Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2024.00013 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.04.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug (Einreise zum Verbleib beim Ehemann)
Familiennachzug [Verspäteter Familiennachzug: Umstritten ist, ob für Ausländer mit Kurzaufenthaltsbewilligung die gleichen Fristen wie für Aufenthaltsbewilligungen gelten. Zudem werden Gründe für den verspäteten Nachzug geltend gemacht.] Bei ausländischen Personen, welche vor der Erteilung der aktuellen Bewilligung (Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung) bereits die rechtliche Möglichkeit zum Familiennachzug besassen (bei Kurzaufenthaltsbewilligung), muss die Frist bei der Nachzugsfrist angerechnet werden, ansonsten eine Ungleichbehandlung der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsberechtigten vorliegt (E. 3.3). Wenn eine Familie jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat, zeigt sie damit auch, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (E. 3.4). Weder der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers offenbar auf Pflege angewiesen war noch die Fehlgeburt seiner Ehefrau stellen einen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar (zum Ganzen E. 3.5). Abweisung der Beschwerde
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENNACHZUG INDIEN KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG NACHZUGSFRIST NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG VERSPÄTETES GESUCH
Rechtsnormen: Art. 32 AIG Art. 33 AIG Art. 43 AIG Art. 47 AIG Art. 73 VZAE
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2024.00013
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug (Einreise zum Verbleib beim Ehemann),
hat sich ergeben:
I.
Der 1986 geborene indische Staatsangehörige A reiste am 11. März 2018 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund eines positiven arbeitsmarktlichen Entscheids eine bis 10. März 2019 befristete Kurzaufenthaltsbewilligung. Diese wurde anschliessend bis zum 10. März 2020 verlängert. Am 17. März 2020 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich erteilt und letztmals mit Gültigkeit bis 10. März 2024 verlängert.
Am 26. Juni 2023 stellte A ein Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau B.
Mit Verfügung vom 3. November 2023 wies das Migrationsamt das Nachzugsgesuch von A ab.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 18. Dezember 2023 ab.
III.
A und B liessen am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 18. Dezember 2023 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 3. November 2023 vollumfänglich aufzuheben. Weiter sei das Gesuch um Familiennachzug für B gutzuheissen sowie ihr eine Einreisebewilligung bzw. hernach eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann A zu erteilen. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer 1 reiste ursprünglich aufgrund der Gutheissung eines Gesuchs der D GmbH bei der Volkswirtschafsdirektion (Amt für Wirtschaft und Arbeit) um Bewilligung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit am 11. März 2018 in die Schweiz ein. Darauf beruhend erhielt der Beschwerdeführer 1 am 16. März 2018 eine Kurzaufenthaltsbewilligung, bevor ihm am 17. März 2020 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, auf deren Verlängerung nach Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht. Da der Beschwerdeführer 1 lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann er sich für den Nachzug seiner Ehefrau nur auf Art. 44 AIG stützen, welcher ihm anders als Art. 42 und 43 AIG keinen Nachzugsanspruch einräumt (BGE 137 I 284 E. 1.2). Die Behörden entscheiden nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2).
2.2
2.2.1 Allerdings vermag der Beschwerdeführer 1 unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) sowie Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Schutz des Familienlebens einen Anspruch auf Nachzug der Ehegattin abzuleiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 5. April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2). Kommt den Betroffenen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug zu, haben die zuständigen Behörden deshalb nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über ihr Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus guten Gründen abweisen (vgl. zum Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1).
2.2.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV insbesondere voraus, dass es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handelt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist dabei grundsätzlich nur bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2).
Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich aus dem Schutz des Privatlebens, d. h. aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es besonderer Gründe bedarf, um den Aufenthalt einer ausländischen Person zu beenden; die Steuerung der Einwanderung genügt als einziges öffentliches Interesse hierfür nicht mehr. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 ff., E. 3.8 und 3.9). Beruht die Anwesenheit in diesem Sinn auf einem gefestigten Rechtsanspruch, kann aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Familiennachzug abgeleitet werden, soweit die Bedingungen von Art. 44 AIG erfüllt und die Nachzugsfristen eingehalten sind (vgl. BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 1.2).
