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Zürich Verwaltungsgericht 10.04.2025 VB.2024.00009

10. April 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·6,019 Wörter·~30 min·5

Zusammenfassung

Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage | Das vorinstanzliche Nichteintreten auf Rügen (Art. 24 RPG) betreffend die kantonale Gesamtverfügung stellt, nachdem die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden förmlich nur die Aufhebung der kommunalen Baubewilligung beantragt hatten, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und überspitzten Formalismus dar (E. 3). Horizontaler Abstand und Materialdämmwert für Anlagegrenzwert-Berechnung an OMEN korrekt ermittelt und berechnet (E. 4). QS-Systeme sind tauglich; Evaluation BAFU ausstehend (E. 5). NISV-Grenzwerte nach derzeitigem wissenschaftlichen Stand rechtskonform (E. 6). Keine wissenschaftliche Evidenz für Auswirkungen von NIS auf Tiere; Forschung pendent; keine Verletzung des Vorsorgeprinzips (E. 7). Keine Parteistellung Dritter im Baubewilligungsverfahren; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 8). Befriedigende Gesamtwirkung (§ 238 Abs. 1 PBG) vertretbarerweise bejaht (E. 9). Abweisung, soweit Eintreten. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers hinsichtlich E. 3 mit Blick auf das Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00009   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage

Das vorinstanzliche Nichteintreten auf Rügen (Art. 24 RPG) betreffend die kantonale Gesamtverfügung stellt, nachdem die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden förmlich nur die Aufhebung der kommunalen Baubewilligung beantragt hatten, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und überspitzten Formalismus dar (E. 3). Horizontaler Abstand und Materialdämmwert für Anlagegrenzwert-Berechnung an OMEN korrekt ermittelt und berechnet (E. 4). QS-Systeme sind tauglich; Evaluation BAFU ausstehend (E. 5). NISV-Grenzwerte nach derzeitigem wissenschaftlichen Stand rechtskonform (E. 6). Keine wissenschaftliche Evidenz für Auswirkungen von NIS auf Tiere; Forschung pendent; keine Verletzung des Vorsorgeprinzips (E. 7). Keine Parteistellung Dritter im Baubewilligungsverfahren; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 8). Befriedigende Gesamtwirkung (§ 238 Abs. 1 PBG) vertretbarerweise bejaht (E. 9). Abweisung, soweit Eintreten. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers hinsichtlich E. 3 mit Blick auf das Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG.

  Stichworte: ABSTAND ANLAGEGRENZWERT ARTHROPODEN BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUEN AUSSERHALB DER BAUZONEN FORSCHUNG GEBÄUDEDÄMPFUNG GESAMTWIRKUNG IMMISSIONSPROGNOSE KOORDINATIONSGEBOT MOBILFUNK MOBILFUNKANLAGE MOBILFUNKANTENNE NICHTEINTRETENSENTSCHEID NISV NUTZTIERE OMEN QS-SYSTEM RECHTLICHES GEHÖR ÜBERSPITZTER FORMALISMUS ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 74 Abs. I BV Art. 74 Abs. II BV Art. 12 Abs. II BVV Art. 1 NISV Art. 3 Abs. III NISV Art. 3 Abs. III lit. a NISV Art. 3 Abs. III lit. b NISV Art. 3 Abs. III lit. c NISV Art. 4 Abs. I NISV Art. 11 Abs. I NISV Art. 11 Abs. II NISV Art. 11 Abs. II lit. c NISV Art. 12 Abs. I NISV Art. 12 Abs. II NISV Art. 13 Abs. I NISV Art. 14 Abs. II NISV § 238 PBG § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 315 PBG § 315 Abs. II PBG § 315 Abs. III PBG § 338a PBG Art. 24 RPG Art. 25a RPG Art. 1 Abs. I USG Art. 7 Abs. I USG Art. 11 USG Art. 12 Abs. I lit. a USG Art. 12 Abs. II USG Art. 13 Abs. I USG Art. 13 Abs. II USG Art. 14 lit. a USG § 10 VRG § 23 Abs. I VRG § 23 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00009

Urteil

der 3. Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Silvio Forster.  

In Sachen

1.1  A,

1.2  B,

2.1  C,

2.2  D,

alle vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

1.    Baubehörde Illnau-Effretikon,

2.    Baudirektion Kanton Zürich,

3.    J AG,

vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage,

hat sich ergeben:

I.  

Die Baubehörde der Stadt Illnau-Effretikon erteilte der J AG mit Beschluss vom 9. Mai 2023 die Baubewilligung für eine neue Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der K-Strasse 02 in Agasul (Baubewilligung Nr. 2023-0020). Gleichzeitig eröffnet wurde die im koordinierten Verfahren ergangene Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 11. April 2023, mit welcher dem Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) erteilt wurde (Dispositivziffer I).

II.  

A und B, C und D, G, H sowie I liessen am 21. Juni 2023 Rekurs gegen den Beschluss der Baubehörde Nr. 2023-0020 der Stadt Illnau-Effretikon vom 9. Mai 2023 beim Baurekursgericht erheben. Sie liessen beantragen, die angefochtene kommunale Baubewilligung sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen aufzuheben. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 29. November 2023 ab (Dispositivziffer I). Es auferlegte die Verfahrenskosten jeweils unter solidarischer Haftung zu 1/5 A und B, zu 1/5 D und C, zu 1/5 G, zu 1/5 H und zu 1/5 I (Dispositivziffer II). Das Baurekursgericht sprach keine Umtriebsentschädigungen zu (Dispositivziffer III).

III.  

A und B sowie C und D liessen am 11. Januar 2024 Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 29. November 2023 erheben. Sie liessen beantragen, der Entscheid des Baurekursgerichts, die kommunale Baubewilligung vom 9. Mai 2023 sowie die Gesamtverfügung der Baudirektion vom 11. April 2023 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben (Anträge 1 und 3). Zusätzlich liessen sie eventualiter beantragen, die Sache sei zur Neubeurteilung an das Baurekursgericht zurückzuweisen (Antrag 2). Das Baurekursgericht liess sich am 26. Januar 2024 dahingehend vernehmen, dass die Beschwerde ohne weitere Begründung abzuweisen sei. Die Baudirektion verwies mit Schreiben vom 5. Februar 2024 auf den Mitbericht des Amtes für Raumentwicklung, welches auf eine Stellungnahme verzichtete. Die J AG reichte am 15. Februar 2024 ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Die Parteien hielten im Verlauf des weiteren Schriftenwechsels an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 e contrario VRG). Die Beschwerdeführenden sind gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) rechtsmittellegitimiert.

