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Zürich Verwaltungsgericht 05.06.2024 VB.2024.00070

5. Juni 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,905 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Nichtpromotion | Die Notenfestlegung durch die Beschwerdegegnerin ist nicht rechtsverletzend (E. 3.3 f.). Für länger andauernde oder dauerhafte Belastungssituationen sowie für Behinderungen wie ADHS sind Nachteilsausgleiche zu gewähren; sie stellen keine Ausnahmesituationen im Sinn von § 13 PromotionsR dar, die ein Abweichen von den Promotionsbestimmungen rechtfertigten (E. 3.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00070   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.06.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Nichtpromotion

Die Notenfestlegung durch die Beschwerdegegnerin ist nicht rechtsverletzend (E. 3.3 f.). Für länger andauernde oder dauerhafte Belastungssituationen sowie für Behinderungen wie ADHS sind Nachteilsausgleiche zu gewähren; sie stellen keine Ausnahmesituationen im Sinn von § 13 PromotionsR dar, die ein Abweichen von den Promotionsbestimmungen rechtfertigten (E. 3.5). Abweisung.

  Stichworte: ADHS AUSNAHMESITUATION BEEINTRÄCHTIGUNG DES PRÜFUNGSABLAUFS BEWERTUNG ERMESSENSENTSCHEID KOGNITION MÜNDLICHE PRÜFUNG NICHTPROMOTION PROMOTIONSENTSCHEID PROVISORISCHE PROMOTION REPETITION EINER KLASSE

Rechtsnormen: § 13 PromotionsR § 20 lit. a VRG § 20 lit. b VRG § 50 Abs. 1 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00070

Urteil

der 4. Kammer

vom 5. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsschule C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtpromotion,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 2003) besuchte im Schuljahr 2022/2023 eine 3. Klasse an der Kantonsschule C. Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 teilte die Prorektorin der Kantonsschule C seiner Mutter, D, mit, dass ihr Sohn die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfülle, weil er bereits einmal nur provisorisch promoviert worden sei, und er nicht mehr in seiner angestammten Klasse verbleiben könne.

Noch am gleichen Tag gelangte D an die Schulleitung und ersuchte um Wiedererwägung des Promotionsentscheids, weil ihr Sohn in den letzten eineinhalb Jahren "[h]ohen gesundheitlichen und psychischen Belastungen getrotzt" habe. Mit E-Mail vom 7. Juli 2023 schloss sich A dem an bzw. setzte die Lehrerschaft über sein "Empfinden zur aktuellen Lage" in Kenntnis. Am 10. Juli 2023 teilte die Prorektorin der Kantonsschule C A und D mit, die Schulleitung habe das Wiedererwägungsgesuch geprüft und in Absprache mit dem Klassenlehrer von A entschieden, darauf nicht einzutreten.

II.  

A rekurrierte am 4. August 2023 gegen die Verfügung vom 5. Juli 2023 bei der Bildungsdirektion, welche das Rechtsmittel am 14. Dezember 2023 abwies (Dispositiv-Ziff. I), die Kosten des Rekursverfahrens A auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und ihm in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zusprach.

III.  

Am 1. Februar 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Bildungsdirektion vom 14. Dezember 2023 aufzuheben und die Kantonsschule C anzuweisen, ihn definitiv zu promovieren. Am 12. Februar 2024 reichte A weitere Unterlagen nach bzw. machte ergänzende Angaben zum Sachverhalt. Die Bildungsdirektion erklärte am 4. März 2024 Verzicht auf Vernehmlassung. Die Kantonsschule C schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit weiterer Stellungnahme vom 18. April 2024 hielt A an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen (vgl. § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21] und § 16 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 [PromotionsR, LS 413.251.1]).

2.  

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

3.  

