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Zürich Verwaltungsgericht 21.08.2024 VB.2024.00121

21. August 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,190 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Familiennachzug | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren oder Scheinehe. Der Beschwerdeführer hat während der Ehe mit einer hier niedergelassenen Landsfrau ein aussereheliches Kind gezeugt und nach der Scheidung die Kindsmutter geheiratet.] Das Migrationsamt hat den Beschwerdeführer anlässlich der Prüfung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung ausdrücklich nach den Personalien und Adressen seiner Kinder und der Kinder seiner Ex-Ehefrau gefragt. Der Beschwerdeführer teilte dem Migrationsamt in der Folge mit, dass er keine eigenen Kinder habe. Das Verschweigen dieser Tatsachen war für den Bewilligungsentscheid wesentlich, weshalb ein Widerrufsgrund vorliegt (E. 3.1). Es liegen auch zahlreiche gewichtige Hinweise für eine Scheinehe vor. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, eine mindestens während drei Jahren gelebte Ehegemeinschaft nachzuweisen. Dieser Beweis ist ihm nicht einmal ansatzweise gelungen. Er erfüllt auch deshalb den Widerrufsgrund (E. 3.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig. Weil die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers rechtmässig widerrufen wurde, besteht keine Rechtsgrundlage für den Familiennachzug seiner Ehefrau und seines Sohnes (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00121   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.03.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Familiennachzug

[Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren oder Scheinehe. Der Beschwerdeführer hat während der Ehe mit einer hier niedergelassenen Landsfrau ein aussereheliches Kind gezeugt und nach der Scheidung die Kindsmutter geheiratet.] Das Migrationsamt hat den Beschwerdeführer anlässlich der Prüfung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung ausdrücklich nach den Personalien und Adressen seiner Kinder und der Kinder seiner Ex-Ehefrau gefragt. Der Beschwerdeführer teilte dem Migrationsamt in der Folge mit, dass er keine eigenen Kinder habe. Das Verschweigen dieser Tatsachen war für den Bewilligungsentscheid wesentlich, weshalb ein Widerrufsgrund vorliegt (E. 3.1). Es liegen auch zahlreiche gewichtige Hinweise für eine Scheinehe vor. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, eine mindestens während drei Jahren gelebte Ehegemeinschaft nachzuweisen. Dieser Beweis ist ihm nicht einmal ansatzweise gelungen. Er erfüllt auch deshalb den Widerrufsgrund (E. 3.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig. Weil die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers rechtmässig widerrufen wurde, besteht keine Rechtsgrundlage für den Familiennachzug seiner Ehefrau und seines Sohnes (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00121

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung /

Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1979, Staatsangehöriger von Serbien, reiste erstmals am 18. Mai 2008 in die Schweiz ein und stellte am nachfolgenden Tag ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Entscheid des Bundesamts für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 5. Januar 2009 abgewiesen. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2010. Am 26. November 2010 wurde A in sein Heimatland ausgeschafft. Am 20. August 2015 reiste er erneut in die Schweiz ein, wo er gleichentags in C die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau D, geboren 1974, heiratete. D ist geschieden und Mutter von zwei Töchtern, E und F, geboren 1998 und 2001. Am 15. September 2015 wurde A im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 21. August 2020 erhielt er die Niederlassungsbewilligung.

Am 19. März 2021 meldete die Einwohnerkontrolle C dem Migrationsamt, dass die Ehe von A mit D am 25. Januar 2021 geschieden worden sei. Am 7. bzw. 9. April 2021 beantworteten die Ehegatten Fragen der Vorinstanz zu den Ehe- und Trennungsverhältnissen und reichten u. a. das am 25. Januar 2021 in Serbien ergangene Scheidungsurteil ein.

