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Geschäftsnummer: VB.2024.00061 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.04.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Verbleib in Sicherheitsabteilung
Verbleib in Sicherheitsabteilung. Der Beschwerdegegner verfügte den Verbleib des Beschwerdeführers in der Sicherheitsabteilung um längstens sechs Monate bis zum 20. März 2024. Dieses Datum ist mittlerweile verstrichen. Angesichts des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers und da nicht bekannt ist, ob dieser weiterhin in der Sicherheitsabteilung untergebracht ist oder (bereits) in den Normalvollzug zurückversetzt wurde, ist in diesem Fall auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten (E 1.2.2). Den Akten kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer mitunter unberechenbar verhielt, wiederholt Drohungen äusserte, ausfällig wurde und sich der Umgang und die Vollzugsplanung mit ihm daher generell äusserst schwierig und anspruchsvoll gestalten. Indes ist zu beachten, dass Einzelhaft als Sicherheitsmassnahme gemäss Art. 78 lit. b StGB ausschliesslich zum Schutz des Gefangenen oder Dritter angeordnet werden darf und sich ohne entsprechende Gefährdung bei bloss "problematischem Vollzugsverhalten" und "Gruppenvollzugsuntauglichkeit" angesichts der schweren Einschränkung der persönlichen Freiheit der betroffenen Person in der Regel nicht rechtfertigt. Dass der Beschwerdeführer für sich selbst oder Mitinsassen eine Gefahr darstellt, ergibt sich weder aus den Akten noch machen dies die Vorinstanzen geltend. Aber auch dass eine derart akute Gefährdung des Vollzugspersonals vorliegen würde, welcher sich nur mittels Einzelhaft des Beschwerdeführers und nicht auch in einem weniger restriktiven Setting begegnen liesse, konnten die Vorinstanzen nicht überzeugend darlegen; eine vertiefte Prüfung der Verhältnismässigkeit unter diesem Blickwinkel kann ihren Entscheiden jedenfalls nicht entnommen werden (E. 4.2). Die Voraussetzungen für die Einzelhaft sind demgemäss nicht erfüllt. Zu beachten ist sodann, dass das in der Zwischenzeit erstattete Ergänzungsgutachten dem Beschwerdeführer die Verdachtsdiagnose ADHS stellt. Der Beschwerdegegner wird diese Diagnose für den weiteren Vollzug berücksichtigen und eine entsprechende Medikation des Beschwerdeführers mindestens prüfen müssen. Allenfalls kann (bereits) damit den Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers wirkungsvoll begegnet werden (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 5.3). Gutheissung; Anweisung, den Beschwerdeführer aus der Einzelhaft zu entlassen.
Stichworte: AKTUELLES INTERESSE ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG EINZELHAFT RENITENTES VERHALTEN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SICHERHEITSABTEILUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VOLLZUGSVERHALTEN
Rechtsnormen: § 10 Abs. VI JVV Art. 75 Abs. I StGB Art. 78 lit. b StGB § 23a lit. d StJVG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00061
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA Pöschwies, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Verbleib in Sicherheitsabteilung,
hat sich ergeben:
I.
A. A befindet sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies im vorzeitigen Strafvollzug. Seit dem 21. März 2023 ist er dort in der Sicherheitsabteilung 1 (SI 1) in Einzelhaft untergebracht.
B. Mit Verfügung vom 20. September 2023 hiess Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) das Gesuch der JVA Pöschwies um Verlängerung der Unterbringung von A in der SI 1 ab 21. September 2023 um längstens sechs Monate bis zum 20. März 2024 gut. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses entzog das JuWe die aufschiebende Wirkung.
II.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2023 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2023. Zudem ersuchte er um Zusprechung von Schadenersatz, Sicherung von Videoaufnahmen, Einholung eines Arztberichts, Erlass der Verfahrenskosten, (eventualiter) Einholung einer Replik von Rechtsanwältin B, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Versetzung in eine neue Strafanstalt sowie um eine "Untersuchung von Amtes wegen", eventualiter durch die Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I). Soweit sie Rügen gegenüber der JVA Pöschwies und deren Personal enthielt, überwies die Justizdirektion die Rekursschrift zuständigkeitshalber zur Bearbeitung als Aufsichtsbeschwerde an die Amtsleitung des JuWe (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten auferlegte die Justizdirektion A, nahm sie infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Staatskasse (Dispositivziffern III und IV).
