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Zürich Verwaltungsgericht 15.02.2024 VB.2024.00034

15. Februar 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,151 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Der Bezirksrat hatte keinen Anlass, sich mit den Anträgen der Beschwerdeführerin unmittelbar inhaltlich zu befassen. Dem Verfahren zugrunde lag der Beschluss des Sozialausschusses der Beschwerdegegnerin, gegen den zunächst das Neubeurteilungsverfahren vor dem Gemeinderat zu durchlaufen war. Erst gegen diesen Entscheid steht alsdann der Rekurs an den Bezirksrat offen, in welchem Letzterer allfällige Mängel des kommunalen Verfahrens mit umfassender Kognition zu prüfen hätte. Mithin stellte sich dem Bezirksrat einzig die Frage, ob eine klare Rechtsverletzung oder anderweitige Gefährdung der ordnungsgemässen Führungs- oder Verwaltungstätigkeit vorlag, welche ihn zu einem sofortigen Eingreifen veranlasst hätte. Dies hat er mit seinem Beschluss im Ergebnis verneint und es abgelehnt, den Anträgen der Beschwerdeführerin betreffend Verlängerung der Frist für das rechtliche Gehör zum Wechsel des Unterstützungswohnsitzes bzw. Ausdehnung der wirtschaftlichen Hilfe über den 1. Januar 2024 hinaus aufsichtsrechtlich zu entsprechen. Gegen den ablehnenden Entscheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin ist lediglich einen erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu richten ist. Dies ist vorliegend der Regierungsrat. Demzufolge ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist (E. 3.1). Die Schlussfolgerungen des Bezirksrats im angefochtenen Beschluss entbinden den Gemeinderat nicht, über die von der Beschwerdeführerin mit den Neubeurteilungsbegehren gestellten Anträge zu befinden, auch wenn diese denjenigen der Eingabe an den Bezirksrat entsprechen sollten und vom Bezirksrat bereits (aufsichtsrechtlich) geprüft wurden. Der Beschwerdeführerin ist aber insofern beizupflichten, dass der bezirksrätliche Beschluss sich zumindest in Teilen nicht auf eine blosse Prüfung auf klare Rechtsverletzungen hin beschränkt, sondern auch darüber hinausgehende Überlegungen enthält, wie sie(erst) eine Rechtsmittelbehörde anzustellen hätte. Als solche sind diese aber im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Entscheids ohne Folgegebung für die kommunale Neubeurteilungsinstanz nicht bindend. Immerhin ist der Bezirksrat für künftige Fälle anzuhalten, sich angesichts der Subsidiarität von Aufsichts- gegenüber hängigen Rechtsmittelverfahren grössere Zurückhaltung aufzuerlegen, um dieses bzw. ein allfälliges späteres Rekursverfahren nicht zu präjudizieren (E. 3.2). Weil sich der Bezirksrat in Teilen seiner Erwägungen sehr weitgehend und ohne Not mit der inhaltlichen Stichhaltigkeit der Anträge der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und sich damit bis zu einem gewissen Grad bereits Fragen des Neubeurteilungsverfahrens annahm, erscheint angezeigt, nicht die unterliegende Beschwerdeführerin, sondern den Bezirksrat nach Massgabe des Verursacherprinzips die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu lassen (E. 4). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00034   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.02.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe. Der Bezirksrat hatte keinen Anlass, sich mit den Anträgen der Beschwerdeführerin unmittelbar inhaltlich zu befassen. Dem Verfahren zugrunde lag der Beschluss des Sozialausschusses der Beschwerdegegnerin, gegen den zunächst das Neubeurteilungsverfahren vor dem Gemeinderat zu durchlaufen war. Erst gegen diesen Entscheid steht alsdann der Rekurs an den Bezirksrat offen, in welchem Letzterer allfällige Mängel des kommunalen Verfahrens mit umfassender Kognition zu prüfen hätte. Mithin stellte sich dem Bezirksrat einzig die Frage, ob eine klare Rechtsverletzung oder anderweitige Gefährdung der ordnungsgemässen Führungs- oder Verwaltungstätigkeit vorlag, welche ihn zu einem sofortigen Eingreifen veranlasst hätte. Dies hat er mit seinem Beschluss im Ergebnis verneint und es abgelehnt, den Anträgen der Beschwerdeführerin betreffend Verlängerung der Frist für das rechtliche Gehör zum Wechsel des Unterstützungswohnsitzes bzw. Ausdehnung der wirtschaftlichen Hilfe über den 1. Januar 2024 hinaus aufsichtsrechtlich zu entsprechen. Gegen den ablehnenden Entscheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin ist lediglich einen erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu richten ist. Dies ist vorliegend der Regierungsrat. Demzufolge ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist (E. 3.1). Die Schlussfolgerungen des Bezirksrats im angefochtenen Beschluss entbinden den Gemeinderat nicht, über die von der Beschwerdeführerin mit den Neubeurteilungsbegehren gestellten Anträge zu befinden, auch wenn diese denjenigen der Eingabe an den Bezirksrat entsprechen sollten und vom Bezirksrat bereits (aufsichtsrechtlich) geprüft wurden. Der Beschwerdeführerin ist aber insofern beizupflichten, dass der bezirksrätliche Beschluss sich zumindest in Teilen nicht auf eine blosse Prüfung auf klare Rechtsverletzungen hin beschränkt, sondern auch darüber hinausgehende Überlegungen enthält, wie sie (erst) eine Rechtsmittelbehörde anzustellen hätte. Als solche sind diese aber im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Entscheids ohne Folgegebung für die kommunale Neubeurteilungsinstanz nicht bindend. Immerhin ist der Bezirksrat für künftige Fälle anzuhalten, sich angesichts der Subsidiarität von Aufsichts- gegenüber hängigen Rechtsmittelverfahren grössere Zurückhaltung aufzuerlegen, um dieses bzw. ein allfälliges späteres Rekursverfahren nicht zu präjudizieren (E. 3.2). Weil sich der Bezirksrat in Teilen seiner Erwägungen sehr weitgehend und ohne Not mit der inhaltlichen Stichhaltigkeit der Anträge der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und sich damit bis zu einem gewissen Grad bereits Fragen des Neubeurteilungsverfahrens annahm, erscheint angezeigt, nicht die unterliegende Beschwerdeführerin, sondern den Bezirksrat nach Massgabe des Verursacherprinzips die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu lassen (E. 4). Nichteintreten.

