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Zürich Verwaltungsgericht 19.06.2024 VB.2024.00036

19. Juni 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,666 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines brasilianischen Staatsangehörigen nach Auflösung seiner eingetragenen Partnerschaft mangels Vorliegen eines nachehelichen oder persönlichen Härtefalls.] Insgesamt ist dem Beschwerdeführer der Nachweis über die behauptete häusliche Gewalt (namentlich in psychischer Form) somit misslungen, weshalb ein dadurch resultierender Aufenthaltsanspruch seinerseits ausser Betracht fällt (E. 2.4.4). Ein Konnex zwischen der Erkrankung des Beschwerdeführers und der später begründeten, eingetragenen Partnerschaft ist somit nicht gegeben und ein Anwendungsfall von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu verneinen (E. 2.5.4). Die HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers bestand bereits Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz und konnte in Brasilien ärztlich behandelt werden, ohne dass sich der Beschwerdeführer in einer gesundheitlichen Notlage befand. Dass in Brasilien nach wie vor kostenlose, staatliche Programme zur Behandlung von HIV-Erkrankungen sowie verschiedene Medikamente existieren und die behandelnden Ärzte ihren Patienten zudem allfällig alternative Medikamente verschreiben können, bestreitet der Beschwerdeführer nicht (E. 2.5.6). In Bezug auf seine HIV-Infektion ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer infolge äusserer Merkmale der Erkrankung kaum konkrete Nachteile deswegen zu erwarten hat. Somit stehen weder seine Homosexualität noch seine HIV-Erkrankung einer Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen (E. 2.5.7). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00036   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.03.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines brasilianischen Staatsangehörigen nach Auflösung seiner eingetragenen Partnerschaft mangels Vorliegen eines nachehelichen oder persönlichen Härtefalls.] Insgesamt ist dem Beschwerdeführer der Nachweis über die behauptete häusliche Gewalt (namentlich in psychischer Form) somit misslungen, weshalb ein dadurch resultierender Aufenthaltsanspruch seinerseits ausser Betracht fällt (E. 2.4.4). Ein Konnex zwischen der Erkrankung des Beschwerdeführers und der später begründeten, eingetragenen Partnerschaft ist somit nicht gegeben und ein Anwendungsfall von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu verneinen (E. 2.5.4). Die HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers bestand bereits Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz und konnte in Brasilien ärztlich behandelt werden, ohne dass sich der Beschwerdeführer in einer gesundheitlichen Notlage befand. Dass in Brasilien nach wie vor kostenlose, staatliche Programme zur Behandlung von HIV-Erkrankungen sowie verschiedene Medikamente existieren und die behandelnden Ärzte ihren Patienten zudem allfällig alternative Medikamente verschreiben können, bestreitet der Beschwerdeführer nicht (E. 2.5.6). In Bezug auf seine HIV-Infektion ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer infolge äusserer Merkmale der Erkrankung kaum konkrete Nachteile deswegen zu erwarten hat. Somit stehen weder seine Homosexualität noch seine HIV-Erkrankung einer Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen (E. 2.5.7). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: BRASILIEN DEPRESSION DISKRIMINIERUNG EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT HÄUSLICHE GEWALT HIV HIV-INFEKTION HOMOSEXUALITÄT NACHEHELICHER HÄRTEFALL PSYCHISCHE GEWALT

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. I AIG Art. 42 AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 52 AIG Art. 90 AIG § 20a Abs. II VRG § 52 VRG Art. 77 Abs. V VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00036

Urteil

der 2. Kammer

vom 19. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1987 geborene brasilianische Staatsbürger A (nachfolgend der Beschwerdeführer) reiste am 16. März 2020 in die Schweiz ein, wo er am 26. Juni 2020 seine Partnerschaft mit dem Schweizer Staatsbürger C (Jahrgang 1984) eintragen liess. Das Migrationsamt erteilte ihm in der Folge am 3. Juli 2020 eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 25. Juni 2023 verlängert wurde.

Am 9. Januar 2023 leitete C ein Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich ein. Während der Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersuchte und dabei deklarierte, nach wie vor in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Partner zu leben, stellte das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 18. Juli 2023 fest, dass die beiden seit dem 1. April 2023 getrennt leben.

Das Migrationsamt wies das Gesuch des Beschwerdeführers daraufhin mit Verfügung vom 25. August 2023 ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 25. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügung des Migrationsamts seien aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Am 15. April 2024 liess der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist Unterlagen betreffend seinen aktuellen Gesundheitszustand zu den Akten reichen. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

2.  