Am 11. Januar 2022 ging bei der Vorinstanz ein anonymes Schreiben ein, gemäss welchem A eine Scheinehe eingegangen sei, um in den Besitz der Niederlassungsbewilligung zu kommen. Er habe in Serbien seine "richtige Frau", mit welcher er ein gemeinsames Kind habe. Im Dezember 2021 habe er diese in die Schweiz geholt, jedoch nicht bei der Einwohnerkontrolle angemeldet. Für die Scheinehe habe er D während fünf Jahren jeden Monat Geld bezahlt.

Aufgrund des mit diesem Schreiben geweckten Scheineheverdachts beauftragte das Migrationsamt die Kantonspolizei Zürich mit diesbezüglichen Ermittlungen. Am 18. und 25. Januar 2022 führte diese am Wohnort von A eine Wohnortkontrolle durch. Nachdem A dort beide Male nicht angetroffen worden war, wurden er und D per 1. Februar 2022 polizeilich vorgeladen und zu ihrer Ehe befragt. Vor der Einvernahme von A fand an seiner Adresse erneut eine Wohnortkontrolle statt. Bei dieser wurden seine damalige Partnerin und heutige Ehefrau G, geboren 1983, und der gemeinsame Sohn H, geboren 2016, angetroffen.

Am 29. März 2022 ging beim Migrationsamt ein zweites anonymes Schreiben einer weiteren Person ein, womit A erneut des Eingehens einer Scheinehe bezichtigt wurde.

Am 27. Mai 2022 heiratete A in Serbien G. Am 5. Oktober 2022 ersuchte er um Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau und seines Sohnes.

Am 26. Mai 2023 wurde G von der Schweizer Vertretung in Belgrad zu ihrer Ehe befragt.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies die Gesuche seiner Ehefrau G und des gemeinsamen Sohnes H vom 5. Oktober 2022 um Erteilung von Einreisebewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs ab. Es wies A aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets und des Schengenraums eine Frist bis am 23. Januar 2024. Für den Fall der Nichtbeachtung stellte ihm das Migrationsamt Zwangsmassnahmen in Aussicht.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 1. Februar 2024 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. April 2024.

III.  

Mit Beschwerde vom 5. März 2024 beantragte A die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 1. Februar 2024. Es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen und G und H eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihm sowie G und H eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Vorinstanz verzichtete am 7. März 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die für die Beurteilung nötigen Akten werden von Amtes wegen beigezogen (vgl. § 57 Abs. 1 VRG).

2.  

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können und die nachzuziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der ausländische Ehepartner Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 5 AIG).

2.2 Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit der in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau zuerst die Aufenthalts- und nach fünf Jahren Ehe die Niederlassungsbewilligung.

2.2.1 Als eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal erteilte Niederlassungsbewilligung mit Auflösung der Ehe nicht. Sie kann aber unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Im Fall einer Scheinehe kommt dieser Widerrufsgrund ebenfalls zur Anwendung (BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.1; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.1; VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00559, E. 2.2; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00337, E. 2.1 ff.).

2.2.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis trifft die ausländische Person im Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung seitens der Behörden keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen. Die ausländische Person muss die Fragen der Migrationsbehörde jedoch wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E.2.2). Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine ausländische Person ihren Aufenthalt auf eine Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin stützt und dabei eine stabile Lebenspartnerschaft mit einer Drittperson (Parallelbeziehung) verschweigt. Dadurch täuscht die ausländische Person die Behörde über den wahren Charakter der Ehe, auf die sich das Anwesenheitsrecht stützen soll. Das Verschweigen einer Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf der Bewilligung (BGE 142 II 265 E. 3.2). Die Geburt von ausserehelichen oder vorehelichen Kindern während des Bestehens der Ehe in der Schweiz bildet ein – nicht allein – entscheidendes Indiz in diesem Zusammenhang. Neben der Zeugung gemeinsamer Kinder sind je nachdem zusätzliche andere Hinweise dafür erforderlich, dass tatsächlich eine Zweitbeziehung bestand. Solche können etwa darin liegen, dass sich die Partner regelmässig wechselseitig besuchen, besondere wirtschaftliche Leistungen an den anderen Elternteil erbringen oder eine De-facto-Ehe in der Heimat aufrechterhalten. Entscheidend ist die qualitative Natur der Beziehung, die – parallel zur hiesigen Ehe – im Ausland gelebt wird und zeitverschoben den späteren Familienzusammenschluss in der Schweiz bezweckt (vgl. zum Ganzen BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