III.
Daraufhin gelangte A, nunmehr anwaltlich vertreten, mit Beschwerde vom 1. Februar 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse sei Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 18. Dezember 2023 aufzuheben und sei er unverzüglich aus der Sicherheitsabteilung in den ordentlichen Vollzug zu versetzen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2024. Mit Eingabe vom 21. März 2024 (Datum des Poststempels) reichte Rechtsanwältin B auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin ihre Honorarnote ein. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Bei der Frage des Verbleibs einer inhaftierten Person in der Sicherheitsabteilung handelt es sich um eine Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (vgl. BGE 147 IV 433 E. 2.3).
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25). Desgleichen kann darauf verzichtet werden, wenn durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00243, E. 3.1).
1.2.2 Der Beschwerdegegner verfügte den Verbleib des Beschwerdeführers in der SI 1 um längstens sechs Monate bis zum 20. März 2024. Dieses Datum ist mittlerweile verstrichen. Damit sind der Streitgegenstand und grundsätzlich auch das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 18. Dezember 2023 während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens weggefallen bzw. steht die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Raum. Vorliegend stellt sich auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Nachdem jedoch der Verbleib in der Sicherheitsabteilung in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingriff (vgl. hinten E. 2.4) und nicht bekannt ist, ob dieser – aufgrund einer neuen Verfügung des Beschwerdegegners – weiterhin in der SI 1 untergebracht ist oder (bereits) in den Normalvollzug zurückversetzt wurde, ist in diesem Fall auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten.
2.
2.1 Der Strafvollzug hat nicht nur das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu fördern, sondern auch im Sinn des Sicherungsprinzips dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Die Einweisung eines Gefangenen in die Sicherheitsabteilung mit Einzelhaft stellt eine Sicherheitsmassnahme dar. Die Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf gemäss Art. 78 StGB nur angeordnet werden bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche (lit. a), zum Schutz des Gefangenen oder Dritter (lit. b), als Disziplinarsanktion (lit. c) oder zur Verhinderung der Beeinflussung von Mitgefangenen durch Gedankengut, welches die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen (lit. d). Die Dauer der Einzelhaft wird durch das kantonale Recht geregelt (VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00444, E. 2.2; Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. A., Basel 2018 [BSK StGB I], Art. 78 N. 2).
2.2 Gemäss § 23a lit. d des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) kann eine inhaftierte Person zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der betrieblichen Ordnung und Sicherheit in Einzelhaft versetzt werden. Nach § 10 Abs. 6 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) sorgt die Justizvollzugsanstalt für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen. Gemäss § 7 der Hausordnung der JVA Pöschwies (Fassung vom 1. November 2022) richtet sich die Anordnung von Einzelhaft nach Art. 78 StGB und – im Vollzug einer Massnahme – nach Art. 90 Abs. 1 StGB sowie § 23a lit. d StJVG. Länger dauernde Einzelhaft wird nach § 9 der Hausordnung auf Antrag der Anstaltsdirektion durch die einweisende Behörde angeordnet (Abs. 1 Satz 1). Bei zeitlicher Dringlichkeit kann die Anstaltsdirektion vorsorglich bis zum Entscheid der einweisenden Behörde Einzelhaft anordnen (Abs. 1 Satz 2). Dem Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, sich zur Anordnung der Einzelhaft zu äussern (Abs. 2). Die Anordnung von Einzelhaft ist auf Gesuch des Gefangenen sowie periodisch vor Ablauf der angeordneten Dauer, längstens aber alle sechs Monate, zu überprüfen. Abs. 1 und 2 sind sinngemäss anwendbar (Abs. 3).
