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Zürich Verwaltungsgericht 27.06.2024 VB.2024.00107

27. Juni 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,189 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Sozialhilfe | [Die Sozialbehörde kürzte einem Sozialhilfeempfänger die Unterstützungsleistungen, weil er einer zuvor verfügten Auflage, wonach er sich zwecks Unterstützung bei der Suche nach einer Arbeitsstelle auf der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) anmelden müsse, nicht nachgekommen war.] Wer Sozialhilfe bezieht, muss alles Zumutbare unternehmen, um rasch wieder finanziell selbständig zu werden (E. 3.2). Wirtschaftliche Sozialhilfe darf u.a. mit Auflagen verbunden werden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (E. 2.2). Die Sozialbehörde durfte den Sozialhilfebezüger im Interesse einer Verbesserung von dessen beruflichen Integrationschancen dazu anhalten, sich zwecks Stellenvermittlung auf der RAV anzumelden, auch wenn dieser es bevorzugen würde, ausschliesslich seine bisherigen Bemühungen um eine Arbeitsstelle fortzusetzen, und obwohl frühere Vermittlungsversuche durch die RAV keinen Erfolg zeitigten (E. 3.3-3.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00107   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.06.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

[Die Sozialbehörde kürzte einem Sozialhilfeempfänger die Unterstützungsleistungen, weil er einer zuvor verfügten Auflage, wonach er sich zwecks Unterstützung bei der Suche nach einer Arbeitsstelle auf der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) anmelden müsse, nicht nachgekommen war.] Wer Sozialhilfe bezieht, muss alles Zumutbare unternehmen, um rasch wieder finanziell selbständig zu werden (E. 3.2). Wirtschaftliche Sozialhilfe darf u.a. mit Auflagen verbunden werden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (E. 2.2). Die Sozialbehörde durfte den Sozialhilfebezüger im Interesse einer Verbesserung von dessen beruflichen Integrationschancen dazu anhalten, sich zwecks Stellenvermittlung auf der RAV anzumelden, auch wenn dieser es bevorzugen würde, ausschliesslich seine bisherigen Bemühungen um eine Arbeitsstelle fortzusetzen, und obwohl frühere Vermittlungsversuche durch die RAV keinen Erfolg zeitigten (E. 3.3-3.5). Abweisung.

  Stichworte: AUFLAGE KÜRZUNG LEISTUNGSKÜRZUNG SOZIALHILFE SOZIALHILFERECHT

Rechtsnormen: § 21 Abs. I SHG § 21 Abs. II SHG § 24 Abs. I lit. a SHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00107

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1970, wird seit 2004 mit Unterbrüchen von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Die Sozialberatung der Stadt B verfügte am 24. Juli 2023 was folgt:

" Sie sind aufgefordert, die Unterstützung bei der Stellensuche des RAV C in Anspruch zu nehmen und eine entsprechende Anmeldung vorzunehmen. Die Anmeldung beim RAV hat bis spätestens 4. August 2023 zu erfolgen. Sie haben sich ab sofort intensiv um eine Anstellung auf dem 1. Arbeitsmarkt zu bemühen und der Sozialberatung B monatlich bis spätestens 20. des Monats mindestens 12 qualifizierte Arbeitsbemühungen vorzulegen. Sie haben jede zumutbare Anstellung anzunehmen; das Suchen einer Teilzeitstelle, wenn sie denn zur Ablösung von der Sozialhilfe führt, ist zulässig. Der Suchbereich ist dabei auszudehnen auf alle offenen Vakanzen und Berufszweige. Spontanbewerbungen werden künftig nicht mehr als Stellenbemühung akzeptiert. Zuweisungen des RAV C und der Sozialberatung B sind fristgerecht zu behandeln.".

Mit Schreiben vom 14. August 2023 an A hielt die Sozialberatung der Stadt B fest, dass gemäss einer telefonischen Auskunft der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) C dort noch keine Anmeldung erfolgt sei, was einen Verstoss gegen die Auflagen und Weisungen der Verfügung vom 24. Juli 2023 darstelle. A werde deshalb verwarnt. Sollte er der Weisung nicht Folge leisten, werde die Sozialbehörde eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % für sechs Monate verfügen.

