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Geschäftsnummer: VB.2024.00020 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.01.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.03.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe: Einstellung infolge fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit. [Nachdem die Beschwerdeführerin verschiedene Auflagen wie Einreichen von Unterlagen und Unterzeichnen von Vollmachten nicht erfüllte, wurde die finanzielle Unterstützung infolge fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit eingestellt.] Nichteintreten mangels Zuständigkeit auf die sinngemäss als aufsichtsrechtlich zu verstehenden Rügen sowie auf die Anträge bezüglich strafrechtlich relevanter Vorwürfe (E. 3). Die teilweise realitätsfremden Vorwürfe der Beschwerdeführerin betreffend Aktenvernichtung und Nichtentgegennahme von Akten durch die Sozialbehörde erhärteten sich nicht (E. 4). Aufgrund der vehementen Weigerung der Beschwerdeführerin, die fraglichen Konten offenzulegen, weshalb erhebliche Zweifel an ihrer Bedürftigkeit bestanden, ist die Auflage zur Einreichung weiterer Unterlagen nicht zu beanstanden (E. 5). Die von der Beschwerdeführerin selbst erstellten Vollmachten zur Einholung von Auskünften bei Finanzinstituten erfüllen nicht die Formerfordernisse, weshalb auch das Festhalten an der Auflage zur Erteilung von Vollmachten nicht zu beanstanden ist. Die Auflagen erweisen sich zudem als letzte Möglichkeit als geeignet, erforderlich und angemessen zur umfassenden Abklärung der finanziellen Verhältnisse (E. 6). Vor der Einstellung der Sozialhilfe wurde die Beschwerdeführerin unter Einräumung einer als genügend lang zu bezeichnenden Frist zum Erbringen des Nachweises der Mittellosigkeit schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht und die Konsequenz der Einstellung deutlich hingewiesen (E. 7.2). Abweisung UP zufolge Aussichtslosigkeit (E. 8.2). Abweisung.
Stichworte: AUFLAGE BEDÜRFTIGKEIT EINSTELLUNG EINSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN HILFE MITTELLOSIGKEIT MITWIRKUNGSPFLICHT NACHWEIS SOZIALHILFE VOLLMACHT WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: Art. 12 BV § 18 SHG § 24 SHG § 24a SHG § 24a Abs. I SHG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00020
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A wird seit 2016 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
B. Mit Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums B, Quartierteam C, vom 23. Dezember 2022 wurde verfügt, dass die finanzielle Unterstützung für A infolge fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit per 1. Februar 2023 vollumfänglich eingestellt werde. Eine Neuprüfung erfolge erst nach Auflagenerfüllung gemäss Schreiben der Sozialen Dienste vom 9. Dezember 2022, wonach A verschiedene Auflagen (Einreichen von Unterlagen, Unterzeichnen von Vollmachten) zu erfüllen habe.
C. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich wies das Begehren von A um Neubeurteilung mit Entscheid vom 16. März 2023 ab.
II.
Dagegen rekurrierte A am 9. April 2023 an den Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 16. März 2023.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs von A ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 10. Januar 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 14. Dezember 2023.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 19. Januar 2024 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 8. Februar 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Mit als "Nachtrag" bezeichneter Eingabe vom 2. Januar 2025 beantragte A unter anderem die Überprüfung der Verfahrensweisen der Sozialen Dienste der Stadt Zürich sowie den Rückzug des Strafantrags.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 10. Februar 2022, VB.2020.00682, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).
Angesichts der Einstellung der Sozialhilfeleistungen von über Fr. 2'000.- pro Monat liegt der Streitwert über Fr. 20'000.-. Zum Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
2.
2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt demnach das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548, E. 4.1; VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 1. März 2021, www.sozialhilfe.zh.ch).
2.2 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Gibt eine hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse, kann dies nach entsprechender Androhung zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in Verbindung mit lit. b SHG; § 24 SHV).
2.3 Die Beschwerdegegnerin verfügte nicht eine Kürzung, sondern die gänzliche Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter dem Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihr bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c).