2.3 In der JVA Pöschwies wird die Einzelhaft auf der SI 1 umgesetzt. Die Abteilung dient (unter anderem) der sicheren Unterbringung Inhaftierter in Einzelhaft, von denen eine Gefahr für das Personal und/oder die Mitgefangenen ausgeht. Bei dieser Vollzugseinheit steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund. Die SI 1 ist innerhalb der JVA Pöschwies die am meisten gesicherte Abteilung mit dem restriktivsten Haftregime; die Haftbedingungen sind dementsprechend streng. Die so untergebrachten Personen haben keinen direkten Kontakt zu den anderen Insassen der JVA; unter Umständen wird toleriert, dass sich die Insassen ohne Sichtkontakt über die Fenster der Einzelzellen hinweg verständigen. Der Kontakt zur Aussenwelt und zum Betreuungspersonal wird durch die Einzelhaft grundsätzlich nicht eingeschränkt (VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00510, E. 3.3, mit Hinweisen).
2.4 Art. 78 lit. b StGB und die erwähnten kantonalen Ausführungsbestimmungen lassen somit die Einzelhaft in einer Sicherheitsabteilung auch für eine längere Dauer zu. Zu beachten ist indes, dass die Unterbringung in Einzelhaft aufgrund der fehlenden sozialen (intramuralen) Interaktionen, der sehr eingeschränkten Bewegungsfreiheit und des strengen Haftregimes gravierende Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere auf die psychische Gesundheit, der Inhaftierten haben kann. Sie kann sich je nach Dauer und Ausgestaltung der konkreten Haftbedingungen als menschenunwürdig erweisen und stellt grundsätzlich eine Einschränkung der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dar. Mindestens bei der sich wiederholenden Verlängerung der Einzelhaft sind deshalb strenge Anforderungen an die Verhältnismässigkeit zu stellen (VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00510, E. 3.2, mit Hinweisen; Brägger, BSK StGB I, Art. 78 N. 6).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner erwog in der Verfügung vom 20. September 2023, die JVA Pöschwies habe ihr Gesuch vom 18. September 2023 um Verlängerung der Einzelhaft damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin fordernd und ungeduldig verhalte. Ausserdem habe er in der Überprüfungsperiode mit Verfügung vom 21. Juni 2023 mit zehn Tagen Arrest diszipliniert werden müssen, da er sich am 20. Juni 2023 geweigert habe, den Spazierhof nach Beendigung des Spaziergangs zu verlassen, und anschliessend das Personal mit massiven Faustschlägen angegriffen habe. Gemäss dem Formular zur Überprüfung des Aufenthalts in der SI 1 vom 7. September 2023 habe sich das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Personal seit dem Eintritt in die SI 1 zum Negativen verändert; stets hinterfrage er Weisungen und Regeln und folge diesen auch nicht immer, sodass er weiterhin nicht als gruppenvollzugstauglich angesehen werden könne. Dem Anhörungsprotokoll von 12. September 2023 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Regeln und Weisungen des Personals befolgen werde und die SI 1 momentan der einzige Platz in der JVA Pöschwies sei, der ihm passe. Vor diesem Hintergrund stelle die SI 1 einen geeigneten Unterbringungsort für den Beschwerdeführer dar, zumal dieses Setting aufgrund seines weiterhin auffälligen und unberechenbaren Vollzugsverhaltens insbesondere gegenüber dem Anstaltspersonal als unbedingt notwendig zu erachten sei. Ein Verbleib auf der SI 1 erscheine zudem auch erforderlich und verhältnismässig, zumal ein weniger strukturierter Rahmen bzw. ein Gruppenvollzug zur Möglichkeit der Gefährdung seiner Mitinsassen bzw. des Betreuungspersonals führen würde.
3.2
3.2.1 Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 18. Dezember 2023, der Kontakt zur Aussenwelt und zum Betreuungspersonal werde durch die Einzelhaft grundsätzlich nicht eingeschränkt. In der JVA Pöschwies ergäben sich täglich Kommunikationsmöglichkeiten, etwa bei den Essensabgaben oder beim täglichen Hofgang. Jedem in der SI 1 Inhaftierten würden individuelle soziale Trainingsfelder und spezifische Betreuungsmethoden angeboten, beispielsweise Therapiegespräche oder Schulunterricht. Gemäss der JVA Pöschwies sei in der SI 1 die Toleranz bei Drohungen und Beschimpfungen von Gefangenen gegenüber Mitarbeitenden gross und komme es insofern selten zu Rapportierungen. Bei unsozialem Verhalten, Beleidigungen und verbalen Drohungen werde in der Regel nicht unmittelbar reagiert, sondern zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Gefangenen das Gespräch gesucht (E. 3.3).