  Stichworte: AUFSICHTSBEHÖRDE AUFSICHTSBESCHWERDE FRISTERSTRECKUNGSGESUCH NEUBEURTEILUNG OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG RECHTSMITTELBELEHRUNG VERURSACHERPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTEN ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: Art./§ 167 GG Art./§ 167 lit. a GG Art./§ 171 Abs. III GG Art./§ 171 Abs. IV GG Art./§ 198 Abs. I lit. c GG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00034

Verfügung

des Einzelrichters

vom 15. Februar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit sie Ende September 2023 aus ihrem Elternhaus auszog, befindet sie sich in einer Auseinandersetzung mit der Gemeinde B über ihre Wohnsituation. Derzeit wohnt sie in einem Hotel in Winterthur.

B. Mit Beschluss vom 28. November 2023, versandt am 30. November 2023, gewährte der Sozialausschuss der Gemeinde B A ab 1. November 2023 bis vorerst längstens 31. Januar 2024 wirtschaftliche Hilfe (Dispositivziffer 1). Die Weisung/Auflage vom 18. Oktober 2023, A habe die ihr zur Verfügung stehende Wohnung am C-Weg 01 in B ab 25. Oktober 2023 zu beziehen, und die Androhung, ansonsten keine anderweitigen Wohnkosten zu übernehmen, hob der Sozialausschuss "in Wiedererwägung" auf (Dispositivziffer 4). Die Logiskosten im Hotel D in Winterthur würden ab 25. Oktober 2023 bis vorläufig längstens 23. November 2023 in der Höhe von Fr. 3'253.- übernommen, oder bis eine andere, kostengünstigere Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehe (Dispositivziffer 5). Die Logiskosten im Hotel D in Winterthur oder für eine andere Unterkunft würden bis längstens 31. Januar 2024 übernommen (Dispositivziffer 6). Weiter gewährte der Sozialausschuss A das rechtliche Gehör mit Frist bis 30. November 2023 (sic!), um die örtliche Zuständigkeit einer neuen Wohngemeinde zu klären (Dispositivziffer 8). Sodann legte er verschiedene Auflagen und Weisungen fest (Dispositivziffer 10). Falls A diesen nicht nachkomme, oder wenn sie Leistungen unzweckmässig verwende, werde ihr Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) gekürzt oder die wirtschaftliche Hilfe eingestellt. Zusätzlich könnten Einkommensfreibeträge und/oder Integrationszulagen gestrichen werden (Dispositivziffer 11). Gegen diesen Beschluss könne innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet beim Gemeinderat B eine Neubeurteilung verlangt werden (Dispositivziffer 14).

