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Zürich Verwaltungsgericht 16.05.2024 VB.2023.00764

16. Mai 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,020 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Modul "Juristisches Arbeiten" | Bewertung des Moduls "Juristisches Arbeiten" [Mit Leistungsausweis für das Herbstsemester 2022 bewertete die Beschwerdegegnerin das Modul "Juristisches Arbeiten" des Beschwerdeführers als nicht bestanden. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2). Das von der Beschwerdegegnerin für den Leistungsnachweis der "dokumentierten aktiven Teilnahme" aufgestellte Bewertungsvefahren ist rechtmässig (E. 3). Auch die im konkreten Fall vorgenommene Bewertung ist nicht zu beanstanden. Sie erweist sich als nachvollziehbar, enthält keine offensichtlichen Mängel und beruht nicht auf sachfremden Kriterien (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00764   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.05.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Modul "Juristisches Arbeiten"

Bewertung des Moduls "Juristisches Arbeiten" [Mit Leistungsausweis für das Herbstsemester 2022 bewertete die Beschwerdegegnerin das Modul "Juristisches Arbeiten" des Beschwerdeführers als nicht bestanden. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2). Das von der Beschwerdegegnerin für den Leistungsnachweis der "dokumentierten aktiven Teilnahme" aufgestellte Bewertungsvefahren ist rechtmässig (E. 3). Auch die im konkreten Fall vorgenommene Bewertung ist nicht zu beanstanden. Sie erweist sich als nachvollziehbar, enthält keine offensichtlichen Mängel und beruht nicht auf sachfremden Kriterien (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: AKTIVE TEILNAHME BEWERTUNG LEISTUNGSNACHWEIS

Rechtsnormen: Art. 21 Abs. 3 RVO RWF Art. 22 Abs. 1 RVO RWF

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00764

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich Rechtswissenschaftliche Fakultät, Dekanat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Modul "Juristisches Arbeiten",

hat sich ergeben:

I.  

A absolviert seit dem Herbstsemester 2018 den Bachelorstudiengang in Rechtswissenschaft an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Im Herbstsemester 2022 belegte er zum zweiten Mal das Modul "Juristisches Arbeiten". Mit Leistungsausweis für das Herbstsemester 2022 teilte ihm die Rechtswissenschaftliche Fakultät am 24. Februar 2023 mit, dass er das Modul nicht bestanden habe.

Eine gegen die Bewertung des Moduls "Juristisches Arbeiten" von A erhobene Einsprache wies der Fakultätsvorstand der Rechtswissenschaftlichen Fakultät mit Entscheid vom 15. Mai 2023 ab.

II.  

Einen hiergegen geführten Rekurs von A wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 9. November 2023 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Kosten von Fr. 675.- zu zwei Dritteln A und nahm diese im Übrigen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II).

III.  

A erhob am 27. Dezember 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, "der Beschluss der Rekurskommission sei aufzuheben und neu zu werten".

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 16. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich verzichtete am 23. Januar 2024 auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen betreffend Anordnungen der Universität Zürich zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 46 Abs. 4 UniG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998, LS 415.111.7). Die Kognition der Rekurskommission entspricht damit derjenigen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren (vgl. § 50 VRG und dazu Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

2.2 Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition. Es kann diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Das ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VGr, 11. Januar 2024, VB.2023.00383, E. 2.2, und 14. September 2022, VB.2022.00217, E. 2.2; Donatsch, § 20 N. 88).

Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Ver-fahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittel­instanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 2.2 Abs. 2; Donatsch, § 20 N. 89).

3.  

