicht ausreichend aktuell ist. Eine einfache Buchführung ist bei Selbständigerwerbenden zwingend erforderlich. Der Beschwerdeführer hat eine solche entgegen den eigenen Beteuerungen (vorne E. 5.1) nie eingereicht.

5.3 Weiter machen die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz geltend, dass der Beschwerdeführer nicht alle Kontoverbindungen detailliert ausgewiesen habe. Damit lasse sich die finanzielle Situation der Einzelfirma ebenfalls nicht feststellen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die finanzielle Situation seiner Einzelfirma aus seinem eingereichten Kontoauszug der Raiffeisenbank ergebe. Das auf diesem Auszug erwähnte Konto mit der IBAN-Nummer 01 lautet zwar auf seine Einzelfirma. Aus den Steuerunterlagen von 2019 ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer bei der Raiffeisenbank zwei Konten seiner Einzelfirma mit den IBAN-Nummern 02 und 01 aufführte. Betreffend das Konto 02 liegt den Akten keine Saldierungsbestätigung bei und der Beschwerdeführer gab dieses Konto auch bei seiner Anmeldung für die Sozialhilfe nicht an. Somit ist unklar, ob dieses Konto noch besteht und welche Vermögenswerte sich darauf befinden.

5.4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin und der Bezirksrat zum Schluss gelangten, dass sich die finanzielle Situation der Einzelfirma aufgrund der eingereichten Dokumente nicht beurteilen lasse und der Beschwerdeführer demnach seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum bedürftig war (vorne E. 4.4). Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Sozialhilfegesuch eingetreten (vorne E. 4.3), zumal der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin (inklusive Fristverlängerungen) mehrfach aufgefordert wurde, die spezifisch bezeichneten Belege einzureichen. Die Verhältnismässigkeit wurde vorliegend gewahrt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

7.  

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens richtet sich die Gerichtsgebühr nach § 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG. Da der Beschwerdeführer in der Hauptsache unterliegt, sind ihm 4/5 der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die restlichen 1/5 der Verfahrenskosten sind aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots dem Bezirksrat aufzuerlegen (vorne E. 2.4). Angesichts des Streitwerts (vorne E. 1.2) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'300.- angezeigt (§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

7.3 Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erwiesen sich mit Blick auf die Mitwirkungspflicht nicht als offensichtlich aussichtslos. Die Anfechtung des Nichteintretensentscheids stellte den Beschwerdeführer vor rechtliche Schwierigkeiten, die eine unentgeltliche Rechtsvertretung rechtfertigten. Der Beschwerdeführer ist überdies im Entscheidzeitpunkt auch mittellos. Sein (neuerliches) Sozialhilfegesuch wurde am 19. März 2024 gutgeheissen (vorne Ziff. I).

7.4 Entsprechend sind die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Damit ist der dem Beschwerdeführer auferlegte Gerichtskostenanteil auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.5 Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

7.6 Die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung befreit die gesuchstellende Person von der Bezahlung der erforderlichen Vertretungskosten. Als erforderlich gelten die Kosten, welche für die Wahrnehmung der Rechte der vertretenen Partei aufzubringen sind, nämlich (1) der vernünftigerweise anfallende bzw. gebotene Aufwand, (2) die im Rahmen der Mandatsführung üblichen bzw. nötigen Auslagen und (3) infolge der Mehrwertsteuer angefallene Mehrkosten (Plüss, § 16 N. 88). Demgegenüber werden Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, namentlich solche für übermässigen, unnützen oder überflüssigen Aufwand, nicht entschädigt (Plüss, § 16 N. 91).

7.7 Die Honorarnote vom 19. April 2024 weist einen Zeitaufwand von 12,90 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 60.90 (zuzüglich Mehrwertsteuern) aus; hiervon entfallen 3,05 Stunden auf Besprechungen mit der Klientschaft und 9,85 Stunden auf das Aktenstudium und die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift.

7.8 Bei der vorliegenden Beschwerde bildete der Streitgegenstand allein der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin. Zu prüfen war, ob die Bedürftigkeit anhand der eingereichten Beweismittel rechtsgenügend dargelegt und der Beschwerdeführer damit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist (vorne E. 3.1, E. 4). Die (umfangreiche) Beschwerdeeingabe fokussiert indes nicht hierauf; sie erscheint vielmehr teils weitschweifig und redundant. So sind die Aufwände für aufsichtsrechtliche Rügen nicht zu entschädigen (E. 3.2). Der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium und die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift erweist sich daher nur teilweise als notwendig. Schliesslich erscheint der für die Besprechung mit der Klientschaft angesetzte Aufwand von 3 Stunden und 3 Minuten deutlich zu hoch.

7.9 Insgesamt kann höchstens ein Zeitaufwand von sechs Stunden als notwendig erachtet werden. Die geltend gemachten Barauslagen sind als vertretbar einzustufen. Demnach ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'492.75 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ([6 Stunden à Fr. 220.-] = Fr. 1'320.- plus Fr. 60.90 [Barauslagen] zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuern).

7.10 Der Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 3'420.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

4.    Die Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 dem Bezirksrat Meilen auferlegt; die den Beschwerdeführer betreffenden Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

6.    Rechtsanwältin B wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'492.75 (inkl. 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Meilen;

       c)    die Gerichtskasse.

VB.2024.00124 — Zürich Verwaltungsgericht 16.05.2024 VB.2024.00124 — Swissrulings