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Zürich Verwaltungsgericht 29.05.2024 VB.2024.00116

29. Mai 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,494 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Niederlassungsbewilligung | [Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund ihres nicht tadellosen Leumunds sowie des erfolgten Bezugs von Sozialhilfe.] In Konkretisierung der Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 VZAE hat das Migrationsamt eine Weisung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung erlassen. Gemäss derselben wird im Kanton Zürich bei Gesuchen von alleinstehenden erwachsenen Ausländern vorausgesetzt, dass diese einen tadellosen Leumund aufweisen, ein Zertifikat beibringen, welches ihnen das Beherrschen der deutschen Sprache mündlich auf Niveau B1 und schriftlich auf Niveau A1 gemäss des vorgenannten Referenzrahmens attestiert, während der letzten fünf Jahre ihres Aufenthalts in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und nie von der Sozialhilfe unterstützt wurden ([…]) (E. 2.3). Vorliegend berücksichtigte die Vorinstanz die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung ihrer Integration zu Recht, obschon diese inzwischen rund acht Jahre zurückliegt (E. 3.3.1). Der Beschwerdeführerin ist hingegen dahingehend zuzustimmen, dass eine Gesamtwürdigung ihrer Integration zu erfolgen hat und ihr strafrechtlicher Leumund nicht allein ausschlaggebend ist (E. 3.3.3). Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen ihrer Erwägungen auch den früheren Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin von mehr als Fr. 20'000.- während eines Jahres, ab dem 21. Januar 2019. Dieser Bezug ist nach Ansicht der Vorinstanz nicht als irrelevant zu bezeichnen (E. 3.4.1). Es sind keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche eine besonders erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin zu begründen vermöchten (E. 3.7.1). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00116   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.05.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Niederlassungsbewilligung

[Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund ihres nicht tadellosen Leumunds sowie des erfolgten Bezugs von Sozialhilfe.] In Konkretisierung der Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 VZAE hat das Migrationsamt eine Weisung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung erlassen. Gemäss derselben wird im Kanton Zürich bei Gesuchen von alleinstehenden erwachsenen Ausländern vorausgesetzt, dass diese einen tadellosen Leumund aufweisen, ein Zertifikat beibringen, welches ihnen das Beherrschen der deutschen Sprache mündlich auf Niveau B1 und schriftlich auf Niveau A1 gemäss des vorgenannten Referenzrahmens attestiert, während der letzten fünf Jahre ihres Aufenthalts in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und nie von der Sozialhilfe unterstützt wurden ([…]) (E. 2.3). Vorliegend berücksichtigte die Vorinstanz die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung ihrer Integration zu Recht, obschon diese inzwischen rund acht Jahre zurückliegt (E. 3.3.1). Der Beschwerdeführerin ist hingegen dahingehend zuzustimmen, dass eine Gesamtwürdigung ihrer Integration zu erfolgen hat und ihr strafrechtlicher Leumund nicht allein ausschlaggebend ist (E. 3.3.3). Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen ihrer Erwägungen auch den früheren Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin von mehr als Fr. 20'000.- während eines Jahres, ab dem 21. Januar 2019. Dieser Bezug ist nach Ansicht der Vorinstanz nicht als irrelevant zu bezeichnen (E. 3.4.1). Es sind keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche eine besonders erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin zu begründen vermöchten (E. 3.7.1). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: ERMESSEN ERWERBSTÄTIGKEIT GELDSTRAFE INTEGRATION LEUMUND NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SOZIALHILFE VORZEITIGE ERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 34 Abs. II lit. b AIG Art. 34 Abs. II lit. c AIG Art. 34 Abs. IV AIG Art. 58a Abs. I AIG Art. 62 AIG Art. 63 Abs. II AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 4 Abs. I BüV Art. 4 Abs. II lit. d BüV Art. 4 Abs. II lit. e BüV Art. 7 Abs. III BüV § 20 Abs. I VRG § 50 VRG Art. 62 Abs. I VZAE Art. 62 Abs. Ibis VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00116

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (Jahrgang 1983), deren Staatsangehörigkeit unbekannt ist, reiste am 7. Dezember 2012 in die Schweiz ein, wo sie um Asyl ersuchte. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies das Gesuch am 28. April 2014 ab und A bis am 23. Juni 2014 aus der Schweiz weg, wobei das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine hiergegen erhobene Beschwerde am 14. Oktober 2015 ab.

Das Migrationsamt setzte A in der Folge erneut Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis am 30. Oktober 2015. Sie kam dieser Aufforderung nicht nach, worauf die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sie mit Strafbefehl vom 1. Juni 2016 wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilte.