2.4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb des Tatbestands von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.3). So ist die Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). In sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach § 24a SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die gesuchstellende Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung angedroht worden ist (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.3 und 4.2.3). Geht die Sozialbehörde davon aus, dass die hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb die Leistungen, handelt es sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als falsch erweist. Werden Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten bei der Abklärung des Sachverhalts herbeizuführen, sofern sie denn tatsächlich bedürftig ist (VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.2; zum Ganzen: VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548, E. 4.3).
2.5 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.
3.
3.1 Dass die Vorinstanz zunächst der rein appellatorischen Kritik der Beschwerdeführerin nicht weiter Gehör einräumte und festhielt, dass diese unsubstanziiert sei und die Beschwerdeführerin damit einzig bezwecke, ihren Unmut gegenüber den Sozialen Diensten kundzutun, ist nicht zu beanstanden. Ebenso trat die Vorinstanz zu Recht mangels Zuständigkeit nicht auf die strafrechtlichen Anträge ein. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich nun vorbringt, die Vorinstanz sei ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen, habe grobfahrlässig und gegen ihre Sorgfaltspflicht gehandelt, handelt es sich erneut um unsubstanziierte Kritik. Sie rügt zwar eine chaotische und nicht vollständige Aktenführung, setzt sich aber nicht weiter damit auseinander, weshalb die Vorinstanz auf ihre Begehren bzw. Vorwürfe hätte eintreten bzw. sich damit auseinandersetzen sollen. Auch im Weiteren lässt sich aus den hierzu gemachten Ausführungen, in welchen die Beschwerdeführerin zu verschiedenen Einträgen über ihre Eingaben im Dossier der Sozialen Dienste Stellung nimmt, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen kommen dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu und wäre es für aufsichtsrechtliche Belange gegenüber Behörden nicht zuständig (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61 und 72 ff.). Sollten die Ausführungen der Beschwerdeführerin folglich sinngemäss als aufsichtsrechtliche Rügen gegenüber dem Bezirksrat zu verstehen sein, wäre darauf nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2. Januar 2025, in welcher sie das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Umgang mit der Annahme bzw. deren Verweigerung und der Vernichtung von Unterlagen und Akten rügt sowie Abklärungen bezüglich eines Termins bei der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2024 beantragt, aufsichtsrechtliche Begehren stellt, ist auf diese mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht einzutreten.
3.2 Bezüglich des Vorwurfes des Amtsmissbrauchs und des Vorliegens einer Straftat, da zwingende Vorschriften verweigert worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht, wie auch die Vorinstanz, für strafrechtlich relevante Vorwürfe nicht zuständig ist. Für einen wie von der Beschwerdeführerin beantragten Rückzug der gegen sie erhobenen Strafanzeige, welche gemäss ihrer Eingabe vom 2. Januar 2025 auf unrechtmässigen Abklärungen basiere, ist das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht zuständig. Auch auf diese Anträge ist nicht einzutreten.
4.
4.1 Die Vorinstanz erwog, anlässlich einer Hausdurchsuchung im Oktober 2022 seien bei der Beschwerdeführerin verschiedene Kontoauszüge gefunden worden, welche der Beschwerdegegnerin nicht bekannt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin stelle sich zusammengefasst auf den Standpunkt, sie habe die Unterlagen den Sozialen Diensten eingereicht, diese hätten sie jedoch verloren oder sogar bewusst weggeworfen. Nun wolle sie diese nicht mehr zusenden und auch keine Vollmachten unterschreiben. Die Beschwerdeführerin erkläre jedoch nicht, welche Unterlagen weggeworfen oder verloren worden seien. Sie erkläre lediglich pauschal, es seien sämtliche Unterlagen seit 2018 gewesen. Die Argumente wirkten konstruiert und wenig glaubhaft. Die Beschwerdeführerin sei öfters aufgefordert worden, Unterlagen nachzureichen, weil Belege gefehlt hätten, diese inhaltlich nichts zu beweisen vermocht hätten oder Ungereimtheiten aufgetaucht seien. Es sei klar ersichtlich, dass die Qualität der eingereichten Unterlagen als Beleg oft nicht gereicht habe. Es sei aus den Akten auch ersichtlich, welche Unterlagen jeweils gefehlt hätten bzw. unvollständig gewesen seien oder nicht die geforderte Qualität gehabt hätten. Aus der Kommunikation gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen wiederholt nicht eingereicht habe. Dass die Sozialarbeiterin ein Couvert mit den "vollständigen Unterlagen seit 2018" weggeworfen habe, sei nicht nur unbelegt, sondern auch völlig realitätsfremd. Zusammengefasst gebe es keinerlei Hinweise, dass von der Beschwerdeführerin eingereichte Unterlagen verschwunden, verloren, weggeworfen oder nicht angenommen worden seien. Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin versuche, die unterlassene Deklaration von Vermögenswerten mit ihren Anschuldigungen zu rechtfertigen und ihre Verweigerung, die Auflage zu erfüllen, zu begründen. Im Ergebnis bringe die Beschwerdeführerin nichts vor, was sie von ihrer Mitwirkungspflicht befreit hätte.
