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Zürich Verwaltungsgericht 17.04.2024 VB.2023.00747

17. April 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,573 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | Wiedererwägungsgesuch / keine Härtefallbewilligung zur Ermöglichung der erleichterten (Wieder-)Einbürgerung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der aus dem Libanon stammende Beschwerdeführer macht einerseits geltend, aufgrund der dortigen Sicherheitslage nicht mehr in seine libanesische Heimat zurückkehren zu können. Andererseits verweist er auf die Möglichkeit einer Aufenthaltsbewilligungserteilung zur Erleichterung seiner erleichterten (Wieder-)Einbürgerung (E. 2). Streitgegenstand und Noven-Erfordernis bei Wiedererwägungsgesuchen (E. 3.1). Über einen allfälligen Familiennachzug wurde bereits rechtskräftig entschieden und diesbezüglich ist keine wesentliche Veränderung der Sach- und Rechtslage ersichtlich (E. 3.2). Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ermöglichung einer Wiedereinbürgerung oder einer erleichterten Einbürgerung: Da der Beschwerdeführer erst mit der Rekurseinreichung ein substanziiertes Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte, musste sich das Migrationsamt mit dieser Frage noch gar nicht vertieft befassen. Zudem ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers während des Einbürgerungsverfahrens nicht erforderlich und dient die Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ermöglichung der erleichterten Einbürgerung nicht dazu, während eines (langwierigen) Prozesses um erleichterte Einbürgerung den prozeduralen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen (E. 4). Kein Verstoss gegen das non-Refoulement-Prinzip und Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Libanon (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsmittelbelehrung (E. 7 und 8). Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten wird.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00747   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.04.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)

Wiedererwägungsgesuch / keine Härtefallbewilligung zur Ermöglichung der erleichterten (Wieder-)Einbürgerung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der aus dem Libanon stammende Beschwerdeführer macht einerseits geltend, aufgrund der dortigen Sicherheitslage nicht mehr in seine libanesische Heimat zurückkehren zu können. Andererseits verweist er auf die Möglichkeit einer Aufenthaltsbewilligungserteilung zur Erleichterung seiner erleichterten (Wieder-)Einbürgerung (E. 2). Streitgegenstand und Noven-Erfordernis bei Wiedererwägungsgesuchen (E. 3.1). Über einen allfälligen Familiennachzug wurde bereits rechtskräftig entschieden und diesbezüglich ist keine wesentliche Veränderung der Sach- und Rechtslage ersichtlich (E. 3.2). Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ermöglichung einer Wiedereinbürgerung oder einer erleichterten Einbürgerung: Da der Beschwerdeführer erst mit der Rekurseinreichung ein substanziiertes Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte, musste sich das Migrationsamt mit dieser Frage noch gar nicht vertieft befassen. Zudem ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers während des Einbürgerungsverfahrens nicht erforderlich und dient die Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ermöglichung der erleichterten Einbürgerung nicht dazu, während eines (langwierigen) Prozesses um erleichterte Einbürgerung den prozeduralen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen (E. 4). Kein Verstoss gegen das non-Refoulement-Prinzip und Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Libanon (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsmittelbelehrung (E. 7 und 8). Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten wird.

  Stichworte: ALTERSGRENZE EINBÜRGERUNG EINBÜRGERUNGSKRITERIEN FAMILIENNACHZUG HÄRTEFALL HÄRTEFALLBEWILLIGUNG LIBANON NACHZUGSGESUCH NEUE TATSACHE NEUE TATSACHEN NICHTEINTRETEN NON-REFOULEMENT NOVEN TUNESIEN WIEDEREINBÜRGERUNG WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 25 Abs. III BV Art. 51 BÜG Art. 11 Abs. I BüV Art. 3 EMRK § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG Art. 29 VZAE Art. 29 Abs. I VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00747

Urteil

der 2. Kammer

vom 17. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

I.  

Der 2004 geborene libanesische Staatsangehörige A (nachfolgend Beschwerdeführer) ist das jüngste von fünf Kindern der 1965 geborenen C (nachfolgend Mutter) und dem 1966 geborenen libanesischen Staatsangehörigen D. Seine ursprünglich aus Tunesien stammende Mutter hielt sich zwischen 1987 und 1998 in der Schweiz auf, wo sie am 3. August 1991 aufgrund ihrer damaligen Ehe mit einem Schweizer das Schweizer Bürgerrecht erhielt, danach jedoch in den Libanon zurückkehrte.

