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Zürich Verwaltungsgericht 25.04.2024 VB.2023.00743

25. April 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,187 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Abweisung und Sperre vom Studium | [Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen die Verfügung einer Abweisung vom Studium.] Der Beschwerdeführer wandte sich innert Einsprachefrist per E-Mail an die Beschwerdegegnerin und fragte, was er gegen die verfügte Abweisung vom Studium tun könne. Trotz längerer E-Mail-Korrespondenz wurde er erst nach Ablauf der Einsprachefrist auf die formalen Anforderungen einer Einsprache hingewiesen und erhob diese danach umgehend. Die Einsprache ist vor diesem Hintergrund als rechtzeitig erhoben zu betrachten (E. 2.4). Da sich die Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen einer Eventualbegründung mit der materiellen Begründung der Einsprache auseinandergesetzt hat, erfolgt die Rückweisung an die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid auf eine materielle Beurteilung verzichtet hatte und diese nun nachzuholen hat (E. 3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00743   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.04.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Abweisung und Sperre vom Studium

[Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen die Verfügung einer Abweisung vom Studium.] Der Beschwerdeführer wandte sich innert Einsprachefrist per E-Mail an die Beschwerdegegnerin und fragte, was er gegen die verfügte Abweisung vom Studium tun könne. Trotz längerer E-Mail-Korrespondenz wurde er erst nach Ablauf der Einsprachefrist auf die formalen Anforderungen einer Einsprache hingewiesen und erhob diese danach umgehend. Die Einsprache ist vor diesem Hintergrund als rechtzeitig erhoben zu betrachten (E. 2.4). Da sich die Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen einer Eventualbegründung mit der materiellen Begründung der Einsprache auseinandergesetzt hat, erfolgt die Rückweisung an die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid auf eine materielle Beurteilung verzichtet hatte und diese nun nachzuholen hat (E. 3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

  Stichworte: EINSPRACHE RECHTZEITIGKEIT RÜCKWEISUNG

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00743

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich Philosophische Fakultät,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Abweisung und Sperre vom Studium,

hat sich ergeben:

I.  

A studiert an der der Universität Zürich im Bachelorstudiengang Lateinische Philologie als Major (120 ECTS).

Mit Verfügung vom 11. November 2022 teilte ihm die Philosophische Fakultät der Universität Zürich mit, dass er aus oben erwähntem Studienprogramm endgültig abgewiesen werde, weil er erforderliche Leistungen für den Studienabschluss nicht mehr erbringen könne.

Auf eine hiergegen am 13. Januar 2023 erhobene Einsprache trat die Philosophische Fakultät der Universität Zürich mit Entscheid vom 19. April 2023 nicht ein, da die Einsprache verspätet sei.

II.  

Hiergegen erhob A am 16. Mai 2023 Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 9. November 2023 ab.

III.  

Am 15. Dezember 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Abweisung für das Lateinstudium sei aufzuheben und die vorinstanzlichen Kosten seien neu zu verlegen.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich erstattete am 1. Februar 2024 eine Beschwerdeantwort und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach § 56 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 27. August 2018 (RVO PhF, LS 415.455.1) unterliegen sowohl Leistungsausweise als auch übrige Verfügungen der Einsprache an die Studiendekanin oder Studiendekan, wobei die Einsprache innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises oder der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen ist.

2.2 Die Beschwerdegegnerin trat auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht ein. Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 7. Dezember 2022 Kenntnis von der streitbetroffenen Verfügung der Beschwerdegegnerin hatte. Somit habe die Einsprachefrist am 8. Dezember 2022 ihren Lauf genommen und am 6. Januar 2023 geendet. Die schriftliche Einsprache des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2023 sei verspätet gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten sei.