3.1 Die Entscheidung über die Promotion eines Schülers oder einer Schülerin liegt gemäss § 8 PromotionsR in der Kompetenz des Klassenkonvents. Dieser besteht aus allen Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, und einem Mitglied der Schulleitung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [LS 413.211]). Die §§ 9‒12 PromotionsR regeln im Detail die Voraussetzungen für die erfolgreiche Promotion. Gemäss § 9 PromotionsR sind die Bedingungen für die Promotion erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden, die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach oben (lit. a) und nicht mehr als drei Noten unter 4,0 erteilt werden (lit. b).

3.2 Gemäss dem Zeugnis des Frühlingssemesters 2023 des Beschwerdeführers betrug die doppelte Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten 2,0 und die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach oben 1,5. Ausserdem wurden zwei Fachnoten (Chemie und Physik) unter 4,0 erteilt. Da der Beschwerdeführer bereits im Herbstsemester 2021 einmal provisorisch promoviert worden war, führt dies grundsätzlich zur Nichtpromotion mit der Möglichkeit einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe (§ 10 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 PromotionsR).

Vor Verwaltungsgericht wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Bewertung in den Fächern Mathematik (Grundlagen- und Schwerpunktfach) und Physik und bringt vor, die fachverantwortlichen Lehrpersonen hätten vorgängig weder kommuniziert, dass in den beiden Fächern mündliche Noten erhoben, noch wie die Noten gewichtet würden, womit eine intransparente Notengebung vorliege. Darüber hinaus macht er geltend, dass die Prüfung im Fach Englisch am letzten Schultag der Abschlussklassen (2. Juni 2023) aufgrund von Unregelmässigkeiten bzw. wegen Lärms nicht gezählt werden dürfe. So oder anders "– und unabhängig von der Rechtmässigkeit der Benotung seiner Leistungen –" hätte er aber aufgrund der im Wiedererwägungsgesuch dargetanen Belastung, der er im Frühjahr 2023 ausgesetzt gewesen sei, in Abweichung von den Promotionsbestimmungen definitiv promoviert werden müssen.

3.3  

3.3.1 Gemäss § 7 Abs. 1 PromotionsR ist bei der Beurteilung der Leistungen neben den schriftlichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen. Die Lehrperson hat die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach zu informieren (§ 7 Abs. 2 PromotionsR).

Grundsätzlich sind somit auch mündliche Leistungen bei der Benotung zu berücksichtigen. Da das Promotionsreglement aber nur eine angemessene Berücksichtigung verlangt, räumt es der Lehrperson ein Ermessen ein. In welcher Art und Gewichtung die mündliche Leistung zu berücksichtigen ist, legt § 7 Abs. 1 PromotionsR nicht verbindlich fest. Sogar die Nichtberücksichtigung der mündlichen Leistung kann sich deshalb als angemessen erweisen. Erforderlich ist aber, dass die Art und Weise der Berücksichtigung transparent kommuniziert wird (vgl. VGr, 7. September 2011, VB.2011.00192, E. 6.1).

3.3.2 Die Beschwerdegegnerin führte im Rekursverfahren hierzu an, im Fach Mathematik habe die mündliche Leistung sowohl im Grundlagen- wie auch im Schwerpunktfach jeweils 20 % gezählt. Im Grundlagenfach Mathematik habe der Beschwerdeführer dabei die Note 4,0 für seine mündliche Leistung und so die gerundete Gesamtnote 4,0 erhalten. Im Schwerpunktfach Mathematik habe er die Note 4,0 für seine mündliche Leistung erhalten und so ebenfalls einen Notenschnitt von 4,0 erreicht. Im Fach Physik sei die Note für die mündliche Leistung mit 10 % gewichtet worden. Die Note ergebe sich aus der Frequenz der Beteiligung und der Relevanz sowie dem Richtigkeitsgehalt der Antworten. Der Beschwerdeführer habe sich im Physikunterricht zwar viel gemeldet, seine Antworten seien aber nicht immer adäquat gewesen. Seine mündlichen Leistungen seien daher mit der Note 4,5 bewertet worden. Unter Berücksichtigung der Note 3,3 für seine schriftlichen Leistungen resultiere die (gerundete) Gesamtnote 3,5.

