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Zürich Verwaltungsgericht 09.01.2025 VB.2024.00053

9. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,986 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführer, ein 1967 geborener Staatsangehöriger Serbiens, erhielt 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau. Im Oktober 2023 verweigerte der Beschwerdegegner ihm die weitere Verlängerung der Bewilligung, weil davon ausgegangen werden müsse, dass seine Ehe aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen worden sei, und kein gemeinsamer Wohnsitz der Eheleute bestehe.] Die fehlende Nähe ihrer Familien und das (unbestrittene) Getrenntleben von August 2021 bis April 2023 allein lassen noch nicht auf eine Scheinehe schliessen. Im Rahmen ihrer Befragungen durch die Polizei wussten die Eheleute sodann relativ gut über die Gewohnheiten des anderen Bescheid und stellten ihr Kennenlernen, ihre Eheschliessung und das Eheleben in weiten Teilen übereinstimmend dar. Auch sagten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einhellig aus, sich am Vortag nach der Arbeit (des Beschwerdeführers) getroffen und etwas getrunken zu haben. Auf Anfang April 2023 meldete sich der Beschwerdeführer schliesslich wieder an der gleichen Adresse wie seine Ehefrau an, wo Mitte Dezember 2024 eine (unangemeldete) polizeiliche Wohnungskontrolle stattfand. Diese ergab zufolge der die Kontrolle durchführenden Beamten, dass die Eheleute dort auch wirklich zusammenlebten. Damit ist der Nachweis einer Scheinehe nicht erbracht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen ist, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (zum Ganzen E. 2). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00053   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.01.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Der Beschwerdeführer, ein 1967 geborener Staatsangehöriger Serbiens, erhielt 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau. Im Oktober 2023 verweigerte der Beschwerdegegner ihm die weitere Verlängerung der Bewilligung, weil davon ausgegangen werden müsse, dass seine Ehe aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen worden sei, und kein gemeinsamer Wohnsitz der Eheleute bestehe.] Die fehlende Nähe ihrer Familien und das (unbestrittene) Getrenntleben von August 2021 bis April 2023 allein lassen noch nicht auf eine Scheinehe schliessen. Im Rahmen ihrer Befragungen durch die Polizei wussten die Eheleute sodann relativ gut über die Gewohnheiten des anderen Bescheid und stellten ihr Kennenlernen, ihre Eheschliessung und das Eheleben in weiten Teilen übereinstimmend dar. Auch sagten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einhellig aus, sich am Vortag nach der Arbeit (des Beschwerdeführers) getroffen und etwas getrunken zu haben. Auf Anfang April 2023 meldete sich der Beschwerdeführer schliesslich wieder an der gleichen Adresse wie seine Ehefrau an, wo Mitte Dezember 2024 eine (unangemeldete) polizeiliche Wohnungskontrolle stattfand. Diese ergab zufolge der die Kontrolle durchführenden Beamten, dass die Eheleute dort auch wirklich zusammenlebten. Damit ist der Nachweis einer Scheinehe nicht erbracht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen ist, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (zum Ganzen E. 2). Gutheissung.

  Stichworte: INDIZIEN RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE WOHNUNGSKONTROLLE ZUSAMMENWOHNEN

Rechtsnormen: Art. 42 AIG Art. 49 AIG Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00053

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A (gemäss aktuellem Reisepass C), ein im Oktober 1967 geborener Staatsangehöriger Serbiens, hielt sich von Oktober bis Dezember 2010 sowie im Mai 2011 illegal in der Schweiz auf. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte ihn vor diesem Hintergrund mit Strafbefehl vom 23. Mai 2011 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise, mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen; das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) auferlegte ihm am 24. Mai 2011 ein dreijähriges Einreiseverbot. Am 26. Mai 2011 wurde A mit dem Flugzeug nach Belgrad ausgeschafft.

Am 21. Januar 2018 reiste A erneut in die Schweiz ein und heiratete Anfang Februar 2018 die im Oktober 1970 geborene Schweizerin D, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 16. Februar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilte.