4.2 Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezüglich der Wiedergabe der Parteivorbringen, der rechtlichen Grundlagen und der anlässlich der Hausdurchsuchung gefundenen Dokumente kann die Beschwerdeführerin dies nicht infrage stellen. Mit den wiederholten Vorwürfen, die Sozialen Dienste hätten ihre eingereichten Unterlagen weggeworfen, und mit den in die Beschwerde hineinkopierten Briefen an einen Mitarbeiter der Sozialen Dienste kann die Beschwerdeführerin nach wie vor nichts geltend machen, was sie von der Mitwirkungspflicht befreite. Den vorinstanzlichen Eindruck, sie wolle die Auflage nicht erfüllen, konnte die Beschwerdeführerin nicht entkräften. Mit der Auflage wurden konkret bezeichnete Unterlagen zu den Konti bei der Bank D und der Bank E einverlangt; sodass die Mitwirkungspflicht diesbezüglich auf wenige konkrete Dokumente beschränkt war. Sie macht auch nicht geltend, die verlangten Kontoauszüge bereits eingereicht zu haben (vgl. auch unten E. 6.2).
4.3 Die Beschwerdeführerin wiederholt die pauschalen Vorwürfe, dass Akten abhandengekommen seien. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Einzelnen nochmals aufgefordert worden sein mag, eine Unterlage erneut einzureichen, da diese gemäss Mitteilung der Sozialarbeiterin sich nicht in den Akten befinde, was bei einem langjährigen und aufwändigen Unterstützungsverhältnis wie dem Vorliegenden nicht völlig abwegig scheint, erhärtet dies ihre Vorwürfe nicht. Seitens der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführerin denn auch angeboten, dass ihr jeweils bestätigt werde, welche Unterlagen sie einreiche, auch wenn die Eingabe per E-Mail erfolge. Wenn die Beschwerdeführerin sich schliesslich darauf beruft, am 12. November 2021 seien vor ihren Augen von der Sozialarbeiterin Unterlagen ins Altpapier geworfen worden, ist dem entgegenzuhalten, dass dies einerseits, wie die Vorinstanz festhielt, realitätsfremd erscheint, andererseits die Aktennotizen der Sozialen Dienste auch verschiedenste Eingaben und Anfragen der Beschwerdeführerin enthalten, sodass diese vorhanden sind. Des Weiteren tangierten die Unterlagen von 2018 nicht die mit der aktuellen Auflage verlangten Unterlagen.
4.4 Was die Beschwerdeführerin im Übrigen hierzu mit Beschwerde weiter geltend macht, vermag die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen.
5.