2.3 Der Beschwerdeführer 1 verfügt nur über eine Aufenthaltsbewilligung, deren Verlängerung im Ermessen des Beschwerdegegners liegt, womit er kein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat. Darüber hinaus hält sich der Beschwerdeführer 1 weniger als zehn Jahre in der Schweiz auf, weshalb eine Berufung auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte, einen Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf Privatleben ausser Betracht fällt, zumal nichts darauf hindeutet, dass beim Beschwerdeführer 1 eine vorzügliche Integration vorliegt.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c AIG kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG) und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG). Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG zu erfolgen. Nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der ratio legis gelten diese Fristen auch für den Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.2).
3.1.2 Die Fünfjahresfrist beim Ehegattennachzug hat einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung. Andererseits besteht auch beim Nachzug von bereits erwachsenen Familienangehörigen ein Interesse an einer frühzeitigen Integration. Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG, wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit dem Familiennachzug soll demnach grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden.
3.2 Die Beschwerdeführenden bringen vorliegend zusammengefasst unter anderem vor, dass der Beschwerdeführer 1 am 11. März 2018 in die Schweiz eingereist sei und daraufhin eine auf ein Jahr befristete Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten habe. Erst am 17. März 2020 sei diese Bewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt worden. Da der Beschwerdeführer 1 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sein Aufenthalt mit der Kurzaufenthaltsbewilligung auf maximal 24 Monate befristet sein werde, habe er zufolge seiner migrationsrechtlich unsicheren Situation auf den Nachzug seiner Frau und der Tochter (damals noch ein Säugling) vorerst zugewartet. Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, dass sowohl Art. 47 AIG wie auch Art. 73 VZAE vom Fristbeginn bei Erteilung der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung sprechen würden. Da im restlichen Gesetz bzw. der restlichen Verordnung (AIG und VZAE) jedoch zwischen Kurzaufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung unterschieden werde, widerspreche diese Auffassung klar dem Gesetzeswortlaut. Die Lehre stütze diese Auffassung, indem davon ausgegangen werde, dass der Familiennachzug nach Art. 45 AIG wegen der zeitlichen Befristung der Kurzaufenthaltsbewilligung gar keiner Frist unterliegen könne. Darüber hinaus sei dadurch, dass ein Familieneinkommen für den Familienunterhalt reichen müsse, die Möglichkeit des Familiennachzugs mittels Kurzaufenthaltsbewilligung erschwert, weshalb ein Rückbezug des Fristenlaufs auf das Einreisedatum hin zu einem stossenden Ergebnis für die Betroffenen führen würde. Die Inhaber von L-Bewilligungen seien bezüglich des Familiennachzugs gegenüber Inhabern von B-Bewilligungen klarerweise benachteiligt. Es sei offensichtlich, dass der Kurzaufenthaltsbewilligung — im Gegensatz zur Aufenthaltsbewilligung, welche nur bei Erreichen oder Wegfall des Zwecks widerrufen werde — ein rein temporärer Charakter zukommen solle. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetz, welches vorsehe, dass Kurzaufenthaltsbewilligungen nur für befristete Aufenthalte bis zu 12 Monaten ausgestellt würden (Art. 32 Abs. 1 AIG), für längere bzw. unbefristete Aufenthalte solle hingegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Art. 33 Abs. 1 AIG). Dies lasse daher nur den Schluss zu, dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass die L-Bewilligung nicht für längere Aufenthalte als maximal 12 bzw. 24 Monate gedacht sei. Aufgrund der beschriebenen erheblichen Differenzen in der beabsichtigen Aufenthaltsdauer bei der Erteilung der Bewilligungsarten sei offensichtlich, dass man den Wortlaut von Art. 47 AIG wie auch Art. 73 VZAE nicht dahingehend interpretieren dürfe, dass die Frist für den Familiennachzug bereits mit der Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung beginne.