1.2 Im Beschwerdeverfahren ist es einer Partei grundsätzlich erlaubt, ihre Rechtsbegehren auf neue rechtliche Begründungen abzustützen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 36). Davon abweichend kann sich der Nachbar in baurechtlichen Streitigkeiten nach ständiger Praxis nicht erstmals vor Verwaltungsgericht auf einen neuen Bauhinderungsgrund berufen (VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00031, E. 1.4.1; 28. Juni 2018, VB.2018.00214, E. 3.1 Abs. 1; 21. März 2012, VB.2011.00692, E. 1.1; vgl. VGr, 30. April 2020, VB.2020.00058, E. 1.2.2). Diese Beschränkung gründet in dem im baurechtlichen Verfahren weitgehend geltenden Rügeprinzip, welches den Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen relativiert. Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird ein engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder dem Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt (VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00031, E. 1.4.1; 15. November 2018, VB.2018.00149, E. 5.4 [und das dazu ergangene Urteil BGr, 5. März 2020, 1C_25/2019, E. 4.1]).

1.3 Die Beschwerdeführenden nehmen in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. Januar 2024 erstmals auf das Thema der Reflexionen von entsprechenden Mobilfunkstrahlen und deren rechnerische Prognose Bezug. Eine entsprechende Rüge brachten die Beschwerdeführenden vor dem Baurekursgericht noch nicht vor. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

1.4 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist insoweit auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Illnau-Effretikon (BZO) in der kantonalen Landwirtschaftszone Lk und ist mit einem Gewerbegebäude überstellt. Nach den Plänen der privaten Beschwerdegegnerin soll unmittelbar östlich des Gewerbegebäudes eine 21 m hohe Mobilfunk-Antennenanlage erstellt werden. Die einzelnen Module sollen auf den Frequenzbändern 700–900, 1'400–2'600 und 3'600 MHz und in den Azimuten von 80°, 190° und 295° senden. Die insgesamt neun Antennenmodule sollen mit einer Sendungsleistung von 900, 2'600 sowie 500 WERP senden. Ein Korrekturfaktor soll nicht angewendet werden. Die Antennen sollen gemäss Standortdatenblatt nicht adaptiv betrieben werden.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, es sei überspitzt formalistisch und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass die Vorinstanz auf die Rügen betreffend die Aufhebung der kantonalen Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG mangels formellen Rekursantrags nicht eingetreten sei. Eine solche Vorgehensweise verstosse zudem gegen Art. 25a RPG.

3.2  

3.2.1 Im Rahmen ihrer Rekurseingabe vom 21. Juni 2023 stellten die Beschwerdeführenden den Antrag, es sei die Baubewilligung aufzuheben. Als Anfechtungsobjekt nannten sie lediglich die kommunale Baubewilligung Nr. 2023-0020 vom 9. Mai 2023. Auf die Gesamtverfügung der Baudirektion vom 11. April 2023 verwiesen sie bloss im Sinne eines Beweisobjekts im Zusammenhang mit der Begründung ihrer Rüge zu Art. 24 RPG. Die Gesamtverfügung der Baudirektion vom 11. April 2023 war den Beschwerdeführenden von der Baubewilligungsbehörde – entsprechend der Vorgabe von § 12 Abs. 2 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV; LS 700.6) – zusammen mit der kommunalen Bewilligung eröffnet worden. In Dispositivziffer IV enthält die Gesamtverfügung der Baudirektion eine eigene Rechtsmittelbelehrung, aus der klar hervorgeht, dass sie innert Rekursfrist angefochten werden kann bzw. muss.

3.2.2 Demgegenüber lautet Dispositivziffer 1 der kommunalen Baubewilligung unter dem Titel "Kantonale Zustimmungen/Bewilligungen" folgendermassen: "Es wird Vormerk genommen, dass die Baudirektion mit Fachbericht vom 28. März 2023, sowie der Gesamtverfügung vom 11. April 2023, BVV 23-0490, das Bauvorhaben unter Auflagen zur Bewilligung empfohlen hat. Der Fachbericht sowie die Gesamtverfügung wird hiermit der Bauherrschaft sowie Dritten, welche gemäss § 315 PBG den baurechtlichen Entscheid verlangt haben oder am Verfahren mitbeteiligt sind (§ 10 VRG), förmlich eröffnet."

3.2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die kantonale Bewilligung in der kommunalen Baubewilligung nicht zu deren Bestandteil erklärt. Es handelt sich um zwei verschiedene Verfügungen bzw. baurechtliche Bewilligungen. Dies wird dadurch unterstrichen, dass sie über verschiedene Rechtsmittelbelehrungen verfügen sowie dass in der kommunalen Baubewilligung von der kantonalen Bewilligung lediglich "Vormerk genommen" und diese "förmlich eröffnet" wurde.

3.3  

3.3.1 Nicht jede prozessuale Formstrenge stellt einen überspitzten Formalismus dar, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird. Prozessuale Formen sind unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Eingaben an Behörden, vor allem Rechtsmittelschriften, haben daher im Allgemeinen bestimmten formellen Anforderungen zu genügen: Es soll aus ihnen hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

3.3.2 Gemäss § 23 Abs. 1 des VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Genügt die Rekursschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Rekurrenten nach § 23 Abs. 2 VRG eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde. § 23 Abs. 2 VRG soll nur überspitzten Formalismus verhindern und kommt bei rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien, bei welchen die Anforderungen an eine Rekursschrift als bekannt vorausgesetzt werden dürfen, nicht zur Anwendung; es geht nämlich nicht an, dass sich eine Partei durch Einreichung einer mangelhaften Rekursschrift eine längere als die gesetzliche Rekursfrist verschafft (VGr, 11. November 2021, VB.2020.00762, E. 11.2; 29. April 2021, VB.2020.00882, E. 4.2 f., und 4. April 2019, VB.2019.00122, E. 3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 17 ff.). Nach Ablauf der Rekursfrist dürfen der Antrag und die Begründung – mit Ausnahme des Vorbringens von Revisionsgründen im Sinn von § 86a VRG – nicht mehr erweitert werden (vgl. dazu Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23).

