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Geschäftsnummer: VB.2023.00743 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.04.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Abweisung und Sperre vom Studium
[Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen die Verfügung einer Abweisung vom Studium.] Der Beschwerdeführer wandte sich innert Einsprachefrist per E-Mail an die Beschwerdegegnerin und fragte, was er gegen die verfügte Abweisung vom Studium tun könne. Trotz längerer E-Mail-Korrespondenz wurde er erst nach Ablauf der Einsprachefrist auf die formalen Anforderungen einer Einsprache hingewiesen und erhob diese danach umgehend. Die Einsprache ist vor diesem Hintergrund als rechtzeitig erhoben zu betrachten (E. 2.4). Da sich die Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen einer Eventualbegründung mit der materiellen Begründung der Einsprache auseinandergesetzt hat, erfolgt die Rückweisung an die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid auf eine materielle Beurteilung verzichtet hatte und diese nun nachzuholen hat (E. 3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
Stichworte: EINSPRACHE RECHTZEITIGKEIT RÜCKWEISUNG
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00743
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich Philosophische Fakultät,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Abweisung und Sperre vom Studium,
hat sich ergeben:
I.
A studiert an der der Universität Zürich im Bachelorstudiengang Lateinische Philologie als Major (120 ECTS).
Mit Verfügung vom 11. November 2022 teilte ihm die Philosophische Fakultät der Universität Zürich mit, dass er aus oben erwähntem Studienprogramm endgültig abgewiesen werde, weil er erforderliche Leistungen für den Studienabschluss nicht mehr erbringen könne.
Auf eine hiergegen am 13. Januar 2023 erhobene Einsprache trat die Philosophische Fakultät der Universität Zürich mit Entscheid vom 19. April 2023 nicht ein, da die Einsprache verspätet sei.
II.
Hiergegen erhob A am 16. Mai 2023 Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 9. November 2023 ab.
III.
Am 15. Dezember 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Abweisung für das Lateinstudium sei aufzuheben und die vorinstanzlichen Kosten seien neu zu verlegen.