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Zürich Verwaltungsgericht 13.11.2025 VB.2023.00750

13. November 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,532 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Wiederherstellungsbefehl | Aus der angefochtenen Verfügung gehen die Pflichten des Beschwerdeführers mit hinreichender Klarheit hervor; eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs liegt nicht vor (E. 3). Der Beschwerdegegner ist nicht zu verpflichten, die Lagerung von Gartenplatten, Gartentischen und Stühlen zu bewilligen, zumal das Aufstellen von Gartenmöbeln nicht bewilligungspflichtig ist (E. 4.2). Die bereits rechtskräftig angeordnete Wiederherstellung der Mauer in ihren ursprünglichen Zustand gemäss der Planskizze wurde von der kommunalen Baubehörde noch nicht abgenommen (E. 5.2 f.). Die von der Vorinstanz auferlegten Gerichtskosten liegen angesichts der umfangreichen Akten und der zahlreichen Eingaben gerade noch im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens (E. 7.3). Abweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00750   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Wiederherstellungsbefehl

Aus der angefochtenen Verfügung gehen die Pflichten des Beschwerdeführers mit hinreichender Klarheit hervor; eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs liegt nicht vor (E. 3). Der Beschwerdegegner ist nicht zu verpflichten, die Lagerung von Gartenplatten, Gartentischen und Stühlen zu bewilligen, zumal das Aufstellen von Gartenmöbeln nicht bewilligungspflichtig ist (E. 4.2). Die bereits rechtskräftig angeordnete Wiederherstellung der Mauer in ihren ursprünglichen Zustand gemäss der Planskizze wurde von der kommunalen Baubehörde noch nicht abgenommen (E. 5.2 f.). Die von der Vorinstanz auferlegten Gerichtskosten liegen angesichts der umfangreichen Akten und der zahlreichen Eingaben gerade noch im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens (E. 7.3). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: BAUABNAHME BESTIMMTHEIT BEWILLIGUNGSPFLICHT VERFAHRENSKOSTEN

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. II BV Art. 29 Abs. II BV § 2 GebV VGr § 338 Abs. I PBG § 7 Abs. I VRG § 28 Abs. I VRG § 30 Abs. I lit. b VRG § 70 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2023.00750

Urteil

der 1. Kammer

vom 13. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiber Yann Aders.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Männedorf,

vertreten durch RA B,

Beschwerdegegner,

betreffend Wiederherstellungsbefehl,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 29. April 2020 ordnete der Gemeinderat Männedorf an, A habe auf seiner Liegenschaft auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am C-Weg 02 in Männedorf die abgebrochene Mauer innerhalb einer Frist von 30 Tagen in ihrem ursprünglichen Zustand gemäss der Planskizze vom 19. Dezember 2019 wiederherzustellen. Innerhalb der gleichen Frist habe er das Materialdepot auf öffentlichem Grund vollständig zu räumen. Sodann sei, ebenfalls innert 30 Tagen, die Umgebungsgestaltung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in den rechtmässigen Zustand zurückzuführen. Weiter drohte der Gemeinderat Männedorf für den Fall, dass A den Anordnungen innerhalb der Nachfrist nicht nachkomme, die Ersatzvornahme an.

II.  

Hiergegen erhob A am 12. Juni 2020 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2020 wurde das Verfahren sistiert. Am 25. November 2022 beantragte A die Fortsetzung des Verfahrens. Nach mehreren Schriftenwechseln und zweimaligem Wechsel der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers wurde das Verfahren am 3. April 2023 fortgesetzt. Am 1. November 2023 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat, und forderte A auf, die Mauer entlang der D-Strasse auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids gemäss Planskizze vom 19. Dezember 2019 auszuführen bzw. fertigzustellen. Innert der gleichen Frist ordnete es die Räumung des Materialdepots auf dem genannten Grundstück und die Rückführung der Umgebungsgestaltung in ihren rechtmässigen Zustand an.

III.  