Eine Berücksichtigung der mündlichen Leistung in oben dargelegter Weise liegt innerhalb des den Lehrpersonen nach § 7 Abs. 1 PromotionsR zustehenden Ermessensspielraums (vgl. auch VGr, 24. November 2010, VB.2010.00454, E. 4.1.2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]). Laut der Beschwerdegegnerin kommunizierten die Lehrpersonen an ihrer Schule zudem jeweils zu Beginn jedes Semesters, dass auch die mündliche Leistung der Schülerinnen und Schüler in die Beurteilung einfliesse; was im Übrigen auch der allgemeinen Übung entspricht. Im Fall des Beschwerdeführers komme hinzu, dass die Lehrpersonen in den Fächern Mathematik und Physik ihn bzw. seine Klasse schon länger unterrichteten, sodass die Schülerinnen und Schüler mit den Abläufen und Modi der Leistungsbeurteilungen in den Fächern vertraut gewesen seien. Gründe, um an diesem Vorbringen zu zweifeln, sind keine ersichtlich. Vielmehr ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer und seinen Mitschülerinnen und Mitschülern nicht bekannt gewesen sein soll, dass in den Fächern Mathematik und Physik auch mündliche Leistungen erhoben werden.

Sollten die Lehrpersonen der betreffenden Fächer die Schülerinnen und Schüler sodann tatsächlich vorgängig nicht (auch) über die genaue Gewichtung der mündlichen Leistungen informiert haben, mag dies gegen § 7 Abs. 2 PromotionsR verstossen haben; dies allein kann jedoch von vornherein nicht zu einer Korrektur der Note in den Fächern Mathematik und Physik zugunsten des Beschwerdeführers führen. Dies gilt selbst dann, wenn § 7 Abs. 2 PromotionsR nicht als blosse Ordnungsvorschrift qualifiziert werden könnte, deren Verletzung grundsätzlich keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit der materiell-rechtlichen Anordnung über die provisorische Promotion hat (dazu VGr, 7. September 2011, VB.2011.00192, E. 6.2).

3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter einwendet, ein Vergleich der Noten für seine mündliche Leistung im Schwerpunkt- und im Grundlagenfach Mathematik mit denjenigen eines Mitschülers zeige, dass dieser deutlich besser bewertet worden sei, obschon er im Unterricht nicht besser mitmache, hält ihm die Beschwerdegegnerin zu Recht entgegen, dass seine Wahrnehmung über die Mitarbeit und das Arbeitsverhalten seiner Mitschülerinnen und Mitschüler im Unterricht subjektiv ist. Gerade die Bewertung der mündlichen Leistung einer Schülerin bzw. eines Schülers durch die verantwortliche Lehrperson beinhaltet denn auch immer eine gewisse subjektive, im Ermessen der bzw. des Prüfenden liegende Komponente. Auch fehlt die Möglichkeit, die Situation zu wiederholen oder Leistungen direkt zu vergleichen, wie das bei schriftlichen Leistungen der Fall ist.

Mit dem blossen Verweis auf die (besseren) Noten eines anderen Schülers vermag der Beschwerdeführer insofern keine – sachlich nicht gerechtfertigte – Ungleichbehandlung darzutun und erst recht keine Erhöhung seiner Noten in den Fächern Mathematik und Physik zu erwirken, zumal er der von allen seinen Lehrpersonen geteilten Einschätzung, wonach er im Unterricht eine minimalistische Arbeitshaltung zeige, nichts Substanzielles entgegensetzt. Im Gegenteil lässt sich einem von ihm eingereichten ärztlichen Bericht vom 15. September 2023 entnehmen, dass er im Frühjahr 2023 in seiner Motivation beeinträchtigt gewesen sei.