2.2.1.2 Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen bzw. eingegangen sind (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen; BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.1). Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe zu führen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; BGE 127 11 49 E. 5a; BGr, 1. Juni 2022, 2C_906/2021, E. 4.3). Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein (BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.2; BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.1).

Entsprechende Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher Kulturkreise Schwierigkeiten bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt (BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022 E. 2.2; BGr, 6. April 2021, 2C_855/2020, E. 4.3; BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.2).

Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben und eine fehlende Eingliederung in den jeweiligen (erweiterten) Familienverband des anderen (vgl. BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.4 mit Hinweisen).

Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt. Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (vgl. BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.3; BGr, 17. November 2022, 2C 491/2022, E. 2.4; BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.5).

2.2.2 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

3.  

3.1 Das Migrationsamt hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2020 betreffend Prüfung der Niederlassungsbewilligung ausdrücklich nach den Personalien und Adressen seiner Kinder und der Kinder seiner Ex-Ehefrau gefragt. Der Beschwerdeführer teilte dem Migrationsamt in der Folge mit, dass er keine eigenen Kinder habe und seine Ex-Ehefrau zwei Kinder habe. Der Beschwerdeführer hat somit anlässlich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung im August 2020 verschwiegen, dass er während der Ehe mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau ein aussereheliches Kind in seinem Heimatland gezeugt hat. Er macht geltend, es handle sich um ein Missverständnis. Er sei davon ausgegangen, dass nur nach den hier lebenden eigenen Kindern mit seiner Ehefrau gefragt worden sei, was er zutreffenderweise verneint habe. Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen, war die Frage des Migrationsamt doch unmissverständlich und geht aus der Antwort des Beschwerdeführers klar hervor, dass er die Frage auch verstanden hat, ansonsten er die Kinder der Ex-Ehefrau nicht erwähnt hätte. Die Tatsache, dass er während der Ehe ein Kind mit einer anderen Frau gezeugt hat, stellt einen konkreten Hinweis auf eine Parallelbeziehung zur Ehe mit seiner hier niedergelassenen Ex-Ehefrau dar, der Anlass zu näheren Abklärungen gegeben hätte. Je nach Ergebnis der Abklärungen hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Bewilligung gehabt; nicht erforderlich ist praxisgemäss, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGr, 15. Januar 2016, 2C_562/2015, E. 3.2; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_403/2011, E. 3.3.1). Das Verschweigen dieser Tatsachen war für den Bewilligungsentscheid folglich wesentlich. Der Beschwerdeführer erfüllt damit bereits einen Widerrufsgrund. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass vorliegend zudem davon auszugehen ist, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau eine Scheinehe gewesen ist und er auch deshalb den Widerrufsgrund erfüllt.

