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Zürich Verwaltungsgericht 27.09.2024 VB.2023.00755

27. September 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,515 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Absetzung des Stiftungsrates | [Beschwerde gegen die Absetzung als Stiftungsräte, wenn über die Stiftung mittlerweile der Konkurs eröffnet wurde.] Die Organe einer in Konkurs gefallenen Stiftung verlieren grundsätzlich ihre Vertretungsbefugnis für diese. Die Liquidation der Stiftung wird durch die Konkursverwaltung besorgt (E. 2.4). Entsprechend ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden zur Wiedereinsetzung in den Stiftungsrat der mittlerweile konkursiten Stiftung zu verneinen (E. 2.5-2.7). Abschreibung der Beschwerde als gegenstandslos.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00755   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.09.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Absetzung des Stiftungsrates

[Beschwerde gegen die Absetzung als Stiftungsräte, wenn über die Stiftung mittlerweile der Konkurs eröffnet wurde.] Die Organe einer in Konkurs gefallenen Stiftung verlieren grundsätzlich ihre Vertretungsbefugnis für diese. Die Liquidation der Stiftung wird durch die Konkursverwaltung besorgt (E. 2.4). Entsprechend ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden zur Wiedereinsetzung in den Stiftungsrat der mittlerweile konkursiten Stiftung zu verneinen (E. 2.5-2.7). Abschreibung der Beschwerde als gegenstandslos.

  Stichworte: GEGENSTANDSLOSIGKEIT KONKURS KONKURSERÖFFNUNG SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STIFTUNG STIFTUNGSAUFSICHT ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT

Rechtsnormen: Art. 204 Abs. 1 SchKG § 38b Abs. 1 Ziff. b VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00755

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 27. September 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

gegen

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),

Beschwerdegegnerin,

und

Stiftung C,

Mitbeteiligte,  

betreffend Absetzung des Stiftungsrates,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Stiftung C mit Sitz in Zürich wurde am 15. Februar 2010 errichtet und am 22. Februar 2010 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. A war ab Errichtung Geschäftsführer der Stiftung. Am 10. September 2019 (Datum Tagesregister) wurde er zudem als Mitglied des Stiftungsrats im Handelsregister eingetragen. Am 10. Juli 2020 (Datum Tagesregister) wurde B als Mitglied des Stiftungsrats im Handelsregister eingetragen.

B. Am 21. Juni 2023 setzte die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) für die Stiftung C Rechtsanwalt D als Sachwalter mit Einzelunterschrift ein und beauftragte ihn, alle nötigen und möglichen Vorkehren zum Schutz des Stiftungsvermögens und zur Wahrung der Interessen der Stiftung und der damit verbundenen Interessen der Destinatäre und der Spender zu treffen. Zudem stellte die BVS sämtliche Beschlüsse des Stiftungsrats unter Genehmigungsvorbehalt durch den Sachwalter. Diese Verfügung blieb unangefochten.

C. Am 14. November 2023 verfügte die BVS die Absetzung von A und B als Stiftungsräte der Stiftung C (Dispositiv-Ziff. I) und stellte im Übrigen fest, dass die weiteren Stiftungsräte sowie die Revisionsstelle ihren Rücktritt erklärt hätten (Dispositiv-Ziff. II–IV), die Wahl von E und F in den Stiftungsrat gemäss Stiftungsratsprotokoll vom 31. Oktober 2023 mangels Zustimmung des Sachwalters nicht gültig sei (Dispositiv-Ziff. V) und die abgesetzten Stiftungsräte dem eingesetzten Sachwalter auf erstes Verlangen hin sämtliche Informationen, Daten und Unterlagen, die dieser zur weiteren Auftragserfüllung benötige, zur Verfügung zu stellen hätten (Dispositiv-Ziff. VI). Des Weiteren auferlegte es die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.- der Stiftung (Dispositiv-Ziff. VII), entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. VIII) und wies das Handelsregisteramt an, die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. IX).

D. Am 17. Januar 2024 eröffnete das Konkursgericht am Bezirksgericht Zürich den Konkurs über die Stiftung C.

II.  

