Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 03.10.2024 VB.2023.00724

3. Oktober 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·5,111 Wörter·~26 min·5

Zusammenfassung

Baubewilligung Mobilfunkanlage | Mobilfunkantenne mit Korrekturfaktor neben inventarisiertem Bahnhof. Die Einordnung der Mobilfunkantenne neben dem inventarisierten Bahnhof ist nicht zu beanstanden (E. 3). Die Anwendung des Korrekturfaktors erweist sich als zulässig (E. 4). Es ist davon auszugehen, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit einem QS-System überprüfen lässt. Ein Pilotprojekt des BAFU mit Vor-Ort-Kontrollen ist erfolgt (E. 5). Reflexionen können zu Abweichungen von den berechneten Feldstärken führen. Es obliegt jedoch den Beschwerdeführenden, anhand von konkreten Umständen (insbesondere der Topografie) plausibel zu machen, dass die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im vorliegenden Fall zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts an OMEN führen könnte (E. 6). Es ist davon auszugehen, die zuständigen Fachbehörden seien ihrer Aufgabe nachgekommen, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung betreffend die durch Mobilfunkanlagen erzeugte nichtionisierende Strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV festgesetzten Grenzwerte zu beantragen (E. 7). Abweisung.

Volltext

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2023.00724   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.10.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.01.2026 abgewiesen. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung Mobilfunkanlage

Mobilfunkantenne mit Korrekturfaktor neben inventarisiertem Bahnhof. Die Einordnung der Mobilfunkantenne neben dem inventarisierten Bahnhof ist nicht zu beanstanden (E. 3). Die Anwendung des Korrekturfaktors erweist sich als zulässig (E. 4). Es ist davon auszugehen, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit einem QS-System überprüfen lässt. Ein Pilotprojekt des BAFU mit Vor-Ort-Kontrollen ist erfolgt (E. 5). Reflexionen können zu Abweichungen von den berechneten Feldstärken führen. Es obliegt jedoch den Beschwerdeführenden, anhand von konkreten Umständen (insbesondere der Topografie) plausibel zu machen, dass die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im vorliegenden Fall zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts an OMEN führen könnte (E. 6). Es ist davon auszugehen, die zuständigen Fachbehörden seien ihrer Aufgabe nachgekommen, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung betreffend die durch Mobilfunkanlagen erzeugte nichtionisierende Strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV festgesetzten Grenzwerte zu beantragen (E. 7). Abweisung.

  Stichworte: EINORDNUNG ICNIRP INVENTAROBJEKT KORREKTURFAKTOR MOBILFUNKANTENNE QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM REFLEXIONEN VORSORGEPRINZIP

Rechtsnormen: Art. 7 BVV Art. 12 Abs. II NISV § 238 Abs. II PBG Art. 11 Abs. II USG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2023.00724

Urteil

der 1. Kammer

vom 3. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

1.1. A,

1.2. B,

2.    C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

1.    E AG,

vertreten durch RA F,

2.    Ausschuss Hochbau und Planung Bubikon,

3.    Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung Mobilfunkanlage,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 17. August 2022 erteilte der Ausschuss Hochbau und Planung der Gemeinde Bubikon der E AG die Baubewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Bubikon. Gleichzeitig wurde die denkmalschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 19. Juli 2022 für das Bauvorhaben eröffnet.

II.  

Gegen diese Entscheide erhoben A und B sowie C gemeinsam am 19. September 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten in der Hauptsache die Aufhebung der Entscheide. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 1. November 2023 ab.

III.  

Hiergegen gelangten A und B sowie C mit Beschwerde vom 5. Dezember 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, der Baubewilligung vom 17. August 2022 sowie der Gesamtverfügung vom 19. Juli 2022; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 21. Dezember 2023 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion beantragte am 17. Januar 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2022 beantragte sodann auch die E AG die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.  

Die Bauparzelle Kat.-Nr. 01 ist im Bereich des strittigen Bauvorhabens der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3 gemäss Bauund Zonenordnung der Gemeinde Bubikon vom 13. März 2013 (BZO) zugeschieden. Sie ist mit Gebäuden und Anlagen des Bahnhofs Bubikon überstellt. Südöstlich des zu den Bahnhofgebäuden gehörenden Güterschuppens steht eine Mobilfunk-Antennenanlage. Sie soll abgebrochen und durch eine neue Anlage ersetzt werden. Dabei soll der neue Mast ab Oberkante des darunterliegenden Sockels eine Höhe von rund 26 m aufweisen (ohne Blitzfangstab). Die einzelnen Antennenmodule sollen auf den Frequenzbändern 700–900, 900, 1'400–2'600 und 3'600 MHz und in den Azimuten von 60°, 110°, 190°, 300° und 330° senden. Die Antennen des 3'600 MHz-Bandes sollen unter Anwendung eines Korrekturfaktors adaptiv betrieben werden.