3.2 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich und zutreffend ausgeführt hat, liegen vorliegend zahlreiche Indizien vor, die auf eine Scheinehe hindeuten: Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger ohne berufliche Qualifikationen und nachdem sein Asylgesuch im Jahr 2010 abgewiesen worden war ohne die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Chancen auf ein Bleiberecht hatte. Sodann entspricht der zeitliche Ablauf der Ereignisse einem bekannten Muster für rechtsmissbräuchliches Verhalten: Heirat mit einer hier niedergelassenen Landsfrau nach gescheitertem Asylbegehren, Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung unmittelbar vor Ablauf der Fünfjahresfrist, Erhalt einer Niederlassungsbewilligung, Trennung von der Ex-Ehefrau kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit anschliessender baldiger Scheidung von dieser, Heirat mit der jetzigen Ehefrau, welche auch die Mutter des gemeinsamen, während der ersten Ehe geborenen Sohnes ist, Einreichung eines Familiennachzugsgesuches betreffend die neue Ehegattin sowie den Sohn. Als weiteres starkes Indiz für eine Scheinehe ist die Zeugung eines ausserehelichen Kindes zu werten. Weitere Indizien sah die Vorinstanz sodann zu Recht in den Widersprüchen der polizeilichen Befragungen der Ex-Ehegatten, in dem anonymen Schreiben, gemäss welchem der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sein soll, und den Umständen der Trauung (Abwesenheit von Vater und Schwester des Beschwerdeführers und seiner Schwiegereltern, keine Fotos von Trauung und anschliessendem Fest). Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhält, spricht für keine echte gelebte Beziehung, dass die Ex-Ehefrau die Geburt des ausserehelichen Kindes einfach hingenommen hat und dies kaum negative Auswirkungen auf die Beziehung gehabt haben soll, dass die Ehegatten Wissenslücken über einander aufwiesen (Ausbildung des Beschwerdeführers, sein Asylgesuch, der Name des Schwiegervaters und der Wohnort der Schwester der Ex-Ehefrau, trotz angeblich enger Beziehung) und dass gemäss Scheidungsurteil die Scheidung zu keinerlei finanziellen Verpflichtungen führte (kein Ausgleich von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen, keine Unterhaltszahlungen).

3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Er macht geltend, dass sein Vater (seine Mutter war bereits verstorben) und die Schwiegereltern nicht an der Hochzeit anwesend gewesen seien, weil sich alle zu diesem Zeitpunkt in Serbien aufgehalten hätten. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehegatten unter diesen Umständen die Ehe nicht in Serbien geschlossen haben, zumal sich der Beschwerdeführer selbst bis zum Tag der Hochzeit noch in Serbien aufgehalten hatte. Diese (unbelegte) Behauptung vermag die Abwesenheit naher Verwandter an der Hochzeit nicht überzeugend zu erklären. Soweit er als Beweis für eine echte gelebte Beziehung auf das Referenzschreiben der Trauzeugin verweist, wonach die Ehe zwischen den Ehegatten aus voller Liebe abgeschlossen worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass Bestätigungsschreiben aus dem persönlichen Umfeld der Eheleute nur bedingt eine tatsächliche Ehegemeinschaft nachzuweisen vermögen, da das Innenleben einer Beziehung und das Vorhandensein eines Ehewillens Aussenstehenden in der Regel verborgen bleibt und auch diesen gegenüber vorgetäuscht werden kann (vgl. z. B. VGr, 23. September 2015, VB.2015.00389, E. 4.5). Auch der Umstand, dass er und seine Ex-Ehefrau erst ein Jahr nach deren Scheidung eine intime Beziehung begonnen und erst zwei Jahre danach geheiratet hätten, vermag solches nicht zu belegen. Es handelt sich hierbei zudem um eine blosse Behauptung, welche mit keinerlei Beweismitteln belegt wurde. Es ist deshalb nicht nachgewiesen, dass sich die Beziehung der Ex-Ehegatten wie behauptet langsam entwickelt hat. Sodann reichte der Beschwerdeführer einige Fotos ein, welche den Alltag des Paares und die Teilnahme an Festen dokumentieren sollen. Dabei handelt es sich jedoch um wenige Fotos, auf welchen die Ex-Ehegatten nicht als Paar erkennbar sind. Die eingereichten Fotos vermögen keine echte und gelebte Beziehung zu belegen, weshalb ihnen kein grosser Beweiswert zukommt. Der Beschwerdeführer gibt an, dass nur noch die Tochter seiner Ex-Ehefrau Fotos aus jener Zeit habe und diese deshalb keinen intimen Charakter aufweisen würden, wie es andere Fotos tun würden, welche jedoch nicht mehr vorhanden seien. Weiter seien auch die Chat-Verläufe zwischen den Ex-Ehegatten nicht mehr vorhanden, weil beide Ex-Ehegatten ihre Handys gewechselt hätten. Diese Erklärung vermag indes nicht zu überzeugen, zumal die Daten in der Regel bei einem Wechsel des Mobiltelefons ohne Weiteres auf das neue Handy übertragen werden. Auf jeden Fall kann der Beschwerdeführer aus dem Fehlen von gemeinsamen Fotos und Textnachrichten nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.4 Aufgrund der klaren Indizienlage können insgesamt keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers allein der Aufenthaltssicherung diente. Jedenfalls wäre es am Beschwerdeführer gelegen, in dieser Situation eine mindestens während drei Jahren gelebte Ehegemeinschaft nachzuweisen. Dieser Beweis ist ihm nicht einmal ansatzweise gelungen. Der Beschwerdeführer hat kaum etwas vorgebracht, was auf eine tatsächlich gelebte Beziehung bzw. einen tatsächlich vorhandenen Ehewillen hindeuten würde. Demgegenüber stehen die gewichtigen Indizien, welche auf eine Scheinehe hindeuten. Nach dem Gesagten ist hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer die Ehe lediglich geschlossen hat, um in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Auf die einzelnen Widersprüche in den Befragungen und die Wissenslücken muss deshalb nicht weiter eingegangen werden, da selbst bei übereinstimmenden Angaben nicht von einer echten und gelebten Beziehung auszugehen wäre. Auch kann bei dieser Sachlage offenbleiben, ob der Beschwerdeführer mit seiner heutigen Ehefrau während der Ehe eine Parallelbeziehung geführt hat.