3.2.2 Weiter erwog die Justizdirektion, der Beschwerdeführer sei im Vollzug durch forderndes, unkooperatives, impulsives und teilweise bedrohliches und aggressives Verhalten aufgefallen und mehrmals diszipliniert worden. Wiederholt habe er das Anstaltspersonal beleidigt und tätlich angegriffen. Nachdem er am 10. März 2023 einen Gruppenaufseher mit Kot beworfen habe, sei er mangels Gruppenvollzugstauglichkeit in die SI 1 versetzt worden. Mit Disziplinarverfügung vom 21. Juni 2023 sei er mit Arrest von zehn Tagen bestraft worden, nachdem er sich am 20. Juni 2023 geweigert habe, den Spazierhof zu verlassen, und Mitarbeiter mit Faustschlägen angegriffen habe. Gemäss dem Formular zur Überprüfung des Aufenthalts in der SI 1 vom 7. September 2023 habe das Personal am 31. August 2023 beobachtet, wie der Beschwerdeführer während seines Spaziergangs gegen einen Betonpfeiler im grossen Spazierhof uriniert habe. Darauf angesprochen, habe er angegeben, nicht uriniert zu haben. Wenn er aber bei der "morgigen" Gerichtsverhandlung von der Gesamtstrafe "den Drittel" nicht bekäme, werde er sich an keinerlei Regeln mehr halten und dafür sorgen, dass täglich ein Aufseher im Spital lande (E. 4.2).
3.2.3 Den Akten könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Setting in der SI 1 prinzipiell gut "händelbar" sei. Jedoch habe er Mühe mit gewissen Anweisungen und Regeln, sei sehr fordernd und mit Entscheidungen oft nicht einverstanden. Immer wieder versuche er, den Tagesablauf zu beeinflussen und nach seinen Wünschen zu gestalten, und verlange er eine Sonderbehandlung. Komme man seinen Anliegen nicht nach, werde er ausfällig und beschimpfe das Personal. Da die Einzelhaft rigide sei, werde oftmals von Rapportierungen abgesehen. Stattdessen versuche man bei verbalen Beleidigungen und Drohungen oder "noch tolerierbarem" Fehlverhalten, mit dem Beschwerdeführer zu reden und an dessen Vernunft zu appellieren (E. 4.3).
3.2.4 Seit dem Angriff auf die Betreuung im Normalvollzug im März 2023 und dem Wechsel in die SI 1 hätten keine Gespräche zwischen der Sozialarbeiterin und dem Beschwerdeführer mehr stattgefunden, weil dieser keinen Kontakt gewünscht habe. Im September 2023 sei der Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefongesprächs gegenüber der einweisenden Behörde ausfällig geworden (E. 4.4).
3.2.5 Das problematische Vollzugsverhalten des Rekurrenten sei damit "genügend erstellt". Sein Vorbringen, wonach er niemals Menschen tätlich angreife, werde durch die Akten klar widerlegt. Auch sei ihm nicht zu folgen, wenn er geltend mache, die JVA Pöschwies sei das Problem und nach einer Versetzung in eine andere Anstalt gäbe es keine Probleme mehr. Tatsache sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer bisher in verschiedenen Einrichtungen Mühe gehabt habe, sich an die Regeln zu halten und entsprechend negativ und grenzüberschreitend aufgefallen sei. So scheine sich mit Blick auf sein früheres Verhalten in der JVA Lenzburg nichts Signifikantes verändert zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich auch in der JVA Pöschwies als impulsiv und unberechenbar gezeigt und schrecke in Situationen, in denen er emotional aufgewühlt sei, auch vor gewalttätigen Angriffen nicht zurück. Soweit er zum wiederholten Male geltend mache, in der JVA Pöschwies werde ihm eine ADHS-Medikation verweigert, sei einmal mehr festzuhalten, dass die notwendige medizinische Versorgung und die psychiatrisch-psychologische Betreuung und Behandlung in der JVA Pöschwies grundsätzlich gewährleistet sei. Für eine Behandlung mit Ritalin mangle es an einer eindeutigen, aktuellen Diagnose; eine Abklärung habe keinen entsprechenden Befund ergeben. Derzeit sei jedoch ein neues Gutachten in Arbeit und es könne davon ausgegangen werden, dass darin auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte ADHS-Erkrankung eingegangen werde (E. 4.5).