2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG] gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtli­che Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und Brasilien besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich nach den Bestimmungen des AIG.

2.2 Die Parteien sind sich einig, dass die eingetragene Partnerschaft des Beschwerdeführers mit seinem Schweizer Partner keine drei Jahre gedauert hat und eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 52 AIG daher ausser Betracht fällt.

2.3 Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine erneute Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen eines nachehelichen oder eines persönlichen Härtefalles hat.

2.4  

2.4.1 Der Beschwerdeführer macht einen sogenannten nachehelichen Härtefall zunächst gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG (und Art. 42 AIG) sowie Art. 52 AIG geltend und leitet daraus einen Anwesenheitsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen aufgrund während seiner eingetragenen Partnerschaft erlittener häuslicher Gewalt ab.

2.4.2 Die Bestimmungen des Kapitels des AIG über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss (vgl. Art. 52 AIG). Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2 [diese Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152, jedoch in Pra 106 [2017] Nr. 63]). Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4, auch zum Folgenden). Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vor­ausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen.

2.4.3 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirap­porte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Nach Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 können die Behörden entsprechende Nachweise verlangen (Abs. 5). Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere: a. Arztzeugnisse; b. Polizeirapporte; c. Strafanzeigen; d. Massnahmen im Sinn von Artikel 28b des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB] [Gewaltschutzmassnahmen]; oder e. entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (Abs. 6). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2 = Pra 106 [2017] Nr. 63 E. 3.3). Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

2.4.4 Der Beschwerdeführer vermag die geltend gemachte häusliche Gewalt nicht zu belegen. In den Akten finden sich weder Arztzeugnisse noch Nachweise darüber, dass er infolge psychischer Gewalt während der Dauer seiner eingetragenen Partnerschaft die Hilfe einer spezialisierten Fachstelle in Anspruch genommen hätte. Diesen Umstand führt der Beschwerdeführer auf seine mangelnden Sprachkenntnisse zurück, welche ihn daran gehindert hätten, sich die nötige Hilfe zu holen. Eigenen Angaben zufolge spricht er jedoch englisch, spanisch und portugiesisch, weshalb seine Ausführungen nicht überzeugen. Gerade im Grossraum Zürich lässt sich der Alltag mit guten Englischkenntnissen erfahrungsgemäss problemlos bewältigen und es wäre dem Beschwerdeführer daher ohne Weiteres möglich gewesen, sich mit der Polizei oder anderweitigen Fachstellen in Verbindung zu setzen, welche ihm – nötigenfalls unter Beizug eines Übersetzers – hätten weiterhelfen können. Eine polizeiliche Anzeige des Beschwerdeführers liegt jedoch nicht vor. Im Gegenteil zeigte sein früherer Partner vielmehr den Beschwerdeführer am 9. Mai 2022 wegen Tätlichkeiten an, welche namentlich am 1. Mai 2022 erfolgt seien. Der Beschwerdeführer stellte dies anlässlich einer polizeilichen Nachfrage nicht in Abrede, sondern führte hierzu lediglich aus, sich im Klaren zu sein, dass körperliche Gewalt keine Lösung sei. Soweit in den Akten ersichtlich, war häusliche Gewalt auch im Rahmen des Eheschutzverfahrens nie Thema. Das zuständige Zivilgericht ordnete am 18. Juli 2023 namentlich keine Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem vormaligen Partner des Beschwerdeführers an und solche wurden auch in der eingereichten Trennungsvereinbarung nicht beantragt. Die Vorbringen, gemäss welchen sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner hohen Franchise keinen Arztbesuch habe leisten können, überzeugen ebenfalls nicht, wäre sein früherer Partner aufgrund der partnerschaftlichen Beistandspflicht doch rechtlich verpflichtet gewesen, ihn bei der Begleichung allfälliger Arztkosten zu unterstützen, sofern der Beschwerdeführer hierzu nicht in der Lage gewesen wäre. Ein Arztbesuch war ihm folglich jederzeit möglich. Selbst wenn dies dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sein sollte, sprechen auch die übrigen Umstände gegen das Vorliegen häuslicher Gewalt.

So erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers zur häuslichen Gewalt, wie bereits die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, insgesamt als wenig substanziiert und oberflächlich, so etwa in zeitlicher Hinsicht oder hinsichtlich der Schilderung konkreter Vorfälle. In Bezug auf psychische Gewalt werden eine gezielte Ausnützung eines Machtgefälles durch seinen früheren Partner oder eine systematische Erniedrigung und/oder Herabsetzung nicht hinreichend klar dargelegt oder belegt. Weder die Androhung einer Trennung noch die (ständige) Belehrung über Gepflogenheiten in der Schweiz vermögen das von der Rechtsprechung geforderte Mass an Intensität bei psychischer Gewalt zu erreichen. Im Rahmen eines Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik D ab Februar 2024 schilderte der Beschwerdeführer gegenüber den für ihn zuständigen Fachpersonen, sein Partner hätte ihn daran gehindert, Deutsch zu lernen oder einer Erwerbstätigkeit in einem Niedriglohnbereich nachzugehen. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich jedoch, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Angaben unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens gemacht hat, was ihre Glaubwürdigkeit schmälert. So halten denn auch die ärztlichen bzw. psychologischen Fachpersonen in ihrem Bericht ausdrücklich fest, die Aussagen seien schwierig zu prüfen, da das Behandlungsteam in der Zeit der eventuell geschehenen Ereignisse vor circa zwei Jahren nicht für den Beschwerdeführer zuständig gewesen sei. Hinsichtlich der Angaben zu häuslicher Gewalt, welche der Beschwerdeführer gemäss einer am 15. April 2024 datierten Bestätigung gegenüber seinem aktuellen Arbeitgeber gemacht hat, sind ähnliche Überlegungen anzustellen. Der Bestätigung ist nicht genau zu entnehmen, wann sich der Beschwerdeführer gegenüber seinem Arbeitgeber diesbezüglich geäussert hat. Seine Anstellung erfolgte jedoch per 1. April 2023, während die Empfehlung seines Arbeitgebers, sich externe Hilfe zu suchen, "nach langen Gesprächen" erst im September 2023 erfolgte. Das Migrationsamt wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung jedoch bereits im Mai 2023 ab. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei den Schilderungen (wiederum) um rein subjektive Darstellungen des Beschwerdeführers handelt, ist auch der Beweiswert dieser Bestätigung zu relativieren.

Insgesamt ist dem Beschwerdeführer der Nachweis über die behauptete häusliche Gewalt (namentlich in psychischer Form) somit misslungen, weshalb ein dadurch resultierender Aufenthaltsanspruch seinerseits ausser Betracht fällt.

2.5  

2.5.1 Der Beschwerdeführer begründet einen nachehelichen Härtefall weiter mit seiner HIV-Erkrankung, da er im Fall einer Wegweisung akuter Lebensgefahr infolge fehlenden Zugangs zu den benötigten Medikamenten sowie starker Diskriminierung ausgesetzt sei.

2.5.2 Schwere gesundheitliche Probleme können als wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG anerkannt werden, wenn sie so gravierend sind, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland aus medizinischer Sicht unhaltbar erscheint (vgl. dazu BGr, 3. September 2018, 2C_467/2018, E. 2.1; BGr, 1. Oktober 2015, 2C_317/2015, E. 5.2; VGr, 31. März 2022, VB.2021.00475; Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 50 AIG N. 31; Thomas Hugi Yar in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., S. 90). Ob dies der Fall ist, hängt im Wesentlichen von den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland ab (BGr, 21. November 2019, 2C_512/2019, E. 6.1; BGr, 1. Oktober 2015, 2C_317/2015, E. 5.2). Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, hat jedoch nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge (BGE 139 II 393 E. 6). Aus medizinischer Sicht ist dann von einem wichtigen Grund auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Behandlung im Heimatland eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde (BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.2; BGr, 9. Januar 2018, 2C_192/2017, E. 3.3; VGr, 6. Dezember 2023, VB.2023.00542, E. 2.3; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00392, E. 2.2). 

2.5.3 Die Vorinstanz schloss die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG namentlich mangels Nachweises über den Konnex zwischen der Erkrankung des Beschwerdeführers und der gescheiterten Partnerschaft ab, da die HIV-Ansteckung des Beschwerdeführers bereits zwei Jahre vor Eintragung seiner Partnerschaft erfolgt sei. Überdies sei nicht nachgewiesen, dass sein Partner ihn infiziert habe.