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte, 1. der Entscheid der Vorinstanz und Dispositivziff. 2.1, 2.5, 2.6, 3.1, 3.3, 3.5 und 3.6 der Verfügung vom 29. April 2020 des Beschwerdegegners seien aufzuheben; 2. eventualiter sei der Gemeinderat Männedorf einzuladen, im Sinne einer Abnahme schriftlich festzustellen, dass der Beschwerdeführer Dispositivziff. II des Entscheids der Vorinstanz Folge geleistet habe, soweit es die Räumung des Grundstücks und die Erstellung der Mauer entlang der D-Strasse betreffe; 3. eventualiter sei der Gemeinderat Männedorf einzuladen, schriftlich festzustellen, dass den Beschwerdeführer keine weiteren Pflichten im Zusammenhang mit dem Entscheid der Vorinstanz und der Verfügung des Beschwerdegegners treffen; 4. eventualiter sei der Gemeinderat Männedorf einzuladen, schriftlich festzustellen, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, die sich auf seinem Grundstück befindlichen und für den Wiederaufbau des Gebäudes benötigten Gartenplatten und Natursteine sowie den Gartentisch und die dazugehörigen Stühle dort zu belassen; 5. die Gerichtsgebühr der Vorinstanz sei auf Fr. 1'000.- und die Gebühren der Verfügung des Beschwerdegegners auf Fr. 500.- herabzusetzen; 6. subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und das Verfahren zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer schliesslich, der Gemeinderat Männedorf sei einzuladen, einen Augenschein durchzuführen.

Die Vorinstanz beantragte mit Eingabe vom 30. Januar 2024 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Männedorf schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. In je drei weiteren freigestellten Vernehmlassungen hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 zeigten die Rechtsvertreter von A dem Verwaltungsgericht an, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr vertreten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, der Beschwerdegegner sei zur Durchführung eines Augenscheins einzuladen. Der Beschwerdegegner hat seit Erlass der angefochtenen Verfügung in regelmässigen Abständen zahlreiche Begehungen und Baukontrollen auf dem Grundstück durchgeführt, weshalb es sich erübrigt, den Beschwerdegegner zu einem Augenschein zu verpflichten.

1.3 Auch auf einen gerichtlichen Augenschein – der nicht ausdrücklich beantragt wurde – kann verzichtet werden: Ein Augenschein ist geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht lediglich dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 25. Mai 2020, 1C_578/2019, E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4 Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von § 7 Abs. 1 VRG aufgrund der Akten möglich und es sind keine erhellenden Eindrücke von einem Augenschein zu erwarten. Massgeblich sind zudem grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung und nicht die seither eingetretenen Ereignisse. Es fanden seit Erlass der Verfügung zahlreiche Begehungen und Baukontrollen statt, welche hinreichend durch Protokolle und Fotografien dokumentiert sind. 

2.  