3.1 Gemäss § 21 Abs. 3 der Rahmenverordnung über den Bachelor- und den Masterstudiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 21. September 2020 (RVO RWF, LS 414.415.1) muss die oder der Studierende für die Vergabe von ECTS Credits einen expliziten Leistungsnachweis bestehen (Satz 1); die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen (Satz 2). Leistungsnachweise sind etwa schriftliche Prüfungen oder Arbeiten, Referate oder auch die dokumentierte aktive Teilnahme an Lehrveranstaltungen (vgl. § 22 Abs. 1 RVO RWF). Die Lehrveranstaltung "Juristische Arbeitstechnik" bildet einen Bestandteil des Moduls "Juristisches Arbeiten". Dieses besteht aus den Lehrveranstaltungen "Juristische Arbeitstechnik" und "Wissenschaftliches Schreiben". Für das Modul "Juristisches Arbeiten" wird als Leistungsnachweis eine dokumentierte aktive Teilnahme an beiden Lehrveranstaltungen gefordert. Diese müssen erfolgreich absolviert werden. Das Modul gilt entweder als bestanden oder als nicht bestanden. Eine Benotung erfolgt nicht (vgl. zum Ganzen Anhang 1 lit. B der gestützt auf § 2 RVO RWF von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät erlassenen Studienordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang sowie die Minor-Studienprogramme und die besonderen Programme an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 10. Juni 2020 [StudO RWF, abrufbar unter www.ius.uzh.ch > Fakultät > Rechtssammlung > 4 Lehre]).

3.2 Weder die RVO RWF noch die StudO RWF regeln die Ausgestaltung eines Leistungsnachweises durch "dokumentierte aktive Teilnahme" im Sinn von § 22 Abs. 1 RVO RWF. Es liegt deshalb im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen universitären Instanzen, das Bewertungsverfahren festzulegen. Dabei sind sie an die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts wie das Gebot der Gleichbehandlung, die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen, das Gebot von Treu und Glauben und das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 409; VGr, 24. Juni 2015, VB.2015.00074, E. 3.3 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit eines Prüfungs- und Bewertungsverfahrens stehen das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot im Zentrum (VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00670, E. 4.3, und 2. August 2007, VB.2007.00060, E. 3.2).

3.3 Das Skript "Juristische Arbeitstechnik" hält auf Seite vier in Bezug auf den Leistungsnachweis Folgendes fest: Zur dokumentierten aktiven Teilnahme im Sinn von § 22 Abs. 1 RVO RWF gehöre die Einschreibung über das elektronische Lernsystem der Universität Zürich ("OLAT") in die entsprechende Gruppe, die Anwesenheit in der Lehrveranstaltung, die aktive Teilnahme am Unterricht und an den Gruppendiskussionen mit den Lernpartnern und Lernpartnerinnen und ein vollständig bearbeitetes Lückenskript. Für einen erfolgreichen Leistungsnachweis sei den Dozierenden nach der letzten Lektion das aktuelle Skript in physischer Form abzugeben. Weil das Lückenskript als eigene Zusammenfassung dienen solle, würden die handschriftlichen Einträge inhaltlich nicht bewertet. Erwartet werde hingegen, dass das Skript vollständig und sinnvoll bearbeitet worden sei und eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Stoff stattgefunden habe.

Dieses Bewertungsverfahren erweist sich als rechtmässig:

3.4  

3.4.1 Die Registrierung auf der Plattform "OLAT" wird von der Beschwerdegegnerin deshalb als Voraussetzung für das Bestehen des Moduls ausgewiesen, weil durch die Dozierenden vorab Lerngruppen gebildet werden, in welchen die Studierenden in den Lektionen die verschiedenen Aufgaben zu besprechen haben. Auf Seite drei des Skripts wird darauf hingewiesen, dass die Gruppeneinteilung zwingend ist. Diese obligatorische Bildung von Lerngruppen unter Zuhilfenahme einer elektronischen Einschreibeplattform ist geeignet, um auf die aktive Teilnahme von Studierenden an einer Lehrveranstaltung hinzuwirken. Weder ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ein solches Vorgehen definiert, noch dass sie dieses und – basierend darauf – das Mitwirken an Gruppendiskussionen als Bewertungskriterium bestimmt hat. Es handelt sich um eine zulässige Konkretisierung der aktiven Teilnahme im Sinn von § 22 Abs. 1 RVO RWF. Das Gleiche gilt für das Erfordernis der Anwesenheit in der Veranstaltung.