2.5.4 Diese Vorbringen sind zu bestätigen. Eine schwere Krankheit kann grundsätzlich als Grund für einen nachehelichen Härtefall anerkannt werden (siehe E. 2.5.2). Leidet die nachgezogene Person jedoch bereits vor der Einreise an einer schweren Erkrankung, fehlt es an einem Konnex zur später geschlossenen Ehe bzw. zur eingetragenen Partnerschaft (vgl. BGr, 20. August 2009, 2C_216/2009, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 128 II 200 E. 5.3; VGr, 6. Dezember 2023, VB.2023.00542, E. 2.4). Ein klarer Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Einschränkungen und ehebedingtem Aufenthalt wird etwa dann bejaht, wenn diese gerade Folge des Ehelebens sind, z. B. psychische Probleme aufgrund eines konfliktreichen Ehelebens (Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. A., Basel 2022, Rz. 23.322). Im vorliegenden Fall trifft dies hingegen nicht zu, erfolgte die Ansteckung des Beschwerdeführers doch rund zwei Jahre vor der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, als er noch in Brasilien wohnhaft war. Ein Nachweis über die Ansteckung durch seinen Partner wurde überdies nicht erbracht, obschon statistische Tests und ein Vergleich der Virenstämme unter Umständen Rückschlüsse auf die Infektionsquelle ermöglichen (vgl. BGE 134 IV 193, E. 4.1). Überdies geht aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor, dass sein Partner vor der Eintragung ihrer Partnerschaft von seiner Erkrankung wusste bzw. selbst HIV-positiv war. Die Partnerschaft ist sodann auch nicht wegen der Erkrankung des Beschwerdeführers gescheitert, sondern weil sein Partner "leider einen neuen Freund kennengelernt" habe. Ein Konnex zwischen der Erkrankung des Beschwerdeführers und der später begründeten, eingetragenen Partnerschaft ist somit nicht gegeben und ein Anwendungsfall von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu verneinen.

2.5.5 Hingegen begründet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Härtefalls weiter damit, dass ihm der Bezug des von ihm benötigten Medikaments Biktarvy in seiner Heimat nicht möglich sei. Die ihm vor seinem Zuzug in die Schweiz verschriebene Medikation habe bei ihm nicht angeschlagen und er habe unter schweren Nebenwirkungen wie Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Übelkeit, depressiver Verstimmung etc. gelitten. Während der zweijährigen Behandlung in Brasilien habe kein Medikament gefunden werden können, welches seinen Gesundheitszustand verbessert hätte. Seine Wegweisung würde ihn daher einem erhöhten Sterberisiko aussetzen. Die seitens des Staates gratis zur Verfügung gestellten medizinischen Leistungen seien offensichtlich ungenügend und es bestünden lange Wartezeiten bei Ärzten und in Spitälern, welche sein Gesundheitszustand allerdings nicht zulasse, da er durchgehend auf Medikamente angewiesen sei.

2.5.6 Die HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers bestand bereits Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz und konnte in Brasilien ärztlich behandelt werden, ohne dass sich der Beschwerdeführer in einer gesundheitlichen Notlage befand. Dass in Brasilien nach wie vor kostenlose, staatliche Programme zur Behandlung von HIV-Erkrankungen sowie verschiedene Medikamente existieren und die behandelnden Ärzte ihren Patienten zudem allfällig alternative Medikamente verschreiben können, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Seinen Vorbringen, gemäss welchen er mittellos sei und deswegen keine private Krankenkasse abschliessen könne, kann – sofern dies angesichts der Möglichkeiten der kostenlosen Behandlungen überhaupt relevant scheint – nicht gefolgt werden. Zunächst setzt die gesundheitliche Versorgung des Beschwerdeführers auch in der Schweiz den Abschluss einer kostenpflichtigen Krankenversicherung voraus. Überdies erzielt der Beschwerdeführer in der Schweiz gegenwärtig monatliche Einnahmen von Fr. 3'450.- netto und wird zusätzlich mit monatlichen Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 500.- von seinem früheren Partner unterstützt. Somit verfügt er über monatliche Einnahmen von rund Fr. 4'000.-, welche ihm die Bildung gewisser finanzieller Reserven ermöglichen. Eine Mittellosigkeit seinerseits ist mangels Ersuchens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren überdies nicht zu vermuten. Unzureichende finanzielle Ressourcen stehen einer Behandlung der HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland Brasilien folglich nicht entgegen. 