Das Grundstück Kat.-Nr. 01 ist nach dem Zonenplan der Gemeinde Männedorf der Kernzone K1 zugeteilt. Entlang der D-Strasse, im Osten der Parzelle, verläuft eine Stützmauer. Das Wohnhaus Assek.-Nr. 03 (C-Weg 02) wird im Kernzonenplan Nr. 04 als schwarzes Gebäude aufgeführt. Gemäss der Wegleitung zu Ziff. 3.3 der Bauund Zonenordnung der Gemeinde Männedorf vom 30. September 1996 (BZO) sind schwarze Gebäude im kommunalen Inventar der kulturhistorischen Objekte enthalten oder sonst ortsbildprägend. Soweit schwarze Gebäude nicht unter Schutz gestellt werden, sind ihre Lagen, äusseren Abmessungen, Geschosszahlen und wesentlichen gestalterischen Elemente auch bei Um- und Ersatzbauten zu erhalten. Die Umgebung ist als Freihaltebereich bezeichnet. Als solche gelten in der Kernzone gemäss Wegleitung zur BZO wesentliche Aussenbereiche von Hauptgebäuden, die zumeist als schwarze Gebäude bezeichnet sind. Gemäss Ziff. 3.9 BZO sind in den in den Kernzonenplänen bezeichneten Freihaltebereichen neben Grün- und Freiflächen lediglich besondere Gebäude, Zufahrten und offene Pflichtabstellplätze bis zur erforderlichen Anzahl (Grenzbedarf) gestattet.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die angefochtene Verfügung sei nicht genügend bestimmt. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie auf eine Vereinbarung vom 18. Juli 2019 verweise, die nicht Teil der angefochtenen Verfügung sei, um die genügende Bestimmtheit zu begründen. Die Pflicht zur Rückführung der Umgebungsgestaltung in den rechtmässigen Zustand sei zu unbestimmt und verstosse gegen die Begründungspflicht. Der Beschwerdegegner könne sich nicht damit begnügen, pauschal die Wegräumung jedweder Gegenstände zu verfügen, ohne diese Gegenstände konkret zu benennen. Es sei sodann widersprüchlich, die Entfernung der Gegenstände und die Rückführung der Umgebungsgestaltung als zwei separate Ziffern aufzuführen.

3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 2. Oktober 2025, VB.2023.00560, E. 3.1).

3.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2020 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die abgebrochene Mauer in ihrem ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (Ziff. 2.1); das Materialdepot auf öffentlichem Grund vollständig zu räumen (Ziff. 2.4) und die Umgebungsgestaltung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in den rechtmässigen Zustand zurückzuführen (Ziff. 2.5). Gemäss den Erwägungen sei der Abbruch der Mauer entlang der D-Strasse nie bewilligt worden und eine solche Bewilligung sei ohne einen bewilligungsfähigen Ersatz nicht möglich. Ebenso nicht bewilligungsfähig sei die Nutzung der Umgebung als Lagerplatz für alle möglichen Gerätschaften und Materialien. Ferner lagerten Steinquader, die für das Erstellen der Mauer vorgesehen seien, weiterhin auf der D-Strasse. In den Erwägungen wird bezüglich Räumung der Umgebung auf die Vereinbarung vom 18. Juli 2019 Bezug genommen, in welcher festgehalten wurde, dass die Umgebungsfläche zwischen der bis zum C-Weg verlängerten ostseitigen Fassadenflucht des bestehenden Schopfs und der D-Strasse frei geräumt und ausgeebnet wird.

Die Vorinstanz vermochte keine Gehörsverletzung zu erkennen, da aus der angefochtenen Verfügung sowie unter anderem durch den Verweis auf die Vereinbarung vom 18. Juli 2019 mit genügender Klarheit hervorgehe, dass der Rekursgegner die gänzliche Freiräumung des Umgebungsbereichs begehre.

3.4 Das vom Beschwerdeführer verfasste Protokoll der Begehungen vom 8. und 11. Dezember 2023 ist eine einseitige Darstellung des Beschwerdeführers, deren Inhalt vom Beschwerdegegner ausdrücklich bestritten wird. Es ist schon aufgrund dieses Umstands nicht geeignet, darzulegen, dass Unklarheit bezüglich des herzustellenden Zustands herrschte. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Pflichten ergeben sich nicht aus diesen Begehungen, sondern aus der angefochtenen Verfügung.

3.5 Soweit anlässlich einer weiteren Besprechung vom 26. März 2024 der "rechtmässige Zustand" erwähnt und in der entsprechenden Besprechungsnotiz festgehalten wurde, dass dieser in Zusammenarbeit ermittelt werden müsse, ging es nicht um die Freiräumung des Grundstücks von Gegenständen, sondern um den rechtmässigen Terrainverlauf, welcher als Grundlage für weitere Baugesuche dienen soll.