3.4.2 Auch die fristgerechte Abgabe eines vollständig bearbeiteten Lückenskripts ist als Beurteilungskriterium im Rahmen von § 22 Abs. 1 RVO RWF nicht zu beanstanden. Diese Vorgabe kann als Beleg für die tatsächliche gedankliche Auseinandersetzung mit dem Vorlesungsstoff und damit (mittelbar) für die Anwesenheit in und die aktive Teilnahme an der Veranstaltung dienen. Sie erscheint umso gerechtfertigter, als die Beschwerdegegnerin in der fraglichen Lehrveranstaltung keine Anwesenheitskontrollen durchzuführen scheint.

3.4.3 Das Kriterium der sinnvollen Bearbeitung des Skripts kann im vorliegenden Zusammenhang schliesslich nicht per se als rechtsungleich oder willkürlich bezeichnet werden. So können Ausführungen, bei denen kein oder nur ein loser innerer Zusammenhang mit der jeweiligen Aufgabenstellung erkennbar ist, zumindest ein Indiz für eine unzureichende Teilnahme an der Lehrveranstaltung darstellen. Anzumerken ist allerdings, dass sich die rechtsgleiche und willkürfreie Handhabe dieses Elements bei der konkreten Beurteilung einer aktiven Teilnahme als schwierig herausstellen und mit einem erhöhten Begründungsaufwand einhergehen dürfte.

3.5 Die Beschwerdegegnerin hat im Ergebnis ihr Ermessen bei der Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens für die Lehrveranstaltung "Juristische Arbeitstechnik" nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. Ebenso wenig hat sie dabei allgemeine Rechtsgrundsätze oder Grundprinzipien des Verwaltungsrechts verletzt. Die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers führen kein anderes Ergebnis herbei. Soweit er Zweifel an der Fairness des Verfahrens äussert und sich damit sinngemäss auf die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs.  1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bzw. Art. 18 der Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) beruft, legt er nicht dar, inwiefern diese verletzt worden sein sollen. Dergleichen ist auch nicht ersichtlich.

4.  

4.1 Zu prüfen bleibt die Rüge des Beschwerdeführers, sein Skript sei von der Beschwerdegegnerin willkürlich bzw. nicht objektiv bewertet worden. Wie dargestellt, schreitet das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Bewertung erst ein, wenn diese nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Der Beschwerdeführer bringt insofern vor, es manifestiere sich Willkür "in der Hervorhebung eines unvollständig gelösten Skripts, obwohl dieses zu mindestens 97 % vervollständigt" worden sei.

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Misserfolg des Beschwerdeführers damit begründet, dass das Skript "nicht vollständig/sinnvoll bearbeitet" worden sei und keine Einschreibung auf "OLAT" stattgefunden habe. Im Einspracheverfahren führte der für die Veranstaltung verantwortliche Lehrstuhlinhaber konkretisierend aus, insbesondere die Beispiele und Übungen im Skript, die am Rand mit einem grauen Balken versehen seien, seien zu einem grossen Teil entweder gar nicht oder in einer Art behandelt worden, die nahelege, dass der Beschwerdeführer die Veranstaltung nicht besucht habe. In den Lehrveranstaltungen habe der Fokus auf diesen Übungen gelegen, weshalb die vollständige und sinnvolle Bearbeitung insbesondere anhand der ausgefüllten Übungen respektive Beispielen gemessen werden könne. Während im Herbstsemester 2021 als Begründung für das Nichtbestehen des Beschwerdeführers angemerkt worden sei, 29 Seiten des Skripts seien ungenügend ausgefüllt worden, seien es nach erneutem Besuch der Veranstaltung noch immer 24 Seiten gewesen. Zu den nicht ausgefüllten Aufgaben und Beispielen kämen weitere hinzu, die in ungenügender Weise bearbeitet worden seien. Zusätzlich habe sich der Beschwerdeführer erst am 19. Dezember 2022 und damit nach der Durchführung der letzten Lehrveranstaltung auf "OLAT" registriert.