3.2.6 Dem Beschwerdegegner sei also zu folgen, wenn er den einstweiligen Verbleib des Beschwerdeführers in der SI 1 mit enger Betreuung und Beobachtung zum Schutz Dritter – namentlich von Personal und Mitinsassen – als weiterhin erforderlich und verhältnismässig einstufe, umso mehr, als sich der Beschwerdeführer von schweren Drohungen offensichtlich nicht distanziere. So habe er beispielsweise im Rekurs festgehalten, dass "eine schlimme Eskalation mit Todesfällen in Kauf genommen" werden müsse. Damit sei das Personal einer Gefahr ausgesetzt und manifestiere der Beschwerdeführer eine gefährliche Unberechenbarkeit. Weder mache der Beschwerdeführer substanziiert geltend noch bestünden anderweitig Anhaltspunkte dafür, dass seine Haft durch erschwerende Haftbedingungen gekennzeichnet wäre; von menschenunwürdigen Haftbedingungen könne daher nicht ausgegangen werden (E. 4.6).
3.2.7 Nach dem Gesagten sei die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Nichtsdestotrotz sei darauf hinzuarbeiten, dass eine Unterbringung in der SI 1 nicht zum Dauerzustand werde. Ziel müsse bleiben, den Beschwerdeführer sicher und schrittweise in ein offeneres Vollzugssetting zu überführen und letztlich wieder erfolgreich in den Gruppenvollzug zu integrieren (E. 4.7).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, der Beschwerdegegner begründe seinen Entscheid "im Wesentlichen" mit dem Vorfall vom 20. Juni 2023 (vgl. oben E. 3.1). Anders, als dies der Beschwerdegegner darstelle, habe er – der Beschwerdeführer – das Personal damals aber nicht angegriffen, sondern lediglich aus dem Teich heraus mit Wasser bespritzt. Diesen habe er zu seinem Schutz aufgesucht, nachdem er sich gewaltlos geweigert habe und danach vom Personal unter Androhung von Arrest aufgefordert worden sei, den Hofgang zu beenden. Sechs Beamte in Vollmontur hätten ihn anschliessend aus dem Wasser geholt, an den Händen und Füssen gefesselt, in die Zelle verbracht, seine Kleider aufgeschnitten und ihn nackt am Boden liegen lassen. Das Vorgehen der Beamten sei unverhältnismässig gewesen und er habe sich dabei Verletzungen zugezogen. Bis auf die Vorgänge in der Zelle seien die Geschehnisse auf Videos dokumentiert; diese seien beizuziehen. Aufgrund des Vorfalls vom 20. Juni 2023 sei er mit einer 10-tägigen Arreststrafe diszipliniert worden und seither bestehe ein erhebliches Misstrauen der JVA Pöschwies ihm gegenüber. Die Sicherheitshaft beruhe mithin auf einem unzutreffenden, einseitig ermittelten Sachverhalt.
3.3.2 Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen mangle es in der Einzelhaft an Möglichkeiten für nennenswerte soziale Interaktionen und stünden ihm keine individuellen Trainingsfelder oder sonstige spezifische Betreuungsangebote zu Verfügung. Die seit nunmehr elf Monaten andauernde Einzelhaft sei an ihm nicht spurlos vorbeigegangen. Vielmehr habe sie gravierende Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit gehabt, zumal er an einer – unbehandelten – ADHS leide, die seine derzeitige Situation noch weiter belaste. Das Ergänzungsgutachten vom 15. Januar 2024 habe eine entsprechende Verdachtsdiagnose gestellt und attestiere ihm ein hohes Bedürfnis an Autonomie. Zu beachten sei schliesslich, dass ihm die Einzelhaft verunmögliche, sich die nötigen sozialen Kompetenzen und Bewältigungsstrategien im Hinblick auf seine Entlassung aus dem Strafvollzug anzueignen.