Aus einem Antrag muss ersichtlich sein, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids nach der Meinung der rekurrierenden Partei abzuändern ist. Das Rechtsbegehren sollte dabei so genau gefasst sein, dass es unverändert ins Dispositiv übernommen werden kann. Ein durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigter Formalismus ist jedoch zu vermeiden: Insbesondere wenn der Rekurs von einem Laien erhoben wird, genügt es gemäss der Praxis, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was der Rekurrent will. Liegt jedoch ein klarer, eindeutiger und unbedingter Antrag vor, aus welchem hervorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, ist die Begründung nicht heranzuziehen (VGr, 30. Juni 2022, VB.2022.00012, E. 3.3.2).

3.3.3 Der klare Rekursantrag bezog sich nur auf die kommunale Baubewilligung. Es ist daher nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die – eine nicht angefochtene und deshalb ausserhalb des Prozessgegenstands liegende Verfügung betreffende – Rügen zu Art. 24 RPG nicht behandelte. Dies stellt keinen überspitzten Formalismus, sondern eine – im Hinblick auf anwaltlich vertretene Rekurrentinnen und Rekurrenten – für ein beförderliches und faires Verfahren notwendige prozessuale Formstrenge dar. Die Rüge ist daher unbegründet.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, dass das Standortdatenblatt falsch sei. Für den Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) 2 sei eine Gebäudedämpfung von 15 dB angenommen worden. Die Gebäudehülle verfüge jedoch nicht über eine Metallfassade, sondern über eine Fassade mit Fenstern. Für diese dürfe keine Gebäudedämmung eingesetzt werden. Auch für das Wellblechdach dürfe keine Gebäudedämmung berücksichtigt werden. Infolgedessen sei der Anlagegrenzwert bei korrekter Berechnung überschritten. Weiter sei auch der OMEN 3 falsch berechnet worden. So betrage der horizontale Abstand zur Antenne 77,78 m und nicht 79,5 m. Die Beschwerdeführenden begründen dies damit, dass die Distanz nicht vom Mittelpunkt des Antennenmastes aus zu messen sei, sondern vom Antennenmodul selbst. Folglich sei auch beim OMEN 3 der Anlagegrenzwert überschritten.

4.2 Die nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von Grenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG).

4.3 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Nach Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV muss das Standortdatenblatt Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am stärksten ist, enthalten. Für die NIS-Berechnungen bei OMEN ist bei Innenräumen die folgende Höhe zu verwenden: 1,5 m über dem Fussboden des betreffenden Stockwerks (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002, S. 15).

4.4 Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt sodann geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Nach Art. 14 Abs. 2 NISV führt die Behörde zur Ermittlung der Immissionen Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter.

Die Sendeleistung einer Mobilfunk-Antennenanlage kann im Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 % der Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung durchgeführt. Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so ist die Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002, S. 20). In begründeten Fällen soll die Schwelle auch niedriger angesetzt werden (a. a. O.) – oder gemäss dem Nachtrag der Vollzugsempfehlung auf eine Messung verzichtet werden – können. In der Praxis wurde oft bei allen OMEN, bei denen der Anlagegrenzwert zu 80 % oder mehr ausgeschöpft war, eine Abnahmemessung angeordnet. Beim Einsatz von adaptiven Antennen kann es aufgrund der breiteren umhüllenden Antennendiagramme potenziell mehr OMEN geben, deren Belastung diese Schwelle erreicht. Die Behörde kann unter Berücksichtigung fachlicher Gründe und ihrer Erfahrung eine Auswahl der zu messenden OMEN treffen (Adaptive Antennen. Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, S. 14).

4.5 Die Beschwerdegegnerin 3 hat für den OMEN 2 eine Immissionsprognose (mittels Standortdatenblatt, Zusatzblatt 4a) eingereicht. Sie errechnete eine elektrische Feldstärke für den OMEN 2 von 0,84 V/m. Dabei berücksichtigte sie einen Gebäudedämmwert für Metallfassaden in der Höhe von 15 dB. Das Baurekursgericht hielt dazu fest, es habe sich am Augenschein bestätigt, dass das Dach eine metallische Gebäudehülle aufweise. In Anbetracht der relativen Lage des OMEN 2 gegenüber der Antennenanlage treffe sodann die Strahlung von oben auf das Dach und nicht auf die Fassaden des Gebäudes. Es sei daher irrelevant, dass die Fassade mit Fenstern versehen sei. Folglich sei zu Recht ein Gebäudedämmwert von 15 dB eingesetzt worden. Diese Ausführungen des Baurekursgerichts erweisen sich nicht als rechtsverletzend, entspricht die eingesetzte Dämmung doch den Vollzugsempfehlungen, welche nicht etwa verschiedene Arten von Metall unterscheiden (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002, S. 24 f.). Die bei den Akten liegenden Fotos – auch jene, die von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren eingereicht wurden – zeigen keine andere Materialisierung des fraglichen Satteldachs als eine solche aus Metall auf. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Strahlung von oben auf das Dach trifft und nicht auf die – befensterten – Fassaden des Gebäudes, wird in der Beschwerdeschrift überdies nicht substanziiert in Frage gestellt.

4.6 Sodann wies die Beschwerdegegnerin 3 für den OMEN 3 einen horizontalen Abstand von 79,5 m zur geplanten Antennenanlage aus. Sie errechnete eine elektrische Feldstärke für den OMEN 3 von 4,93 V/m. Soweit die Beschwerdeführenden bemängeln, dass der horizontale Abstand zwischen OMEN und Antennenanlage nicht von der Mastmitte aus zu messen sei, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Vielmehr bestätigte das Bundesgericht diese Messweise mittlerweile als bundesrechtskonform (BGr, 15. Januar 2024, 1C_311/2022, E. 5). Ohnehin machen die Beschwerdeführenden keine näheren Angaben, wie sie einen horizontalen Abstand von 77,78 m ermittelt haben, weshalb hierauf nicht abgestellt werden könnte. Demzufolge ist für den OMEN 3 aufgrund der nachvollziehbaren Berechnung der Beschwerdegegnerin 3 von einer elektrischen Feldstärke von 4,93 V/m, deren Wert auch von der NIS-Fachstelle bestätigt wurde, auszugehen.

