Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 17.04.2024 VB.2024.00092

17. April 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,831 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Bestätigung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers infolge nachträglicher Erhärtung des Verdachts auf Scheinehe.] Hinsichtlich des Führens einer Parallelbeziehung durch einen Ehepartner ist deren Qualität entscheidend. Ein einzelner Seitensprung stellt den Fortbestand einer Ehegemeinschaft einzeln betrachtet noch nicht in Frage, indes kann der Nachweis einer parallel geführten Liebesbeziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (E. 2.5). Wie die Vorinstanz eingehend dargelegt hat, sind neue Tatsachen bekannt geworden, namentlich die Existenz von zwei weiteren Kindern, wovon der Beschwerdeführer mindestens eines anerkannt hat. Die betreffenden Indizien erhärteten den Verdacht auf eine Scheinehe stark (3.2.3). Wie bereits die Vorinstanz richtigerweise erwog, ist die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von nunmehr rund 22 Jahren aufgrund der jahrzehntelang unterhaltenen Parallelbeziehung in seinem Heimatland erheblich zu relativieren. […] Das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz überwiegt gegenüber seinen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich somit als verhältnismässig (3.3.2). Abweisung der Beschwerde.

Volltext

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00092   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.04.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.06.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Niederlassungsbewilligung

[Bestätigung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers infolge nachträglicher Erhärtung des Verdachts auf Scheinehe.] Hinsichtlich des Führens einer Parallelbeziehung durch einen Ehepartner ist deren Qualität entscheidend. Ein einzelner Seitensprung stellt den Fortbestand einer Ehegemeinschaft einzeln betrachtet noch nicht in Frage, indes kann der Nachweis einer parallel geführten Liebesbeziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (E. 2.5). Wie die Vorinstanz eingehend dargelegt hat, sind neue Tatsachen bekannt geworden, namentlich die Existenz von zwei weiteren Kindern, wovon der Beschwerdeführer mindestens eines anerkannt hat. Die betreffenden Indizien erhärteten den Verdacht auf eine Scheinehe stark (3.2.3). Wie bereits die Vorinstanz richtigerweise erwog, ist die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von nunmehr rund 22 Jahren aufgrund der jahrzehntelang unterhaltenen Parallelbeziehung in seinem Heimatland erheblich zu relativieren. […] Das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz überwiegt gegenüber seinen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich somit als verhältnismässig (3.3.2). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: APPELLATORISCHE KRITIK AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG AUSSEREHELICHE KINDER INDIZIEN KOSOVO PARALLELBEZIEHUNG RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 42 Abs. III AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 63 Abs. I lit. a AIG Art. 83 AIG Art. 96 Abs. I AIG § 20 VRG § 50 VRG § 54 Abs. I VRG § 57 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00092

Urteil

der 2. Kammer

vom 17. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1976 geborene kosovarische Staatsbürger A reiste am 17. November 1998 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 25. Januar 1999 reiste auch die aus dem Kosovo stammende, 1978 geborene C mit der im Jahr 1998 geborenen, gemeinsamen Tochter D in die Schweiz ein, wo sie ebenfalls um Asyl ersuchte. Während des Asylverfahrens wohnten A und C mit ihrer Tochter zusammen und gaben an, verheiratet zu sein. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte die Asylgesuche am 22. Oktober 1999 ab. Nachdem im Jahr 2000 die zweite Tochter von A und C, E, zur Welt kam, kehrte die Familie am 16. Juni 2000 in den Kosovo zurück.

B. A heiratete am 22. November 2001 die 17 Jahre ältere Schweizerin F. Kurze Zeit später, 2002, gebar C das dritte gemeinsame Kind von ihr und A, den Sohn G. A anerkannte seinen Sohn am 17. Januar 2002.

Infolge seiner Heirat mit F erhielt A am 30. Juni 2002 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton H und zog zu seiner Ehefrau in die Schweiz. Das Ausländeramt des Kantons H verweigerte ihm am 22. Februar 2005 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Scheineheverdachts. Das Verwaltungsgericht des Kantons H hiess die Beschwerde von A mit Urteil vom 22. November 2006 gut. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge verlängert und er erhielt am 2. April 2008 die Niederlassungsbewilligung im Kanton H. Am 23. März 2010 verstarb F in Spanien.