3.4 Was die Prüfung im Fach Englisch vom 2. Juni 2023 anbelangt, ist unbestritten, dass es während dieser zu einer Ruhestörung durch Schülerinnen und Schüler der Abschlussklasse 2023 kam. Einig gehen die Parteien im Weiteren darin, dass der Beschwerdeführer und seine Klassenkameradinnen und -kameraden vor der Prüfung gegenüber der Englischlehrerin ihre Bedenken hinsichtlich einer ungestörten Prüfungsdurchführung geäussert und um Verschiebung gebeten hatten. Hierauf habe die Lehrperson einen Prüfungsraum ausserhalb des Hauptgebäudes gewählt. Als es dennoch zu einer Störung kam, schloss die Lehrperson die Türe zum Klassenzimmer ab, damit die lärmenden Schülerinnen und Schüler dieses nicht betreten konnten, und forderte sie zum Unterlassen weiterer Störungen auf. Dem seien die Störerinnen und Störer nach einer gewissen Zeit nachgekommen.

Angesichts dieser Schilderungen ist bereits fraglich, ob die Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs durch Lärmimmissionen (Rufen) derart schwerwiegend war, dass sie nach dem Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens des Beschwerdeführers zu verunmöglichen oder wesentlich zu erschweren.

Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben: Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass dem Beschwerdeführer selbst bei einer Streichung der Note 3,3 in der schriftlichen Englischprüfung vom 2. Juni 2023 keine bessere Semesternote zu erteilen gewesen wäre, weswegen sich hierdurch auch an seiner Nichtpromotion nichts änderte.

3.5  

3.5.1 Gemäss § 13 PromotionsR kann der Klassenkonvent schliesslich in besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen gemäss §§ 9–12 PromotionsR abweichen. Ein solch besonderer Fall ist nach der Rechtsprechung namentlich dann anzunehmen, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds kann mithin nur zum Abweichen von den Promotionsbestimmungen führen, wenn in jenem die Ursache für die ungenügenden Leistungen zu sehen ist. Die Kausalität zwischen wichtigem Grund und ungenügender Leistung lässt sich daran erkennen, dass als Folge des wichtigen Grunds ein markanter Einbruch im Leistungsvermögen erfolgt (zum Ganzen VGr, 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 4.1 f. [auch zum Folgenden], und 15. Mai 2019, VB.2019.00113, E. 4.1.1).

In einer solchen Ausnahmesituation ist der Klassenkonvent indes nicht verpflichtet, zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abzuweichen; der Entscheid darüber liegt vielmehr in seinem pflichtgemässen Ermessen. Dabei hat er vor allem zu berücksichtigen, ob der Schülerin oder dem Schüler beim Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann, das heisst, ob aufgrund der gesamten Umstände zu erwarten ist, dass sie oder er den Rückstand innert nützlicher Frist wird aufholen können. Diese Prognosestellung ist nach der Rechtsprechung allerdings nicht zu vermischen mit der Frage, ob die Leistungseinbusse auf eine Ausnahmesituation zurückzuführen ist und deshalb überhaupt Raum für eine Anwendung von § 13 PromotionsR besteht (vgl. VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00812, E. 4.3.2 – 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 2.2 ‒ 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1 ff.).

3.5.2 Vorliegend brachte die Mutter des Beschwerdeführers unter dem Titel von § 13 PromotionsR mit "Wiedererwägungsgesuch" vom 5. Juli 2023 zunächst vor, ihr Sohn habe in den vergangenen Jahren mehrere Unfälle gehabt, so etwa "einen schweren Kopf/Rücken-Unfall aufgrund eines Sprungs in einen Pool im August 2021 und im Februar 2022 einen Fussbruch" bzw. einen Bänderriss. Ausserdem sei im September 2022 sein Grossvater im Ausland verstorben und hätten sie und ihr Ehemann, der Vater des Beschwerdeführers, sich getrennt. Der Beschwerdeführer ergänzte hierauf am 7. Juli 2023, er habe im letzten Jahr mit vielen Herausforderungen zu kämpfen gehabt und erst gegen Ende des Frühlingssemester 2023 den Mut gefunden, sich im Zusammenhang mit einer bislang unbehandelten Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), die ihn seit Jahren eingeschränkt habe, ärztliche Hilfe zu holen. Mitte Juli 2023 reichte er der Beschwerdegegnerin den vom 13. Juli 2023 datierenden Bericht einer Praxis für Psychotherapie und Psychiatrie nach, wonach eine "im Juli 2023" durchgeführte Abklärung ergeben habe, dass er (der Beschwerdeführer) an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und ADHS (kombinierter Typ) leide.