4.7 Zusammenfassend werden die Anlagegrenzwerte an den OMEN 2 und 3 eingehalten und die elektrische Feldstärke der Anlage wurde jeweils korrekt berechnet. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden gehen fehl.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden rügen sodann weiter, die Qualitätssicherungssysteme genügten nicht. Die Mobilfunkantennen seien durch eine Software gesteuert, welche aus der Ferne manipuliert werden könne. Es könne auch ausserhalb der umhüllenden Antennendiagramme gesendet werden.

5.2 Die Behörde überwacht gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV).

5.3 Das Bundesgericht hat sich in mehreren kürzlich ergangenen Urteilen mit den QS-Systemen auseinandergesetzt und sah keinen Anlass, an deren grundsätzlicher Tauglichkeit zu zweifeln, sowohl bezüglich konventioneller als auch betreffend adaptive Antennen (vgl. BGr, 21. September 2023, 1C_542/2021, E. 7.5; 13. Juli 2023, 1C_527/2021, E. 7.5; 13. Juli 2023, 1C_101/2021, E. 4.4; 3. Mai 3023, 1C_694/2021, E. 6.2; 11. April 2023, 1C_153/2022, E. 8.2; 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 9). Es hat dargelegt, dass eine Echtzeitüberwachung nicht erforderlich sei, weil es eben nicht um die momentane, sondern um die maximale Sendeleistung gehe (BGr, 13. Juli 2023, 1C_101/2021, E. 4.4; 3. Mai 2023, 1C_694/2021, E. 6.1; 11. April 2023, 1C_153/2022, E. 8.2). Es führte weiter sinngemäss aus, zwar werde die maximale Sendeleistung für jede Antenne von der Steuerzentrale der Mobilfunkbetreiberinnen aus ferngesteuert eingestellt. Diese Einstellungen würden jedoch nur alle paar Monate oder noch seltener verändert, weshalb nicht anzunehmen sei, die Steuerzentralen würden höhere Sendeleistungen nur während einiger Stunden oder Minuten gewähren. Bei adaptiven Antennen, die mit einem umhüllenden Antennendiagramm bewilligt worden seien, decke dieses sämtliche Ausprägungen der möglichen einzelnen Antennendiagramme bzw. Beams ab (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 9.5.1–9.5.3; vgl. auch BGr, 21. September 2023, 1C_542/2021, E. 7.5; 13. Juli 2023, 1C_527/2021, E. 7.5; 11. April 2023, 1C_153/2022, E. 8.1 und 8.2). In Übereinstimmung mit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit grundsätzlich auch vorliegend vom Funktionieren der QS-Systeme auszugehen.

5.4 Es gilt in diesem Zusammenhang jedoch den Hinweis des Bundesgerichts zu beachten, wonach die Kontrolle durch die QS-Systeme durch unrichtige Angaben der Mobilfunkbetreiberinnen verfälscht werden kann. Da insofern Klärungsbedarf besteht, wurde das BAFU im Jahr 2019 vom Bundesgericht aufgefordert, erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren (BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 8.3). Mit der Vorbereitung dieser Überprüfung hat das BAFU zwar begonnen, die eigentliche Funktionskontrolle aber noch nicht durchgeführt. Im Urteil 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 wurde das BAFU erneut darauf aufmerksam gemacht, die bereits im Jahr 2019 verlangte gesamtschweizerische Überprüfung der QS-Systeme sei nun rasch durchzuführen. Ohne eine solche Überprüfung müsste die Tauglichkeit der QS-Systeme hinsichtlich der Erfassung von NIS-relevanten Hardware-Einstellungen grundsätzlich in Frage gestellt und es müsste geprüft werden, ob diese Einstellungen durch bauliche Begrenzungen, wie Plombierungen, zu sichern seien (zitiertes Urteil 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023, E. 7.9 mit Hinweisen; zuletzt in BGr, 4. November 2024, 1C_286/2023, E. 6.6).

Die Beschwerdegegnerin 3 ist im Übrigen im Besitz eines Zertifikats (ISO 33002) für ihr QS-System, ausgestellt am 15. Dezember 2022. Es gibt keine Anhaltspunkte, an der Rechtmässigkeit des Zertifikats zu zweifeln.

6.  

6.1 Nach Art. 74 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen und sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden.

6.2 Die Beschwerdeführenden rügen die nichtionisierende Strahlung als gesundheitsgefährdend und führen diverse Studien und Fachartikel an. In seinem Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 setzte sich das Bundesgericht bereits mit einer Vielzahl von Publikationen auseinander, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführenden ebenfalls teilweise angeführt werden, so namentlich mit folgenden Veröffentlichungen: Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021; Ullrich/Apell, Electromagnetic Fields and Calcium Signaling by the Voltage Dependent Anion Channel, 2021; Mevissen/Schürmann, Gibt es Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch elektromagnetische Felder? – Eine Zusammenfassung neuerer relevanter Tier- und Zellstudien in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen, Mai 2021; Panagopoulos et al., Real versus Simulated Mobile Phone Exposures in Experimental Studies, 2015; Martin L. Pall, EU FP7 REFLEX Project – Risk Evaluation of Potential Environmental Hazard From Low Frequency Electromagnetic Field Exposure Using Sensitive In Vitro Methods, 2000–2004; Bioinitiative-Report; HUG ET AL., Beurteilung der Evidenz für biologische Effekte schwacher Hochfrequenzstrahlung, 2014, sowie diverse internationale Appelle und Veröffentlichungen der Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz (AefU).

Dabei kam das Bundesgericht unter Berücksichtigung des in der Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021 besprochenen Berichts mit der Vorinstanz zum Ergebnis, es müsse durch weitere Untersuchungen geklärt werden, ob durch Mobilfunkanlagen erzeugte elektromagnetische Felder Veränderungen des oxidativen Gleichgewichts von Zellen mit gesundheitlichen Auswirkungen für Menschen bewirken könnten. lm gleichen Urteil verneinte es, dass die "Pulsation" der Strahlung im Rahmen der Grenzwerte der NISV negative gesundheitliche Auswirkungen verursachen könnte. Es kam unter Berücksichtigung der vorgenannten Publikationen zusammenfassend zum Schluss, die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV seien gesetzeskonform (zitiertes Urteil 1C_100/2021 E. 5.7). Diese Beurteilung wurde seither mehrfach bestätigt (BGr, 31. Oktober 2024, 1C_573/2023, E. 7; 15. Oktober 2024, 1C_24/2023, E. 3.5 f.; 12. August 2024, 1C_459/2023, E. 8; 21. September 2023, 1C_542/2021, E. 4.4; 13. Juli 2023, 1C_101/2021, E. 6; 13. Juli 2023, 1C_527/2021, E. 4.4; 11. April 2023, 1C_153/2022, E. 6; 3. Mai 2023, 1C_694/2021, E. 5). Inwiefern diese jüngere Rechtsprechung überholt sein soll, vermögen die Beschwerdeführenden mit den in der Beschwerde angerufenen Studien und Berichten, welche bereits in früheren bundesgerichtlichen Verfahren berücksichtigt wurden, nicht aufzuzeigen.

