Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2023.00752 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.01.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die – ohne vorgängige persönliche Anhörung der Parteien – erfolgte definitive Verlängerung der Schutzmassnahmen.] Nach der Rechtsprechung ist im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers durch das Zwangsmassnahmengericht ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt. Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint somit insbesondere dann geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (E. 4.3). Da sich vorliegend die Aussagen der Parteien diametral widersprechen, wäre von der Vorinstanz im Einspracheverfahren eine Anhörung anzuberaumen gewesen. Gerade der Umstand, dass die tatsächlich wenig umfangreichen Aussagen der Parteien, welche – nicht nur, aber insbesondere – bezüglich des die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfalls auseinandergehen, ohne dass die einen aber gegenüber den anderen von vornherein als glaubhafter bezeichnet werden könnten, lässt eine Anhörung beider Parteien und den dadurch zu gewinnenden persönlichen Eindruck als unabdingbar erscheinen. Bezüglich der (akuten) Gefährdungssituation und des Fortbestands der Gefährdung ist der Sachverhalt insofern zu wenig abgeklärt (E. 4.4). Ungeachtet des mangels Anhörung ungenügend abgeklärten Sachverhalts fehlt es dem angefochtenen Entscheid zudem an einer Begründung, die sich mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen betreffend den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf bzw. den Gefährdungstatbestand genügend auseinandersetzt (E. 4.6). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht zur Neuentscheidung. Im Übrigen Abweisung. Gewährung UP/URB.
Stichworte: ANHÖRUNG AUSSAGEWÜRDIGUNG BEGRÜNDUNGSDICHTE GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG PERSÖNLICHE ANHÖRUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERHALTSERMITTLUNG SCHUTZMASSNAHMEN VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 9 GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. II GSG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00752
Urteil
der Einzelrichterin
vom 19. Januar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A. A und C führten seit ca. vier Jahren bis im November 2023 eine partnerschaftliche Beziehung und lebten zuletzt gemeinsam in einem Wohnwagen auf einem Campingplatz.
B. Mit Verfügung vom 17. November 2023 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung auf dem Campingplatz, ein Rayonverbot um diesen und ein Kontaktverbot zu C an.
II.
A. Mit Eingabe vom 23. November 2023 beantragte C beim Bezirksgericht Pfäffikon die Verlängerung der mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 17. November 2023 angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate.
Mit Urteil vom 27. November 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Pfäffikon (fortan: Zwangsmassnahmengericht Pfäffikon) die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 1. März 2023 [recte: 2024]. Die Gerichtsgebühr wurde A auferlegt; Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
B. In der Folge erhob A, anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 Einsprache an das Zwangsmassnahmengericht Pfäffikon und beantragte unter Entschädigungsfolge, dessen Urteil vom 27. November 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und auf die Verlängerung der von der Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 17. November 2023 angeordneten Schutzmassnahmen sei zu verzichten. Eventualiter seien die Schutzmassnahmen bis maximal 22. Dezember 2023 zu verlängern; subeventualiter sei ihm die Möglichkeit zu geben, seinen Wohnwagen im Verlauf des Monats Dezember 2023 vom Campingplatz abzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der "amtlichen Verteidigung" sowie um Beizug von Amtes wegen der Verfahrensakten 01 beim Gericht F des Landes G sowie seines Strafregisterauszugs aus dem Land G bei der Staatsanwaltschaft des Kantons H.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Pfäffikon – ohne Anhörung der Parteien – die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 17. November 2023 angeordneten Schutzmassnahmen definitiv bis 1. März 2023. Die Gerichtsgebühr wurde A auferlegt; Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. Das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.
III.
A, weiterhin anwaltlich vertreten, gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 20. Dezember 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer), das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Pfäffikon vom 13. Dezember 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und auf die Verlängerung der von der Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 17. November 2023 angeordneten Schutzmassnahmen sei zu verzichten. Eventualiter sei das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Pfäffikon vom 13. Dezember 2023 aufzuheben und die von der Kantonspolizei Zürich angeordneten Schutzmassnahmen bis maximal 22. Dezember 2023 zu verlängern. Subeventualiter sei das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Pfäffikon vom 13. Dezember 2023 aufzuheben und A die Möglichkeit zu geben, seinen Wohnwagen im Verlauf des Monats Dezember 2023 vom Campingplatz abzuholen. In prozessualer Hinsicht liess A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ersuchen. Weiter beantragte er, es seien die Verfahrensakten 01 beim Gericht F im Land G sowie der Strafregisterauszug aus dem Land G bei der Staatsanwaltschaft des Kantons H einzufordern.