Das Aufnahmegebäude und der Güterschuppen des Bahnhofs Bubikon sind im Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung mit der Einstufung "regional" verzeichnet. Als Schutzzweck führt das Inventar auf: Obwohl der Güterschuppenteil des Stationsgebäudes nicht sehr gut erhalten sei, sollten beide Gebäudeteile des Bahnhofes Bubikon (Aufnahmeteil und Güterschuppen) als im Kanton Zürich seltene Zeugen für Bahnbauten der VSB (Vereinigte Schweizerbahnen) erhalten werden und seien demnach als Schutzobjekte von überkommunaler Bedeutung einzustufen. Beim Aufnahmegebäude sollten keine weiteren Eingriffe mehr vorgenommen werden. Einzig der Stellwerkvorbau könnte wieder abgebrochen und die Fassade originalgetreu wiederhergestellt werden. Der Güterschuppen könnte nach Bedarf verkürzt werden. Unbedingt erhalten bleiben sollte der Teil von 1958. Den Verlängerungen von 1908 und 1959 komme eine kleinere Bedeutung zu. Die massstäblich passenden und gestalterisch qualitätvollen Perrondächer von 1988/1989 stellten keinerlei Beeinträchtigung der Schutzobjekte dar.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst die Einordnung der geplanten Mobilfunkantenne. Die Mobilfunkantenne würde das Schutzobjekt durch ihre Höhe und Massigkeit erdrücken. Das Inventarobjekt würde dominiert und konkurrenziert werden. Seine äussere Wirkung könne nicht gewahrt werden und sein historischer Zeugenwert würde durch die Mobilfunkantenne verloren gehen. Das Inventarobjekt und die Mobilfunkantenne würden immer zusammen wahrgenommen werden. Die Anlage stehe entgegen der Vorinstanz nicht abgesetzt vom Gebäude, sondern direkt daneben, und gehöre auch nicht zur Bahninfrastruktur, da sie für den Betrieb nicht notwendig sei.

3.2 Die kantonale Denkmalpflege, welche gestützt auf § 7 in Verbindung mit Ziffer 1.4.1.5 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 für die Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung von überkommunalen Schutzobjekten zuständig ist, äusserte sich im Rekursverfahren zum Bauprojekt wie folgt: Bei der Mobilfunk-Antennenanlage handle es sich um eine punktuelle technische Anlage, die deutlich abgesetzt von den Inventarobjekten erstellt werden solle. Zudem würden sich auf dem Areal bzw. in unmittelbarer Umgebung der Inventarobjekte diverse technische Bauten und Anlagen wie Fahrleitungsmasten mit Beleuchtung usw. finden. Diese Infrastrukturbauten und -anlagen seien teilweise für den Betrieb des Bahnhofs notwendig und prägten das Erscheinungsbild und die Zeugenschaft des Ensembles als Bahnhofsanlage wesentlich mit. Die Mobilfunkanlage werde als Teil dieser technischen Anlagen auf dem Bahnhofareal wahrgenommen. Obwohl die Mobilfunk-Antennenanlage erhöht und verbreitert werde, stehe sie in keiner Weise in Konkurrenz mit den historisch bedeutenden Bauten. Weiter sei zu beachten, dass bereits die bestehende Anlage mit einer Höhe von rund 26 m im Umkreis des Bahnhofs allseitig sichtbar sei. Mit der vorliegend strittigen Mobilfunk-Antennenanlage würden weder die typologie- oder stilgeschichtlichen Qualitäten noch die Erscheinung des Ensembles geschmälert. Die Mobilfunk-Antennenanlage wahre einen genügend grossen Abstand zum Inventarobjekt, sodass dessen Wirkung nicht beeinträchtigt werde. Insbesondere erfolge kein Eingriff in die schützenswerte Bausubstanz. Der Schutzzweck des inventarisierten Ensembles werde nicht tangiert. Das Aufnahmegebäude und der angebaute Güterschuppen würden als seltene Zeugen der VSB-Architektur erhalten bleiben. Das Baurekursgericht ist dieser Einschätzung vollumfänglich gefolgt.

3.3 Gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Befinden sich wie vorliegend in der Umgebung Objekte des Natur- und Heimatschutzes, ist nach § 238 Abs. 2 PBG darauf besondere Rücksicht zu nehmen.

Damit werden an die Gestaltung von Bauten, die sich in unmittelbarer Umgebung von Schutzobjekten befinden, erhöhte Anforderungen gestellt. Diese Bauten müssen sich nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen. Gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG kann die Behörde gestalterische Sonderleistungen verlangen, welche über die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG hinausgehen. Doch darf auch hier nicht mehr verlangt werden, als es der Charakter der Umgebung beziehungsweise des Schutzobjekts gebietet (VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00431/00457, E. 5.2 = BEZ 2011 Nr. 4; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.1; Markus Lanter/Daniel Kunz in: Christoph Fritzsche et al. (Hrsg.), Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 1041 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung und auch zum Folgenden).

Massgeblich ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung, jedoch bezogen auf das Schutzobjekt. Bei der Beurteilung ist nicht entscheidend, ob und wie das Schutzobjekt von der geplanten Baute und Anlage aus wahrgenommen wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, welchen Eindruck die geplante Baute bei dem beim Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt. Vielmehr geht es in solchen Fällen darum, dass die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt werden darf.

Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2; Markus Lanter/Daniel Kunz, S. 1018 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.4 Bei der Anwendung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der offenen Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt. Dies gilt, wie sich aus der im Folgenden zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt, bei der Anwendung von Abs. 1 als auch von Abs. 2 gleichermassen:

So darf das Baurekursgericht den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Eine kommunale Behörde überschreitet ihren Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt, das übergeordnete Gesetzesrecht nicht beachtet oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 145 I 52, E. 3.6).

Das Verwaltungsgericht muss sich sodann bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Es kann den Entscheid der Vorinstanz deshalb nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.

3.5 Nach Art. 26 BZO sind, wo Baugrundstücke an Kernzonen oder an inventarisierte Schutzobjekte grenzen, Bauten, Anlagen und Umschwung im Ganzen wie in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Diese Anforderungen decken sich mit jenen der kantonalrechtlichen Vorschrift von § 238 Abs. 2 PBG, welche eine besondere Rücksicht auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes verlangt. Auch nach dieser Vorschrift müssen sich Bauten und Anlagen nicht nur befriedigend (vgl. § 238 Abs. 1 PBG), sondern gut einordnen, das heisst, sie müssen erhöhten gestalterischen Ansprüchen genügen (vgl. dazu auch VGr, 25. Oktober 2006, VB.2005.00368, E. 5.1).

3.6 Die geplante Mobilfunkantenne kommt auf dem Gebiet des Bahnhofs Bubikon neben den vorgenannten Inventarobjekten (vgl. E. 2) zu liegen. Dabei ist die Mobilfunkantenne nicht auf dem inventarisierten Bahnhofsgebäude und dessen Güterschuppen, sondern auf einer Rampe in rund zehn Metern Entfernung zum Güterschuppen geplant. Wenn die kantonale Denkmalpflege und mit ihr sowohl der Beschwerdegegner 2 sowie die Vorinstanz zum Schluss kommen, die geplante Anlage sei vom Gebäude abgesetzt, ist dies aufgrund dieser Distanz und des deutlich sichtbaren Abstands zum Güterschuppen nicht zu beanstanden. Wie sowohl die kantonale Denkmalpflege als auch die Vorinstanz sodann korrekt festgestellt haben, finden sich in der Umgebung diverse technische und zum Teil auch hohe Anlagen, in die sich die geplante Mobilfunkantenne einfügt. Zwar mag der Einwand der Beschwerdeführenden zutreffen, dass die Mobilfunkantenne nicht zur Bahninfrastruktur gehört, dies mindert aber ihr optisches Erscheinen als Infrastrukturanlage nicht. Für die optische Erscheinung der Anlage ist die Funktion als Mobilfunkantenne irrelevant. Bahnhofsgebäuden ist inhärent, dass sie von Infrastrukturanlagen und Bauten umgeben sind. Die etwas abseitsstehende geplante Mobilfunk-Antennenanlage vermag auch daher die äussere Wirkung der Schutzobjekte nicht zu gefährden. Wenn die kantonale Denkmalpflege zum Schluss kommt, dass mit der vorliegend strittigen Mobilfunk-Antennenanlage weder die typologie- oder stilgeschichtlichen Qualitäten noch die Erscheinung des Ensembles geschmälert wird, erweist sich dies als nachvollziehbar. Der Umstand, dass die Mobilfunkantenne und das Schutzobjekt von einem Drittstandort aus zusammen sichtbar sind, kann diese Einschätzung aufgrund des Gesagten nicht entkräften. Die Höhe der Mobilfunk-Antennenanlage vermag das Bahnhofsgebäude und den Güterschuppen aufgrund des Abstands und der mit vielen und zum Teil auch hohen Infrastrukturanlagen geprägten Umgebung entgegen den Beschwerdeführenden sodann auch nicht zu erdrücken. Im Übrigen vermögen die Ausführungen der Vorinstanz, dass den Perrondächern nicht der gleiche Schutzgehalt wie dem Bahnhofsgebäude und dem Güterschuppen zukommt, zu überzeugen. Die Vorinstanz legte weiter zutreffend dar, dass der Sockel, auf welchem die Mobilfunk-Antennenanlage erstellt werden soll, keine originale Bausubstanz aufweist. Die Einschätzung der kantonalen Denkmalpflege, wonach die baulichen Massnahmen keine relevante schützenswerte ältere Bausubstanz betreffe, sondern hauptsächlich Bauteile von untergeordneter kulturhistorischer Bedeutung aus jüngerer Umbautätigkeit, und das Vorhaben mithin (lediglich) die für die Wirkung eines inventarisierten Objekts wesentliche Umgebung betreffe, ist mithin nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegner hat sein Ermessen rechtskonform ausgeübt, wenn er die gute Einordnung auch gestützt auf die Einschätzung der kantonalen Denkmalpflege bejaht hat.

3.7  

3.7.1 Betreffend die Einordnung rügen die Beschwerdeführenden in formeller Hinsicht, dass das Baurekursgericht anlässlich des Augenscheins im Verfahren G.-Nr. R3.2020.00193 die Anlage selbst noch als "heikel" bezeichnete, aber dann offensichtlich seine Meinung geändert habe, ohne zu begründen, weshalb die Gesamtwirkung gut sein solle. Sodann seien auch Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin nicht behandelt worden.