4.
4.1 Die Disziplinarverfügung vom 21. Juni 2023, womit der Beschwerdeführer mit Arrest von zehn Tagen bestraft wurde, erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer bestreitet nun jedoch mit Beschwerde, dass sich der zugrundeliegende Vorfall so abgespielt haben soll, wie er in der Disziplinarverfügung beschrieben ist. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend indes nicht abschliessend geprüft zu werden. Selbst wenn sich nämlich die Dinge gemäss der Disziplinarverfügung zutrugen, hätte die Justizdirektion den vom Beschwerdegegner angeordneten Verbleib des Beschwerdeführers in der SI 1 – wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt – nicht bestätigen dürfen. Es erübrigt sich daher auch, die Videoaufnahmen des Vorfalls beizuziehen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt. Zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung der damaligen Vorgänge überwies die Justizdirektion die Rekursschrift zuständigkeitshalber zur Bearbeitung an die Amtsleitung des Beschwerdegegners. Auch hierauf muss nicht näher eingegangen werden.
4.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich mit Beschwerde darauf, den der Disziplinarverfügung vom 21. Juni 2023 zugrundeliegenden Sachverhalt infrage zu stellen. Der Beschwerdegegner bzw. die Justizdirektion erachteten den Verbleib des Beschwerdeführers in der SI 1 indes nicht nur deswegen für angezeigt. Vielmehr sei der Beschwerdeführer durch forderndes, unkooperatives, impulsives und teilweise bedrohliches und aggressives Verhalten aufgefallen und habe er deswegen mehrmals diszipliniert werden müssen. Namentlich mangle es ihm an der Gruppenvollzugstauglichkeit (vorn E. 3.1 und E. 3.2.2). Tatsächlich kann den Akten entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer mitunter unberechenbar verhielt, wiederholt Drohungen äusserte, ausfällig wurde und sich der Umgang und die Vollzugsplanung mit ihm daher generell äusserst schwierig und anspruchsvoll gestalten. Zu erwähnen ist insofern insbesondere der Vorfall vom 10. März 2023, als der Beschwerdeführer einen Aufseher mit Kot bewarf (vgl. dazu das Urteil VB.2023.00262 des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2023 [zur Publikation vorgesehen]). Indes ist zu beachten, dass Einzelhaft als Sicherheitsmassnahme gemäss Art. 78 lit. b StGB – die anderen Tatbestände von Art. 78 StGB sind vorliegend nicht einschlägig – ausschliesslich zum Schutz des Gefangenen oder Dritter angeordnet werden darf und sich ohne entsprechende Gefährdung bei bloss "problematischem Vollzugsverhalten" und "Gruppenvollzugsuntauglichkeit" angesichts der schweren Einschränkung der persönlichen Freiheit der betroffenen Person in der Regel nicht rechtfertigt. Dass der Beschwerdeführer für sich selbst oder Mitinsassen eine Gefahr darstellt, ergibt sich weder aus den Akten noch machen dies die Vorinstanzen geltend. Aber auch dass eine derart akute Gefährdung des Vollzugspersonals vorliegen würde, welcher sich nur mittels Einzelhaft des Beschwerdeführers und nicht auch in einem weniger restriktiven Setting begegnen liesse, konnten die Vorinstanzen nicht überzeugend darlegen; eine vertiefte Prüfung der Verhältnismässigkeit unter diesem Blickwinkel kann ihren Entscheiden jedenfalls nicht entnommen werden. Daran ändern auch der Vorfall vom 10. März 2023 und die Drohungen des Beschwerdeführers nichts, wobei das Vollzugspersonal solche – gerade aufgrund der Einzelhaft – bis zu einem gewissen Grad zu tolerieren scheint (vgl. vorn E. 3.2.4). Die übrigen von den Vorinstanzen angeführten Vorfälle vom 20. Juni 2023 und 31. August 2023 (vorn E. 3.2.2) sind zwar Beispiele für das unkooperative und impulsive Verhalten des Beschwerdeführers, ereigneten sich aber zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer bereits in Einzelhaft befand, und konnten dadurch augenscheinlich nicht verhindert werden, zumal dem Beschwerdeführer auch in der SI 1 Spaziergänge zustehen (Benjamin F. Brägger in: Ders. [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. A., Basel 2022, S. 201).