Bereits am 20. Dezember 2023 hatten A und B (gemeinsam zeichnend als "Stiftungsrat der Stiftung C") Beschwerde gegen die Verfügung des BVS vom 14. November 2023 an das Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, unter Entschädigungsfolge sei A wieder als Stiftungsrat und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift und B wieder als Stiftungsrätin mit Kollektivunterschrift im Handelsregister einzutragen. Ausserdem seien E und F als Stiftungsräte mit Kollektivunterschrift im Handelsregister einzutragen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.

A reichte am 8. Januar 2024 sowie am 15. Januar 2024 weitere Unterlagen ein. Die BVS beantragte am 26. Januar 2024 die Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos, eventualiter die Ansetzung einer Frist zur Einreichung von materiellen Stellungnahmen und reichte die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ein. Am 29. Januar 2024 liess Rechtsanwalt D dem Verwaltungsgericht eine Eingabe zukommen, in welcher er sich vollumfänglich der Beschwerdeantwort der BVS anschloss. Auf telefonische Nachfrage des Gerichtsschreibers bestätigte das Konkursgericht am Bezirksgericht Zürich am 13. September 2024, dass die Konkurseröffnung über die Stiftung C in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Anordnungen der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich im Bereich der Stiftungen im Sinn von Art. 84 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) zuständig (§ 22 Abs. 2 des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 [BVSG, LS 833.1] in Verbindung mit § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.  

2.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend gemachte Interesse muss hierbei grundsätzlich aktueller und praktischer Natur sein und sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen (vgl. VGr, 31. Januar 2024, VB.2023.00716, E. 3.1.3). Fehlt das Rechtsschutzinteresse bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten; fällt es hingegen erst im Verlauf des Verfahrens dahin, wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben (BGE 142 I 135 E. 1.3.1).

2.2 Das Vorliegen des schutzwürdigen Interesses als Prozessvoraussetzung ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, was die Rechtssuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Legitimation nicht offen zu Tage tritt. An eine anwaltlich vertretene oder rechtsunkundige Partei dürfen höhere Anforderungen gestellt werden als an Laien. Doch auch Letztere haben sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen konkreten Nachteil sie mit dem Rechtsmittel abwenden wollen. Die Anforderungen an die Begründung hängen von den Umständen ab. Wenn die legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände nicht offensichtlich sind, sind sie so weit darzutun, dass die Rechtsmittelinstanzen nicht danach zu forschen haben (zum Ganzen Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 38 mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

2.3 Über die Stiftung C wurde wegen einer Überschuldung im Sinn von Art. 725b Abs. 3 des Obligationenrechts (OR, SR 220) mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Januar 2024, 11:00 Uhr, der Konkurs eröffnet und das Konkursamt G mit dem Vollzug des Konkurses beauftragt. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, mit Konkurseröffnung über die Stiftung entfalle die Verfügungsmacht der Stiftungsorgane. Die Rolle der Stiftungsräte beschränke sich nach Konkurseröffnung darauf, dem Konkursamt die erforderlichen Unterlagen oder Informationen zukommen zu lassen, unabhängig davon, ob sie noch im Amt, selber zurückgetreten oder abgesetzt worden seien. Entsprechend hätten die Beschwerdeführenden kein schutzwürdiges Interesse mehr an ihrer Wiedereinsetzung als Stiftungsräte und sei die Beschwerde deshalb als gegenstandslos abzuschreiben. Der von der Vorinstanz eingesetzte Sachwalter schloss sich diesen Schlussfolgerungen an.