3.7.2 Es wurde im vorinstanzlichen Verfahren kein Augenschein durchgeführt; die Vorinstanz hat aber das Protokoll aus G.-Nr. R3.2020.00193 beigezogen, worin sich ein Augenscheinprotokoll zur geplanten Antenne findet. Darin ist abschliessend festgehalten, dass der Präsident [der zuständigen Abteilung des Baurekursgerichts] ausführe, dass das Vorhaben in Bezug auf das Schutzobjekt heikel sei, weshalb die bisher noch nicht am Verfahren beteiligte Baudirektion noch zu einer Stellungnahme einzuladen sein werde (Protokoll, S. 7). Vorliegend hat die Vorinstanz ihre Einschätzung betreffend die Einordnung gestützt auf die zwischenzeitlich erfolgte Vernehmlassung der kantonalen Denkmalpflege ausführlich begründet, auch wenn sie sich nicht zum Verfahren G.-Nr. R3.2020.00193 geäussert hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich, konnten die Beschwerdeführenden die Würdigung der Einordnung doch ohne Weiteres anfechten. Sodann führte die Vorinstanz im Übrigen an, dass das Vorgängerprojekt erheblich näher am Güterschuppen hätte erstellt werden sollen.

3.7.3 Welche Verfahrensanträge der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Einordnung sodann nicht behandelt wurden, machen sie nicht näher geltend. Sollten damit der auf Seite 8 ihrer Rekursschrift als Beweis angebotene Augenschein, die neutrale Begutachtung durch Fachexperten sowie die Neubeurteilung durch die kantonale Denkmalpflege gemeint sein, so ist dazu das Folgende anzumerken: Die Vorinstanz hat sich auf die Ausführungen der kantonalen Denkmalpflege sowie das aus dem Vorgängerprojekt erstellte Augenscheinprotokoll abgestützt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Sachverhalt als genügend erstellt erachtet. Angesichts des Beizugs des Augenscheinprotokolls für das Vorgängerprojekt sowie der Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege konnte auf weitere Beweisabnahmen verzichtet werden. Indem die Vorinstanz sich jedoch nicht zu diesen angebotenen Beweisen und den Verzicht auf deren Abnahme äusserte, erweist sich ihre Begründung als unvollständig. Da der Sachverhalt jedoch vollständig erhoben wurde, hätten die Anträge abgewiesen werden können, weshalb eine Rückweisung bloss zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden rügen den Korrekturfaktor als rechtswidrig. Leistungsspitzen würden über dem Anlagegrenzwert liegen. Bei biologischen Effekten seien die Spitzenwerte und nicht die Durchschnittswerte der Mobilfunkstrahlung massgebend. Dürften adaptive Antennen über den Anlagegrenzwerten senden, sei dies eine nicht zu rechtfertigende Privilegierung. Bei der Anwendung des Korrekturfaktors würde die mit den Anlagegrenzwerten eingeführte Sicherheitsmarge gegenüber den Immissionsgrenzwerten aufgehoben.

4.2 Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz und in den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 12 USG werden Emissionen unter anderem durch Emissionsgrenzwerte eingeschränkt (Abs. 1 lit. a), die durch Verordnung oder direkt auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Abs. 2). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV). Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) stammen und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Zudem haben ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Die Anlagegrenzwerte wurden vom Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG nach Massgabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten. Damit hat der Bundesrat insoweit bezüglich nachgewiesener Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (BGr, 12. August 2024, 1C_459/20023, E. 8.2, mit Hinweisen).  

4.3 Mit dem Korrekturfaktor wurde eine an die im Vergleich zu konventionellen Antennen geänderte Technologie bzw. Funktionsweise angepasste Berechnungsweise für den massgebenden Betriebszustand adaptiver Antennen eingeführt. Mit der Einführung des Korrekturfaktors sollte dafür gesorgt werden, dass adaptive Antennen nicht strenger beurteilt werden als herkömmliche Antennen, da diese im Gegensatz zu letzteren die Strahlung zielgerichtet abgeben, was zu einer insgesamt tieferen Strahlenbelastung in der Umgebung führt. Der von der Anzahl Sub-Arrays abhängige Korrekturfaktor wurde so festgelegt, dass die tatsächliche Sendeleistung in der Regel unterhalb der bewilligten Sendeleistung liegt. Die entsprechende Privilegierung adaptiver Antennen erweist sich insofern als nachvollziehbar und berechtigt (VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00344, E. 5.2.1).

4.4 Dem Umstand, dass die Antennen technisch gesehen eine höhere Sendeleistung abgeben könnten, bevor sie an ihre thermische Belastungsgrenze stossen, wird durch die automatische Leistungsbegrenzung Rechnung getragen. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat auch diesbezüglich Messungen durchgeführt, welche bestätigten, dass die Sendeleistungen der adaptiven Antennen aller drei Betreiber im Betrieb automatisch auf den bewilligten Wert reduziert werden (vgl. Validierungsberichte des BAKOM vom 8. Juli 2021).