B. Das Migrationsamt erteilte A am 22. Januar 2019 wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 17. Dezember 2024 verlängert wurde. Am 9. August 2022 heiratete A den ursprünglich aus Deutschland stammenden Schweizer Staatsangehörigen C (Jahrgang 1983). Der Beziehung entstammt eine 2022 geborene Tochter.

Mit Gesuch vom 26. Oktober 2023 ersuchte A um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. November 2023 ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 1. Februar 2024 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 1. März 2024 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, dem SEM die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an sie zur Zustimmung zu unterbreiten. Weiter ersuchte sie um Zusprache einer Parteientschädigung, auch für das vorinstanzliche Verfahren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen und sie integriert sind.

2.2 Die Beschwerdeführerin erfüllt die zeitliche Voraussetzung von Art. 34 Abs. 2 unbestritten nicht, weshalb vorliegend einzig die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG zu beurteilen ist.

2.3 Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b und c AIG). Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein (Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE).

Die Möglichkeit der frühzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung soll einen Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen schaffen (BBl 2002, 3709 ff., 3750). Praxisgemäss werden in diesem Kontext höhere Anforderungen an die Integration gestellt als etwa in Bezug auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch. Es bedarf über übliche Integrationserwartungen hinausgehender Anstrengungen bzw. einer besonders erfolg­reichen Integration (zum Ganzen VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00413, E. 2.3; VGr, 24. September 2020, VB.2020.00452, E. 2.2, je mit Hinweisen). In Konkretisierung der Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 VZAE hat das Migrationsamt eine Weisung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung erlassen. Gemäss derselben wird im Kanton Zürich bei Gesuchen von alleinstehenden erwachsenen Ausländern vorausgesetzt, dass diese einen tadellosen Leumund aufweisen, ein Zertifikat beibringen, welches ihnen das Beherrschen der deutschen Sprache mündlich auf Niveau B1 und schriftlich auf Niveau A1 gemäss des vorgenannten Referenzrahmens attestiert, während der letzten fünf Jahre ihres Aufenthalts in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und nie von der Sozialhilfe unterstützt wurden (vgl. [aktualisierte] Weisung des Migrationsamts vom 13. Mai 2024 [Niederlassungsbewilligung], Ziff. 6.3.1: "Tadelloser Leumund für die gesamte Dauer des Aufenthaltes"; VGr, 23. Februar 2022, VB.2021.00821, E. 3.2.1; VGr, 24. September 2020, VB.2020.00452, E. 2.2; VGr, 3. Juni 2015, VB.2015.00198, E. 3.1).

2.4 Weil nach Art. 34 Abs. 4 AIG kein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu treffen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 13. April 2022, VB.2021.00533, E. 2.1).

3.  

3.1 Die Vorinstanzen verweigerten die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund ihrer strafrechtlichen Verurteilung, ihres in der Vergangenheit erfolgten Sozialhilfebezugs sowie aufgrund ihrer in zeitlicher Hinsicht unzureichenden Teilnahme am Wirtschaftsleben.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht hiergegen geltend, für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung brauche es nicht einen absolut tadellosen Leumund, sondern es sei immer eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung vorzunehmen. Im konkreten Fall liege der Zeitpunkt der Tatbegehung fast acht Jahre zurück und es sei kein hohes Rechtsgut verletzt worden, weshalb die Tat als untergeordnetes Vorkommnis zu qualifizieren sei. Zudem verliere eine frühere Straffälligkeit mit zunehmender Dauer an Gewicht und ein geringfügiges Delikt könne für sich allein nach längerer Dauer einer erfolgreichen Integration nicht mehr entgegenstehen. Auch im Einbürgerungsverfahren stehe eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen einer für die Einbürgerung erforderlichen Integration gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. e der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV) nicht entgegen, wenn sich die betroffene Person in der Probezeit bewährt habe. Sowohl bei der Verweigerung der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit wie auch wegen (früherer) Sozialhilfeabhängigkeit würden eine gewisse Aktualität und Erheblichkeit vorausgesetzt. Die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin ihren über drei Jahre zurückliegenden Sozialhilfebezug von Fr. 20'000.- zu Unrecht vorgehalten, falle dieser doch auch für die Einbürgerung gemäss Art. 7 Abs. 3 BüV ausser Betracht, wenn er länger als drei Jahre zurückliege. Für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung seien nur Sozialhilfebezüge während mehr als sechs Monaten in den letzten drei Jahren relevant. Hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit in den letzten Jahren sei anzumerken, dass der Erwerb von Bildung dieser gleichgestellt sei. Sie habe bis zum Antritt ihrer Ausbildung als Pflegehelferin SRK einen grossen Effort geleistet, um die Sprache rasch zu lernen. Seit rund fünf Jahren stehe sie in einer Berufsausbildung und sei seit dem 1. März 2020 berufstätig. Aufgrund ihres Spracherwerbs, ihres gemeinnützigen Engagements sowie der bildungsmässigen und erwerblichen Integration sei ihre gesellschaftliche Integration als vorzüglich zu bewerten. Eine überdurchschnittliche Integration sei daher zu bejahen, weshalb die vorinstanzliche Würdigung willkürlich bzw. qualifiziert rechtsfehlerhaft sei.