Wenn der Beschwerdeführer weiter geltend macht, es sei widersprüchlich, dass die Vorinstanz die Entfernung der Gegenstände und des Materials einerseits und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands andererseits als zwei separate Pflichten festhalte – bzw. der Beschwerdegegner dies in zwei verschiedenen Dispositivziffern aufführe –, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise ausgeführt hat, was damit gemeint ist: Einerseits ist das Grundstück gänzlich freizuräumen und die Nutzung als Lagerfläche für eine Vielzahl von Gegenständen und Baumaterialien aufzugeben und andererseits ist sodann eine kernzonentypische Gestaltung im Sinne von Ziff. 3.11.1 BZO herbeizuführen, d. h. die strukturgerechte Wiederherstellung des Vorgartens.

3.6 Die Pflichten des Beschwerdeführers gehen somit mit hinreichender Klarheit aus der angefochtenen Verfügung hervor und die Vorinstanz hat zu Recht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht verneint.

4.  

4.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das vorübergehende Lagern von Gegenständen sei nicht bewilligungspflichtig. Die in den Akten befindlichen Dokumentationen und Fotografien aus dem relevanten Zeitraum zwischen Oktober 2019 und Anfang Mai 2020 zeigen klar auf, dass die Nutzung des Grundstücks weit über das Aufbewahren einzelner Gegenstände im Aussenraum hinausging. Die Aufnahmen zeigen zahlreiches Baumaterial aus Holz und Metall, Gerätschaften und Werkzeuge sowie grössere Gegenstände, welche nichts mit der Aussengestaltung eines Gartens mit Blumentöpfen und Gartenmöbeln zu tun haben. Es ist ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich um ein eigentliches Lager handelt und dass der Zustand der Umgebung bei Weitem nicht den Vorgaben der BZO betreffend Gestaltung des Aussenraums entspricht.

Irrelevant sind sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Gegenstände, welche im Zusammenhang mi dem Brand im Juli 2022 auf dem Grundstück gelagert wurden, ist dies doch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und des vorliegenden Verfahrens. Fest steht, dass zu keinem Zeitpunkt dargetan wurde, dass der mit Verfügung vom 29. April 2020 angeordnete Zustand der Umgebung hergestellt wurde.

4.2 Angesichts des derzeitigen Zustands des Gebäudes und der Umgebung und der dadurch notwendigen umfassenden Bautätigkeit für den Fall eines Wiederaufbaus des Gebäudes besteht kein Anlass, den Beschwerdegegner zu verpflichten, die Lagerung von Gartenplatten, Gartentischen und Stühlen gemäss Antrag 4 zu bewilligen, zumal das Aufstellen von Gartenmöbeln nicht bewilligungspflichtig und der Antrag damit obsolet ist.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Wiederherstellung der Mauer in ihren ursprünglichen Zustand sei fertiggestellt. Der Beschwerdegegner habe gemäss einer Zusammenstellung vom 6. Dezember 2023 anerkannt, dass die Mauer fertiggestellt sei, indem er diese auf einer Planskizze rot umrandet habe. Der Beschwerdegegner sei zu einer amtlichen Abnahme der Mauer einzuladen. Der Hinweis der Vorinstanz auf die fehlenden horizontalen Abstufungen der Mauer genüge der Begründungspflicht nicht, es sei aufgrund der Planskizze vom 19. Dezember 2022 (richtig: 2019) nicht möglich, deren Masse zu erkennen.

5.2 Die Instandstellung der Stützmauer aufgrund der Vorgaben der Planskizze vom 19. Dezember 2019 wurde bereits mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. Januar 2020 angeordnet, auch dies bereits unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 18. Juli 2019. Die Verfügung vom 22. Januar 2020 ist in Rechtskraft erwachsen. Daraus geht hervor, dass die Mauer in ihrem ursprünglichen Zustand wiederhergestellt werden soll, da jede andere Veränderung einen bewilligungsfähigen Ersatz erfordern würde.