Am 19. Oktober 2006 reisten der Beschwerdeführer und zwei weitere Geschwister in Begleitung ihrer Mutter mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein, wo sie am 17. November 2006 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Mutter ersuchten, sich jedoch noch vor der Gesuchsbeurteilung am 14. April 2007 zusammen mit ihrer Mutter zurück nach Beirut abmeldeten. Am 18. Oktober 2018 ersuchten der Beschwerdeführer und seine 2001 und 2002 geborenen Schwestern abermals um die Bewilligung ihrer Einreise und zum Verbleib in der Schweiz. Ihre Mutter meldete sich am 22. Februar 2019 wieder im Kanton Zürich an. Hierauf verweigerte das Migrationsamt mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. Juni 2019 den begehrten Familiennachzug, da notwendige Sorgerechtsnachweise nicht beigebracht und weder eine bedarfsgerechte Wohnung noch hinreichende finanzielle Mittel vorhanden seien und sich die Angaben der Mutter als wenig verlässlich erwiesen hätten. Zudem ging das Migrationsamt von einem rechtsmissbräuchlichen Gesuch aus, das allein dazu diene, von den besseren Ausbildungsmöglichkeiten in der Schweiz zu profitieren.

Am 23. August 2021 reiste der Beschwerdeführer mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein, wo er am 31. August 2021 erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Mutter ersuchte. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn ein bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnetes und bis zum 13. September 2024 gültiges Einreiseverbot bestehe. Mangels wesentlicher Veränderung der Sach- und Rechtslage verweigerte das Migrationsamt am 6. März 2023 erneut den Nachzug, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 7. April 2023.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 24. November 2023 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2023.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2024 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem sei dem Beschwerdeführer zu bestätigen, dass er den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten darf. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2023 verfügte das Verwaltungsgericht, dass vorerst von Vollziehungsvorkehrungen abzusehen sei. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines fehlenden Aufenthaltstitels bzw. seines fehlenden Schweizer Wohnsitzes kautioniert. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2024 um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte und auf ein laufendes Einbürgerungsverfahren verwies, nahm das Verwaltungsgericht die Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2024 einstweilen ab, unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Einreichung weiterer Belege zu seinem Einbürgerungsverfahren. Hierauf reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2024 weitere Unterlagen nach, welche sich aber nur teilweise auf das Einbürgerungsverfahren bezogen.

Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde und den nachgereichten Unterlagen nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Ursprungsgesuch vom 31. August 2021 noch um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Mutter (Familiennachzug) ersuchte, stützt er sein Gesuch vor Verwaltungsgericht nicht mehr ausdrücklich auf einen solchen Nachzugsanspruch. Vielmehr macht er im Wesentlichen geltend, dass sich die Sicherheitslage in seiner libanesischen Heimat nach der Explosion im Beiruter Hafen vom 4. August 2020 und der Terrorattacke der Hamas in Israel im Oktober 2023 deutlich verschlechtert habe und seine Wegweisung damit gegen das Non-Refoulement-Prinzip von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse. Er habe im Kanton Zürich familiäre Verbindungen, während seine (angeblich) nicht über die libanesische Staatsangehörigkeit verfügende Mutter im Libanon nicht Wohnsitz nehmen könne und er dort auch über keine wesentlichen familiären Bezüge mehr verfüge. Weiter verweist er auf ein hängiges Einbürgerungsverfahren gemäss Art. 51 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV) und die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ermöglichung einer erleichterten Wiedereinbürgerung nach Art. 29 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE).

3.  

3.1 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechts­folgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheits­anspruch auf einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde. Ebenso liegt eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands vor, wenn ein wesentlich abweichender Rechtsgrund geltend gemacht wird (vgl. zum Ganzen Marco Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 17 und § 20a N. 10, 17 und 20; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44 ff.).

Ist über ein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden worden, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilli­gungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

3.2 Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. Juni 2019 wies das Migrationsamt ein vorangegangenes Nachzugsgesuch für den Beschwerdeführer ab, weshalb eine erneute Überprüfung eines Familiennachzugs nach dargelegter Rechtslage nur bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht kommt.

3.3 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben gemäss Art. 42 Abs, 1 AIG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren eingehalten wurde, ist das Alter des Kindes bei der Gesuchseinreichung massgeblich und die weiteren Nachzugsvoraussetzungen müssen noch vor dem 18. Altersjahr erfüllt werden (BGE 136 II 497, Erw. 3.4; Marc Spescha, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 47 AIG N. 1).

