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Geschäftsnummer: VB.2024.00091 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.11.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.11.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
[Der Beschwerdeführer ist ein 48-jähriger Kosovare, der seit 25 Jahren in der Schweiz lebt. Im Jahr 2022 wurde er wegen seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft rechtskräftig von der Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft (VB.2021.00362). Die Verlängerung der hierauf erteilten Aufenthaltsbewilligung wurde ihm nun wegen erneuter mutwilliger Schuldenwirtschaft verweigert und er wurde aus der Schweiz weggewiesen.] Bei der Beurteilung der Frage, ob bei dieser Ausgangslage eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer mutwilligen Verschuldung angezeigt ist, ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer auch nach der Rückstufung weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat (E. 4.1). Aufgrund seines leichtfertigen Umgangs bei der Geschäftsführung in mehreren ihm gehörenden Kapitalgesellschaften, welche alle mittlerweile in Konkurs gegangen sind, können ihm ausnahmsweise auch die Schulden einer ihm gehörenden Gesellschaft persönlich zugerechnet werden (E. 4.2). Die abzüglich einzelner Schuldenrückzahlungen neu hinzugekommene Verschuldung des Beschwerdeführers in den etwas mehr als eineinhalb Jahren seit seiner Rückstufung beträgt rund Fr. 54'000.- und ist als erheblich zu qualifizieren (E. 4.3). Die Verschuldung ist auch mutwillig, weil der Beschwerdeführer zu lange an der unrentablen selbständigen Erwerbstätigkeit festhielt (E. 5.1-5.2). Trotz der familiären Verhältnisse überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz (E. 6.5). Abweisung.
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG MUTWILLIGE VERSCHULDUNG NICHTVERLÄNGERUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEGWEISUNG
Rechtsnormen: Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00091
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A ist ein 1976 geborener Staatsangehöriger des Kosovos. Er reiste am 3. Januar 1999 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am 14. Dezember 1999 abgewiesen wurde. In der Folge heiratete A am 4. Februar 2000 eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Französin und erhielt gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern. Im Juli 2007 zog er in den Kanton Zürich, wo ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe wurde im Dezember 2008 geschieden.
Im Kanton Zürich lebte A bis zur Trennung im September 2019 zusammen mit seiner Schweizer Lebenspartnerin C (geboren 1988) sowie den beiden gemeinsamen Kindern, D (geboren 2011) und E (geboren 2015), welche beide über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen.
B. Aus dem Betreibungsregisterauszug von A des Betreibungsamt der Gemeinde F vom 8. Mai 2018 gingen 55 offene Verlustscheine im Betrag von knapp Fr. 140'000.- hervor. Mit Verfügung vom 4. März 2019 wurde A aufgrund der Nichterfüllung seiner öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen ausländerrechtlich verwarnt. Im April 2020 lagen Betreibungen und offene Verlustscheine von insgesamt knapp Fr. 180'000.- gegen A vor. Er bezog im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis am 30. April 2018 mit Unterbrüchen zusammen mit seiner damaligen Partnerin und den gemeinsamen Kindern Fürsorgegelder in der Höhe von Fr. 79'653.40. Zwischen 2011 und 2019 wurde er mehrfach strafrechtlich belangt.
C. Mit Verfügung vom 26. November 2020 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A (Dispositiv-Ziff. 1) und wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziff. 2). Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am 12. April 2021 teilweise gut, hob Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung auf und wies das Migrationsamt an, A nach Eintritt der Rechtskraft ihres Entscheids unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung, befristet auf ein Jahr, zu erteilen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Die Aufenthaltsbewilligung wurde an die folgenden Bedingungen geknüpft: lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen und strafrechtlich einwandfreies Verhalten. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Februar 2022 ab (Verfahren VB.2021.00362). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Das Migrationsamt erteilte A daraufhin am 2. Mai 2022 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung.
D. Am 14. Dezember 2022 ersuchte A um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 ab, wies A aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis am 6. Januar 2024 an.
II.