2.3 Die streitbetroffene Verfügung der Beschwerdegegnerin datiert vom 11. November 2022. Wann genau der Beschwerdeführer diese empfangen hat, ergibt sich nicht aus den Akten. Am 7. Dezember 2022 sandte der Beschwerdeführer eine E-Mail an den Fachschaftsleiter Alte Sprachen am Sprachenzentrum der UZH und der ETH Zürich, in welcher er auf den Inhalt der Verfügung ("Sperre" für das Lateinstudium) Bezug nimmt und Fragen hierzu stellt, insbesondere, was er dagegen tun könne. Am 13. Dezember 2022 wandte er sich auf Hinweis des Fachschaftsleiters mit einer weiteren E-Mail an B, welcher "am Seminar für solche Belange zuständig sei" und fragte auch diesen, wie er weiter vorgehen solle, um die Sache zu klären. Am 20. Dezember 2022 leitete der Beschwerdeführer diese letzte E-Mail an die generelle E-Mail-Adresse der Beschwerdegegnerin, studium@phil.uzh.ch, weiter.

Eine Antwort hierauf erhielt er erst am 10. Januar 2023 von einer Mitarbeiterin der "Student Services" der Beschwerdegegnerin. Diese teilte ihm mit, dass er aufgrund seiner getätigten Modulbuchung für das Modul Lateinische Sprachübungen II sowohl zur Prüfung als auch zur Wiederholungsprüfung im entsprechenden Modul angemeldet worden sei. Hierüber sei er auch per E-Mail informiert worden und er habe in der Folge weder auf den Leistungsausweis des Frühjahrssemesters 2022 vom 23. September 2022 mit den nicht bestandenen Leistungen im Lateinische Sprachübungen II noch auf die Abweisungsverfügung vom 11. November 2022 eine Einsprache eingereicht. Gleichentags antwortete der Beschwerdeführer auf diese E-Mail, erklärte sein Unverständnis mit der erhaltenen Erklärung für seinen Ausschluss vom Studium und bat um einen Termin für eine persönliche Aussprache. Er habe das Modul nicht bewusst gebucht und entsprechend auch die Pflichtprüfung nicht verpasst . Tags darauf erhielt der Beschwerdeführer eine E-Mail vom Leiter "Student Services" der Beschwerdegegnerin, welcher ihm Belege zur Modulbuchung und zum E-Mail-Verkehr zusandte sowie festhielt, dass die Fachsperre in Rechtskraft erwachsen sei. Auf ein weiteres E-Mail des Beschwerdeführers vom gleichen Tag hin antwortete der Leiter "Student Services" am 12. Januar 2023, dass der Beschwerdeführer eine schriftliche Eisprache inklusive Belege an die Postadresse der Beschwerdegegnerin senden solle. Am 13. Januar 2023 (Datum Poststempel), erhob der Beschwerdeführer schriftlich Einsprache bei der Beschwerdegegnerin .

2.4 Angesichts dieser Umstände erweist sich das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers wegen verspäteter Einreichung als treuwidrig und überspitzt formalistisch. Der Beschwerdeführer wandte sich noch während laufender Einsprachefrist per E-Mail an den Fachschaftsleiter und wollte wissen, was er gegen die Sperre tun müsse. In der Folge ergab sich eine längere E-Mail-Korrespondenz mit verschiedenen Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin. Auf die formalen Anforderungen einer Einsprache wurde der Beschwerdeführer jedoch erst am 12. Januar 2023 hingewiesen, worauf er umgehend eine schriftliche Einsprache einreichte.

Vor diesem Hintergrund ist die Einsprache des Beschwerdeführers als rechtzeitig erhoben zu betrachten und hätte die Beschwerdegegnerin darauf eintreten müssen.

3.  

Da sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Eventualbegründung bereits mit der materiellen Begründung der Einsprache auseinandergesetzt hat, erübrigt sich eine Rückweisung an sie. Die Vorinstanz verzichtete in ihrem Beschluss vom 9. November 2023 jedoch auf eine materielle Beurteilung der Einsprache, weshalb der Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Beurteilung in der Sache und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Vom Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG werden sämtliche Entscheide erfasst, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten beziehen (BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3). Soweit indessen nicht die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens bilden, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3 und 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.2). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG, der sich vor Bundesgericht nur anfechten lässt, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder eine Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 9. November 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung und zum Neuentscheid an die Rekurskommission zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

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