II.  

Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 gelangte A an den Bezirksrat Hinwil. Im Wesentlichen rügte sie, ihr sei die Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs "verkürzt" worden, und beantragte sie die Zusprechung wirtschaftlicher Hilfe für eine längere Dauer sowie die Erstreckung der Frist zur Stellung bzw. Begründung eines Neubeurteilungsgesuches gegen den Beschluss vom 28. November 2023.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 wies der Bezirksrat das "sinngemässe Fristerstreckungsgesuch für ein Neubeurteilungsgesuch gegen den Beschluss des Sozialausschusses B vom 28. November 2023" ab, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer I). Sodann beschloss der Bezirksrat, den Anträgen von A auf "Verlängerung der Frist für das rechtliche Gehör zum Wechsel [des] Unterstützungswohnsitzes entsprechend dem Lauf der Frist für eine Neubeurteilung des Beschlusses des Sozialausschusses B vom 28. November 2023" und auf "Anweisung der Gemeinde B zur weiteren Leistung wirtschaftlicher Hilfe an sie auch ab 1. Januar 2024" keine Folge zu geben bzw. abzuweisen (Dispositivziffern II und III). Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine (Dispositivziffer IV). Der Beschluss enthielt im Dispositiv keine Rechtsmittelbelehrung, jedoch in den Erwägungen (E. 5) den Hinweis, dass der als "Beschwerdeführerin" bezeichneten (und ebenso rubrizierten) A kein Rekurs an den Regierungsrat zustehe, wenn einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben und ihr wie vorliegend keine Kosten auferlegt würden; vielmehr könne sie bei der nächsthöheren Instanz – dem Regierungsrat – erneut Aufsichtsbeschwerde einreichen.

III.  

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 23. Januar 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 20. Dezember 2023 insofern, als der Bezirksrat ihren Anträgen mit Dispositivziffern II und III keine Folge gab bzw. diese abwies. Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2024 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats bei. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 reichte dieser die Akten ein unter dem Hinweis, dass die darin enthaltene Aktennotiz vom 21. Dezember 2022 den Beteiligten noch nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Da sich die Beschwerde aufgrund der augenscheinlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der Begehren der Beschwerdeführerin als offensichtlich unzulässig erweist, ist das vorliegende Verfahren durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden (§ 58 VRG).

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 20. Dezember 2023 nur insofern, als der Bezirksrat ihren Anträgen mit Dispositivziffern II und III (Verlängerung der Frist für das rechtliche Gehör zum Wechsel des Unterstützungswohnsitzes bzw. Anweisung an die Gemeinde B zur Leistung wirtschaftlicher Hilfe über den 1. Januar 2024 hinaus) keine Folge gab bzw. diese Anträge abwies. Dass der Bezirksrat ihr Fristerstreckungsgesuch betreffend die Frist zur Einreichung eines Neubeurteilungsbegehrens gegen den Beschluss des Sozialausschusses an den Gemeinderat B zu Unrecht abwies, soweit er – mangels Zuständigkeit – überhaupt darauf eintrat (Dispositivziffer I), rügt sie nicht. Die Beschwerdeführerin reichte dem Gemeinderat denn auch ein (begründetes) Neubeurteilungsgesuch ein (vgl. hinten E. 3.2). Damit muss vorliegend nicht weiter geprüft werden, ob und in welcher Weise der Bezirksrat diesbezüglich überhaupt zu einem Entscheid berufen gewesen wäre. Der Klarheit halber ist immerhin festzuhalten, dass über Fristerstreckungsgesuche im Sinn von § 12 Abs. 1 VRG erstinstanzlich nicht eine übergeordnete Rechtsmittel- oder Aufsichtsinstanz zu entscheiden hätte, sondern jene Behörde, bei welcher die Frist läuft (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 13), hier also der Gemeinderat im Neubeurteilungsverfahren.