Da A im Rahmen seines letzten Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung angegeben hatte, getrennt von seiner Ehefrau zu wohnen, beauftragte das Migrationsamt die Kantonspolizei Zürich Anfang Juli 2022 damit, die Eheleute A/D zu befragen und ihre Wohnungen zu kontrollieren. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 verweigerte das Migrationsamt A die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg, weil davon ausgegangen werden müsse, dass die Ehe von ihm und D aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen worden sei, und kein gemeinsamer Wohnsitz bestehe.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis 31. März 2024 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte ihm in Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung.

III.  

A erhob am 30. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 22. Dezember 2023 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Februar 2024 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte dem Verwaltungsgericht am 28. Februar 2024 seine Verfügung vom 26. Februar 2024 ein, womit es auf ein Wiedererwägungsgesuch von A vom 7. Februar 2024 nicht eingetreten war. Am 23. April 2024 und am 6. August 2024 reichte das Migrationsamt neue Aktenstücke ein.

Mit Schreiben vom 20. November 2024 beauftragte das Verwaltungsgericht die Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Bülach, mit der Durchführung einer polizeilichen Kontrolle an der neuen gemeinsamen Meldeadresse der Eheleute A/D. Am 11. Dezember 2024 erstattete die Kantonspolizei einen entsprechenden Bericht. Hierzu äusserte sich A nicht, sein Rechtsvertreter reichte allerdings am 17. Dezember 2024 eine Kostennote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländerund Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Im Rahmen des Rekursverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung der Gemeinde E nach, woraus hervorgeht, dass er seit dem 4. April 2023 wieder an der gleichen Adresse wie seine Schweizer Ehefrau (und deren Mutter) gemeldet ist. Anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren ist das Erfordernis des Zusammenlebens somit als erfüllt zu erachten.

2.2 Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1).

Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es vielmehr konkreter Hinweise. Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich aber in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen. Solche Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher Kulturkreise Schwierigkeiten bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt (BGr, 6. September 2024, 2C_5/2024, E. 6.1 mit Hinweisen). Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt. Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (zum Ganzen BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.3 ff. mit Hinweisen).

2.3 Gemäss Vorinstanz bestehen im Fall des Beschwerdeführers genügend Indizien für den Nachweis einer Scheinehe. So habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein grosses Interesse an einer Wohnsitznahme bzw. der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz gezeigt, was ihm schliesslich erst die Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau ermöglichte. Weiter lägen keine plausiblen Gründe dafür vor und widerspreche es den kulturellen Gepflogenheiten der Eheleute, dass diese ihre jeweiligen Familien, insbesondere die ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Eltern von D und ihre erwachsenen Söhne, nicht über die Heirat informierten. Generell liessen die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Rahmen ihrer polizeilichen Befragungen darauf schliessen, dass die beiden kein Interesse an der Familie bzw. überhaupt an den persönlichen Verhältnissen des anderen hätten, was mit einer ehelichen Beziehung nicht in Einklang zu bringen sei. Die Befragung wie auch die eingeholten Wohnsitz- bzw. Meldebestätigungen legten ausserdem nahe, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gar nie zusammengelebt hätten, sondern D nach der Heirat zunächst (weiterhin) im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern gelebt habe und seit dem Tod ihres Vaters am 12. April 2021 in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter.

Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau jeweils getrennt voneinander Ferien im gemeinsamen Heimatland verbringen und keinen Kontakt zur Familie des anderen unterhalten, gewichtige Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe zu erblicken sind. Auch erscheint zumindest zweifelhaft, ob die Eheleute bis zur Meldung des Getrenntwohnens zusammenlebten, handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer von Oktober 2018 bis April 2023 bewohnten Wohnung doch um ein 1-Zimmer-Appartement und wohnte seine Ehefrau sowohl vor ihrer Heirat und dem angeblichen Einzug in die (erste) eheliche Wohnung im Oktober/November 2018 für einige Jahre mit ihren Eltern bzw. ihrer Mutter zusammen wie auch aktuell wieder seit dreieinhalb Jahren.