3.3  

3.3.1 Vorliegend berücksichtigte die Vorinstanz die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung ihrer Integration zu Recht, obschon diese inzwischen rund acht Jahre zurückliegt. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich explizit fest, dass eine frühere Straffälligkeit mit zunehmender Dauer an Gewicht verliere, die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung jedoch einen einwandfreien strafrechtlichen Leumund voraussetze. Mit Blick auf das Strafmass von 120 Tagessätzen Geldstrafe sowie der Tatsache, dass es sich bei den durch sie begangenen Taten um Dauerdelikte gehandelt hat, kann den Vorbringen der Beschwerdeführerin, gemäss welchen es sich bei den durch sie begangenen Taten um bloss untergeordnete Vorkommnisse handle, nicht gefolgt werden. Auch der Hinweis auf Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV führt zu keinem anderen Ergebnis. Gemäss dieser Bestimmung gilt ein Bewerber unter anderem dann nicht als erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eine ihn betreffende (und für das SEM einsehbare) bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von höchstens drei Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von höchstens 360 Stunden als Hauptsanktion eingetragen ist, sofern sich die betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat (lit. d). Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2016 mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen sanktioniert, welche im VOSTRA weiterhin verzeichnet ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Missachtung der Schweizerischen Rechtsordnung mit einer (bedingten) Geldstrafe von 120 Tagessätzen bestraft wurde, spricht gegen eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 4 Abs. 2 lit.  d BüV. Als Rückschluss ist auf die Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG zu schliessen.

3.3.2 Aus einem ˗ nicht aktenkundigen ˗ durch die Beschwerdeführerin angerufenen Rekursentscheid der Vorinstanz (Nr. 2023.0734) kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, scheint es im betreffenden Fall gemäss Angaben in der Beschwerde jedoch um die Verweigerung der ordentlichen Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu gehen, bei welcher weniger strenge Anforderungen an die Integration gelten als bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

3.3.3 Der Beschwerdeführerin ist hingegen dahingehend zuzustimmen, dass vorliegend eine Gesamtwürdigung ihrer Integration zu erfolgen hat und ihr strafrechtlicher Leumund nicht allein ausschlaggebend ist.

3.4  

3.4.1 Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen ihrer Erwägungen auch den früheren Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin von mehr als Fr. 20'000.- während eines Jahres, ab dem 21. Januar 2019. Dieser Bezug ist nach Ansicht der Vorinstanz nicht als irrelevant zu bezeichnen.

3.4.2 Laut Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kommt eine Erteilung der (vorzeitigen) Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht, wenn der betroffene Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Verweigerung einer (vorzeitigen) Erteilung der Niederlassungsbewilligung setzt anders als beim Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung keinen schuldhaften Sozialhilfebezug voraus (VGr, 29 September 2021, VB.2021.00426, E. 2.1.3 mit Hinweis). Vielmehr ist für die erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erforderlich, dass kein Widerrufsgrund vorliegt, zumal mit der Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in einen bereits bestehenden Aufenthaltsstatus eingegriffen wird und es sich damit auch nicht um eine statusverändernde Massnahme handelt, welche einer umfassenden Verhältnismässigkeitsabwägung bedarf. Vielmehr ist allein zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. allein auf das Vorhandensein eines Widerrufsgrunds abstellend auch Silvia Hunziker/Beat König in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AIG], Bern 2010, Art. 34 N. 29; Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2014, S. 164; a. M. Peter Bolzli in: Marc Spescha [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 9) – VGr, 20. Juli 2022, VB.2022.000340, E. 2.4.2 f.).

3.4.3 Da für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein strengerer Massstab an die Integration des gesuchstellenden Ausländers bzw. der gesuchstellenden Ausländerin anzulegen ist, berücksichtigte die Vorinstanz den Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung ihrer Integration zu Recht, zumal der Bezug im Jahr 2019 und somit vor nicht allzu langer Zeit erfolgt ist. Er ist somit als (weiteres) Indiz gegen eine besonders erfolg­reiche Integration der Beschwerdeführerin zu werten.