3.4 Vorliegend wurde das erneute Nachzugsgesuch zwar noch vor Erreichen der Volljährigkeit gestellt, jedoch ist zumindest in Bezug auf das Familiennachzugsgesuch keine wesentliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage ersichtlich, weshalb der inzwischen volljährige Beschwerdeführer sich im Beschwerdeverfahren zu Recht auch nicht mehr auf einen Nachzugsanspruch nach Art. 42 AIG beruft. Die Beschwerde stützt sich überdies auf Ereignisse im Libanon, die sich teilweise erst nach der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ereignet haben und damit von vornherein nicht mehr massgeblich für den ursprünglich beantragten Nachzug sein können, da sämtliche Nachzugsvoraussetzungen noch vor dem 18. Altersjahr erfüllt sein müssen. Zu prüfen bleiben damit die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich vor Verwaltungsgericht auf sein hängiges Einbürgerungsverfahren und die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ermöglichung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VZAE.

4.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. In Art. 29 Abs. 1 VZAE wird eine Konstellation des persönlichen schwerwiegenden Härtefalls konkretisiert. Danach kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die Möglichkeit einer Wiedereinbürgerung oder einer erleichterten Einbürgerung gemäss bestimmten Normen des BüG besteht und ein Familiennachzug nach Art. 42 AIG nicht möglich ist. Die Norm soll insbesondere Konstellationen verhindern, wo eine erleichterte Einbürgerung (allein) daran scheitern würde, dass die Person in der Schweiz keinen Aufenthalt erlangen und damit den geforderten engen Bezug zur Schweiz nicht herstellen oder das Wohnsitzerfordernis nicht zu erfüllen vermag. Nach strittiger Praxis kann die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 VZAE hierbei auch dazu dienen, den für eine Einbürgerung noch benötigten Aufenthalt realisieren zu können, sofern dies nicht durch bewilligungsfreie Aufenthalte realisiert werden kann. Für Personen, die bereits genügend Aufenthalte in der Schweiz aufweisen, ist jedoch nur dann eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bzw. offensichtlich erfüllt sind (vgl. VGr BE, 29. Oktober 2018, 100 17 59, E. 4.6). Die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 VZAE sind als bewilligungsbegründende Umstände durch die gesuchstellende Person zu belegen.

4.3 Eigenen Angaben zufolge liess der Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 ein (Wieder-)Einbürgerungsgesuch stellen, wobei er aber zunächst noch fälschlicherweise behaupten liess, bereits früher einmal Schweizer Bürger gewesen zu sein. Einer migrationsamtlichen Auflage vom 19. Mai 2022, zum entsprechenden Einbürgerungsverfahren Stellung zu nehmen und hierzu sachdienliche Unterlagen einzureichen, kam er jedoch nicht fristgerecht nach. Parallel dazu erkundigte sich das Migrationsamt beim Staatssekretariat für Migration (SEM) und der Migrationsbehörde des Schweizer Heimatorts der Mutter bezüglich eines allfälligen Einbürgerungsgesuchs, wobei jeweils bestätigt wurde, dass kein entsprechendes Einbürgerungsgesuch hängig sei. Aufgrund dieses Abklärungsergebnisses musste sich der migrationsamtliche Entscheid auch nicht weiter mit dieser Thematik auseinandersetzen. Erst parallel zur Rekurseinreichung stellte der Beschwerdeführer am 11. April 2023 beim SEM ein substanziiertes Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf die Bestimmungen von Art. 51 Abs. 1 BüG. Da sich das Migrationsamt damit (noch) gar nicht erst veranlasst sehen musste, entsprechende Vorbringen zu prüfen und sich mit diesen in seiner Verfügung vom 6. März 2023 auseinanderzusetzen, erscheint zweifelhaft, ob diese überhaupt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können, nachdem sich das Migrationsamt noch gar nie vertieft mit diesen zu befassen hatte.