6.3 Sodann vermag auch die Studie von Kostoff (Ronald N. Kostoff, Paul Heroux, Michael Aschner, Aristides Tsatsakis: Adverse health effects of 5G mobile networking technology under real-life conditions in: Toxicology Letters 323 [2020], S. 35–40) nicht aufzuzeigen, dass die zurzeit geltenden Grenzwerte offensichtlich unrichtig sind. So weist die Studie in ihrem Ergebnis selbst darauf hin, dass bezüglich der untersuchten Effekte noch weitere Untersuchungen notwendig seien. Die Studie von Kostoff wurde laut BAFU (in einer Vernehmlassung vor dem Bundesgericht) von der BERENIS, die diese Arbeiten sichtete, für eine eingehende Besprechung als nicht genügend systematisch und umfassend qualifiziert (BGr, 21. September 2023, 1C_542/2021, E. 4.4). Die Studie von Choi (Yoon-Jung Choi, Joel M. Moskowitz, Seung-Kwon Myung, Yi-Ryoung Lee, Yun-Chul Hong: Cellular Phone Use and Risk of Tumors: Systematic Review and Meta-Analysis in: International Journal of Environmental Research and Public Health [2020]) befasst sich mit den Auswirkungen von "cellular phone use" und kann somit nicht für die Strahlung von Mobilfunkantennen herangezogen werden.

6.4 Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, die zuständigen Fachbehörden seien ihrer Aufgabe nachgekommen, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung betreffend die durch Mobilfunkanlagen erzeugte nichtionisierende Strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu beantragen. Die Rüge, die aktuell festgelegten Grenzwerte seien mit dem Vorsorgeprinzip nicht vereinbar und selbst unterhalb der Anlagegrenzwerte könnten erhebliche Schäden am Menschen entstehen, weshalb sowohl das Umweltschutzgesetz, die NISV und auch die Bundesverfassung verletzt seien, erweist sich demnach als unbegründet. Gründe, weshalb im vorliegenden Verfahren eine andere Beurteilung angezeigt wäre, sind nicht ersichtlich. Das Bundesgericht erachtete damit auch in seinen jüngsten Entscheiden die NISV weiterhin als verfassungs- und gesetzeskonform. Die Beschwerdeführenden vermögen diese Beurteilung des Bundesgerichts auch mit der Studienzusammenfassung von James C. Lin (James C. Lin, The Significance of Primary Tumors in the NTP Study of Chronic Rat Exposure to Cell Phone Radiation in: IEEE Microwave Magazine 2019) nicht zu entkräften.

7.  

7.1 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, dass sich die Strahlung schädlich auf Bienen auswirke, womit wiederum mit Ernteausfällen in den Obstgärten zu rechnen sei. Zudem würden sich die Beschwerdeführenden um ihre Nutztiere sorgen, da die NIS zu Missbildungen bei Kälbern führen könnten.

7.2 Die NISV soll Menschen vor schädlichen oder lästigen nichtionisierenden Strahlen schützen (Art. 1 NISV). Entsprechend gelten die von der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV (Anlagegrenzwerte) greifen an Orten mit empfindlicher Nutzung, also namentlich in Räumen, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Somit sind die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV in erster Linie auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren oder Pflanzen zugeschnitten. In Bezug auf Haustiere geht der Schutz von Tieren dabei teilweise im Schutz der Menschen auf (BGr, 5. Mai 2021, 1C_375/2020, E. 3.2.3, mit weiteren Hinweisen).

Bei Nutz- und Wildtieren besteht demgegenüber eine andere Ausgangslage. Es ist davon auszugehen, dass die NISV keine abschliessende Regelung für den Schutz von Nutz- und Wildtieren gegen nichtionisierende Strahlung enthält. Fehlt eine abschliessende Verordnungsregelung, so ist im Einzelfall zu klären, ob Immissionen übermässig sind (vgl. Art. 12 Abs. 2 USG; BGE 146 II 17 E. 6.5). Die Einzelfallbeurteilung hat sich an die materiellen Grundsätze für die verordnungsmässige Festsetzung der Immissionsgrenzwerte zu halten (Art. 13–15 USG). Danach sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaft und Lebensräume nicht gefährden (Art. 14 lit. a USG; vgl. BGE 146 II 17 E. 6.5). Fehlen belastbare Hinweise auf eine konkrete Gefährdung, besteht für eine Herabsetzung der Strahlung von Mobilfunkanlagen kein Raum (BGr, 9. Dezember 2024, 1C_261/2023, E. 7.2.3, mit weiteren Hinweisen).

7.3 Das BAFU hat bei der Universität Neuenburg ein Gutachten zur Wirkung von nichtionisierender Strahlung auf Arthropoden in Auftrag gegeben (Matthieu Mulot et al., Wirkung von nichtionisierender Strahlung [NIS] auf Arthropoden, Bericht im Auftrag des Bundesamts für Umwelt [BAFU], Neuenburg, Juli 2022). Dabei wurde die Wirkung von nichtionisierender Strahlung mit einer akzeptablen Verlässlichkeit für Fortbewegung, Fortpflanzung, Nahrungssuche und Anlegen von Vorräten, Orientierung, DNA-Schädigung, Zellstress, Verhalten und verschiedene Körperfunktionen für Frequenzen bis 6 GHz ermittelt (S. 37). Als Ergebnis wurde jedoch festgehalten, dass noch keine formalen und präzisen Antworten auf die gestellten Fragen vorlägen. Es gebe einen gewissen Evidenzgrad für spezifische Wirkungen der nichtionisierenden Strahlung, was für die Notwendigkeit spreche, die mögliche Wirkung von NIS auf Insekten und Arthropoden weiter zu untersuchen. Es müssten die Folgen der potenziellen Wirkungen von NIS auf die Biodiversität und das Ökosystem in ihrer Gesamtheit weiter untersucht werden, um die Gesamtrelevanz der auf verschiedenen Ebenen, d. h. auf der Ebene der Zellen, der Individuen und der Populationen in verschiedenen Umgebungen und Regionen, beobachteten Wirkungen zu bewerten (S. 43). Auch wenn die Wirkung von NIS auf Arthropoden zumindest teilweise nachgewiesen worden sei, bleibe es schwierig, das Ausmass dieser Wirkung auf grösserer Skala abzuschätzen. Es bedürfe daher der Durchführung solider, reproduzierbarer und grossangelegter weiterer Studien (S. 3).