Das Zwangsmassnahmengericht Pfäffikon verzichtete am 22. Dezember 2023 auf Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. C und die Kantonspolizei Zürich liessen sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, entscheidet die Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).
2.
2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 31. August 2022, VB.2022.00445, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann namentlich durch Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 31. August 2022, VB.2022.00445, E. 2.2).
3.
Auslöser für die kantonspolizeilichen Schutzmassnahmen war ein Vorfall, der sich am 16. November 2023 ereignet haben soll, anlässlich welchem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin auf der Strasse mit den Worten "Ich bring dich um, sobald ich es kann" gedroht haben soll. Die Beschwerdegegnerin habe diese Drohung sehr ernst genommen und habe Angst vor dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer soll die Beschwerdegegnerin mit weiteren Schimpfworten wie Schlampe etc. betitelt haben, wodurch sich diese in ihrer Ehre verletzt fühle.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat keine mündliche Anhörung der Parteien durchgeführt. Dem angefochtenen definitiven Entscheid lassen sich weder die Tatsache noch die Gründe, weshalb auf eine Anhörung verzichtet wurde, entnehmen.
4.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dient die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners gemäss § 9 Abs. 3 GSG durch das Zwangsmassnahmengericht der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Die Anhörung dient aber auch der Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands (§ 10 Abs. 1 GSG) kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage, wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig sein kann. Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist (vgl. VGr, 24. März 2023, VB.2023.00110/VB.2023.00043, E. 3.4.2; VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.1).
4.3 Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers durch das Zwangsmassnahmengericht ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt. Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint somit insbesondere dann geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (statt vieler VGr, 24. März 2023, VB.2023.00110/VB.2023.00043, E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.4 Nach dem Gesagten und unter den gegebenen Umständen, zumal sich die Aussagen der Parteien bezüglich des die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfalls vom 16. November 2023 diametral widersprechen, wäre von der Vorinstanz im Einspracheverfahren eine Anhörung anzuberaumen gewesen: Gerade der Umstand, dass die tatsächlich wenig umfangreichen Aussagen der Parteien (vgl. polizeiliche Einvernahmeprotokolle), welche – nicht nur, aber insbesondere – bezüglich des Vorfalls vom 16. November 2023 auseinandergehen, ohne dass die einen aber gegenüber den anderen von vornherein als glaubhafter bezeichnet werden könnten, lässt eine Anhörung beider Parteien und den dadurch zu gewinnenden persönlichen Eindruck als unabdingbar erscheinen. Es wäre am Zwangsmassnahmenrichter gewesen, im Rahmen einer Anhörung angesichts der wenig konkreten Angaben insbesondere bezüglich der Tatsache, woher der Beschwerdeführer wissen konnte, wo sich die Beschwerdegegnerin im massgeblichen Zeitpunkt aufhielt, als auch bezüglich der Unstimmigkeiten in den Angaben betreffend Datum und Tathergang in der polizeilichen Einvernahme und im Verlängerungsgesuch bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen. Der Beschwerdeführer wäre zu seinem Aufenthaltsort zum massgeblichen Zeitpunkt näher zu befragen gewesen. Auch – nach offenbar beabsichtigter Trennung der Parteien und Kündigung des Mietverhältnisses auf dem Campingplatz – betreffend die (akute) Gefährdungssituation und den Fortbestand der Gefährdung ist der Sachverhalt insofern zu wenig abgeklärt (vgl. VGr, 21. Dezember 2022 VB.2022.00758, E. 4.3). Vorliegend sind schliesslich keine Gründe ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, die gegen die Anhörung der Parteien gesprochen hätten.
4.5 Der Sachverhalt hinsichtlich des die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfalls als auch der Gefährdungslage der Beschwerdegegnerin ist somit nur ungenügend erstellt. Demgemäss konnte die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit des Fortbestands einer Gefährdung der Beschwerdegegnerin nicht im gebotenen Mass beurteilen. Ebenso wenig kann dies nun das Verwaltungsgericht tun.