Es besteht damit bereits mit der Verfügung vom 22. Januar 2020 die rechtskräftig festgestellte Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Mauer gemäss der Planskizze vom 19. Dezember 2019 wiederherzustellen. Schon aus der genannten Verfügung geht klar hervor, worin die Pflicht des Beschwerdeführers besteht; nämlich in der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Es ist auch nicht Sache des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer einen massgetreuen Bauplan mit statischen Berechnungen auszuarbeiten, vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, die Mauer gemäss der Anordnung des Beschwerdegegners im rechtmässigen Zustand zu erstellen. Dies ergibt sich aus Ziff. 3.11.1 BZO, wonach die Umgebungsgestaltung bei allen baulichen Massnahmen strukturgerecht wiederherzustellen ist, sowie aus der Tatsache, dass ein Abbruch und veränderter Neubau der Mauer bewilligungspflichtig wäre und eine solche Bewilligung nicht vorliegt.

5.3 Im vorliegenden Verfahren ist bislang noch keine Bauabnahme erfolgt. Für Bauabnahmen ist die kommunale Baubehörde zuständig. Die Anträge 2 und 3 stellt der Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden, ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen würde (VGr, 3. April 2025, VB.2024.00774, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Auf die Anträge 2 und 3 ist daher mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten.

5.4 Bemerkungsweise ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die angeordnete Wiederherstellung der Mauer in erster Linie selber vorzunehmen hat. Die angedrohte Ersatzvornahme nach § 30 Abs. 1 lit. b VRG ist einzig dann zulässig, wenn sich der Pflichtige weigert oder nicht in der Lage ist, freiwillig den rechtmässigen Zustand herzustellen (Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 30 N. 26 f., auch zum Folgenden). Die Ersatzvornahme muss in einer Vollstreckungsverfügung angeordnet werden. Wie jedes staatliche Handeln muss diese Anordnung zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustands verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; BGr, 26. April 2010, 1C_397/2009, E. 4.1; VGr, 16. April 2025, VB.2024.00242, E. 4.2). Bereits umgesetzte Wiederherstellungsmassnahmen sind selbstredend umfassend zu berücksichtigen.

6.  

Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 3.1, 3.3, 3.5 und 3.6 der angefochtenen Verfügung betreffend Androhung der Ersatzvornahme, macht hierzu jedoch in der Beschwerde keine materiellen Ausführungen. Die Vorinstanz hat die Androhung der Ersatzvornahme und die diesbezüglich gesetzten Fristen als rechtmässig beurteilt. Die diesbezüglichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann auf sie verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die entsprechenden Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung sind demgemäss nicht aufzuheben.

7.  

Der Beschwerdeführer beantragt die Herabsetzung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten.

7.1 Gemäss § 338 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500.- bis Fr. 50'000.-. Die Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei ihr in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zusteht (VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00069, E. 5.2.3). Das Verwaltungsgericht prüft Kostenentscheide nur auf Rechtsverletzungen und nicht auf Angemessenheit.

7.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip, legt jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern diese verletzt wären. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Zudem darf gemäss dem Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme gewisser Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts betont, dass dies namentlich bezüglich der Gerichtsgebühren gilt und dass deren Höhe aufgrund der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV den Zugang zur Justiz nicht übermässig erschweren darf (BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 143 I 227 E. 5; 141 I 105 E. 3.2.2; vgl. auch: Andreas Kley in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., 2023, Art. 29a N. 7; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 29a N. 8b).

7.3 Die Vorinstanz legte die Gerichtskosten auf Fr. 4'000.- fest. Hinzu kommen Fr. 470.- Zustellkosten. Angesichts der vergleichsweise umfangreichen Akten und der zahlreichen Eingaben erscheint die Kostenfestlegung der Vorinstanz gerade noch als im Rahmen ihres Ermessens liegend.

7.4 Die Gebührenfestlegung des Beschwerdegegners war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und ist daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu überprüfen.

8.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.   2'000.--;        die übrigen Kosten betragen: Fr.      295.--         Zustellkosten, Fr.   2'295.--         Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht.

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