Unter Bezugnahme auf den vorstehenden Bericht machte der Beschwerdeführer im Folgenden in seinem Rekurs vom 4. August 2023 geltend, im Frühlingssemester 2023 einen klaren Leistungseinbruch erlitten zu haben, weil gleich in mehrfacher Hinsicht eine besondere Situation im Sinn von § 13 PromotionsR vorgelegen habe. So sei er bereits wegen seiner Unfälle in den Vorjahren, dem Tod des Grossvaters und der Trennung der Eltern geschwächt gewesen. Dies und der Umstand, dass gegen Ende des Semesters der Druck ohnehin ansteige, habe die vorbestehende ADHS-Problematik entscheidend verstärkt bzw. verschärft. Ende September 2023 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen weiteren Bericht der ihn behandelnden Fachärzte für Psychiatrie bzw. Psychotherapie vom 15. September 2023 ein, worin neu festgestellt wird, dass sich als Folge einer Belastungssituation bei ihm "diskrete depressive Symptome gezeigt" hätten. In solchen Fällen versagten bei Patientinnen und Patienten mit einer Aufmerksamkeitsstörung die vorhandenen Strategien, was sich dann in Gefühlen der Überforderung und der mangelnden Selbstwirksamkeit niederschlage.

Vor Verwaltungsgericht führt der Beschwerdeführer nun erstmals aus, der markante Einbruch in seinem Leistungsvermögen im Frühjahr 2023 habe mehrere Ursachen gehabt, wobei eine der Hauptursachen die akuten familiären Spannungen bzw. das sich akut verschlechterte Verhältnis zu seinem Vater gewesen sei, das in eine Depression gemündet habe. So habe er am 2. April 2023 eine wüste Auseinandersetzung mit seinem Vater gehabt, der sich einige Zeit zuvor von der Mutter getrennt habe. Dabei habe der Vater suizidale Drohungen ausgesprochen und sich dahingehend geäussert, dass die Geburt des Beschwerdeführers Ursache seiner Probleme sei. Dazu sei gekommen, dass sein Vater die Zahlung der Alimente eingestellt und so bei ihm existenzielle Ängste hervorgerufen habe. Dies alles habe bei ihm zu einer Depression geführt, die am 12. April 2024 diagnostiziert worden sei. Bei dieser Gelegenheit sei auch der Verdacht auf eine ADHS aufgekommen, der im weiteren Verlauf der Behandlung der Depression habe verifiziert werden können. Es könne mit anderen Worten nicht mehr bloss von schwierigen Familienverhältnissen die Rede sein, sondern es sei von einer für ihn äusserst belastenden Situation mit Ausnahmecharakter auszugehen. Der Beschwerde liegt ein vom 23. Januar 2024 datierender Arztbericht bei, der die vorstehenden Angaben – so namentlich die Aussage des Beschwerdeführers, dass er sich seit April 2023 wegen einer (mittelgradigen) depressiven Episode in Behandlung befinde – bestätigt.

3.5.3 Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, sind die im Sommer 2021 und Frühjahr 2022 erlittenen Verletzungen, der Tod des im Ausland lebenden Grossvaters im September 2022 und die zu einem unbekannten Zeitpunkt erfolgte Trennung der Eltern für sich genommen nicht geeignet, im Frühlingssemester 2023 eine Ausnahmesituation gemäss § 13 PromotionsR zu begründen, da sie zum einen zeitlich zu weit zurückliegen und zum anderen nicht gewichtig bzw. aussergewöhnlich genug sind (vgl. dazu etwa VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00479, E. 5.4 – 24. November 2010, VB.2010.00454, E. 4.2.1 – 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.2).