4.  

4.1 Zu beurteilen bleibt, ob sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch als verhältnismässig erweist. Denn das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig erscheint (Art. 96 Abs. 1 AIG; VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00860, E. 3.1). Im Grundsatz besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf jener Bewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen oder die durch falsche Angaben und Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erlangt wurden (BGr, 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 7.3; vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.6).

4.2 Wie bereits die Vorinstanz richtigerweise erwog, ist der heute 45-jährige Beschwerdeführer erstmals im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist und hielt sich im Rahmen des Asylverfahrens während rund zweieinhalb Jahren hier auf. Seit neun Jahren lebt er ununterbrochen in der Schweiz und ist hier erwerbstätig. Er hat nie Sozialhilfegelder bezogen. Aus der Tatsache, dass er in der Schweiz nie Sozialhilfe bezogen hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dies der üblichen Erwartungshaltung an eine erfolgreiche Integration entspricht. Mit Blick auf die Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz durften gute Kenntnisse der deutschen und schweizerdeutschen Sprache ebenfalls von ihm erwartet werden. Der Aufenthalt und die damit einhergehende Integration ist jedoch zu relativieren, da der Beschwerdeführer sich sein hiesiges Aufenthaltsrecht durch die Vortäuschung einer ehelichen Beziehung erschlichen hat, und er musste seither jederzeit damit rechnen, das Land verlassen zu müssen. Demgegenüber erscheint ihm eine Rückkehr in sein Heimatland ohne Weiteres zumutbar. Der Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines Lebens dort verbracht. Seine Ehefrau und sein Kind leben in Serbien. Er hat sein Heimatland immer wieder ferienhalber besucht. Er ist mit der Sprache, Kultur und den gesellschaftlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland unbestritten noch bestens vertraut. Gesundheitliche Einschränkungen, welche ihn an einer Rückkehr hindern würden, sind in den Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Es sollte ihm daher nicht schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse einzugliedern. Das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz überwiegt gegenüber seinen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich somit als verhältnismässig.

4.3 Nachdem seine Anwesenheit auf einer Täuschung der Behörden zurückzuführen ist, besteht auch kein Raum für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

4.4 Weil die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers rechtmässig widerrufen wurde, besteht keine Rechtsgrundlage für den Familiennachzug seiner Ehefrau und seines Sohnes.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihm steht weder für das vorliegende noch für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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