2.4 Gemäss Art. 204 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) verliert der Schuldner nach Konkurseröffnung die Verfügungsmacht über Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören (Heiner Wohlfart/Caroline Meyer Honegger, Basler Kommentar: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A, Basel 2021, Art. 204 N. 1). Für die Organe einer im Konkurs befindlichen GmbH, Aktiengesellschaft oder Genossenschaft bedeutet dies auch, dass die Organe ihre Vertretungsbefugnis verlieren, soweit eine Vertretung durch sie nicht weiterhin notwendig ist; die Konkursverwaltung besorgt die Liquidation der Kapitalgesellschaft (Art. 740 Abs. 5 OR; vgl. Wohlfart/Meyer Honegger, Art. 204 N. 18). Die Organe von juristischen Personen im Konkurs haben nur, aber immerhin, die Pflicht, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen (Art. 229 Abs. 1 SchKG). Das eben zu den Organen der Kapitalgesellschaften Ausgeführte lässt sich auch auf die Situation des Stiftungsrats einer sich im Konkurs befindlichen Stiftung übertragen (vgl. Thomas Sprecher, Stiftung und Konkurs, in: Hans Michael Riemer et. al. [Hrsg.], Schweizerisches und internationales Zwangsvollstreckungsrecht, Festschrift für Karl Spühler, Zürich 2005; S. 367 ff., S. 389).

2.5 Nach dem Gesagten ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden nicht offensichtlich. So ist nicht ersichtlich, welches Interesse sie zum jetzigen Zeitpunkt daran haben, dass sie oder E und F wieder respektive neu als Stiftungsräte der sich in Liquidation befindlichen Stiftung C eingesetzt werden. Die Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen liegt nun ohnehin bei der Konkursverwaltung und die Stiftung wird nach Abschluss des Konkursverfahrens gelöscht werden (vgl. Art. 159a Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [SR 221.411]). Es ist zwar theoretisch möglich, dass nach Befriedigung aller Gläubiger noch ein Aktivenüberschuss besteht, womit der Konkurs nach Art. 195 SchKG zu widerrufen wäre und der Stiftungsrat wieder in die Verantwortung für die Stiftung gesetzt würde (Sprecher, S. 391). Hiervon ist aber nicht auszugehen, wenn der Konkurs – wie hier – aufgrund einer Überschuldung der Stiftung eröffnet wurde.

2.6 Da es an offensichtlich legitimationsbegründenden Sachverhaltsumständen fehlt, wäre es an den Beschwerdeführenden, ihr schutzwürdiges Interesse zu substanziieren. Hierzu hatten die Beschwerdeführenden auch Gelegenheit. So datiert die Beschwerde zwar vom 20. Dezember 2023 und damit noch von vor der Konkurseröffnung, weshalb dort noch kein Anlass zu diesbezüglichen Ausführungen bestand. Hingegen ergibt sich aus dem Konkursurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Januar 2024, dass die Beschwerdeführenden Kenntnis von der Konkurseröffnung hatten und sich sogar im entsprechenden Verfahren vernehmen liessen. Weiter stellte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2024 mit dem Konkursurteil sowie die Stellungnahme des Sachwalters der Stiftung vom 29. Januar 2024 zu, in welchen diese (ausschliesslich) auf die aus ihrer Sicht fehlende Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden aufmerksam machten, und setzte ihnen zudem eine Frist bis zum 12. Februar 2024 zur freigestellten Vernehmlassung hierzu an.

Trotz all dieser Umstände äusserten sich die Beschwerdeführenden nicht weiter zu ihrer Legitimation. Sie erfüllen damit auch die bei Laien reduzierten Anforderungen diesbezüglich nicht.

2.7 Folglich ist davon auszugehen, dass das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden durch Konkurseröffnung über die Stiftung C nachträglich weggefallen ist. Entsprechend ist die Beschwerde durch die Einzelrichterin (vgl. § 38b Abs. 1 lit. b VRG) als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.  

Bei Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., sowie Donatsch, § 63 N. 7; VGr, 14. März 2024, VB.2024.00077, E. 3). Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit Folge des Konkurses der Stiftung und der fehlenden Substanziierung eines auch nach dem Konkurs weiterhin bestehenden schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführenden. Folglich sind ihnen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu.

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Verfügungsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei Streitigkeiten betreffend die Organisation und die Verwaltung einer Stiftung wird in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 BGG ermessensweise ein Streitwert von über Fr. 30'000.- angenommen (BGr, 25. Oktober 2022, 5A_488/2022, E. 1.1). Entsprechend ist insofern auf das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien und die Mitbeteiligte.

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