4.3  Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich erst am 19. Dezember 2022 auf "OLAT" registriert zu haben. Diese späte Einschreibung erfolgte, obwohl ihm bei sorgfältiger Lektüre des Skripts – wie sie von den Studierenden einer Universität erwartet werden darf – auch ohne explizite zeitliche Vorgabe klar sein musste, dass eine Registrierung vor der ersten Veranstaltung zu erfolgen hatte. Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen bereits im November 2021 unterschriftlich im Skript bestätigt, die Anforderungen an den Leistungsnachweis gelesen und verstanden zu haben. Dass die Beschwerdegegnerin ihm die Verspätung vorhielt und unter anderem deswegen auf das Nichtbestehen der Lehrveranstaltung schloss, ist aufgrund der kommunizierten Bewertungskriterien und Methodik nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht erkennbar und erklärt der Beschwerdeführer auch nicht, wie er seiner Pflicht zur aktiven Teilnahme an den Gruppendiskussionen ohne Einschreibung nachgekommen sein soll.

4.4 Der Vorwurf des unvollständigen Skripts schliesslich bezieht sich wie dargestellt im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer die für den Unterricht (und damit nicht für das Selbststudium) vorgesehenen, mit einem grauen Balken gekennzeichneten Beispiele und Übungen zu einem massgeblichen Teil nicht behandelt, also an den entsprechenden Stellen keine Notizen oder Antworten angebracht haben soll. Diese Feststellung der Beschwerdegegnerin ist aufgrund der angegebenen Stellen im Skript (S. 7, 24, 31–40, 46–50, 62, 68–75) nachvollziehbar, auch wenn sie sich nicht in der von ihr vertretenen Deutlichkeit ergibt. Die Einstufung des Skripts als unvollständig ist im Rahmen des der Beschwerdegegnerin zukommenden Ermessens indessen nicht zu beanstanden. Sie hat zwar entgegen ihren Angaben auch eine inhaltliche Wertung vereinzelter Ausführungen des Beschwerdeführers vorgenommen. Da es sich aber nach dem bisher Gesagten nicht als offensichtlich mangelhaft bzw. nicht mehr nachvollziehbar erwiesen hätte, die Veranstaltung mangels hinreichender aktiver Teilnahme am Unterricht und Beteiligung in einer Lerngruppe auch ohne inhaltliche Wertung des Skripts als nicht bestanden einzustufen, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

Wenn der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien von der Vorinstanz unzureichend geprüft worden, weil das Skript in besonders heller (gemeint wohl: unleserlicher) Form vervielfältigt worden sei, macht er damit zumindest sinngemäss eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend. Eine solche ist allerdings nicht ersichtlich, zumal der Hauptvorwurf an den Beschwerdeführer gerade darin besteht, das Skript nicht vollständig bearbeitet zu haben. Die Überprüfung dieses Vorgehens der Beschwerdegegnerin ist mit dem bei den Akten liegenden Exemplar trotz vereinzelt unleserlicher Stellen möglich.

4.5 Im Ergebnis ist die Bewertung der Lehrveranstaltung "Juristische Arbeitstechnik" nicht zu beanstanden. Sie erweist sich als nachvollziehbar, enthält keine offensichtlichen Mängel und beruht nicht auf sachfremden Kriterien. Inwiefern die Beschwerdegegnerin dabei willkürlich agiert haben soll, ist nicht erkennbar. Das Modul "Juristisches Arbeiten", welches sich wie dargestellt aus den Lehrveranstaltungen "Juristische Arbeitstechnik" und "Wissenschaftliches Schreiben" zusammensetzt, wurde von der Beschwerdegegnerin folglich zu Recht als nicht bestanden gewertet. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur letztgenannten Lehrveranstaltung muss unter diesen Umständen nicht weiter eingegangen werden.

5.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.

Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021, 2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--     die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an:

       a)    die Parteien;

       b)    die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

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