3.3 Die Argumentation der Beschwerdeführenden vermag nicht zu überzeugen. Unbestritten ist, dass Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden müssen (Art. 73 Abs. 1 VZAE) und dass die Fristen gemäss Art. 73 Abs. 1 VZAE mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen beginnen (Art. 73 Abs. 2 VZAE). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Familiennachzug bereits für Inhaber einer Kurzaufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 45 AIG möglich ist. Den Beschwerdeführenden ist insoweit zu folgen, als dass sowohl Art. 47 AIG wie auch Art. 73 VZAE vom Fristbeginn bei Erteilung der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung sprechen. Soweit die Beschwerdeführenden jedoch geltend machen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass die Kurzaufenthaltsbewilligung nicht für längere Aufenthalte als maximal 12 bzw. 24 Monate gedacht sei und man den Wortlaut von Art. 47 AIG wie auch Art. 73 VZAE aufgrund dessen nicht dahingehend interpretieren dürfe, dass die Frist für den Familiennachzug bereits mit der Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung beginne, kann ihnen hingegen nicht gefolgt werden. Gemäss Botschaft wurde die damalige Regelung, wonach etwa Saisonniers, Kurzaufenthalter, Stagiaires und Studierende keine Möglichkeit zum Familiennachzug gehabt haben, wegen der damit verbundenen Trennung der Familie oft kritisiert. Aus diesem Grund wollte man auch bei Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung die Möglichkeit zum Nachzug der Familie ohne Rechtsanspruch schaffen. Dabei sollte der Familiennachzug unter den gleichen Voraussetzungen bewilligt werden wie bei der Aufenthaltsbewilligung (BBl 2002 3753). Sowohl Art. 47 AIG als auch Art. 73 VZAE stellen für den fünfjährigen Fristbeginn bei der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung auf deren Erteilung ab. Dies erscheint für Personen, welche erst zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit zum Nachzug der Familie und zur Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen dafür erhalten auch gerechtfertigt. Würde jedoch bei Personen, welche zuvor eine Kurzaufenthaltsbewilligung und damit bereits die Möglichkeit zum Nachzug der Familie und zur Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen dafür erhalten haben, ebenfalls erst auf den Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als Fristbeginn abgestellt, würden diese damit bessergestellt werden. Ohne eine entsprechende Berücksichtigung der Nachzugsmöglichkeit während der Zeit der Kurzaufenthaltsbewilligung würden diese zur Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen einen Zeitraum von rund sieben Jahren erhalten, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann. Um dieser Ungleichbehandlung entgegenzuwirken, sehen die Weisungen des SEM vor, dass bei ausländischen Personen, welche vor der Erteilung der aktuellen Bewilligung bereits die rechtliche Möglichkeit zum Familiennachzug besassen, diese bei der Nachzugsfrist angerechnet wird (aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand April 2024; abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 6.10.1). Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, dass die Frist für den Nachzug der Beschwerdeführerin 2 am 16. März 2023 abgelaufen ist und damit keine Rechtsverletzung vorliegt.
3.4 Da nach dem Gesagten das am 26. Juni 2023 eingereichte Familiennachzugsgesuch verspätet erfolgt ist, bleibt lediglich noch zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.
3.4.1 Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AIG bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Wichtige familiäre Gründe liegen nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) etwa dann vor, wenn ein früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der nachzuziehende Ehegatte Betreuungsaufgaben gegenüber nahen Verwandten im Heimatland hatte und hierfür trotz ernsthafter Suche nach Betreuungsalternativen keine anderen Betreuungspersonen zur Verfügung standen (BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.6).
3.4.2 Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 – 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.3 [jeweils mit Hinweisen]). Dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG jeweils aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen.
3.4.3 Die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind durch die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG zu belegen (BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.4).