4.3 Wie dem Formular zur Überprüfung des Aufenthalts auf der SI 1 vom 7. September 2023 entnommen werden kann, veränderte sich das Verhalten des Beschwerdeführers seit dem Eintritt in die SI 1 (weiter) zum Negativen. Die Ursache hierfür mag wohl auch in den strengen Vollzugsbedingungen in der SI 1 liegen. Überdies führte der Beschwerdeführer seit dem Wechsel in die SI 1 keine Gespräche mehr mit der Sozialarbeiterin (vorn E. 3.2.4). Die Vorinstanzen sind zwar wie erwähnt der Ansicht, der Aufenthalt in der SI 1 sei der einzige Rahmen, in welchem der Persönlichkeit und dem herausfordernden Verhalten des Beschwerdeführers begegnet werden könne (vgl. vorn E. 3.2.3). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für diesen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers jedoch nicht erfüllt. Zu beachten ist sodann, dass das im Rahmen des Strafverfahrens vom Obergericht des Kantons Zürich in Auftrag gegebene, in der Zwischenzeit erstattete Ergänzungsgutachten vom 15. Januar 2024 dem Beschwerdeführer die Verdachtsdiagnose ADHS stellt. Der Beschwerdegegner wird diese Diagnose für den weiteren Vollzug berücksichtigen und eine entsprechende Medikation des Beschwerdeführers mindestens prüfen müssen. Allenfalls kann (bereits) damit den Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers wirkungsvoll begegnet werden. Jedenfalls aus Sicht des Beschwerdeführers stellte dies eine mildere Massnahme als die Einzelhaft dar, verlangt der Beschwerdeführer doch schon seit geraumer Zeit die medikamentöse Behandlung seiner (angeblichen) ADHS (vgl. VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00566, E. 4).
4.4 Zusammengefasst erweist sich der – nunmehr schon ein Jahr dauernde – Verbleib des Beschwerdeführers in der SI 1 als unrechtmässig.
5.
5.1 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 18. Dezember 2023 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. September 2023 sind aufzuheben. In Abänderung von Dispositivziffer IV der Verfügung der Justizdirektion vom 18. Dezember 2023 sind die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 610.- dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Sodann ist der Beschwerdegegner anzuweisen, den Beschwerdeführer – soweit nicht bereits erfolgt – aus der Einzelhaft zu entlassen.
5.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist sodann zu verpflichten dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung direkt seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen und an deren Entschädigung anzurechnen (unten E. 5.3.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 45).
5.3 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
5.3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Eine Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.3.2 Mangels Kostenauflage ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.3.3 Aufgrund der Akten (vgl. S. 73 f. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2022) ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da die Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die grosse Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
5.3.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2016 (AnwGebV) entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 13 Stunden und 25 Minuten Stunden erweist sich als hoch, aber gerade noch angemessen. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 76.70 sind nicht zu beanstanden. Zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwältin B folglich mit Fr. 3'273.70 zu entschädigen. Daran anzurechnen ist die vom Beschwerdegegner zu leistende Parteientschädigung (vorn E. 5.1).
5.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 18. Dezember 2023 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. September 2023 werden aufgehoben
In Abänderung von Dispositivziffer IV der Verfügung der Justizdirektion vom 18. Dezember 2023 werden die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 610.- dem Beschwerdegegner auferlegt.
Der Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführer aus der Einzelhaft zu entlassen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'270.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (Fr. 1'500.- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss Dispositivziffer 6 hiernach angerechnet.
6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren mit total Fr. 1'652.20 (inklusive Mehrwertsteuer von 8,1 %) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.