Einen hiergegen am 13. November 2023 erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Januar 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte ihm eine neue Ausreisefrist an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. III) und richtete ihm keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A erhob am 15. Februar 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei unter Entschädigungsfolge die Verfügung des Migrationsamts vom 6. Oktober 2023 aufzuheben und es sei von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei er migrationsrechtlich zu verwarnen.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2024 wurde A aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 20. Februar 2024 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Es ist vorliegend aufgrund der Beweislage und entsprechender glaubhafter Vorbringen der Kindsmutter davon auszugehen, dass die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen Kindern in affektiver Hinsicht ausreichend eng sind, um unter den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu fallen (vgl. hierzu BGE 139 I 315 E. 2.2; BGr, 12. Februar 2024, 2C_271/2023, E. 5.3). Bei diesem Resultat kann auf die diesbezüglich beantragte Kindsanhörung verzichtet werden und sind auch die übrigen zur Qualität der Beziehung des Beschwerdeführers mit seinen Kindern offerierten Zeugen nicht anzuhören.
2.2 Ausserdem kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung unter besonderen Umständen auch den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1999 in die Schweiz ein und lebt bereits seit 25 Jahren hier. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann er sich deshalb – trotz seiner Verschuldung – auch auf das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen (vgl. BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00044, E. 2.3, und 26. August 2021, VB.2021.00324, E. 2.1). Ihm kommt demnach grundsätzlich auch deshalb ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu.
2.3 Diese Ansprüche aus Art. 8 Abs. 1 EMRK gelten jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig. Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn die ausländische Person eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG).
3.2 Vorliegend wurde die nach der Rückstufung neu erteilte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gemäss in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2022 mit den Bedingungen "lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen" und "strafrechtlich einwandfreies Verhalten" verknüpft (VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00362, E. 3.5). Ob er die Voraussetzung des strafrechtlich einwandfreien Verhaltens trotz der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. August 2022 gegen ihn ausgesprochenen Ordnungsbusse für die fahrlässige Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung am 31. Mai und 1. Juni 2022 erfüllte, ist fraglich, kann aber letztlich offenbleiben. So erfüllt er die Voraussetzung "lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen" nicht, wie sich aus der nachfolgenden Prüfung der mutwilligen Verschuldung ergibt.
3.3 So liegt ein weiterer Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vor, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, wovon nicht leichthin auszugehen ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1, und 5. Juni 2024, 2C_637/2023, E. 4.2 auch zum Folgenden). Ein mutwilliges Verhalten im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1 – 31. Mai 2024, 2C_490/2023, E. 5.2 – 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 2.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.2, und 31. Mai 2024, 2C_490/2023, E. 5.3 mit Hinweisen).
3.4 Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.4.3, und 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 14. März 2024, VB.2023.00429, E. 4.1.3).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall erfolgte bereits die Rückstufung des Beschwerdeführers von der Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf seine mutwillige Schuldenwirtschaft. Das diesbezügliche Verfahren wurde mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2022 (VB.2021.00362) rechtskräftig abgeschlossen. Analog zum Vorgehen nach einer migrationsrechtlichen Verwarnung (vgl. zuvor E. 3.3 in fine) ist deshalb für die Beurteilung der Frage, ob eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer mutwilligen Verschuldung angezeigt ist, entscheidend, ob der Beschwerdeführer auch nach der Rückstufung weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat (vgl. BGr, 26. Januar 2024, 2C_119/2023, E. 4.4.2.1, und 20. Februar 2024, 2C_118/2023, E. 5.4.2). Die Vorinstanz erwog