3.5 Soweit die Vorinstanzen das Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Familiennachzug verneinen, ist ihr Entscheid nicht zu beanstanden: So ist den Beschwerdeführenden zu Recht entgegenzuhalten, dass sie nicht bereits die Geburt ihrer gemeinsamen Tochter zum Anlass für die Einreichung eines Nachzugsgesuchs genommen haben. Dies umso mehr, als bereits die Kurzaufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 die Möglichkeit zum Familiennachzug vorsah. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre Tochter im ersten Lebensjahr nicht allein ihren Schwiegereltern zur Betreuung überlassen wollte. Spätestens nach der Fehlgeburt wäre dies ohne Weiteres möglich sowie angezeigt gewesen, soweit sie vorerst ohne ihre Tochter in der Schweiz wirtschaftlich hätte Fuss fassen wollen. Auch vermag der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach der Familiennachzug der Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer Fehlgeburt im Juni 2022 nicht möglich gewesen sei, nicht zu überzeugen und erreicht ohnehin nicht die Schwelle der geforderten Intensität (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 f.). Wird zudem auf die Funktion der Fünfjahresfrist abgestellt, so besteht nebst der Einwanderungsbegrenzung auch ein Interesse an einer frühzeitigen Integration bei erwachsenen Familienangehörigen, nehmen doch erfahrungsgemäss die Integrationsfähigkeiten, insbesondere auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb etc. mit zunehmendem Alter ab. Folglich besteht ein umso grösseres Interesse, die Ehegatten schnellstmöglich nachzuziehen und diese in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Wusste der Beschwerdeführer 1 wie behauptet bereits zu Beginn seiner Anstellung in der Schweiz, dass er sich mit seiner Familie ein Leben in der Schweiz aufbauen wollte, so wäre er erst recht gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin 2 schnellstmöglich nachzuziehen, sodass sie sich in den Arbeitsmarkt hätte integrieren können. Diesfalls hätte sie zum Gesamteinkommen durch eine Anstellung – zumindest im Niedriglohnbereich – beitragen und damit den Lebensunterhalt mit ihm gemeinsam bestreiten und eine grössere Wohnung finden können. Der Einwand der unsicheren wirtschaftlichen Situation und der zu kleinen Wohnung für einen Familiennachzug verfängt damit nicht, zumal der Beschwerdeführer 1 in Hinblick auf die Wohnung ohne Weiteres zumindest seine Ehefrau hätte nachziehen können. Stattdessen entschieden sich beide Eheleute freiwillig mit dem Nachzug zuzuwarten und weiterhin räumlich getrennt voneinander zu leben. Zudem wirkt das erst im Beschwerdeverfahren eingebrachte Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführerin 2 hätte Betreuungsaufgaben für ihren kranken Schwiegervater übernehmen müssen, angesichts des Zeitpunkts der Geltendmachung nachgeschoben und unglaubhaft. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 von Oktober 2022 bis zum Sommer 2023 zwingend Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hatte. Zwar mag es zutreffen, dass ihr Schwiegervater im Herbst 2022 gesundheitliche Probleme aufgewiesen habe. Gemäss Beschwerdeeingabe habe die Beschwerdeführerin 2 ihrer Schwiegermutter bei der Lagerung und Bewegung des Patienten geholfen. Folglich bedurfte die Schwiegermutter lediglich bei diesen beiden Aufgaben der Unterstützung einer zweiten Person. Dass sich die Beschwerdeführerin 2 verpflichtet fühlte, für ihren Schwiegervater zu sorgen und die Schwiegermutter zu unterstützen, ist nachvollziehbar, vermag jedoch an dieser Tatsache nichts zu ändern. Zwar liegen die Krankheitsakten des Schwiegervaters in den Akten vor, doch ist es den Beschwerdeführenden nach wie vor nicht gelungen, überzeugend darzulegen, inwiefern die Unterstützung der Schwiegermutter bei der Betreuung des Schwiegervaters zwingend ausschliesslich durch die Beschwerdeführerin 2 erfolgen musste. Sie machen zwar geltend, dass der Beschwerdeführer 1 ein Einzelkind sei und sie keine weiteren Verwandten hätten, welche behilflich hätten sein können. Das wird von den Beschwerdeführenden hingegen lediglich behauptet, jedoch nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Den Angaben der Beschwerdeführenden lässt sich ohnehin nicht entnehmen, dass sie sich während der Nachzugsfrist überhaupt ernsthaft um irgendeine Betreuungsalternative bemüht hätten, zumal es an ihnen gewesen wäre, entsprechende Beweise ins Recht zu legen. Ihnen obliegt aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht, das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, da sie die Beweislast für diejenigen Tatsachen tragen, aus denen sie Rechte ableiten wollen (vgl. § 7 Abs. 2 a in Verbindung mit § 70 VRG und Art. 90 AIG). Stattdessen geht aus den Akten nicht klar hervor, dass es in Indien keinerlei weitere Familienangehörige gegeben habe, die der Schwiegermutter hätten behilflich sein können. So hätten sie auch eine andere Drittperson zur Unterstützung beauftragen oder die Familie der Beschwerdeführerin 2 um Hilfe bitten können.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3 VZAE in Verbindung mit Art. 75 VZAE nachzuweisen. Es sind daher keine zwingenden Gründe ersichtlich, die eine jahrelange Trennung der Ehegatten erforderlich gemacht hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden jahrelang freiwillig auf ein Zusammenleben in der Schweiz verzichtet haben. Die Beschwerdeführenden behaupten zudem nicht substanziiert, die Beziehung nicht auch weiterhin in der bisher gewählten Form über die räumliche Distanz hinweg leben zu können. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzulegen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).