Die Sozialbehörde B setzte mit Beschluss vom 29. August 2023 den Unterstützungsanspruch von A ab dem 1. Juli 2023 fest (Dispositivziffern 1–5) und verband diesen u. a. mit den Auflagen gemäss der Verfügung vom 24. Juli 2023 (Dispositivziffer 6.2, auch zum Nachstehenden). Namentlich forderte die Sozialbehörde B A auf, die Unterstützung der RAV C in Anspruch zu nehmen und eine entsprechende Anmeldung – wie bereits mit Schreiben vom 24. Juli 2023 – bis spätestens 4. August 2024 vorzunehmen. A wurde sodann aufgefordert, den Auflagen und Anweisungen der RAV C Folge zu leisten und "proaktiv zu einer kooperativen Zusammenarbeit mit dem entsprechenden RAV-Berater beizutragen" (Dispositivziffer 6.3). Weiter wurde ihm für den Fall, dass er die verfügten Weisungen oder Auflagen nicht einhalte, eine Leistungskürzung in Anwendung von § 24 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) in Aussicht gestellt (Dispositivziffer 7).

B. Mit Beschluss vom 26. September 2023 kürzte die Sozialbehörde B A den Grundbedarf für den Lebensunterhalt mit Wirkung ab dem 1. November 2023 für die Dauer von sechs Monaten um 15 % (Dispositivziffer 1), weil er bis dato noch keine Anmeldung bei der RAV C vorgenommen habe. Zudem wurde A für den Fall, dass er die Auflagen und Weisungen gemäss dem Beschluss vom 29. August 2023 während der Kürzung der Sozialhilfeleistungen weiterhin nicht einhalte, die Einstellung der Sozialhilfeleistungen angedroht (Dispositivziffer 2).

II.  

A rekurrierte am 30. Oktober 2023 an den Bezirksrat Bülach und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 26. September 2023. Des Weiteren sei auf die "Forderung nach einer erneuten Anmeldung beim RAV C […] zu verzichten". Der Bezirksrat Bülach wies den Rekurs mit Beschluss vom 31. Januar 2024 ab.

III.  

Am 26. Februar 2024 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, auf eine Kürzung des Grundbedarfs, die "Forderung nach einer erneuten Anmeldung beim RAV C" sowie die Androhung der Einstellung der Sozialhilfeleistungen sei "zu verzichten". In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Der Bezirksrat Bülach verzichtete am 13. März 2024 unter Verweis auf die Begründung seines Beschlusses vom 31. Januar 2024 auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B verzichtete am 8. April 2024 auf eine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen im Bereich der Sozialhilfe zuständig.

Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer wird als Einzelperson in einem 1-Personen-Privathaushalt unterstützt; der ihm auszurichtende Grundbedarf für den Lebensunterhalt beläuft sich folglich auf Fr. 1'031.- pro Monat (vgl. Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. C.3.1., Version vom 1. Januar 2023). Der Streitwert für die hier umstrittene Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % während sechs Monaten beläuft sich mithin auf Fr. 927.90. Da der vorliegenden Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist sie durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario).

2.  

2.1 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Sie bemisst sich nach den SKOS-Richtlinien (§ 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV, LS 851.11]).

Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe und umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die anrechenbaren Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung sowie gegebenenfalls die grundversorgenden situationsbedingten Leistungen. Individuell ergänzt wird die materielle Grundsicherung durch fördernde situationsbedingte Leistungen, Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1., Version vom 1. Januar 2021).

2.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf gemäss § 21 Abs. 1 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Solche Auflagen und Weisungen sind der betroffenen Person klar zu kommunizieren und in Verfügungsform zu erlassen (VGr, 14. September 2022, VB.2021.00591, E. 4.1, auch zum Nachstehenden). Die betroffene Person muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen die Nichterfüllung der Auflage nach sich zieht (vgl. auch SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu Kap. F.1., Version vom 1. Januar 2024).