hierzu, dass sich die Neuverschuldung des Beschwerdeführers seit dem 17. Februar 2022 mindestens auf Fr. 37'990.50 belaufe. So seien seit diesem Stichtag neu hinzugekommene Unterhaltsschulden von Fr. 24'178.20 für seine Tochter sowie Verlustscheine im Umfang von Fr. 13'812.30 gegen die im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehende G GmbH erwiesen. Dies allein würde für die Annahme einer erheblichen Neuverschuldung ausreichen und es brauche entsprechend gar nicht auf neue Einträge im Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers, die allenfalls von Doppelbetreibungen oder doppelt registrierten Verlustscheinen stammen könnten, eingegangen zu werden. Ohnehin wäre es am Beschwerdeführer gewesen, allfällige Doppelbetreibungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten zu substanziieren. Im Übrigen stünde dieser Neuverschuldung im gleichen Zeitraum ein Schuldenabbau im Umfang von Fr. 4'611.55 gegenüber, der sich zu Fr. 2'500.- aus Rückzahlungen des Beschwerdeführers an das Betreibungsamt H und zu Fr. 1'098.30 aus Leistungen der G GmbH an dasselbe Betreibungsamt sowie zu Fr. 1'013.25 aus einer gegen diese gerichtete betreibungsamtliche Verwertung zusammensetze.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen zunächst vor, dass die Schulden der G GmbH nicht ihm persönlich zuzurechnen seien, da es sich bei dieser um eine eigenständige juristische Person handle. Dies ist grundsätzlich zutreffend, weil die Gesellschaft als juristische Personen ein vom Beschwerdeführer als natürliche Person getrenntes Dasein führt (vgl. BGr, 2. März 2021, 2C_764/2020, E. 3.3.2, und 30. Oktober 2020, 2C_354/2020, E. 3.3.3 mit Hinweisen). Überdies birgt jedes wirtschaftliche Handeln Risiken und können berufliche Rückschläge einem Selbständigerwerbenden nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden (BGr, 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 3.4.3 mit Hinweisen, und 2. März 2021, 2C_764/2020, E. 3.3.2).
Jedoch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Alleineigentümer und einziger Gesellschafter verschiedener Gesellschaften war, über die unter seiner Führung oder kurz nachdem er sie verkauft hatte der Konkurs eröffnet wurde. So war er im Jahr 2015 vorübergehend Inhaber und alleiniger Verwaltungsrat der I AG, über welche am 4. Januar 2016 der Konkurs eröffnet wurde, und ab 2013 bis Juni 2015 Inhaber und alleiniger Geschäftsführer der J GmbH, über welche am 11. Januar 2016 der Konkurs eröffnet wurde. Für beide Tätigkeiten wurde er rechtskräftig wegen verschiedener Konkursdelikte verurteilt. Ausserdem wurde – wie sich aus dem Handelsregister ergibt – die ab 2018 ebenfalls von ihm allein gehaltene K GmbH mit Verfügung des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2022 von Amtes wegen gelöscht, nachdem gegen diese ein Verlustschein ausgestellt worden war und keine Geschäftstätigkeit mehr festgestellt werden konnte. Schliesslich ist mittlerweile mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Juni 2024 auch über die G GmbH der Konkurs eröffnet worden. Bei letzteren drei Gesellschaften ist zudem aufgrund der im Handelsregister ersichtlichen Historie der Zweckänderungen davon auszugehen, dass es sich bei ihnen zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Beschwerdeführer nur noch um reine Mantelgesellschaften handelte.
Auch wenn bei dieser Ausgangslage noch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sukzessive mehrere juristische Personen gegründet und diese in beherrschender Stellung mutwillig überschuldet und in Konkurs fallengelassen habe, was für sich allein eine schwerwiegende Störung oder Gefährdung der öffentlich Sicherheit und Ordnung begründen würde (BGr, 30. Oktober 2020, 2C_354/2020, E. 2.5 mit Hinweisen), ist es vorliegend dennoch sachgerecht, den seit Jahren leichtfertigen Umgang des Beschwerdeführers bei der Geschäftsführung der ihm gehörenden Kapitalgesellschaften bei der Beurteilung seiner Neuverschuldung zu berücksichtigen (vgl. hierzu nebst den Konkursdelikten und dem finanziellen Misserfolg auch die aufgrund der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers gegen ihn ausgefällten strafrechtlichen Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Entsendegesetz vom 8. Oktober 1999 [SR 823.20] mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 5. Februar 2015 und wegen der fahrlässigen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. August 2022). Entsprechend ist dem Beschwerdeführer die entsprechende Neuverschuldung der G GmbH seit der Rückstufung persönlich zuzurechnen (vgl. auch BGr, 5. Juni 2024, 2C_637/2023, E. 4.3.3; VGr, 14. März 2024, VB.2023.00429, E. 4.2.1 e contrario und 5. Mai 2022, VB.2021.00481, E. 3.3).