7.4 Es fehlen folglich noch genügend belastbare Hinweise für eine Herabsetzung der Strahlung und es bedarf weiterer Forschung. Das BAFU hat bereits weitere Forschung in Bezug auf die Auswirkungen von NIS auf Insekten in Auftrag gegeben (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/forschung.html, zuletzt besucht am 25. Februar 2025). Über die Auswirkungen auf Nutztiere gibt es ebenfalls kaum wissenschaftliche Untersuchungen (vgl. BGr, 5. Januar 2018, 1C_254/2017, E. 9.2). Die Beschwerdeführenden bringen auch keine weiteren wissenschaftlichen Belege vor, inwiefern sich NIS nachteilig auf Nutztiere auswirken sollten. Der angeführten Dokumentation von Hans Sturzenegger "Mobilfunkantennen auf dem Bauernhof" vom 6. Mai 2010 kommt kein wissenschaftlicher Wert zu, zumal es sich dabei um einen Foliensatz für eine Präsentation handelt. Die Beschwerdeführenden vermögen zusammenfassend nicht aufzuzeigen, dass das BAFU seinem Auftrag nicht nachkommt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt. Das Vorsorgeprinzip ist nicht verletzt. Es ist am BAFU, auch die relevanten neueren Studien insbesondere auf ihre Evidenz und Bedeutsamkeit zu prüfen (zum Ganzen vgl. auch VGr, 16. November 2023, VB.2023.00232, E. 4.4).

8.  

8.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Baubewilligungsverfahren. So sei es gemäss der kommunalen Baubewilligung zu einer Absprache zwischen der Beschwerdegegnerin 3 und der Beschwerdegegnerin 1 gekommen, was den Standort der Antenne betreffe. Die Beschwerdeführenden hätten keine Einsicht in die Protokolle dieser Absprache erhalten, sofern diese existierten. Auch das Baurekursgericht habe sich nicht mit dieser Rüge auseinandergesetzt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.

8.2 Gemäss § 315 Abs. 3 PBG wird kein Einspracheverfahren durchgeführt. § 315 Abs. 2 PBG verpflichtet die Baubehörde lediglich dazu, der Bauherrschaft und weiteren Instanzen, die eine baurechtliche Bewilligung zu erteilen haben, von Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids samt den darin vorgebrachten Einwendungen Kenntnis zu geben. § 315 Abs. 2 PBG trägt dem Bedürfnis Rechnung, dass die Bauherrschaft frühzeitig erfährt, ob sie mit Rekursen zu rechnen hat und was die Nachbarschaft gegen das Bauvorhaben einzuwenden hat. Nur dann ist es möglich, das Projekt entsprechend zu ändern, um so allenfalls ein Rechtsmittelverfahren zu vermeiden. § 315 Abs. 2 PBG zielt jedoch nicht darauf ab, dass bereits im Baubewilligungsverfahren eine Einigung ermöglicht wird. Das Anliegen der Verfahrensbeschleunigung wurde bei Erlass der Regelung höher bewertet, indem ausdrücklich auf ein Einspracheverfahren verzichtet wurde und die örtliche Baubehörde nur verpflichtet wurde, der Bauherrschaft nach Fristablauf von Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids Kenntnis zu geben (VGr, 15. August 2024, VB.2023.00355, E. 3.1.2; 29. Juni 2011, VB.2011.00148, E. 3.2 ff.).

Art. 29 Abs. 2 BV als Grundlage des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedingt die Parteistellung in einem Verfahren. Parteistellung kommt den Beschwerdeführenden während des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens aber nicht zu, kennt das Baubewilligungsverfahren wie vorstehend erwähnt doch kein Einspracheverfahren. Zwar stehen den Nachbarn aufgrund der besonderen Beziehungsnähe zum Bauprojekt gewisse besondere Rechte zu, allein dadurch, dass das Zustellbegehren gestellt wurde, wird das Baubewilligungsverfahren aber nicht zu einem Mehrparteienverfahren. Das Mehrparteienverfahren und die damit einhergehenden Verfahrensrechte ergeben sich erst im Rekursverfahren (VGr, 15. August 2024, VB.2023.00355, E. 3.1.2). Folglich geht die Rüge der Beschwerdeführenden fehl, zumal sie mit Blick auf das Baubewilligungsverfahren noch keine Parteistellung innehatten.

8.3 Sodann hat das Baurekursgericht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden deren rechtliches Gehör nicht verletzt. Vielmehr ging es auf diese Rügen ein. Es kam aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung zum Schluss, dass ein entsprechendes Protokoll nichts zur Frage der befriedigenden Gesamtwirkung beitragen könne. Die Gesamtwirkung ergebe sich aus den tatsächlichen Umständen vor Ort. Folglich geht auch diese Rüge der Beschwerdeführenden fehl.

9.  

9.1 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, dass die Mobilfunkantenne keine befriedigende Gesamtwirkung nach § 238 PBG aufweise und folglich nicht bewilligungsfähig sei. So vermöge die Gewerbebaute die Antenne nicht zu kaschieren. Die schutzwürdigen Gebäude und das durch sie gestaltete Ortsbild sowie das Gewerbegebäude gehörten zum Weilerbild. Sodann verstelle die Antenne den Blick auf den Ortskern des Weilers. Die Anlage trete prominent in Erscheinung. Das Dorfbild sei geprägt von einer schützenswerten und gepflegten Bausubstanz. Zuletzt werfen die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin 1 vor, dass sich diese in der kommunalen Baubewilligung nicht zur Frage der befriedigenden Gesamtwirkung geäussert habe. Damit habe sie ihr Ermessen unterschritten und ihre Begründungspflicht verletzt.