5.1 Die Vorinstanz erwog, gerade im Zusammenhang mit der vehementen Verweigerung der Beschwerdeführerin, die fraglichen Konten offenzulegen, bestünden erhebliche Zweifel an ihrer Bedürftigkeit. Bereits zuvor seien bei den fallführenden Sozialarbeitenden verschiedentlich Zweifel aufgekommen, weil die Beschwerdeführerin Kosten angegeben habe, welche mit ihrem begrenzten monatlichen Budget kaum zu stemmen gewesen seien. Sie lebe in einer zu teuren Wohnung und beanspruche teure Zusatzversicherungen; zudem habe sie zwei Bastelräume zu mieten vermocht, womit ihr kaum genug für die nötigsten Lebenskosten übrigbliebe. Gesamthaft fänden sich genügend Anhaltspunkte für begründete und grundsätzliche Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, sie komme "auch jetzt noch so über die Runden" und es sei immer bekannt gewesen, dass sie wegen der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht der Akten die Bastelräume habe und monatlich eine "Mietkündigungsandrohung" erhalten habe. Damit hat die Beschwerdeführerin jedoch nach wie vor nichts geltend gemacht, was dazu geführt hätte, die aufgrund der anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundenen Unterlagen entstandenen berechtigten Zweifel an ihrer Bedürftigkeit auszuräumen. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, ein Termin beim Vorgesetzen oder der Stellenleitung sei ihr verweigert worden, ist dem entgegenzuhalten, dass den Akten – insbesondere den Aktennotizen der Sozialen Dienste – nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführerin wären aktiv Termine verwehrt worden. Vielmehr geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Termine nicht wahrgenommen habe und telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Zudem lässt sich den Aktennotizen entnehmen, dass es lange dauere, bis Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin zuhanden anderer Personen einreiche, bei der zuständigen Person landeten und dass die Beschwerdeführerin E-Mails mit teilweise bis zu 70 Seiten schicke. Auch wenn es sich bei den vorliegenden Akten der Beschwerdegegnerin um eine Auswahl der entscheidrelevanten Beratungsakten handelt, datieren die Aktennotizen der Sozialen Dienste vom 14. Oktober 2010 bis 17. Februar 2023 und erstrecken sich über 200 Seiten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass diese das Unterstützungsverhältnis ausreichend wiedergeben und die relevanten Vorgänge erfassen.
5.3 Nachdem anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin Unterlagen über weitere, bisher nicht deklarierte Konti und Arbeitseinsätze aufgefunden wurden, ist nicht zu beanstanden, dass der Verdacht geschöpft wurde, die Beschwerdeführerin könnte über weitere finanzielle Mittel verfügen. Die verlangten Dokumente wären demnach notwendig gewesen, um die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu überprüfen. An dieser blieben erhebliche Zweifel bestehen, weshalb die weitere Abklärung bzw. die Auflage zu Recht erfolgte. Auch diese Erwägungen der Vorinstanz sind folglich nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Schliesslich erwog die Vorinstanz, die von der Beschwerdeführerin selbst erstellten Vollmachten seien nicht brauchbar gewesen und der eingereichte Kontoauszug der Bank D vom 19. November 2022 sei eine nichtssagende Momentaufnahme. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin die Erfüllung der Aufgabe nicht zumutbar gewesen wäre. Ihr Einwand, man habe ihre Unterlagen bereits erhalten bzw. nicht angenommen, sei zum einen nicht glaubhaft, zum anderen begründe er auch keine Unzumutbarkeit, die Unterlagen nochmals einzureichen.
6.2 Die von der Beschwerdeführerin selbst erstellten Vollmachten zuhanden verschiedener Banken erfüllen – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – nicht die geforderten Formerfordernisse und enthalten weitere von der Beschwerdeführerin aufgestellte Bedingungen, welche die verschiedenen Finanzinstitute einzuhalten hätten, bevor eine Auskunftserteilung überhaupt erfolgte. Daraus, dass die Beschwerdeführerin hierzu geltend macht, die Vollmachten seien sehr wohl brauchbar gewesen, doch es sei nie etwas angefragt, dafür seien ihr die Konti gekündigt worden, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Kontoauszug ihres Kontos bei der Bank D betrifft nur einen Tag und ist somit, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, nur eine Momentaufnahme und für die Abklärung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin nichtssagend. Dasselbe gilt für die beiden weiteren sich in den Beschwerdebeilagen befindenden Tagesauszüge der Bank D. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht eingereichten Kontoauszüge anderer Finanzinstitute den begründeten Bedarf der Beschwerdegegnerin an den diesbezüglichen Vollmachten entkräften können. Die Beschwerdeführerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen.