Wenn der Beschwerdeführer dagegen geltend macht, der generelle Stand der medizinischen Versorgung in Brasilien namentlich in Bezug auf die Behandlung von HIV erkrankten Personen entspreche nicht dem Schweizer Standard, verkennt er, dass dieser Umstand allein rechtsprechungsgemäss keinen Aufenthaltsanspruch zu begründen vermag. Der Beschwerdeführer erbringt keine (ärztlichen) Nachweise darüber, dass seine Rückkehr selbst bei einer kurzzeitigen Unterbrechung seiner Medikation zu einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands bzw. zu starkem Leiden oder einer erheblichen Verringerung seiner Lebenserwartung führen würde. Die von ihm geschilderten Nebenwirkungen waren gemäss einem Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 7. November 2023 namentlich auf eine bis dahin unbehandelte Neurosyphilis zurückzuführen, an welcher der Beschwerdeführer litt. Nach deren Behandlung stabilisierte sich sein Gesundheitszustand, was darauf schliessen lässt, dass die dargelegten Nebenwirkungen zumindest teilweise auf die Syphiliserkrankung des Beschwerdeführers zurückzuführen sein dürften. Für die Behandlung seiner HIV-Erkrankung sind in Brasilien hingegen wie gesagt verschiedene Medikamente verfügbar. Allfällige mit einer Änderung seiner Medikation möglicherweise (vorübergehend) verbundene negative Nebenwirkungen begründen keine derart schwere Beeinträchtigung seiner Gesundheit, als dass eine Rückkehr unzumutbar erschiene.

2.5.7 Der Beschwerdegegner bringt indes weiter vor, in Brasilien trotz vorhandener rechtlicher Strukturen aufgrund seiner HIV-Infektion Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt zu sein.

Wie jedoch bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, lebte der Beschwerdeführer bis zu seinem 33. Altersjahr in Brasilien, wo er seine Homosexualität namentlich gegenüber seiner Familie offenlegte und während Jahren eine Beziehung mit seinem damaligen Partner unterhielt. Der Beschwerdeführer stellt die vorinstanzlichen Erwägungen, gemäss welchen Brasilien im internationalen Vergleich und insbesondere im Vergleich mit anderen südamerikanischen Ländern gar als besonders fortschrittlich in Bezug auf die Gleichbehandlung Homosexueller in der Gesellschaft gilt und 2013 namentlich die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet habe, nicht konkret in Frage. Er bezeichnet die Gesetze, welche auf den Schutz homosexueller Personen abzielen, jedoch als blosse "Papiertiger". Allerdings führt der Beschwerdeführer nicht aus, aufgrund seiner Sexualität in Brasilien je konkret gefährdet gewesen zu sein oder selbst Gewalt oder anderweitige Nachteile erfahren zu haben. Selbst wenn sich die Akzeptanz und Integration homosexueller Personen in gewissen Teilen Brasiliens schwieriger gestalten sollte, steht es dem Beschwerdeführer frei, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen. Die hierfür benötigen Mittel kann bzw. konnte er entweder durch seine berufliche Tätigkeit in der Schweiz erwirtschaften (vgl. E. 2.5.6) oder er wird diese durch die erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seiner Heimat sicherstellen können. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über einen Abschluss in … und über 16 Jahre Erfahrung in diesem Bereich verfügt, wird ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seiner Heimat voraussichtlich ohne grössere Schwierigkeiten möglich sein. In Bezug auf seine HIV-Infektion ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer infolge äusserer Merkmale der Erkrankung kaum konkrete Nachteile deswegen zu erwarten hat. Somit stehen weder seine Homosexualität noch seine HIV-Erkrankung einer Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.

2.6  

2.6.1 Zu thematisieren ist weiter der dem Verwaltungsgericht eingereichte ärztliche Verlaufsbericht der psychiatrischen Klinik D vom 9. April 2024, gemäss welchem sich der Beschwerdeführer seit dem 21. März 2024 in ambulanter und in der Zeit vom 9. Februar 2024 bis 8. März 2024 in stationärer Behandlung befunden habe. Der Bericht attestiert dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Reaktion und suizidalen Gedanken. Diese Störung kennzeichne sich durch psychosozial auslösende Belastungsfaktoren und sei auf die soziale und gesundheitliche Vorgeschichte des Beschwerdeführers zurückzuführen. Ursache dieses Zustandes seien im Zeitpunkt des Eintritts die problematische Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf seine aufenthaltsrechtliche Situation, sein problematischer Trennungs-/Scheidungsprozess sowie seine HIV-Erkrankung gewesen. Diesbezüglich seien nicht nur eine depressive Stimmung, Minderung des Antriebs und grosse Zukunftsängste, sondern auch initial suizidales Erleben im Vordergrund gestanden, weshalb eine stationäre Behandlung erfolgt sei. Unter Einstellung einer antidepressiven Medikation sowie weiterer Therapieprogramme im Rahmen einer Krisenintervention habe der Zustand des Beschwerdeführers verbessert werden können, sodass er nach 28 Tagen ohne akute Suizidalität nach Hause habe entlassen werden können. Aktuell weiterbestehen würden eine depressive Verstimmung, Zukunftsängste sowie eine leichte Antriebsminderung.