4.4 Unabhängig hiervon entfällt die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VZAE aber auch aus materiellen Gründen, da der hierfür beweisbelastete Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegt, weshalb er realistische Aussichten auf eine erleichterte Einbürgerung haben sollte und sein Aufenthalt hierfür erforderlich sein sollte: Gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG hat lediglich dasjenige Kind Anspruch auf erleichterte Einbürgerung, das kumulativ a) "aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt", b) "dessen Mutter vor der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass" und c) "mit der Schweiz eng verbunden ist" (zur Auslegung siehe das aktuelle Handbuch Bürgerrecht für Gesuche ab 1.1.2018 des SEM, Ziff. 651/11, abrufbar auf www.sem.admin.ch). Während der Beschwerdeführer die ersten beiden Kriterien prima facie erfüllt, erscheint eine enge Verbundenheit mit der Schweiz zweifelhaft, müsste er sich doch hierfür gemäss Art. 11 Abs. 1 BüV a) innert der letzten sechs Jahre vor der Gesuchsstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten haben, sich b) im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen können, c) über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügen und d) Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern pflegen. Soweit der Beschwerdeführer im Einbürgerungsverfahren (siehe Einbürgerungsgesuch vom 11. April 2023) und in seiner Beschwerde gleichwohl behaupten lässt, alle Einbürgerungsvoraussetzungen zu erfüllen, ist seine Anwesenheit während des hängigen Einbürgerungsverfahrens nicht erforderlich und kann er den Einbürgerungsentscheid auch im Ausland abwarten. Hiervon scheint im Übrigen auch das für die Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs auf Bundesebene zuständige SEM auszugehen, welches sich mit Schreiben vom 23. Juni 2023 zunächst noch weigerte, das Einbürgerungsgesuch als Inlandgesuch zu behandeln. Bereits aus diesem Grund kann er aus seinem hängigen Einbürgerungsverfahren im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Härtefallregelung von Art. 29 VZAE nicht dazu dient, jemandem während eines (langwierigen) Prozesses um erleichterte Einbürgerung den prozeduralen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. VGr BE, 29. Oktober 2018, 100 17 59, E. 4.6.3).

5.  

In Bezug auf den gerügten Verstoss gegen das Non-Refoulement-Prinzip von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist Folgendes festzuhalten: Die Sicherheitslage im Libanon hat sich erst im weiteren Verfahrensverlauf eingetrübt und ist nach wie vor nicht derart schlecht, als dass Wegweisungen in den Libanon nicht mehr zumutbar sind: So geht die bundesverwaltungsgerichtliche Praxis nach wie vor davon aus, dass im Libanon keine Situation allgemeiner Gewalt oder eines (Bürger-)Kriegs vorliegt, welche dem Vollzug einer Wegweisung im Sinn von Art. 83 AIG generell entgegenstehen würde (BVGr, 23. Februar 2024, E-5515/2020, E. 9.3). Die Scharmützel zwischen der Hisbollah und Israel betreffen hauptsächlich das libanesisch-israelische Grenzgebiet und nicht die Hauptstadtregion, wo der Beschwerdeführer vor seinem Zuzug in die Schweiz wohnhaft war.

Inwieweit der Beschwerdeführer im Libanon noch über Verwandte verfügt oder seiner Mutter die Ausreise in den Libanon möglich und zumutbar ist, muss sodann nicht weiter geklärt werden. Der inzwischen volljährige Beschwerdeführer ist im Libanon aufgewachsen und sozialisiert worden und seiner Heimat nicht derart entfremdet, als dass ihm die Rückkehr dorthin nicht mehr zumutbar wäre. Aufgrund seines Alters und seiner engen Bezüge zu seinem Herkunftsland ist nicht ersichtlich, inwiefern er für die Reintegration im Libanon auf die Unterstützung von Verwandten oder seiner hier lebenden Mutter angewiesen ist. Ebenso wenig ist ein konventionsrechtlich geschütztes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter ersichtlich. Es ist ihm deshalb ohne Weiteres zumutbar, (alleine) in den Libanon zurückzukehren. Damit kann auch offenbleiben, ob seiner Mutter die Rückkehr dorthin möglich und zumutbar ist bzw. welche Staatsangehörigkeiten die Mutter aktuell besitzt. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass die Mutter gemäss einem in den Akten liegenden Geburtsschein und entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift auch über die libanesische Staatsangehörigkeit verfügt.

Da ansonsten eine besondere Gefährdungslage des Beschwerdeführers weder vorgebracht noch erkennbar ist, ist im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen nicht von einer wesentlichen Veränderung der Sachlage seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers auszugehen und liegt weder ein Verstoss gegen das völkerrechtliche Non-Refoulement-Prinzip noch ein Vollzugshindernis vor.

6.  

Damit bewegen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise ausserhalb des ursprünglichen Streitgegenstands und sind die vorgetragenen Noven allesamt ungeeignet, einen Anspruch auf Neuprüfung zu begründen oder dem Beschwerdeführer ein Anwesenheitsrecht zu verschaffen. Auf das Nachzugsgesuch hätte damit mangels relevanter Änderung der Rechts- oder Sachlage gar nicht erst eingetreten werden müssen und die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese im dargelegten Sinn überhaupt einzutreten ist.

7.  

7.1 Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens nicht geboten.

7.3 Da die Begehren des Beschwerdeführers aus dargelegten Gründen im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG offensichtlich aussichtslos erscheinen, ist auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.  2500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'595.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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