4.5 Als wissenschaftliche Grundlage zur Bestimmung des Korrekturfaktors dienten statistische Studien und Messungen (vgl. deren Zusammenfassung in Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] vom 23. Februar 2021 [in der Folge: BAFU, Erläuterungen], Kapitel 6). Diese beinhalteten verschiedene Szenarien mit unterschiedlicher Nutzerzahl, Verbindungszeit, Anzahl Sub-Arrays und Beamforming-Methode. Für diese wurde – jeweils auf sechs Minuten gemittelt – untersucht, welche realistischen Maximalleistungen im Vergleich zu den theoretisch möglichen auftreten können. Als realistische Maximalleistung wurde das 95. Perzentil aller gemessenen Sendeleistungen definiert. Aus der Differenz zur theoretisch möglichen Maximalleistung wurden dann die Korrekturfaktoren abgeleitet (vgl. BAFU, Erläuterungen, Kapitel 6 Tabelle 2).

4.6 Während bisher massgebend war, dass die Anlagegrenzwerte an einem OMEN zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden, können nun Situationen auftreten, in denen die in Anhang 1 Ziff. 64 NISV definierten elektrischen Feldstärken kurzzeitig überschritten werden. Es trifft also zu, dass aufgrund der gewählten Festlegung des Korrekturfaktors Leistungsspitzen auftreten können, welche über die bewilligte Sendeleistung hinausgehen. Mit der automatischen Leistungsbegrenzung wird (nur, aber immerhin) verhindert, dass die über einen Zeitraum von sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die bewilligte Sendeleistung überschreitet. Damit liegen auch Leistungsspitzen immer noch deutlich unter dem Immissionsgrenzwert (VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00344, E. 5.4.1).

4.7  

4.7.1 Dass der für die Beurteilung der Einhaltung der Anlagegrenzwerte massgebende Betriebszustand mit der Einführung des Korrekturfaktors nicht mehr auf das absolute Maximum der möglichen Strahlenbelastung abstellt, ist – wie sich aus dem Folgenden ergibt – mit dem Schutzkonzept der NISV vereinbar (vgl. Art. 1 NISV; VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00344, E. 5.4.2).

4.7.2 Auch die Immissionsgrenzwerte müssen in den für den Mobilfunk massgebenden Frequenzen nicht in jedem Moment, sondern bloss über sechs Minuten ausgemittelt eingehalten werden (Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 NISV). Eine entsprechende Mittelung der Immissionen ist der NISV also nicht fremd und seit Erlass der NISV so vorgesehen (Alexander Rey, Mobilfunkanlagen: Verhältnis von Bundesumweltrecht, Raumplanungs- und Baurecht, insbesondere Bauverfahrensrecht, URP 2021 S. 153 ff., 174 ff., auch zum Folgenden). Die in Anhang 1 Ziff. 61 Abs. 1 lit. d NISV festgehaltene Regelung, wonach Mobilfunkanlagen, welche weniger als 800 Stunden pro Jahr senden, von der Einhaltung der Anlagegrenzwerte entbunden sind, basiert ebenfalls auf dem Grundsatz, dass die in Anhang 1 Ziff. 64 festgehaltenen vorsorglichen Belastungswerte relevant werden, wenn sie auf Dauer überschritten werden; eine kurzzeitige Überschreitung wird ebenfalls hingenommen. Eine über eine gewisse Betriebsdauer der Anlage ausgemittelte Berechnung der Belastungen ist im Umweltrecht ferner nicht unüblich, sondern eher die Norm (vgl. etwa Anhang 3 Ziff. 32 [Strassenlärm] bzw. Anhang 6 Ziff. 32 [Industrie- und Gewerbelärm] der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]; VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00344, E. 5.4.2.1).

4.7.3 Hinzu kommt, dass Anlagegrenzwerte vorsorgliche Emissionsbegrenzungen darstellen, sprich das Vorsorgeprinzip konkretisieren, und weit unterhalb der Schwelle der Immissionsgrenzwerte festgelegt wurden. Wenn bereits die Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 2 NISV bloss über eine ausgemittelte Zeitdauer eingehalten werden müssen, erscheint es zulässig, auch die Anlagegrenzwerte dieser über sechs Minuten ausgemittelten Berechnung zu unterstellen. Abgesehen davon soll mit den Anlagegrenzwerten gemäss den Kriterien von Art. 11 Abs. 2 USG die Langzeitbelastung der Bevölkerung tief gehalten werden. Entsprechend wurden sie aufgrund der technischen und betrieblichen Möglichkeiten sowie mit Blick auf die wirtschaftliche Tragbarkeit festgelegt und damit – anders als die Immissionsgrenzwerte – nicht nach medizinischen Kriterien. Eine Aushöhlung des Vorsorgeprinzips ist nach dem Ausgeführten nicht ersichtlich. Da unterhalb der Immissionsgrenzwerte kein kausaler Zusammenhang für unerwünschte gesundheitliche Auswirkungen nachgewiesen ist, bleibt der vorsorgliche Gesundheitsschutz auch mit der Einführung des Korrekturfaktors gewahrt (VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00344, E. 5.4.2.2).