4.6 Ungeachtet des mangels Anhörung ungenügend abgeklärten Sachverhalts fehlt es dem angefochtenen Entscheid zudem an einer Begründung, die sich mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen betreffend den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf bzw. den Gefährdungstatbestand genügend auseinandersetzt. Die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er nicht vor Ort gewesen sei, als auch die von ihm geltend gemachte Alkoholproblematik der Beschwerdegegnerin – zumal diese einräumte, vor dem Vorfall Alkohol konsumiert zu haben – blieben unbehandelt. Die Vorinstanz kommt zwar zum Schluss, die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdegegnerin würden durch die Stellungnahme in der Einsprache des Beschwerdeführers nicht gemindert, ohne jedoch weiter die Gründe hierfür darzulegen. Auf die vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache hingewiesenen Unstimmigkeiten, dass die Beschwerdegegnerin einerseits bei der Polizei angegeben habe, der Vorfall habe sich am Abend des 15. November 2023 bzw. nach Mitternacht und somit am 16. November 2023 ereignet, hingegen im Verlängerungsgesuch von der Nacht vom 16. auf den 17. November 2023 die Rede sei, und sich ihr Tatvorwurf andererseits bei der Polizei auf die verbale Drohung beschränkt habe, während sie ihm im Verlängerungsgesuch Tätlichkeit vorwerfe, geht die Vorinstanz in keiner Weise ein. Weiter stellt die Vorinstanz zwar fest, die Aussage der von der Polizei befragten Auskunftsperson D vermöge an dieser Würdigung nichts zu ändern, ohne jedoch die Gründe hierfür darzulegen. Da die Auskunftsperson ausführte, am besagten Abend des 15. November 2023 bis etwa 23.30 Uhr mit dem Beschwerdeführer an seinem Wohnort in E (Anm.: ca. eine Autostunde von der Bar, in welcher sich die Beschwerdegegnerin aufhielt, entfernt), wo er diesen logieren lasse, zusammen gewesen zu sein, und er sich sehr sicher sei, dass der Beschwerdeführer das Haus daraufhin nicht mehr verlassen habe, hätte dies zumindest eine kurze Würdigung im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftmachung des Beschwerdeführers bezüglich dessen Aufenthaltsort erfordert. Sodann erwägt die Vorinstanz zwar, dass die Verlängerung angesichts der problematischen Beziehung und der schwerwiegenden glaubhaften Todesdrohung (ohne diese zuvor näher zu erörtern) verhältnismässig sei; weshalb sich im vorliegenden Fall eine Verlängerung um die Maximaldauer von drei Monaten aufdrängte, wird hingegen nicht begründet.
4.7 Eine Heilung der Gehörsverletzung des Beschwerdeführers (vgl. hierzu Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 38) im Beschwerdeverfahren kommt angesichts der beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht infrage (vorn E. 2.2). Vielmehr ist eine Rückweisung der Sache an das Zwangsmassnahmengericht zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. ergänzender Sachverhaltsermittlung mittels Anhörung der Parteien und zum Neuentscheid über die Verlängerung der von der Mitbeteiligten angeordneten Gewaltschutzmassnahmen nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG angezeigt.
4.8
4.8.1 Da der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt, ist auch ungeachtet der (falschen) Rechtsmittelbelehrung (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 122; BGE 134 I 159 E. 1.1) die ihm von der Vorinstanz verweigerte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen.
4.8.2 Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38, auch zum Nachstehenden). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt. So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen; zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse Aufschluss geben (BGr, 23. Dezember 2022, 8C_495/2022, E. 5.2, auch zum Nachstehenden). Anwaltlich vertretenen Parteien muss keine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen oder unklaren Gesuchs eingeräumt werden. Vielmehr kann das Gesuch mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn die anwaltlich vertretene Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 7.2).
4.8.3 Der Beschwerdeführer hatte seine Mittellosigkeit – anders als er es mitunter im Beschwerdeverfahren tat – im Verfahren vor der Vorinstanz nicht genügend belegt. Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, stellte sich auch die Frage einer allfälligen Nachfrist zur Belegung der Mittellosigkeit nicht. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers verneinte und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies; hiergegen steht im Gewaltschutzverfahren ebenfalls die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
4.8.4 Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, im Rückweisungsverfahren vor Vorinstanz erneut um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsvertretung zu ersuchen, unter Hinweis, dass die Entschädigung die erforderlichen Vertretungskosten erst ab dem Moment der Gesuchseinreichung bis zur Schlussbesprechung des Endentscheids mit der Klientschaft umfasst (Plüss, § 16 N. 94 f.).
4.9 Aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs erübrigt sich einerseits eine Auseinandersetzung mit den Eventualanträgen des Beschwerdeführers, welche ohnehin aufgrund des Zeitablaufs als gegenstandslos zu erachten wären, und andererseits mit den Verfahrensanträgen bezüglich der Aktenedition der Strafakten und des Strafregisterauszugs, zumal diese für die vorliegende Beurteilung der Rückweisung nicht erheblich sind.