C brachte 2010 ein viertes Kind, den Sohn I, zur Welt.

C. A zog am 1. Juli 2018 in den Kanton Zürich. Das Migrationsamt bewilligte den Kantonswechsel und erteilte ihm eine bis am 30. Juni 2023 kontrollbefristete Niederlassungsbewilligung.

C beantragte am 28. Januar 2019 auf der Schweizer Botschaft im Kosovo ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt des Sohnes G bei seinem Vater im Kanton Zürich. Im Rahmen ihrer Befragung bezeichnete sie A als Vater ihres vierten Kindes und führte aus, von 1998 bis Anfang 2019 traditionell mit ihm verheiratet gewesen zu sein. A stellte diese Angaben in Abrede.

Am 22. Juni 2023 ersuchte A um Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung. Nach mehrfacher Gelegenheit zur Stellungnahme widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 24. Oktober 2023, weil er mit F eine Scheinehe geführt habe. Das Migrationsamt wies A unter Ansetzung einer Frist bis am 23. Januar 2024 aus der Schweiz und aus dem Schengenraum weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 15. Januar 2024 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 16. Februar 2024 liess A die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung beantragen. Weiter beantragte er die Zusprache einer Parteientschädigung.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die für die Beurteilung nötigen Akten werden von Amtes wegen beigezogen (vgl. § 57 Abs. 1 VRG).

1.2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3; VGr, 9. November 2022, VB.2022.00532, E. 1.2; VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]). Die Anforderungen an die Begründungspflicht müssen einem im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt bekannt sein.

1.3 Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich über weite Strecken auf pauschale Behauptungen oder rein appellatorische Kritik, ohne dass näher auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingegangen würde. Auf die betreffenden Vorbringen ist nicht einzutreten. Auf die Beschwerde wird nachfolgend nur insoweit näher eingegangen, als neue Vorbringen geltend gemacht werden oder dargelegt wird, weshalb die bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente weiterhin Geltung beanspruchen und nicht schon von der Vorinstanz hinreichend gewürdigt worden sind.

1.4 Hinsichtlich der beantragten Befragungen des Beschwerdeführers selbst und von C ist anzumerken, dass diese bereits vor der Vorinstanz beantragt, jedoch in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden sind. Die Vorinstanz führte hierzu namentlich aus, der rechtserhebliche Sachverhalt sei hinreichend erstellt. Zudem käme den Aussagen ohnehin kein wesentlicher Beweiswert zu, da sich der Beschwerdeführer mittlerweile mit C habe absprechen können. Der Beschwerdeführer äussert sich zu diesen – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz mit keinem Wort, weshalb die betreffenden Anträge bereits mangels hinreichender Substanziierung abzuweisen sind. Dasselbe gilt auch für die beantragte Edition von Bankbelegen von C, deren Richtigkeit bzw. Vollständigkeit sich ohnehin kaum überprüfen liesse. Der Sachverhalt erweist sich im Übrigen als spruchreif.

2.  

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der ausländische Ehepartner Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff., 5449]).

2.2 Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit der Schweizer Staatsbürgerin F zuerst die Aufenthalts- und nach fünf Jahren Ehe die Niederlassungsbewilligung.

2.3 Als eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal erteilte Niederlassungsbewilligung mit Auflösung der Ehe nicht. Sie kann aber unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Im Fall einer Scheinehe kommt dieser Widerrufsgrund ebenfalls zur Anwendung (BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.1; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.1; VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00559, E. 2.2; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00337, E. 2.1 ff.).

2.4 Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen bzw. eingegangen sind (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen; BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.1). Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe zu führen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; BGE 127 11 49 E. 5a; BGr, 1. Juni 2022, 2C_906/2021, E. 4.3). Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein (BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.2; BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.1).

2.5 Entsprechende Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher Kulturkreise Schwierigkeiten bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt (BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022 E. 2.2; BGr, 6. April 2021, 2C_855/2020, E. 4.3; BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.2).

Hinsichtlich des Führens einer Parallelbeziehung durch einen Ehepartner ist deren Qualität entscheidend. Ein einzelner Seitensprung stellt den Fortbestand einer Ehegemeinschaft einzeln betrachtet noch nicht in Frage, indes kann der Nachweis einer parallel geführten Liebesbeziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (BGE 142 11 265 E. 3.2; BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.3; BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.2; BGr, 9. Dezember 2019, 2C_718/2019 E. 3.2; BGr, 22. Mai 2017, 2C_225/2017, E. 2.2).