2.3 Wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, sind die Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen (§ 24 Abs. 1 lit. a SHG). Diese Sanktion setzt einen vorgängigen schriftlichen Hinweis auf Möglichkeit der Leistungskürzung voraus (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Nach § 24 SHV können die Leistungen so weit gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird. Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 5 bis 30 % gekürzt werden kann (Kap. F.2., Version vom 1. Januar 2021, auch zum Folgenden). Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf maximal sechs Monate zu befristen. Die Kürzung kann nach Ablauf der Frist überprüft und gegebenenfalls verlängert werden. Nach Erfüllen der Auflagen sind darauf bezogene Kürzungen in der Regel aufzuheben; deren Fortführung ist bei wiederholtem und schwerwiegendem Fehlverhalten möglich.

2.4 Auflagen und Weisungen sind gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig anfechtbar. Erst wenn die betroffene Person sich ihnen widersetzt und deshalb eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen angeordnet wird, kann die Rechtmässigkeit der Auflagen und Weisungen im gegen die Sanktion gerichteten Rechtsmittelverfahren vorfrageweise überprüft werden (VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00078, E. 2.5.2 Abs. 2).

2.5 Der Sozialbehörde kommt bei einem Kürzungsentscheid zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigen und hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Das Verwaltungsgericht kann hier die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüfen. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberund -unterschreitungen) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.). Ob ein unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).

3.  

3.1 Vorfrageweise gilt es, die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer beanstandeten und Anlass für die hier umstrittene Kürzung der Sozialhilfeleistungen gebenden Auflage zu überprüfen, wonach sich der Beschwerdeführer bei der RAV C zwecks Unterstützung in Zusammenhang mit der Stellensuche anmelden müsse:

3.2 Wirtschaftliche Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber der Selbsthilfe. Wer Sozialhilfe bezieht, hat nach eigenen Kräften zur Verminderung und Behebung der Bedürftigkeit beizutragen. Er muss alles Zumutbare unternehmen, um den Unterstützungsbedarf möglichst gering zu halten und rasch wieder finanziell selbständig zu werden. Namentlich muss eine Sozialhilfe beziehende Person ihre eigene Arbeitskraft einsetzen; sie ist gehalten, eine zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die – ausgerichtet auf die berufs- und ortsüblichen Bedingungen – dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person angemessen ist, wobei das Arbeitsangebot das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der unterstützten Person auch unterschreiten darf (zum Ganzen SKOS-Richtlinien, Kap. A.4.1., Version vom 1. Januar 2021, und zugehörige Erläuterungen, Version vom 1. Januar 2024, sowie Sozialhilfehandbuch des Kantonalen Sozialamts, Kap. 5.1.03 Ziff. 2.1 [Version vom 4. Januar 2024], einsehbar unter www.zh.ch > Soziales > Sozialhilfehandbuch).

3.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er komme seiner Mitwirkungspflicht mit Bezug auf seine Integration in den Arbeitsmarkt genügend nach, indem er täglich auf diversen "Job-Sites" nach Arbeit suche, auf sozialen "Business-Plattformen" aktiv und dort als "open to work" gekennzeichnet sei, sich zusätzlich – mit einem aktuellen Bewerbungsdossier – auf nicht ausgeschriebene Stellen bzw. blind bewerbe und bereits 2022 eine Beratung bei einem Berufsinformationszentrum in Anspruch genommen habe. Er sei in den letzten Jahren bereits mehrfach bei der RAV angemeldet gewesen, aber jeweils nach einer Weile wieder – "ohne nennenswerte Resultate" – abgemeldet worden. Eine erneute Anmeldung beim RAV lasse keine Verbesserung seiner Chancen auf berufliche Integration erwarten.