2.6.2  Wie dem genannten Bericht entnommen werden kann, waren bzw. sind die dokumentierten Leiden des Beschwerdeführers in erster Linie auf die schwierige Trennung von seinem vormaligen Partner zurückzuführen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Bewältigung der damit verbundenen gesundheitlichen Probleme zwangsläufig auf einen Aufenthalt in der Schweiz angewiesen wäre. Im Gegenteil steht ihm die Möglichkeit der Inanspruchnahme psychologischer Hilfe auch in Brasilien zur Verfügung, ohne dass diesbezüglich Hindernisse aufgrund einer Sprachbarriere bestünden. Ambulante und stationäre psychiatrische Konsultationen und Gespräche sind in Brasilien gemäss medizinischem Consulting des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom 22. Dezember 2022 in den meisten grösseren Städten möglich. Medikamente zur Behandlung einer Depression sind ebenfalls vorhanden. Dem Beschwerdeführer stehen in Brasilien folglich angemessene Behandlungsmöglichkeiten für seine gegenwärtigen gesundheitlichen Probleme zur Verfügung. Zu einer allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein nicht genügt, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug als unverhältnismässig bzw. unzulässig erscheinen zu lassen. Während die schweizerischen Behörden gehalten sind, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sind sie verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGr, 10. Oktober 2015, 2C_856/2015, E. 3.2.1; VGr, 19. Oktober 2022, VB.2022.00484, E. 3.7.3 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der psychiatrischen Klinik D im Moment einerseits keine akute Suizidalität aufweist und einer solcher andererseits namentlich durch die Einnahme geeigneter Medikamente entgegengewirkt werden kann, vermag der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ebenfalls keinen Härtefall zu begründen. 

2.7  

2.7.1 Abschliessend zu prüfen bleibt, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG erweist.

2.7.2 Der 37-jährige Beschwerdeführer lebte die ersten 33 Jahre seines Lebens in Brasilien, wo er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie den Grossteil seines Lebens im Erwachsenenalter verbracht hat und sozialisiert worden ist. In der Schweiz ist er erst seit vier Jahren wohnhaft. Mit der Sprache und der Kultur seines Heimatlandes ist er nach wie vor bestens vertraut. Überdies lebt die Mutter des Beschwerdeführers, mit welcher er aktiv in Kontakt steht, nach wie vor in seiner Heimat. Angesichts seiner langjährigen Verwurzelung im Land sowie seines jungen Alters, wird der Beschwerdeführer zweifellos in der Lage sein, frühere Freundschaften und Bekanntschaften in Brasilien wieder aufzunehmen oder neu solche zu begründen. Die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland erscheint daher entgegen dessen Behauptungen keineswegs stark gefährdet. Seine gesundheitlichen Beschwerden lassen sich in Brasilien im Sinn der vorstehenden Erwägungen ebenfalls hinreichend behandeln. Ferner ist aufgrund seiner in Brasilien absolvierten Ausbildung sowie seiner während 16 Jahren erworbenen beruflichen Erfahrung im Bereich des … auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht in seiner Heimat wieder wird Fuss fassen können (vgl. E. 2.5.7). Er wird anlässlich seiner Rückkehr somit nicht auf die monetäre Unterstützung seiner Mutter angewiesen sein, zumal er aktuell noch unterhaltsberechtigt gegenüber seinem früheren Partner ist. Unter den gegebenen Umständen erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers daher als verhältnismässig und das öffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a der Bundesverfassung [BV]) überwiegt gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit als rechtmässig.

2.8  Die durch den Beschwerdeführer eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen, da sich das Verfahren nach der dargelegten Sach- und Rechtslage als spruchreif erweist.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.  

Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2024.00036 — Zürich Verwaltungsgericht 19.06.2024 VB.2024.00036 — Swissrulings