4.3 Die von der Vorinstanz nach dem Gesagten so weit korrekt festgestellte Netto-Neuverschuldung von Fr. 33'378.95 fällt sogar noch höher aus, wenn auch die seit dem 17. Februar 2022 direkt gegen den Beschwerdeführer ergangenen betreibungsrechtlichen Vorgänge berücksichtigt werden. Der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts H vom 2. November 2023 verzeichnet für den Zeitraum nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil laufende Betreibungen und Pfändungen im Umfang von Fr. 30'955.15, zwei Verlustscheine im Umfang von Fr. 8'647.45 und zwei Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Umfang von Fr. 37'242.95. Selbst wenn die mit Rechtsvorschlag bestrittenen Betreibungen sowie die Betreibungen durch die Alimentenhilfe der Gemeinde F, welche die bereits erwähnten Unterhaltsschulden betreffen, nicht berücksichtigt werden, ergibt sich so zusätzlich zu den Feststellungen der Vorinstanz eine weitere Neuverschuldung von Fr. 25'238.60.
Zwar machte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren geltend, die Betreibung der L AG vom 24. Mai 2022 sei eine erneute Betreibung einer alten Forderung (Verlustschein vom 21. Oktober 2019), genauso wie die Betreibung der M AG vom 25. September 2023 und die Forderung des Steueramtes des Kantons Zürich (vom 12. September 2022). Selbst wenn diese nicht berücksichtigt werden, resultiert aber immer noch eine zusätzliche Neuverschuldung von Fr. 20'442.80. Weitere Mehrfachbetreibungen sind über pauschale Behauptungen hinaus nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Entsprechend ist insgesamt seit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 17. Februar 2022 von einer Netto-Neuverschuldung des Beschwerdeführers von mindestens Fr. 53'821.75 auszugehen. Diese ist während nur etwas mehr als anderthalb Jahren angefallen und damit als erheblich zu qualifizieren. Eine solche Neuverschuldung seit der Rückstufung rechtfertigt – vorausgesetzt, sie erfolgte mutwillig – einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.
5.
5.1 In Bezug auf die Mutwilligkeit der Neuverschuldung ist festzuhalten, dass unter bestimmten Umständen das Festhalten an einer unrentablen selbständigen Tätigkeit mutwillig sein kann (BGr, 19. Januar 2024, 2C_1043/2022, E. 4.4, und 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 3.4.3 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall wusste der Beschwerdeführer nach seiner Rückstufung auf die Aufenthaltsbewilligung von der Wichtigkeit der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen. Trotzdem und trotz der bislang erfolglosen selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. zuvor E. 4.2) hielt er an seiner unternehmerischen Tätigkeit bei der G GmbH fest und häufte privat und geschäftlich weitere Schulden an, ohne sich auf dem Arbeitsmarkt um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies lässt auf fehlende Einsicht schliessen und ist ein Verhalten, das dem Beschwerdeführer vorwerfbar ist.