3.4 Die Vorinstanz hält dieser – bereits im Rekursverfahren vorgetragenen – Argumentation nachvollziehbar entgegen, dass die RAV im Rahmen früherer Stellenvermittlungen nur Arbeitsstellen als … für den Beschwerdeführer gesucht habe, weil dieser für eine Öffnung des Suchbereichs nicht offen gewesen sei. Im fraglichen Suchbereich habe es nur wenige Vakanzen gegeben. Da der Beschwerdeführer mittlerweile seit Jahren auf Stellensuche sei, habe er nunmehr seinen Suchbereich (noch) mehr auszuweiten als er dies bislang (auf die Bereiche Kommunikation/Marketing und NGOs/Fundraising) getan habe, und sich zudem auf Vollzeitstellen zu bewerben. Die RAV werde mithin auch in der Lage sein, dem Beschwerdeführer eine grosse Anzahl an Stellenausschreibungen zu vermitteln. Es sei deshalb keineswegs sinnlos, sich bei der RAV anzumelden. Dem ist ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer wie geltend gemacht von der RAV nicht ausschliesslich auf freie Arbeitsstellen als … hingewiesen worden sein mag, zuzustimmen. Ohnehin liessen frühere erfolglose Vermittlungsversuche durch die RAV auch eine erneute Stellenvermittlung durch jene im nämlichen Suchfeld nicht von vornherein als aussichtslos bzw. ungeeignete Massnahme zur Verbesserung der beruflichen Integration erscheinen. Die Auflage erscheint dem Beschwerdeführer sodann zumutbar, auch wenn er selbst es bevorzugen würde, ausschliesslich seine bisherigen Bemühungen um eine Arbeitsstelle fortzusetzen.

3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Interesse einer Verbesserung seiner beruflichen Integrationschancen dazu anhalten durfte, sich zwecks Stellenvermittlung auf der RAV C anzumelden; die hier interessierende Auflage gemäss der (materiellen) Verfügung vom 24. Juli 2023 bzw. 29. August 2023 hält einer Rechtskontrolle stand.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er die verlangte Anmeldung auf der RAV C nicht vorgenommen hat. Er hat mithin gegen die hier interessierende Auflage verstossen. Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer sodann mehrfach entsprechend dem Erfordernis des § 24 Abs. 1 lit. b SHG auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen (vgl. dazu auch VGr, 4. Mai 2022, VB.2020.00877, E. 4.3). Sie durfte deshalb seine Sozialhilfeleistungen gestützt auf § 24 SHG angemessen kürzen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin ordnete gegenüber dem Beschwerdeführer eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt im Umfang von 15 % und für die Dauer von sechs Monaten an, wobei die Kürzung bereits früher aufgehoben werden soll, wenn der Beschwerdeführer die Auflagen erfüllt. Die ausgefällte Sanktion erweist sich angesichts der konkreten Umstände weder mit Bezug auf das Ausmass der Leistungskürzung noch in zeitlicher Hinsicht als übermässig bzw. rechtsverletzend. Solches macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet auch im vorliegenden Verfahren Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2023, wonach er "[b]ei wiederholtem Nichteinhalten der Auflagen und Weisungen der Sozialbehörde B […] nach § 24 SHG verwarnt und [ihm] die Einstellung der Sozialhilfeleistungen […] angedroht" werde.

5.2 Die Vorinstanz hat die Sache insoweit (zu Recht) nicht an die Hand genommen, weil blosse Androhungen nicht anfechtbar seien. Sie hat den fraglichen Passus im Beschluss der Beschwerdegegnerhin mithin nicht als Anordnung im Sinn des § 19 Abs. 1 lit. a VRG betrachtet (vgl. VGr, 10. Februar 2022, VB.2020.00682, E. 5.4, auch zum Folgenden). Dass sie die Zulässigkeit dieser Androhung in der Folge nicht näher überprüfte, ist nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdegegnerin ist allerdings zum einen darauf hinzuweisen, dass derartige Hinweise jedenfalls nicht in ein Verfügungsdispositiv gehören. Zum andern ist die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam zu machen, dass sie die fragliche Androhung nicht wird als – quasi auf Vorrat ausgesprochene – Verwarnung im Sinn des § 24a Abs. 1 lit. c SHG qualifizieren dürfen. Solches genügte den Anforderungen an das Vorgehen im Fall einer sanktionsweisen Leistungseinstellung nicht. Auch setzt eine Leistungseinstellung nach § 24a SHG voraus, dass der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert hat (Abs. 1 lit. a), was vorliegend nicht ersichtlich ist.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen bleibt indes sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung.

7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Die Mittellosigkeit des sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführers ist zu bejahen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 41) und sein Begehren erscheint (ganz knapp) nicht als offenkundig aussichtslos. Folglich gilt es ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Bülach.

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