Gleiches gilt für die ADHS-Diagnose des Beschwerdeführers, sind für länger andauernde oder dauerhafte Belastungssituationen sowie für Behinderungen doch Nachteilsausgleiche zu gewähren (vgl. VGr, 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 5.2.1, und 28. Juni 2019, VB.2019.00112, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; ferner VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00349, E. 4.2). Ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromotionsR kann zwar auch dann vorliegen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Anspruch auf Nachteilsausgleich hätte, dieser jedoch nicht gewährt wurde, oder wenn ein unkorrektes Verhalten einer Schule betreffend einen gewährten Nachteilsausgleich vorliegt (VGr, 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 5.3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Hier ersuchte der Beschwerdeführer jedoch erst im August 2023 um Gewährung eines Nachteilsausgleichs wegen der ihm gemäss ärztlichen Berichten vom 13. Juli 2023 schon seit seiner Kindheit bekannten, auf die ADHS zurückzuführenden Auffälligkeiten. Auf dieses Gesuch reagierte die Beschwerdegegnerin umgehend und ergriff Nachteilsausgleichsmassnahmen. Dass der Beschwerdeführer nicht bereits früher ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellte bzw. sich einer fachärztlichen Untersuchung unterzog, kann nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden.

3.5.4 Allenfalls liesse sich in dem Zusammentreffen der einzelnen vorstehend genannten belastenden Umstände bzw. Faktoren im Frühjahr 2023 eine Ausnahmesituation im Sinn von § 13 PromotionsR erblicken. Dabei fällt allerdings auf, dass der Beschwerdeführer laut den eingereichten ärztlichen Berichten "[a]ls Folge der Belastungssituation" Anfang des Jahres 2023 lediglich "diskrete depressive Symptome" zeigte, die dank "einer Medikation und psychotherapeutische[n] Gesprächen […] deutlich in kurzer Zeit reduziert werden" konnten. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Mutter sahen sich denn auch nicht veranlasst, die Schulleitung bzw. die Lehrpersonen über die Situation zu informieren. Dass beim Beschwerdeführer Mitte April 2023 eine depressive Episode mit Krankheitswert diagnostiziert wurde, fand vielmehr erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Erwähnung (VGr, 24. Juni 2009, VB.2009.00179, E. 3.5, wonach bei der Beurteilung, ob eine Ausnahmesituation gegeben ist, auch das Unterlassen einer frühzeitigen Information über allfällige Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist).

Selbst wenn man aber die angeführten Umstände in ihrer Gesamtheit als Ausnahmesituation qualifizieren würde, ist nicht ersichtlich, dass sie kausal für die ungenügenden Noten des Beschwerdeführers waren. So weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass sich die schulischen Leistungen des Beschwerdeführers während der gesamten Zeit am Gymnasium in einem ähnlichen Bereich bewegten bzw. es bei ihm bloss nach dem Nichtbestehen der Probezeit im Herbstsemester 2019 und der provisorischen Promotion im Herbstsemester 2021 zu merklichen Leistungssteigerungen kam.

3.5.5 Schliesslich ist auch der Umstand, dass beim verfahrensmässig bedingten Verbleib im Klassenzug (wieder) bessere Noten erzielt werden, nicht geeignet, einen besonderen Fall zu begründen (VGr, 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 5.4 mit Hinweis).

3.6 Demnach kam ein Abweichen von den Promotionsbestimmungen gemäss §§ 9–12 PromotionsR beim Beschwerdeführer nicht in Betracht; das Vorgehen des Klassenkonvents der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2) und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da dem Gemeinwesen eine solche praxisgemäss nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zusteht (vgl. VGr, 23. Juni 2022, VB.2022.00280, E. 2.3 mit Hinweis).

6.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 22. Februar 2024, 2D_6/2023, E. 1.1 mit Hinweisen). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion.

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