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden rügen sodann weiter, die Qualitätssicherungssysteme würden nicht genügen. Die Antennen würden durch eine Software gesteuert, welche aus der Ferne manipuliert werden könne. Es könne auch ausserhalb der umhüllenden Antennendiagramme gesendet werden.

5.2 Die Behörde überwacht gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben die Einrichtung eines QS-Systems auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006 [in der Folge: BAFU, Rundschreiben]; vgl. zum Ganzen: BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 6.2).

Gemäss diesem Rundschreiben bezieht das QS-System sämtliche Bauteile und Einstellungen mit ein, welche nichtionisierende Emissionen beeinflussen (BAFU, Rundschreiben, S. 2 Ziff. 2). Die Netzbetreiber haben dazu in den Steuerzentralen eine Datenbank (QS-Datenbank) zu implementieren, in der für jede Sendeanlage sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen erfasst werden, welche die abgestrahlte Leistung (WERP) oder die Senderichtungen beeinflussen. Für ferngesteuerte oder manuelle Veränderungen der Einstellungen sind Prozesse zu definieren, welche sicherstellen, dass die geänderten Einstellungen erfasst und unverzüglich in die QS-Datenbank übernommen werden. Das QS-System hat einmal pro Arbeitstag automatisch die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen zu vergleichen. Die dabei festgestellten Überschreitungen eines bewilligten Werts sind, sofern dies durch Fernsteuerung möglich ist, innerhalb von 24 Stunden und andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche zu beheben. Bei Feststellung von Überschreitungen hat das QS-System automatisch Fehlerprotokolle zu erzeugen, die den Vollzugsbehörden alle zwei Monate unaufgefordert zuzustellen sind. Die Netzbetreiber haben den Behörden sodann uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank zu gewähren (BAFU, Rundschreiben, S. 2 f. Ziff. 3).

5.3 Die rechnerische Beurteilung adaptiver Antennen beruht auf umhüllenden Antennendiagrammen. Umhüllende Antennendiagramme schliessen sämtliche Antennendiagramme ein, die theoretisch auftreten können (VGr, 27. Oktober 2022, VB.2021.00740/VB.2021.00743, E. 4.2.3). Daher ist die Behauptung der Beschwerdeführenden, dass die Antennendiagramme einer adaptiven Antenne andere Formen annehmen könne, als im Standortdatenblatt abgebildet sei, unzutreffend (VGr, 23. März 2023, VB.2022.00242, E. 6.2).

5.3.1 Am 23. Februar 2021 hat das BAFU die Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive Antennen" ergänzt (in der Folge: BAFU, Nachtrag 2). Gemäss dieser ist für die Anpassung der QS-Systeme keine grundlegend neue Konzeption notwendig: Bei QS-Systemen für adaptive Antennen muss das Antennendiagramm hinterlegt sein ("Angabe des Betriebsmodus [eingestelltes Antennendiagramm, resp. 'Coverage Szenario']; stimmt der Betriebsmodus mit dem umhüllenden Diagramm überein? [Wird die Antenne also derart betrieben, dass alle möglichen Antennendiagramme innerhalb des umhüllenden Antennendiagramms liegen?]"; BAFU, Nachtrag 2, Ziff. 4). Das QS-System muss somit sicherstellen, dass für jede Senderichtung die Einzeldiagramme, die von der Antenne abgestrahlt werden können, vom umhüllenden Antennendiagramm erfasst werden bzw. das umhüllende Antennendiagramm dem montierten Antennentyp entspricht (VGr, 23. März 2023, VB.2022.00242, E. 6.2.1).

5.3.2 Zudem müssen bei adaptiven Antennen vom QS-System auch folgende Parameter dokumentiert und überwacht werden (a. a. O.):

- Status, ob die Antenne adaptiv betrieben wird

- Korrekturfaktor KAA

- Kontrolle, ob die automatische Leistungsbegrenzung aktiviert ist

- Zeitintervall, über welches die Sendeleistung bei der automatischen Leistungsbegrenzung gemittelt wird (6 Minuten)

- Angabe des Zeitintervalls (Duty Cycle), wenn die Antenne mit "Time Division Duplex"-Betrieb (TDD) betrieben wird.

Eine Echtzeitüberwachung, wie sie die Beschwerdeführenden fordern, ist hingegen weiterhin nicht erforderlich. Festgestellte Abweichungen vom bewilligten Zustand müssen jedoch innerhalb von 24 Stunden behoben werden. Die Fehlerprotokolle müssen der zuständigen Vollzugsbehörde alle zwei Monate unaufgefordert zugestellt und mindestens zwölf Monate aufbewahrt werden (BAFU, Nachtrag 2, Ziff. 4; VGr, 23. März 2023, VB.2022.00242, E. 6.2.2).

