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Zürich Verwaltungsgericht 04.06.2024 VB.2024.00112

4. Juni 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,337 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Kostengutsprache für eine ausserkantonale Schulung | Die Vorinstanz berücksichtigte die Rekursantwort der Beschwerdeführenden vom 30. August 2023 nicht. Diese war zwar – offenkundig versehentlich – nicht ganz eindeutig adressiert und wurde denn auch vom verwaltungsinternen Postdienst irrtümlich dem Volksschulamt zugestellt. Das schadet den Beschwerdeführenden jedoch nicht, weil die Zustellung unter diesen Umständen fristwahrend und das Volksschulamt zur Weiterleitung verpflichtet war. Hierzu wäre das Amt auch ohne Weiteres imstande gewesen (zum Ganzen E. 2.3). Damit liegt eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör vor, die das Verwaltungsgericht nicht heilen kann (E. 2.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00112   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.06.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Kostengutsprache für eine ausserkantonale Schulung

Die Vorinstanz berücksichtigte die Rekursantwort der Beschwerdeführenden vom 30. August 2023 nicht. Diese war zwar – offenkundig versehentlich – nicht ganz eindeutig adressiert und wurde denn auch vom verwaltungsinternen Postdienst irrtümlich dem Volksschulamt zugestellt. Das schadet den Beschwerdeführenden jedoch nicht, weil die Zustellung unter diesen Umständen fristwahrend und das Volksschulamt zur Weiterleitung verpflichtet war. Hierzu wäre das Amt auch ohne Weiteres imstande gewesen (zum Ganzen E. 2.3). Damit liegt eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör vor, die das Verwaltungsgericht nicht heilen kann (E. 2.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

  Stichworte: HEILUNG KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG MITWIRKUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR REKURSANTWORT RÜCKWEISUNG WEITERLEITUNGSPFLICHT

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 2 BV § 5 Abs. 2 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00112

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kostengutsprache für eine ausserkantonale Schulung,

hat sich ergeben:

I.  

C (geboren 2008) ist seit 2014 im Skiclub D aktiv und verfügt seit dem 1. Juni 2023 über eine Swiss Olympic Talent Card T2 Regional in der Sportart E. Gleichentags ersuchten seine Eltern, A und B, das Volksschulamt des Kantons Zürich (VSA) um Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Schulung ihres Sohns an der Sportmittelschule Engelberg. Dieses Gesuch lehnte das VSA mit Verfügung vom 28. Juni 2023 ab.

II.  

Dagegen rekurrierten A und B bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 31. Januar 2024 abwies (Dispositiv-Ziff. I) und den Erstgenannten in Dispositiv-Ziff. II die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 562.- unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegte.

III.  

Am 28. Februar 2024 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Bildungsdirektion vom 31. Januar 2024 sowie die Kostengutsprache für die ausserkantonale Schulung von C.

Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 11. März 2024 und das VSA mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2024 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend die Übernahme der Kosten für eine ausserkantonale Schulung zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Kosten für Schulung von C in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2023/2024 belaufen sich auf Fr. 18'000.- . Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht und ist das vorliegende Verfahren durch den Einzelrichter zu erledigen.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt habe, indem sie ihre Vernehmlassung vom 30. August 2023 und das dieser beiliegende Beweismittel nicht berücksichtigt habe.

2.2 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 144 I 11 E. 5.3, 142 I 86 E. 2.2, 135 I 187 E. 2.2). Der Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1, 142 II 218 E. 2.8.1, 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die in der strittigen Frage über die gleiche Kognition verfügt. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2 [je mit Hinweisen]; Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 8 N. 38).

2.3 Die Vorinstanz stellte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. August 2023 die Rekursantwort des Beschwerdegegners vom 2. August 2023 zu und setzte ihnen eine Frist von 30 Tagen an, um sich dazu zu äussern. Gemäss dem Rekursentscheid vom 31. Januar 2023 hätten die Beschwerdeführenden in der Folge stillschweigend auf Äusserung verzichtet. Wie sich den von den Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht eingereichten Belegen entnehmen lässt, verfassten diese jedoch am 30. August 2023 eine Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz und verschickten diese (inklusive einer Beilage) gleichentags eingeschrieben unter Angabe der Verfahrensnummer an die Adresse "Bildungsdirektion Volksschulamt, Generalsekretariat, Rekursabteilung, 8090 Zürich". Laut der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde die Sendung am 31. August 2023 in Empfang genommen von – so die Vorinstanz – einem Mitarbeiter des kantonalen Postdiensts. Gemäss dem Volksschulamt ging das Schreiben am gleichen Tag bei ihm ein, doch sah es von einer Weiterleitung ab.

Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 30. August 2023 war zwar – offenkundig versehentlich – nicht ganz eindeutig adressiert und wurde denn auch vom verwaltungsinternen Postdienst irrtümlich dem Volksschulamt zugestellt. Das schadet den Beschwerdeführenden jedoch nicht, weil die Zustellung unter diesen Umständen fristwahrend und das Volksschulamt nach § 5 Abs. 2 VRG zur Weiterleitung verpflichtet war. Das Volksschulamt wäre auch ohne Weiteres zur korrekten Einordnung des Schreibens und damit zur Weiterleitung an die zuständige Instanz imstande gewesen: Im Betreff des Schreibens wurden der Name C sowie die Verfahrensnummer des Rekursverfahrens, an dem das Amt in der Funktion der Gegenpartei teilnahm, genannt; dass es sich beim in der Betreffzeile genannten "Schreiben vom 2. August 2023" um die Rekursantwort handelte, hätte dem Amt klar sein müssen; zudem konnten zur Einordnung des Schreibens der Briefumschlag und der Inhalt konsultiert werden. Die Verantwortung dafür, dass die Vernehmlassung die Adressatin nicht erreichte, liegt also beim Volksschulamt und damit beim Beschwerdegegner.

2.4 Damit liegt eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor, zumal diese die Entscheidrelevanz ihrer Ausführungen vom 30. August 2023 sowie der Beilage nachvollziehbar aufzeigen. Ob ihre diesbezüglichen Vorbringen inhaltlich berechtigt sind, muss nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Vorinstanz entscheiden. Das Verwaltungsgericht kann die Gehörsverletzung angesichts seiner eingeschränkten Kognition nicht heilen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

3.  

Nach dem Gesagten ist der Rekursentscheid vom 31. Januar 2023 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zum neuen Entscheid unter Berücksichtigung der Vernehmlassung der Beschwerdeführenden vom 30. August 2023.

4.  

Eine besondere Begabung ist keine Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3). Damit gebricht es bei den Beschwerdeführenden bzw. bei ihrem Sohn an einem Anspruch nach Art. 7 oder Art. 8 BehiG und ist Art. 10 Abs. 1 BehiG betreffend die grundsätzliche Kostenfreiheit nicht anzuwenden (BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011, E. 3.3 ff.).

Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneutem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird. Ausgangsgemäss sind die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens deshalb dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dies entspricht im konkreten Fall auch dem Verursacherprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG), war doch die Missachtung der Weiterleitungspflicht der Grund dafür, dass die Vorinstanz die Vernehmlassung nicht berücksichtigen konnte.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Zu beachten ist zudem, dass letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren sind (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II der Verfügung der Bildungsdirektion vom 31. Januar 2024 werden aufgehoben und die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an die Bildungsdirektion zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion.

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