6.3 Eine Unzumutbarkeit, die Belege über die Konti bei der Bank D und der Bank E und über allfällige Arbeitseinsätze einzureichen sowie die umstrittenen Vollmachten auszustellen, hat die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht dargelegt. Ebenso wenig führen ihre Vorbringen dazu, die vorinstanzliche Würdigung, dass sie in der Lage sei und es ihr zumutbar sei, die Auflage zu erfüllen, infrage zu stellen. Ihre wiederholte Kritik, sie wolle und könne nicht nochmals Unterlagen einreichen, ist unbehelflich, betrifft doch die Auflage gerade Unterlagen, welche noch gar nicht vorlagen. Mit dem Argument, sie sei ihrer Auskunftspflicht genügend nachgekommen, verkennt die Beschwerdeführerin, dass es nicht an ihr liegt, zu entscheiden, ob der Sachverhalt genügend geklärt ist, um weiterhin wirtschaftliche Hilfe auszurichten. Nach der vehementen Weigerung betreffend Einreichung der verlangten Bankunterlagen ist die Verpflichtung zur Erteilung von Vollmachten zudem als letzte Möglichkeit geeignet, erforderlich und angemessen, die finanziellen Verhältnisse umfassend beurteilen zu können.
7.
7.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei der Beschwerdeführerin zwei Mal eine genügend lange Frist angesetzt worden, um die Auflagen zu erfüllen. Die Voraussetzungen für eine Einstellung der Sozialhilfe mangels nachgewiesener Bedürftigkeit seien erfüllt.
7.2 Die Beschwerdegegnerin hielt nach obigen Erwägungen zu Recht an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin fest und kündigte ihr dies mitsamt den Konsequenzen im Fall von deren Nichterfüllung auch mehrmals entsprechend an: Mit Schreiben vom 25. November 2022, welches den Titel "Auflage und Verwarnung betreffend Nachweis der Bedürftigkeit" trägt, wurde die Beschwerdeführerin von den Sozialen Diensten zu einem Termin vorgeladen, um Vollmachten zu unterzeichnen und zeitgleich gebeten, alle Lohnabrechnungen ihrer Einsätze bei der Firma F und der Firma G sowie die Kontoauszüge der Bank D und der Bank E vom 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2022 oder seit der Eröffnung mitzubringen. Mit erneutem Schreiben vom 9. Dezember 2022, welches ebenfalls den Titel "Auflage und Verwarnung betreffend Nachweis der Bedürftigkeit" trägt, wurde die Beschwerdeführerin von den Sozialen Diensten zu einem erneuten Termin vorgeladen, nachdem sie der ersten Einladung ferngeblieben war. Ihr Fernbleiben hatte die Beschwerdeführerin vorgängig mit Schreiben vom 28. November 2022 angekündigt. Sie wurde daraufhin mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 vom Stellenleiter schriftlich darauf hingewiesen, dass, sollte sie bei der Überprüfung ihrer Mittellosigkeit nicht kooperieren, eine Einstellung der Sozialhilfe die Folge wäre. Es wurde ihr – mit Verweis auf die Rechtsgrundlage – ein erneuter Termin am 21. Dezember 2022 angesetzt, wobei die Beschwerdeführerin einen Tag vor Fristablauf erklärte, ihrer Pflicht nachgekommen zu sein und nicht zum Termin zu erscheinen.
7.3 Die Beschwerdeführerin wurde damit unter Einräumung einer als genügend lang zu bezeichnenden Frist zum Erbringen des Nachweises der Mittellosigkeit schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht und die Konsequenz der Einstellung deutlich hingewiesen (vgl. oben E. 2.4). Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe mangels nachgewiesener Bedürftigkeit erweist sich damit als rechtskonform.
8.
8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wurde nicht beantragt und wäre der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens auch nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
8.2 Sinngemäss ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die unentgeltliche Prozessführung. Das Gesuch ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 120.-- Zustellkosten, Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Zürich.