2.6 Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben und eine fehlende Eingliederung in den jeweiligen (erweiterten) Familienverband des anderen (vgl. BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.4 mit Hinweisen).

2.7 Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt. Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt. Lässt die lndizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (vgl. BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.3; BGr, 17. November 2022, 2C 491/2022, E. 2.4; BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.5).

2.8 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausländerrechts-ehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau F Folgendes: Das Verwaltungsgericht des Kantons H habe mit Urteil vom 22. November 2016 festgehalten, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und F einigermassen gefestigt zu sein scheine und anscheinend gelebt werde. Doch hätten bereits 2005/2006 gewisse Indizien auf eine Scheinehe hingewiesen. So habe der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber und als beruflich nicht besonders qualifizierter Drittstaatsangehöriger ohne die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Aussichten auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gehabt. Ein weiteres Indiz sei der erhebliche Altersunterschied zwischen den vormaligen Ehegatten gewesen. Seine frühere Ehefrau habe zudem keine Kenntnisse davon gehabt, dass der Beschwerdeführer im Kosovo mehrere Kinder habe. Diese Indizien hätten für die Annahme einer Scheinehe jedoch (noch) nicht ausgereicht.

Hingegen lägen inzwischen weitere Indizien vor. Weniger als zwei Monate nach der Hochzeit des Beschwerdeführers mit F, habe C einen Sohn zur Welt gebracht, welchen er anerkannt habe. Folglich sei C mit dem dritten Kind des Beschwerdeführers schwanger gewesen, als dieser F geheiratet habe. Ein viertes Kind sei ebenfalls während jener Ehe gezeugt worden, was ein starkes Indiz für eine Parallelbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter sei. Ihren Angaben zufolge habe er sie und die Kinder vier- bis fünfmal pro Jahr im Kosovo besucht. Der Beschwerdeführer habe Ende 2007 bzw. Anfang 2008 trotz angeblich intakter Ehe seine freien Tage und den Jahreswechsel mit C und den damals drei gemeinsamen Kindern im Kosovo verbracht. Vorliegend bestünden keine Gründe, diese klaren Angaben der Kindsmutter anzuzweifeln. Für eine Zweitbeziehung spreche auch, dass der Beschwerdeführer und C im Asylverfahren angegeben hätten, "verheiratet" zu sein. Die Kindsmutter habe überdies von Juni 2000 bis mindestens Anfang Juli 2019 mit ihren Kindern bei den Eltern des Beschwerdeführers im Kosovo gewohnt. Er habe sie die ganze Zeit über finanziell unterstützt. Obschon die beiden seit dem 6. Juli 2019 getrennt sein sollen, habe der Beschwerdeführer mindestens bis im Mai 2020 die Mietkosten von C bezahlt. Die Gesamtumstände liessen keinen anderen Schluss zu, als dass er während der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau eine Parallelbeziehung geführt habe. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, einen Gegenbeweis zu erbringen. Er habe offensichtlich wissen müssen, dass eine parallele eheähnliche Beziehung in seinem Heimatstaat für den Bewilligungsentscheid relevant gewesen wäre.

3.2  

3.2.1 Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen macht der Beschwerdeführer geltend, die Beweiswürdigung sei willkürlich erfolgt, da die Aussagen von C nicht in Gegenwart der Vorinstanz getätigt worden seien. Es liege auf der Hand, dass sie Aussagen mache, welche ihn völlig zu Unrecht belasteten.

3.2.2 Wie bereits festgestellt, verzichtete die Vorinstanz vorliegend zu Recht auf eine persönliche Anhörung von C (vgl. E. 1.4). Statt ihre Aussagen mit aussagekräftigen Beweisen zu widerlegen, beschränkt sich der Beschwerdeführer auf pauschale Bestreitungen, welche zum Teil offenkundig unwahr sind. So bestreitet er beispielsweise, der Vater von G. zu sein, obschon er diesen den Angaben der Schweizerischen Botschaft im Kosovo zufolge eine Woche nach der Geburt anerkannt hat. Überdies hat der Beschwerdeführer am 15. April 2019 eigens ein Gesuch gestellt, damit sein Sohn ihn während 90 Tagen als Feriengast in der Schweiz besuchen kann. Vor diesem Hintergrund kann den Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei den Angaben der Schweizerischen Botschaft im Kosovo um "unzutreffende Mutmassungen" handle und die Angaben von C unwahr seien, nicht gefolgt werden.