9.2 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). Diese Bestimmung wird anwendbar, sofern zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem Schutzobjekt aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug gegeben ist, wenn also die beiden Objekte für einen neutralen Beobachter im Zusammenhang gesehen werden. Es genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht (VGr, 20. August 2020, VB.2019.00821, E. 5.2; 19. März 2020, VB.2019.00548, E. 4.2; 2. März 2017, VB.2016.00493, E. 2.2).

Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Baurekursgericht darf nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGE 145 I 52 E. 3.6).

9.3 Die Beschwerdegegnerin 1 hielt fest, dass der Standort der Antenne vorgängig mit ihr abgesprochen worden sei. Zudem sei das Projekt so geplant, dass es die Umgebung möglichst wenig beeinträchtige. Das Interesse am Mobilfunk überwiege jenes am Schutz der baulichen und landschaftlichen Umgebung. Da Antennen auch in der Wohnzone grundsätzlich zulässig seien, werde die Gesamtwirkung als genügend betrachtet.

9.4 Das Baurekursgericht führte Folgendes aus:

9.4.1 Es sei mit Blick auf Mobilfunkanlagen zu berücksichtigen, dass diese als standardisierte technische Anlagen nur eingeschränkt gestaltet werden könnten. Zudem müssten sie umliegende Gebäude überragen, um ihren technischen Zweck zu erfüllen. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liege am östlichen Rand der Kleinsiedlung Agasul, welche ausserhalb der Zentren Illnau und Effretikon in der kantonalen Landwirtschaftszone liege. Es sei mit einem eingeschossigen, grossflächigen, ca. 54 m langen und 13 m breiten Gewerbegebäude mit Satteldach (Firsthöhe 5,8 m) mit Baujahr 1962 überbaut. In südlicher Richtung auf der gegenüberliegenden Seite der K-Strasse befinde sich eine rund 1'400 m2 grosse Parkfläche sowie Acker- bzw. Weideland. In westlicher und südwestlicher Richtung des Baugrundstücks lägen diverse geschützte und inventarisierte Wohn- und Ökonomiegebäude, darunter das regionale Schlachthaus an der Vogtacherstrasse 1 sowie das Gebäude Brauistrasse 5/5a, in welchem sich das Restaurant Post befinde.

9.4.2 Die 21 m hohe Mobilfunkanlage soll freistehend unmittelbar neben der östlichen Fassade und dem First des Gewerbegebäudes K-Strasse 02 errichtet werden. Die Antennenmodule würden auf der Höhe von 18,7 m bis 21 m am Mast fixiert und hätten eine horizontale Ausdehnung von insgesamt rund 1,2 m. Am Fuss des Mastes sei ein Technikschrank mit den Massen 1,9 m mal 0,8 m mal 2,1 m geplant. Der Mast werde einen Durchmesser von etwa 0,3 m bis 0,5 m aufweisen, wobei er sich von unten nach oben verschmälere. Auf der strassenabgewandten Seite der Anlage werde eine Leiter angebracht.

9.4.3 Anlässlich des Augenscheins habe sich gezeigt, dass die geplante Anlage neben dem ästhetisch wenig sensiblen Gewerbegebäude nicht negativ hervorsteche. Von diversen Standorten im Süden, Südwesten und Westen des Baugrundstücks werde deren Wirkung massgeblich durch das grossflächige Gewerbegebäude relativiert. Damit dominiere die Antenne das Blickfeld nicht in störender Weise, sondern füge sich optisch befriedigend ein. Der hinsichtlich der Einordnung heikelste Blickwinkel auf die geplante Anlage sei jener von Osten. Die am östlichen Ortseingang von Agasul geplante Anlage sei aus dieser Richtung von weit her sichtbar sowie als siedlungsäusserstes bauliches Element wahrnehmbar. Das Bild werde jedoch auch hier bereits heute massgeblich durch das Gewerbegebäude und den Parkplatz geprägt. Dies führe zu einem Kontrast zum historischen Dorfkern im Hintergrund.

9.4.4 Die schutzwürdigen Gebäude und das durch sie gestaltete Ortsbild würden sodann nicht visuell zum Gewerbegebäude und der geplanten Anlage zugehörig wahrgenommen, sondern grenzten sich davon ab. Der Blick auf den Ortskern werde durch die Anlage auch nicht verstellt. Sodann sei beim Rundgang durch Agasul die geplante Anlage nur von wenigen Standorten aus überhaupt wahrnehmbar gewesen. Somit sei die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht von einer befriedigenden Gesamtwirkung ausgegangen, selbst wenn der Parkplatz noch zurückgebaut werden müsste. Der beschriebene Kontrast zwischen dem industriell geprägten östlichen Ortseingang und dem historischen Dorfkern würde aufgrund des Gewerbegebäudes K-Strasse 02 auch diesfalls bestehen bleiben.

9.4.5 Das inventarisierte Gebäude an der Brauistrasse 5/5a sei zwar von einigen der besichtigten Standorte in Agasul aus zusammen mit der Gewerbebaute und der geplanten Anlage wahrnehmbar. Aufgrund der Distanz zwischen dem Schutzobjekt und der geplanten Anlage werde die bauzeitliche Wirkung jedoch nicht beeinträchtigt. Ein unabhängiger Betrachter werde seinen Blick entweder auf das Schutzobjekt oder in Richtung des Gewerbegebäudes mit Mobilfunkanlage richten und diese als unabhängig voneinander wahrnehmen. Zwischen ihnen sei kein relevanter optischer Bezug erkennbar. Von den Standorten, von welchen aus das regionale Schlachthaus zusammen mit der Gewerbebaute samt Mobilfunkanlage sichtbar sei, trete die Mobilfunkanlage derart in den Hintergrund, dass ebenfalls keine Beeinträchtigung des Schutzobjekts auszumachen sei. Die gleichen Überlegungen seien mit Blick von Osten zu berücksichtigen. Folglich werde genügend Rücksicht auf die Schutzobjekte genommen.