5.2 An der Sache vorbei gehen die Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bewiesen, dass er stets gewillt war, auf eigenen Beinen zu stehen, und durch das erzielte Einkommen habe er seine Lebenshaltungskosten decken können. Zwar liegen mehrere Lohnabrechnungen bei den Akten, gemäss denen der Beschwerdeführer von der G GmbH jeweils einen Monatslohn von rund Fr. 4'700.- bezogen habe. Da er jedoch einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft war und tatsächliche Zahlungen nicht belegt wurden, ist diesen Abrechnungen kein hoher Beweiswert zuzugestehen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, wären ausserdem bei einem solchen Einkommen und einem ausgewiesenen Existenzminimum von Fr. 2'300.deutlich höhere Schuldenrückzahlungen möglich gewesen als die für den ganzen hier relevanten Zeitraum tatsächlich geleisteten Fr. 2'500.-. Schliesslich deutet der inzwischen eingetretene Konkurs der G GmbH darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin nicht in der Lage ist, unternehmerisch selbsttragend tätig zu sein. Zudem kann bei diesen Umständen entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht von positiven Zukunftsprognosen ausgegangen werden.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer die Neuverschuldung erneut mit seiner Spielsucht respektive einem damit einhergehenden kognitiven Unvermögen "betreffend Finanzen" begründet, kann dazu auf das bereits im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil VB.2021.00362 Geschriebene verwiesen werden (VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00362, E. 3.3 4. Absatz). So ist ein direkter Zusammenhang zwischen der Spielsucht und seiner erfolglosen selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ersichtlich. Ausserdem liegen ausser dem bereits im ersten Verfahren berücksichtigten Arztbericht von Dr. med. N vom 29. Dezember 2020 diesbezüglich auch keine weiteren relevanten Beweismittel im Recht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien seit der Durchführung der Psychotherapie Verbesserungen ersichtlich und das Schwierigste bei der Bekämpfung einer Spielsucht sei der erste Schritt mit der Aufnahme einer Therapie und danach bestünde eine positive Prognose, steht dies im Widerspruch zur Tatsache, dass die Therapie gemäss seinen eigenen Angaben nun seit bereits fast vier Jahren andauert und sich seine Verschuldung in diesem Zeitraum dennoch weiterhin erheblich erhöht hat.
5.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nach seiner Rückstufung die mit seiner Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung der lückenlosen Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt und sich erneut in erheblichem Ausmass mutwillig verschuldet. Er setzte damit die Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und lit. d AIG. Vor diesem Hintergrund ist seine Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht zu verlängern (Art. 33 Abs. 3 AIG).
6.
6.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und die damit einhergehende Wegweisung aus der Schweiz (Art. 96 Abs. 2 AIG und Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Rückstufung hat als Ganzes verhältnismässig zu sein und insbesondere dem Übermassverbot (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) zu genügen (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGr, 12. April 2022, 2C_222/2021, E. 3.5).
Im Falle des Beschwerdeführers, welchem gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zukommt (vgl. zuvor E. 2.1 und 2.2), verlangt die Europäische Menschenrechtskonvention hierbei, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Fortbestand des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung oder Beendigung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 I 91 E. 4.2, 143 I 21 E. 5.1). Dabei ist zu prüfen, ob eine gute, auch wirtschaftliche Integration vorliegt, und zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person eingewandert ist, wie lange sie im Gastland gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimatstaat sie unterhalten hat und noch unterhält (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Sind Kinder vorhanden, ist bei der Interessenabwägung auch dem Kindeswohl bzw. dem grundlegenden Bedürfnis der Kinder Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Eltern aufwachsen zu können (BGE 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; BGr, 4. September 2024, 2C_76/2024, E. 7.2 – 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.4 – 30. August 2023, 2C_710/2022, E. 4.2), wobei zu beachten ist, dass sich weder aus Art. 11 BV noch aus der Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (SR 0.107) ein eigenständiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 4. September 2024, 2C_76/2024, E. 7.2).