3.2.3 Der Beschwerdeführer kann im vorliegenden Verfahren auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons H vom 22. November 2006 beruft, welches eine Scheinehe (noch) verneint hat. Wie die Vorinstanz eingehend dargelegt hat, sind seither neue Tatsachen bekannt geworden, namentlich die Existenz von zwei weiteren Kindern, wovon der Beschwerdeführer mindestens eines anerkannt hat. Die betreffenden Indizien erhärteten den Verdacht auf eine Scheinehe stark.

3.2.4 Hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe macht der Beschwerdeführer weiter geltend, es sei ihm weder möglich noch zumutbar, einen früheren Ehewillen zu bekunden, da seine Ehefrau im Jahr 2010 verstorben sei. Mit diesen Vorbringen verkennt er, dass es ihm in erster Linie obliegen wäre, die starke Vermutung der jahrelang geführten Parallelbeziehung mit C zu widerlegen. Ein solcher Nachweis ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht ansatzweise gelungen. Aufgrund der starken Indizien für die lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene und aufrechterhaltene Ehe mit F kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise über die Qualität seiner ehelichen Beziehung getäuscht hat und sein hieraus abgeleiteter Aufenthaltsanspruch untergegangen oder gar nicht erst entstanden ist. Aufgrund seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu widerrufen.

3.3  

3.3.1  Zu beurteilen bleibt, ob sich der Widerruf der Bewilligung auch als verhältnismässig erweist. Denn das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig erscheint (Art. 96 Abs. 1 AIG; VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00860, E. 3.1).

3.3.2 Wie bereits die Vorinstanz richtigerweise erwog, ist die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von nunmehr rund 22 Jahren aufgrund der jahrzehntelang unterhaltenen Parallelbeziehung in seinem Heimatland erheblich zu relativieren. Die Integration des Beschwerdeführers kann auch anderweitig nicht als überdurchschnittlich gut bezeichnet werden. Aus der Tatsache, dass er in der Schweiz nie Sozialhilfe bezogen hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dies der üblichen Erwartungshaltung an eine erfolgreiche Integration entspricht. Mit Blick auf die Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz durften gute Kenntnisse der deutschen und schweizerdeutschen Sprache von ihm ebenfalls erwartet werden. In beruflicher Hinsicht war der Beschwerdeführer mehrfach Geschäftsführer von verschiedenen Unternehmen, über welche der Konkurs eröffnet werden musste. In diesem Zusammenhang hat er sich in der Schweiz mehrfach strafbar gemacht, weswegen er mit einer Haftstrafe von 5 Tagen sowie Geldstrafen von insgesamt 175 Tagessätzen und Bussen in Höhe von Fr. 17'197.bestraft wurde. Gegenwärtig sind drei weitere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig (betreffend betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung durch Verletzung von Vermögensverwaltungspflichten und Betrug in zwei Fällen). Angaben über eine aktuelle Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz kann daher entgegen seinen Angaben keineswegs als "bestens" bezeichnet werden. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer die ersten 22 Jahre seines Lebens im Kosovo verbracht, wo er auch in der Zeit vom 16. Juni 2000 bis am 11. Juni 2002 gelebt hat. Seine Kinder leben ebenfalls im Kosovo. Der Beschwerdeführer ist mit der Sprache, Kultur und den gesellschaftlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland unbestritten noch bestens vertraut. Gesundheitliche Einschränkungen, welche ihn an einer Rückkehr hindern würden, sind in den Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer folglich ohne Weiteres zumutbar, in seinen Heimatstaat Kosovo zurückzukehren. Das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz überwiegt gegenüber seinen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich somit als verhältnismässig.

4.  

Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher im konkreten Fall ersichtlich (vgl. E. 3.3.2).

5.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.  

Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2024.00092 — Zürich Verwaltungsgericht 17.04.2024 VB.2024.00092 — Swissrulings