3.4.4 Hieran ändert auch die Anrufung von Art. 7 Abs. 3 BüV nichts, denn die Bestimmung hält lediglich fest, dass wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung nicht erfüllt, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet. Hieraus kann jedoch nicht im Sinn eines Umkehrschlusses abgeleitet werden, ein Sozialhilfebezug, welcher mehr als drei Jahre zurückliege, sei für die Beurteilung der Integration unbeachtlich. Zwar zieht ein solcher nicht automatisch die gesetzliche Vermutung der mangelhaften Integration in wirtschaftlicher Hinsicht nach sich, doch ist er – wie vorliegend – im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

3.5  

3.5.1 In Bezug auf die wirtschaftliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin erwog die Vorinstanz, sie habe kurz nach dem Erhalt ihrer Aufenthaltsbewilligung eine Ausbildung zur Pflegehelferin SRK absolviert. Am 1. März 2020 sei ihr der Einstieg ins Berufsleben gelungen, indem sie einer Tätigkeit als Pflegehelferin auf der Abteilung … im Spital D mit einem Pensum zwischen 40 bis 60 % nachgegangen sei. Dieser Umstand sei ihr positiv anzurechnen, zumal zwischenzeitlich ihre Tochter zur Welt gekommen sei. Nichtsdestotrotz sei die Beschwerdeführerin nur in den letzten vier statt der praxisgemäss geforderten fünf Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.

3.5.2 Obschon der Beschwerdeführerin die von ihr absolvierte Ausbildung sowie die Aufnahme und Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit auch nach der Geburt ihrer Tochter positiv anzurechnen sind, entsprechen diese den üblichen Erwartungen an eine erfolgreiche Integration. Letztere werden jedoch durch den zeitweisen Bezug von Sozialhilfe durch die Beschwerdeführerin relativiert, weshalb ihr in wirtschaftlicher bzw. in beruflicher Hinsicht (einschliesslich des Erwerbs ihrer Ausbildung) zumindest keine besonders erfolgreiche Integration attestiert werden kann.

3.6 Nicht ausser Acht zu lassen bei der Beurteilung der Integration der Beschwerdeführerin ist ferner der Umstand, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz ursprünglich darauf gründete, dass sie ihre wahre Staatsangehörigkeit gegenüber den zuständigen Behörden verschleierte. Legalisiert wurde ihr Aufenthalt in der Folge einzig aufgrund des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls und nicht aufgrund einer nachträglich erfolgten, vollumfänglichen Kooperation der Beschwerdeführerin mit den zuständigen Asyl- und Migrationsbehörden. Auch diese Umstände indizieren keine besonders erfolgreiche Integration.

3.7  

3.7.1 Es sind keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche eine besonders erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin zu begründen vermöchten. Gewiss sind ihr gute Deutschkenntnisse zu attestieren, bestand sie doch die Prüfung auf dem Niveau B1 mit dem Prädikat sehr gut und hat sie bereits drei von vier Module des Kurses B2 erfolgreich bestanden. Dies bezeugt die Bemühungen der Beschwerdeführerin, ihre Sprachkenntnisse laufend zu verbessern und auszubauen, was auf eine erfolgreiche Integration schliessen lässt. Auch das Fehlen von Betreibungen und/oder Verlustscheinen ist bei der Beurteilung ihrer Integration positiv zu würdigen. Hingegen vermögen diese Umstände für sich genommen keine besonders erfolgreiche Integration zu begründen, zumal sich die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2012 und daher seit über elf Jahren in der Schweiz aufhält, was entsprechende Erwartungen an ihre sprachliche Integration weckt.

3.7.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen, gemäss welchen die soziale Integration der Beschwerdeführerin nicht überdurchschnittlich erscheint, sind ebenfalls nicht zu beanstanden, macht sie selbst doch kaum Angaben zu engeren Beziehungen oder Freundschaften zu Schweizerinnen und/oder Schweizern – abgesehen von der Heirat mit ihrem vor weniger als zwei Jahren eingebürgerten Ehemann – und sind solche in den Akten, wenn überhaupt, bloss spärlich ersichtlich. Entsprechende Kontakte entstanden auch im Rahmen des durch die Beschwerdeführerin ausgeübten gemeinnützigen Engagements nicht.

3.8 Die vorinstanzliche Beurteilung erscheint nach dem Gesagten weder willkürlich noch rechtsfehlerhaft. Die Integration der Beschwerdeführerin kann insgesamt nicht als besonders erfolgreich qualifiziert werden, weshalb ihr Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu Recht abgelehnt wurde.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.  

Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).