9.5 Zusammengefasst ist in Anbetracht des erwähnten erheblichen Beurteilungsspielraums der Baubehörde ohne Weiteres nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass diese dem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung attestiert hat, weshalb das Baurekursgericht diese ästhetische Würdigung zu Recht als vertretbar erachten durfte. Zudem hat die Beschwerdegegnerin 1 ihr Ermessen nicht unterschritten, da sie sich in ihren Erwägungen explizit mit der Frage der befriedigenden Gesamtwirkung auseinandersetzte und gestützt darauf die Baubewilligung erteilte. Sodann verletzte die Beschwerdegegnerin 1 ihre Begründungspflicht nicht, nannte sie doch – wenn auch in knapper Form – die massgeblichen Überlegungen. Die Beschwerdeführenden waren ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Es liegt folglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2).

10.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit erübrigt sich auch der Eventualantrag der Beschwerdeführenden, wonach die Sache zur erneuten Beurteilung an das Baurekursgericht zurückzuweisen sei (vorne Ziff. III).

11.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen ausgangsgemäss nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    315.--     Zustellkosten, Fr. 4'315.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht; c)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE); d)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU).

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG; LS 211.1])

Das Baurekursgericht hat im angefochtenen Entscheid zu Unrecht angenommen, die Frage der Standortgebundenheit der Mobilfunkantenne ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 ff. RPG bilde nicht Gegenstand des Rekursverfahrens. Vielmehr hätte es das Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG und dessen Umsetzung im zürcherischen Recht in der Bauverfahrensverordnung (BVV; LS 700.6) geboten, die kantonale Gesamtverfügung als mitangefochten und damit ebenfalls streitgegenständlich zu betrachten.

Es trifft zu, dass in der Rekursschrift nur der Antrag gestellt wurde, es sei die "Baubewilligung Nr. 2023-0020 vom 9. Mai 2023 betreffend Neubau einer Mobilfunkanlage" aufzuheben. Die genannte Verfahrensnummer und das angegebene Beschlussdatum beziehen sich unstreitig (nur) auf die kommunale Baubewilligung (die miteröffnete kantonale Gesamtverfügung trägt die Nr. BVV 23-0490 und datiert vom 11. April 2023). Klar ist indessen ebenso, dass – unter Beachtung der Rekursbegründung – kein Zweifel daran besteht, dass es den Rekurrierenden nicht nur um die Anfechtung des in der kommunalen Baubewilligung geregelten Teils der Baubewilligung ging, sondern um die Verhinderung der Mobilfunkantenne schlechthin (exemplarisch Rz. 8: "Verfahrensgegenständlich ist der Neubau einer Mobilfunkanlage beim Gebäude Assek.-Nr. 03 an der K-Strasse 02 in Agasul ausserhalb Baugebiet"), wobei sich Rügen betreffend die (fehlende) Standortgebundenheit im Sinn von Art. 24 ff. RPG (Rz. 12 ff.) über mehrere Seiten erstrecken.

Zwar verlangt Art. 25a RPG nicht einen Gesamtentscheid, sondern bloss einen koordinierten und gemeinsam eröffneten und anfechtbaren Entscheid. Vom zürcherischen Recht her bildet jedoch der örtliche Bauentscheid regelmässig den Leitentscheid (vgl. § 9 Abs. 1 lit. a i.  V.  m. § 12 BVV). Die für die Koordination zuständige Stelle ist für eine ausreichende formelle und materielle Koordination der Beurteilungen verantwortlich (§ 8 Abs. 1 BVV). In casu ist die örtliche Baubehörde der (materiellen) Koordinationspflicht insofern nachgekommen, als sie von der kantonalen Gesamtverfügung in Dispositivziffer 1 ihres Bauentscheids "Vormerk genommen" hat. Auch wenn die kantonale Verfügung damit nicht zum "integrierenden Bestandteil" der örtlichen Baubewilligung wurde, bildet der kantonale Bewilligungsentscheid jedenfalls unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die örtliche Baubehörde die lokale Baubewilligung überhaupt erteilen durfte, andernfalls sie gegen das – ihr (und nicht der kantonalen Behörde) obliegende – materielle Koordinationsgebot verstossen hätte. Damit aber bildet der örtliche Bauentscheid Dreh- und Angelpunkt für die Anfechtung des betreffenden Bauunterfangens als Ganzes, auch was Festlegungen in der kantonalen Bewilligung anbetrifft. Richtet sich der Rekurs gegen den örtlichen Bauentscheid, sind mithin auch den kantonalen Entscheid betreffende Rügen streitgegenstandsbezogen und zulässig.

Zwar hat das Bundesgericht die Anforderungen an eine sorgfältige Prozessführung zuweilen auch schon höher gewichtet als das Erfordernis einer umfassenden sachlichen Koordination der betreffenden Entscheide (kritisch zum diesbezüglichen BGr, 25. Mai 2018, 1C_617/2017: Arnold Marti in: Heinz Aemisegger et al., Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020, Art. 25a N. 50, sowie Karin Scherrer Reber in: ZBl 120/2019 S. 43 ff.). Jüngere Urteile scheinen indes in die gegenteilige Richtung zu weisen: So hat das Bundesgericht beispielsweise in BGr, 27. April 2022, 1C_238/2021, E. 1.5.2, festgehalten, dass eine isolierte Beurteilung der Rechtsmittellegitimation in Bezug auf mehrere zu koordinierende Bewilligungen und daraus resultierende Abtrennungen einzelner Verfahren, die erforderliche gesamthafte Prüfung und Interessenabwägung und mithin die inhaltliche Abstimmung im Sinne von Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG durch die Rechtsmittelinstanzen beeinträchtige. Dies sei weder mit dem – auch im Rechtsmittelverfahren geltenden – Koordinationsgebot gemäss Art. 25a i. V. m. Art. 33 Abs. 4 RPG noch mit dem Prinzip des Vorrangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 BV vereinbar.

Nicht anders kann es sich im vorliegenden Fall verhalten, wo es ebenfalls aus rein verfahrensrechtlichen Gründen zu einer Abspaltung einer der beiden zu koordinierenden Bewilligungen kam. In entsprechender Gutheissung der Beschwerde wäre die Sache demzufolge zur gesamthaften Prüfung und Interessenabwägung (unter Einschluss des Aspekts der Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone im Sinne der Art. 24 ff. RPG) an das Baurekursgericht zurückzuweisen gewesen.

                                                                                     Für richtiges Protokoll,                                                                                      Der Gerichtsschreiber:

                                                                                     Silvio Forster