4.10 Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und Dispositivziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom 13. Dezember 2023 ("Die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 17. November 2023 angeordneten Schutzmassnahmen [Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot] werden definitiv bis 1. März 2023 verlängert.") aufzuheben. Die Sache ist an das Zwangsmassnahmengericht Pfäffikon zur Anhörung der Parteien und zur Neuentscheidung zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.11 Da das Resultat der vorzunehmenden Abklärungen (Anhörung der Parteien) und des neu zu fällenden Entscheids in der Sache noch offen ist, erscheint es angesichts der von beiden Parteien zumindest insofern glaubhaft geschilderten konfliktbelasteten Beziehung gerechtfertigt, die mit Dispositivziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom 13. Dezember 2023 verlängerten Schutzmassnahmen (Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin und Rayonverbote) im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG). Die Schutzmassnahmen bleiben bis zum Neuentscheid durch die Vorinstanz in Kraft (vgl. § 6 VRG; zu dieser Möglichkeit: Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 29; VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00219, E. 4.6).
5.
5.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Kosten wären deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Plüss, § 13 N. 59). Infolge der mangelhaften Abklärung des Sachverhalts – welche das im Gegensatz hierzu als gering zu bezeichnende Unterliegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Vorinstanz überwiegt – sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksgericht Pfäffikon zu vier Fünfteln und dem Beschwerdeführer zu einem Fünftel aufzuerlegen.
5.2 Aus demselben Grund ist das Bezirksgericht Pfäffikon auch zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 650.- (inklusive Mehrwertsteuer), als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27).
5.3 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
5.3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG haben Private, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, hierauf Anspruch, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren bzw. die Bestellung eines Rechtsbeistands als sachlich notwendig erscheint (vgl. Plüss, § 16 N. 77 ff.). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit Jahren über kein Einkommen, welches sein betreibungsrechtliches Existenzminimum nur im Ansatz decken würde, zu verfügen. Er lebe "von der Hand in den Mund", weshalb er auch in einem Wohnwagen hausen müsse. Obwohl eine Erklärung, dass die Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers vollständig sind, fehlt und die eingereichten Steuerdokumente aus den Jahren 2020 bzw. 2021 datieren, ist mit den Unterlagen die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gerade knapp belegt. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs kann das Verfahren auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts der Umstände und da das Gewaltschutzverfahren in der Regel mit einem nicht unwesentlichen Eingriff in die Grundrechte einhergeht, kann von der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung ausgegangen werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.3.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
5.3.4 Rechtsanwalt B macht in seiner auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 17. Januar 2024 einen Zeitaufwand von 11 Stunden 25 Minuten geltend. Obwohl bezüglich gewisser ausgewiesener, jedoch geringfügiger Positionen fraglich ist, ob diese tatsächlich diesem Beschwerdeverfahren zuzuweisen wären, diese aber wohl unter das Aktenstudium subsumiert werden können, erweist sich der geltend gemachte Aufwand – insbesondere mit Blick darauf, dass geringere Stundenansätze als erlaubt geltend gemacht werden – insgesamt als noch angemessen. Dies ergibt einen Aufwand von Fr. 1'850.09 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer bis 31. Dezember 2023 respektive 8,1 % Mehrwertsteuer ab 1. Januar 2024) und somit total Fr. 1'993.50 (inklusive 7,7 % bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer). In Anrechnung der von der Vorinstanz zu leistenden Parteientschädigung von Fr. 650.- (inklusive Mehrwertsteuer; vorn E. 5.2) ist Rechtsanwalt B demzufolge mit total Fr. 1'343.50 (inklusive 7,7 % bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
5.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Dieser Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der das Verfahren noch nicht abschliesst. Als solcher ist er gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) beim Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 13. Dezember 2023 (Verlängerung der Schutzmassnahmen) aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht Pfäffikon zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die verlängerten Schutzmassnahmen bleiben im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon gemäss Dispositivziffer 1 hiervor in Kraft.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 105.-- Zustellkosten, Fr. 1'205.-- Total der Kosten.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
5. Die Gerichtskosten werden zu vier Fünfteln dem Bezirksgericht Pfäffikon und zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Das Bezirksgericht Pfäffikon wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 650.- (inklusive Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
7. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 6 hiervor mit Fr. 1'343.50 (inklusive 7,7 % bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Mitbeteiligte; c) das Bezirksgericht Pfäffikon, unter Beilage von act. 8; d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.