Die fehlende Nähe ihrer Familien und das (unbestrittene) Getrenntleben von August 2021 bis April 2023 allein lassen allerdings noch nicht auf eine Scheinehe schliessen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau führen diesbezüglich zumindest übereinstimmend aus, dass sie aus der gleichen Region Serbiens stammten und sich bereits während der Schulzeit ineinander verliebt hätten, wobei die Eltern von D die Beziehung abgelehnt und sie deshalb 1986 mit zu sich in die Schweiz genommen hätten. Im Jahr 2017 hätten sie und der Beschwerdeführer sich wieder getroffen, wobei die Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers diesem gegenüber unverändert ablehnend eingestellt gewesen seien. Die Söhne des Beschwerdeführers aus einer früheren Ehe seien ebenfalls gegen die Beziehung gewesen bzw. generell gegen eine neue Ehe des Beschwerdeführers. Nach dem Tod ihres Vaters im Frühjahr 2021 sei die Ehefrau des Beschwerdeführers wieder zur Mutter gezogen bzw. habe mit ihr eine neue Wohnung bezogen, da die Witwe nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfüge und auf finanzielle wie auch psychische Unterstützung angewiesen sei. Der Auszug führte laut dem Beschwerdeführer zu einer gewissen Entfremdung des Paars. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung im Juli 2022 äusserte der Beschwerdeführer diesbezüglich die Befürchtung, dass die Gefühle von D ihm gegenüber abkühlen könnten. Sicher sei, dass sie von ihrer Mutter unter Druck gesetzt werde, besonders seit dem Tod des Vaters. Trotz ihrer räumlichen Trennung wollen sich die Eheleute allerdings weiterhin regelmässig geschrieben und sich auch gesehen haben. Dabei fällt bei Betrachtung ihrer Aussagen anlässlich ihrer Befragungen im Juli 2022 zwar auf, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau während der fraglichen Zeit vergleichsweise selten gesehen und – namentlich auch an Geburts- und Feiertagen – kaum etwas gemeinsam unternommen haben dürften. Gleichzeitig lassen die Schilderungen der Eheleute aber auch erkennen, dass die beiden relativ gut über die Gewohnheiten des anderen Bescheid wussten, ihr Kennenlernen, ihre Eheschliessung und das Eheleben in weiten Teilen übereinstimmend darstellten und D zudem die damalige Wohnung des Beschwerdeführers detailliert zu beschreiben vermochte. Auch sagten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einhellig aus, sich am Vortag nach der Arbeit (des Beschwerdeführers) getroffen und etwas getrunken zu haben.

Anfang Februar 2023 bezog D dann mit ihrer Mutter eine Vierzimmerwohnung in E. Auf Anfang April 2023 meldete sich der Beschwerdeführer an der gleichen Adresse an. Am 11. Dezember 2024 fand an besagter Adresse eine (unangemeldete) polizeiliche Wohnungskontrolle statt, die – zufolge der die Kontrolle durchführenden Beamten – ergab, dass die Eheleute dort auch wirklich zusammenlebten. Davon zeugten jedenfalls die gerahmten Fotografien des Paares im gemeinsamen Schlafzimmer sowie die separaten Kleiderschränke und die diversen Männerkleider, Männerschuhe und Hygieneartikel für Männer in der Wohnung. Auch sei die Ehefrau des Beschwerdeführers gerade am Öffnen von Briefen gewesen, die an ihren Ehemann adressiert gewesen seien, und habe ihre Mutter bestätigt, dass ihr Schwiegersohn mit ihnen zusammenwohne.

2.4 Damit ist der Nachweis einer Scheinehe nicht erbracht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen ist, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sollten sich künftig neue Hinweise für eine Scheinehe ergeben, wäre eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers angezeigt.

Bei diesem Verfahrensausgang braucht nicht auf die Rügen des Beschwerdeführers eingegangen zu werden, sein Gehörsanspruch sei anlässlich der Befragung durch die Polizei im Juli 2022 verletzt worden. Ebenso wenig sind weitere Sachverhaltsergänzungen notwendig.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursund des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Er hat dem Beschwerdeführer zudem eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurssowie das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote ein, worin ein Aufwand von insgesamt Fr. 8'873.20 für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird. Praxisgemäss steht der obsiegenden Partei jedoch keine volle Entschädigung zu, vielmehr sind ihr nur die notwendigen Kosten zu ersetzen. Vorliegend ist eine Parteientschädigung im gerichtsüblichen Umfang von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und von Fr. 1'500.- (jeweils inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren angemessen (vgl. VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 7; ferner ausführlich VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.3).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 10. Oktober 2023 und Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 22. Dezember 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 22. Dezember 2023 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    170.--     Zustellkosten, Fr. 2'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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