2.  

2.1 Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 20. Dezember 2023, soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 Rekurs gegen die Weisungen/Auflagen des Beschlusses vom 28. November 2023 habe erheben wollen, wäre darauf gemäss § 21 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) "zum Vorneherein" nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin den Beschluss vom 28. November 2023 insofern habe anfechten wollen, als ihr der Sozialausschuss lediglich bis längstens 31. Januar 2024 und nicht für das ganze Jahr 2024 wirtschaftliche Hilfe zugesprochen habe, hätte sie – wie ihr bekannt sei – vor der Rekurserhebung zunächst den Gemeinderat B um Neubeurteilung ersuchen müssen.

Als Aufsichtsbehörde sei er – der Bezirksrat – gemäss § 163 in Verbindung mit § 164 und § 167 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1) jedoch grundsätzlich zuständig zur Prüfung klarer Rechtsverletzungen seitens der Gemeinden. Vorliegend sei zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 erhobenen Vorwürfe solche klaren Rechtsverletzungen darstellten.

2.2 In der Folge unterzog der Bezirksrat das Vorgehen der Gemeinde B hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 vorgebrachten "Argumente" einer aufsichtsrechtlichen Prüfung. Dabei setzte er sich mit den Rügen der Beschwerdeführerin auseinander, wonach ihr die Frist zur Stellung des Neubeurteilungsbegehrens gegen den Beschluss vom 28. November 2023 durch die am 18. Dezember 2023 ablaufende Frist zur Stellungnahme betreffend den geplanten Zuständigkeitswechsel zur Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe nach Winterthur "abgekürzt" werde und wonach ihr wirtschaftliche Hilfe zu Unrecht nur für Januar 2024 – und nicht das ganze Jahr 2024 – zugesprochen worden sei und die Hotelkosten nur bis 31. Dezember 2023 übernommen würden. Der Bezirksrat erkannte in beiden Fällen keine klaren Rechtsverletzungen, die ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden seinerseits rechtfertigten, wobei er in Bezug auf die zweite Rüge festhielt, der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin befinde sich aufgrund ihres Wegzugs nicht mehr in der Gemeinde B, weshalb die wirtschaftliche Hilfe per 31. Dezember 2023 habe eingestellt werden können (E. 3.2).

2.3 Der Bezirksrat schloss, die Anträge der Beschwerdeführerin seien abzuweisen bzw. sei ihnen keine Folge zu geben, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (E. 3.3).

3.  

3.1 Vorauszuschicken ist, dass der Bezirksrat vorliegend keinen Anlass hatte, sich mit den gestellten Anträgen der Beschwerdeführerin unmittelbar inhaltlich zu befassen, wie dies seine teils etwas missverständlichen Ausführungen vermuten lassen könnten: Dem Verfahren zugrunde lag der Beschluss des Sozialausschusses der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2023 gegen den – wovon auch der Bezirksrat ausgeht – zunächst das Neubeurteilungsverfahren vor dem Gemeinderat nach § 170 f. GG zu durchlaufen war. Erst gegen diesen Entscheid steht alsdann der Rekurs an den Bezirksrat offen (§ 171 Abs. 4 GG), in welchem Letzterer allfällige Mängel des kommunalen Verfahrens mit umfassender Kognition (§ 20 Abs. 1 VRG) zu prüfen hätte. Mithin stellte sich dem Bezirksrat einzig die Frage, ob eine klare Rechtsverletzung oder anderweitige Gefährdung der ordnungsgemässen Führungs- oder Verwaltungstätigkeit vorlag, welche ihn zu einem sofortigen Eingreifen veranlasst hätte (§ 167 GG). Dies hat er mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 im Ergebnis verneint und es abgelehnt, den Anträgen der Beschwerdeführerin betreffend Verlängerung der Frist für das rechtliche Gehör zum Wechsel des Unterstützungswohnsitzes bzw. Ausdehnung der wirtschaftlichen Hilfe über den 1. Januar 2024 hinaus aufsichtsrechtlich zu entsprechen. Gegen den ablehnenden Entscheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin ist lediglich einen erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu richten ist. Dies ist vorliegend der Regierungsrat (vgl. Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101] sowie § 164 Abs. 1 GG). Dem Verwaltungsgericht kommen demgegenüber keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Demzufolge ist es für die Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt nicht, dass der Bezirksrat ihre Eingabe vom 18. Dezember 2023 als Aufsichtsbeschwerde – und nicht als Rechtsmittel gegen den Beschluss des Sozialausschusses vom 28. November 2023 – entgegennahm (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 68). Auch scheint sie nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat der Aufsichtsbeschwerde keine Folge gab. Vielmehr stört sie sich daran, dass der Bezirksrat bereits über ihre Anträge bzw. in der Sache entschieden habe, obwohl sie beim Gemeinderat ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht habe; der Bezirksrat habe den Gemeinderat gleichsam überholt und dessen Entscheid nicht abgewartet.