5.4 Das BAKOM hat ferner das QS-System der privaten Beschwerdegegnerin validiert und dessen Korrektheit mittels Zertifikat bestätigt (vgl. https://www.bafu.admin.ch > Thema Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung). Es ist daher entgegen den Beschwerdeführenden nicht an der Eignung des QS-Systems zur Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte zu zweifeln.

Anders als die Beschwerdeführenden dartun, muss schliesslich seitens der Mobilfunkbetreiberinnen nicht schlechterdings mit Manipulationsversuchen mittels Softwaresteuerung gerechnet werden. Insbesondere auch deshalb, weil die Vollzugsbehörden Stichproben und Vor-Ort-Kontrollen vornehmen können (vgl. BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 8.3).

Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit einem QS-System – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Nachtrags 2 des BAFU zur Vollzugsempfehlung – auch bei adaptiven Antennen überprüfen lässt (VGr, 23. März 2023, VB.2022.00242, E. 6.3).

5.5 Zutreffend ist allerdings, dass die Kontrolle durch die QS-Systeme bei unrichtigen Angaben der Mobilfunkbetreiberinnen verfälscht werden kann. So wurde vor einigen Jahren anhand von Stichproben im Kanton Schwyz festgestellt, dass bei mehreren Antennen Höhe oder Ausrichtung nicht zutreffend in die QS-Datenbank übertragen worden waren. Das Bundesgericht forderte deshalb im Jahr 2019 das BAFU auf, erneut eine schweizweite Kontrolle der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Dies drängte sich auch deshalb auf, weil sich die letzte Kontrolle in den Jahren 2010/2011 auf die computergesteuerten Parameter und die Angaben in den Datenbanken beschränkt hatte und der Datenfluss bzw. die Datenübertragung von der realen Anlage in die QS-Datenbank nicht vor Ort überprüft worden war (BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 8.1 und 8.3, in: URP 2020 S. 543). Das BAFU ist derzeit daran, diese Überprüfung durchzuführen, und hat die Öffentlichkeit am 14. Oktober 2022 über deren Zwischenstand informiert (BAFU, Qualitätssicherungssysteme für Mobilfunkanlagen: Zwischenstand Überprüfung und Vor-Ort-Kontrollen, online: "https://www.bafu.admin.ch").

Inzwischen liegen auch erste Ergebnisse aus einem Pilotprojekt mit Vor-Ort-Kontrollen an 76 Mobilfunkanlagen vor. Gemäss Angaben des BAFU erfolgte die Auswahl der Stichprobe dabei nicht zufällig; vielmehr seien komplexe Anlagen und Situationen im Sinne einer "Worst-Case"-Betrachtung überrepräsentiert gewesen. Die Untersuchungen hätten gezeigt, dass die Datenübertragung der Bewilligungsdaten in das QS-System in der Regel korrekt funktioniere. Aufgrund von Montagefehlern würden in einigen Fällen die tatsächlichen statischen Parameter von Antennen, wie Azimut, Antennenhöhe und mechanische Elevation, von den bewilligten Daten oder den im QS-System hinterlegten Daten abweichen. Bei der Überprüfung der baulichen Parameter der insgesamt 76 Mobilfunkanlagen wurden nach Angaben des BAFU bei 37 % der Anlagen Abweichungen ausserhalb der Toleranz festgestellt. Am häufigsten seien Abweichungen vom bewilligten Azimut und der bewilligten Antennenhöhe aufgetreten. Bei Abweichungen ausserhalb der Toleranz wurde für die betroffenen Anlagen eine neue NIS-Beurteilung (Berechnung gemäss Standortdatenblatt) durchgeführt, um die Veränderung der Exposition der Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im Vergleich zum genehmigten Zustand zu ermitteln. Die NIS-Berechnungen hätten gezeigt, dass die Belastung aufgrund der festgestellten Fehler an 32 % der OMEN zunahm, an 29 % abnahm und an 39 % gleichblieb. Die Abweichungen hätten bei keiner der untersuchten Anlagen zu einer Überschreitung der Anlagegrenzwerte der NISV geführt. Insgesamt hätten die Ergebnisse dieses Pilotprojekts die Wichtigkeit von Kontrollen der baulichen Parameter von Mobilfunkanlagen verdeutlicht. Die Einbindung von Vor-Ort-Kontrollen in die Qualitätssicherung sei von essenzieller Bedeutung, um sicherzustellen, dass der Bau und Betrieb von Sendeanlagen im Einklang mit der erteilten Bewilligung erfolgt sei und die Grenzwerte der NISV jederzeit eingehalten würden (siehe zum Ganzen BAFU, Qualitätssicherungssystem für Mobilfunkanlagen: Pilotprojekt Vor-Ort-Kontrollen 2022, online: "https://www.bafu.admin.ch"). Diese ersten Ergebnisse stellen die bisherigen Erwägungen des Bundesgerichts zur Sache nicht grundsätzlich infrage. Die definitiven Ergebnisse der Überprüfung durch das BAFU sind abzuwarten. Derzeit besteht jedenfalls kein Anlass, das Funktionieren der QS-Systeme zu verneinen (BGr, 9. April 2024, 1C_5/2022, E. 4.6; vgl. auch BGr, 13. November 2023, 1C_481/2022, E. 4.6; 9. Oktober 2023, 1C_45/2022, E. 5.4.3 f. mit Hinweisen). 