6.2 Eine Schuldenwirtschaft bzw. eine mutwillige Verschuldung stellt rechtsprechungsgemäss ein legitimes öffentliches Interesse im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, um einer ausländischen Person den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern (BGr, 4. September 2024, 2C_76/2024, E. 7.3 – 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.2 – 2. Mai 2023, 2C_378/2022, E. 4.2 – 7. Juli 2022, 2C_20/2022, E. 6.4 mit Hinweisen; vgl. auch EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic c. Schweiz, 52166/09, § 59 mit Hinweisen). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist damit ausgewiesen (vgl. BGr, 4. September 2024, 2C_76/2024, E. 7.3, und 24. Juli 2023, 2C_212/2023, E. 6.2 mit Hinweisen). Ebenfalls zu würdigen ist, dass der Beschwerdeführer nebst seiner Verschuldung auch verschiedentlich und in nicht geringem Ausmass Sozialhilfe bezogen hat und er während seines Aufenthalts zahlreiche Male strafrechtlich verurteilt wurde. Zwar ist ein überwiegender Teil der Straftaten dem Bagatellbereich zuzuordnen, er liess sich jedoch vereinzelt auch schwerwiegendere Verfehlungen wie Konkursdelikte oder die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu Schulden kommen. Letztere Verurteilung resultierte daraus, dass er schon seit Längerem keinen Unterhalt mehr für seine Tochter bezahlt, was im Übrigen zumindest in finanzieller Hinsicht auch die negativen Effekte einer Wegweisung auf die Vater-Kind-Beziehung zu einem gewissen Grad relativiert. Insgesamt liegt keine gelungene wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers vor und besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
6.3 Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er sich mittlerweile seit 25 Jahren in der Schweiz aufhält. Da bei der polizeilichen Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung kein Dolmetscher beigezogen werden musste, ist von einer gelungenen sprachlichen Integration auszugehen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer mit seiner Schweizer Ex-Partnerin zwei minderjährige Kinder im Alter von dreizehn und neun Jahren, die beide über das Schweizer Bürgerrecht verfügen und an deren Betreuung er sich zumindest teilweise beteiligt und mit denen er auch Ferien macht, was unter anderem durch die eingereichten Bilder sowie ein Schreiben seiner Ex-Partnerin belegt ist. Den Kindern des Beschwerdeführers ist mit Blick auf ihre Nationalität, ihr Alter und die Obhut der Schweizer Mutter eine Ausreise aus der Schweiz nicht zumutbar, weshalb eine Wegweisung des Beschwerdeführers unbestrittenermassen dazu führen würde, dass das aktuell gelebte Familienmodell nicht mehr in der gleichen Form weitergeführt werden könnte und in Zukunft der Kontakt der Kinder zu ihrem Vater erschwert würde. So macht die Mutter der Kinder auch geltend, sie sei auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz zwingend angewiesen. Reisen in den Kosovo zu organisieren, um den Kindern den Umgang mit ihrem Vater zu ermöglichen, könne ihr aufgrund des finanziellen und zeitlichen Aufwands kaum zugemutet werden. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner familiären Verhältnisse ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz zu attestieren.
6.4 Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und aufgewachsen und hat dort insgesamt zehn Jahre lang die Schule besucht. Er verliess das Land erst im Alter von 23 Jahren. Ausserdem leben seine Eltern sowie zwei seiner Geschwister noch im Kosovo; mit diesen hatte er stets Kontakt und er besuchte die Familie in der Heimat regelmässig ferienweise. Entsprechend besteht ein soziales Netz, das dem Beschwerdeführer bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein kann. Dass die wirtschaftliche Lage oder das Gesundheits- und Sozialversicherungssystem im Kosovo schlechter sein mögen als in der Schweiz, lässt die Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss noch nicht als unverhältnismässig erscheinen (BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.5, und 19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3). So mögen im Kosovo zwar auf die Bevölkerung gerechnet weniger Psychologen und Psychiater tätig sein als in der Schweiz. Dass aber deswegen allein eine fortgesetzte Behandlung der Spielsucht des Beschwerdeführers im Kosovo nicht möglich sein sollte, ist nicht belegt. Entsprechend bestehen grundsätzlich gute Wiedereingliederungschancen bei einer Rückkehr in den Kosovo.
6.5 Im Resultat überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Eine Entfernungsmassnahme trifft den Beschwerdeführer und seine Familie zwar mit einer gewissen Härte, zumal den Kindern, die alle die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen, eine Ausreise in den Kosovo, wie erwähnt, nicht zumutbar ist. Jedoch stehen diese unter der Obhut ihrer Mutter und sahen den Beschwerdeführer ohnehin nur besuchsweise. Er kam zudem schon länger seinen Unterhaltspflichten nicht nach, weshalb diesbezüglich die Wegweisung die Situation nicht verändern wird. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern kann nach seiner Wegweisung auch durch Ferienbesuche und moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, zumal die Kinder bereits in der Vergangenheit den Kosovo besucht haben.
Schliesslich ist auch kein milderes Mittel als die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ersichtlich. Er liess sich weder von einer migrationsrechtlichen Verwarnung noch von der Rückstufung zu einer Verhaltensänderung bewegen und erhöhte seine Verschuldung auf vorwerfbare Art und Weise weiter. Eine erneute Verwarnung fällt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist verhältnismässig.
7.
7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihm ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).