Diesbezüglich ist Folgendes anzumerken: Die Beschwerdeführerin legte ihrer Eingabe an den Bezirksrat vom 18. Dezember 2023 ein an den Gemeinderat adressiertes, als "Einsprache gegen das Protokoll vom 28.11.2023" bezeichnetes Schreiben vom 15. Dezember 2023 bei. Sodann reichte sie zusammen mit der Beschwerde ein an den Gemeinderat adressiertes, als "Einsprache gegen das Protokoll vom 28.11.2023 mit Begründung" bezeichnetes Schreiben vom 31. Dezember 2023 ein. Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, liess sie diese Rechtsschriften auch (direkt) dem Gemeinderat zukommen, wobei die Versanddaten hierfür unklar bleiben. Die Schlussfolgerungen des Bezirksrats im Beschluss vom 20. Dezember 2023 entbinden den Gemeinderat nicht, über die von der Beschwerdeführerin mit den Neubeurteilungsbegehren gestellten Anträge zu befinden, auch wenn diese denjenigen der Eingabe an den Bezirksrat vom 18. Dezember 2023 entsprechen sollten und vom Bezirksrat bereits (aufsichtsrechtlich) geprüft wurden. Wie der Bezirksrat erwog (vorn E. 2.1), ist ein aufsichtsrechtliches Eingreifen bzw. eine aufsichtsrechtliche Aufhebung von Entscheiden nur dann möglich, wenn Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen (§ 167 lit. a in Verbindung mit § 168 Abs. 1 lit. c GG). Im Rahmen eines Neubeurteilungsverfahrens hat die zuständige Behörde die angefochtene Anordnung demgegenüber uneingeschränkt zu überprüfen und neu zu entscheiden (§ 171 Abs. 3 GG). Dies muss auch im vorliegenden Fall gelten. Der Beschwerdeführerin ist aber insofern beizupflichten, dass der bezirksrätliche Beschluss sich zumindest in Teilen nicht auf eine blosse Prüfung auf klare Rechtsverletzungen hin beschränkt, sondern auch darüber hinausgehende Überlegungen enthält, wie sie (erst) eine Rechtsmittelbehörde anzustellen hätte. Als solche sind diese aber im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Entscheids ohne Folgegebung für die kommunale Neubeurteilungsinstanz nicht bindend. Immerhin ist der Bezirksrat Hinwil für künftige Fälle anzuhalten, sich angesichts der Subsidiarität von Aufsichts- gegenüber hängigen Rechtsmittelverfahren grössere Zurückhaltung aufzuerlegen, um dieses bzw. ein allfälliges späteres Rekursverfahren nicht zu präjudizieren (vgl. denselben Bezirksrat betreffend bereits VGr, 16. März 2023, VB.2022.00107, E. 1.4).

4.  

Der Bezirksrat hielt zwar korrekt fest, gegen den Beschluss vom 20. November 2023 könne lediglich bei der nächsthöheren Instanz erneut Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden (vorn E. 2.4 und E. 3.1). Weil sich dieser aber in Teilen seiner Erwägungen sehr weitgehend und ohne Not mit der inhaltlichen Stichhaltigkeit der Anträge der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und sich damit bis zu einem gewissen Grad bereits Fragen des Neubeurteilungsverfahrens annahm (oben E. 3.2 am Ende), erscheint angezeigt, nicht die unterliegende Beschwerdeführerin, sondern den Bezirksrat nach Massgabe des Verursacherprinzips die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu lassen. Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr auch nicht zu.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Hinwil auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2; b)    den Bezirksrat Hinwil, unter Beilage von act. 2.

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