6.  

6.1 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden, dass Reflexionen bei den Berechnungen der elektrischen Feldstärke nicht berücksichtigt würden. Die rechnerische Prognose der Mobilfunkstrahlung würde versagen und die immer wieder vorgebrachten Behelfe (Abnahmemessungen und Feldstärkekarte) vermöchten das Versagen nicht aufzuwiegen. Im Übrigen würde an Orten, an denen aufgrund der Nichtberücksichtigung der Reflexionen, der Anlagegrenzwert von 80 % nicht überschritten sei, keine Abnahmemessungen gemacht. Die Abnahmemessungen würden die Reflexionen sodann ebenfalls nicht berücksichtigen.

6.2 Das BAFU führte im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_5/2022 (Urteil vom 9. April 2024) dazu aus, es könne sowohl bei konventionellen als auch bei adaptiven Antennen sein, dass das beste Signal via eine Reflexion zu einem Endgerät (oder einem OMEN) gelange und nicht auf gerader Linie direkt von der Antenne (Letzteres wäre sowieso nur bei Sichtkontakt zur Antenne der Fall). Der einzige diesbezügliche Unterschied zwischen konventionellen und adaptiven Antennen bestehe darin, dass eine adaptive Antenne ihr Abstrahlungsmuster auf die beste Signalübertragung – auch unter Ausnutzung von Reflexionen – ausrichten könne. Wenn sich ein Hindernis (etwa ein grosses Gebäude) zwischen Antenne und Mobilgerät befinde, könne es also sein, dass die adaptive Antenne ihr Signal über einen Beam nicht direkt in Richtung des Mobilgeräts aussende, sondern in eine Richtung, bei der das Signal über eine Reflexion zum Mobilgerät gelange. Die Strukturoberflächen, an denen die Strahlung reflektiert werden könne, seien sehr vielfältig (mit unterschiedlichen Reflexionseigenschaften) und zudem zeitlich veränderlich. All diese Einflüsse könnten nicht mit verhältnismässigem Aufwand für jede projektierte Anlage realistisch erfasst werden. Reflexionen könnten somit nicht exakt vorausgesehen und berechnet werden. In der Vollzugsempfehlung werde deshalb festgehalten, dass die Berechnung ohne Einbezug von Reflexionen erfolge. Stattdessen werde empfohlen, nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird. In begründeten Fällen könne die Behörde diese Schwelle auch tiefer ansetzen (BGr, 9. April 2024, 1C_5/2022, E. 5.2).

6.3 Das Bundesgericht hat sich mit der Problematik von Reflexionen bereits befasst und anerkannt, dass diese zu substanziellen Abweichungen von den berechneten Feldstärken führen können. Es hat deshalb festgehalten, dass insbesondere zu erwartende Reflexionen an grossen Flächen im Rahmen der rechnerischen Prognose nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Entsprechend sei die rechnerische Prognose, soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich, weiterzuentwickeln und den neuen Gegebenheiten anzupassen (BGr, 9. April 2024, 1C_5/2022, E. 5.3; 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 7.2.4 mit Hinweisen).

6.4 Es wird Aufgabe des BAFU sein zu prüfen, ob zumindest die wesentlichen Reflexionen mit verhältnismässigem Aufwand erfasst werden können und ob seine Vollzugsempfehlung in diesem Sinne anzupassen ist. Immerhin kompensiert bereits die Empfehlung, nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird, in einem gewissen Umfang die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im Rahmen der Prognose. Vor diesem Hintergrund obliegt es den Beschwerdeführenden, anhand der konkreten Umstände (insbesondere der Topografie) plausibel zu machen, dass die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im vorliegenden Fall zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts an OMEN führen könnte (BGr, 9. April 2024, 1C_5/2022, E. 5.4; 13. November 2023, 1C_481/2022, E. 6.4 mit Hinweis). Dies tun sie jedoch nicht. Ihre Rüge erweist sich damit als unbegründet, soweit sie hinreichend substanziiert wurde.

7.  

7.1 Die Beschwerdeführenden rügen sodann unter Hinweis auf diverse Studien, Berichte und Empfehlungen, dass die Mobilfunkstrahlung auch bei den geltenden Grenzwerten zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führen könnten, insbesondere aufgrund der möglichen Spitzen bei der Anwendung des Korrekturfaktors. Sodann machen sie geltend, die ICNIRP sei nicht unabhängig und die Forschung werde durch die Industrie manipuliert. Weiter bringen sie vor, die Erfahrungswerte von elektrohypersensiblen Personen würden nicht berücksichtigt.

7.2 Dem Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) wird mittels Anlagegrenzwerten Rechnung getragen. Die Anlagegrenzwerte sind keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche Emissionsbegrenzungen, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen (vgl. BGr, 30. Januar 2008, 1C_132/2007, E. 4.4.5).

In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU gemäss Art. 19b NISV).

7.3 Das Bundesgericht kam im Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 unter Berücksichtigung der Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021 zum Ergebnis, es müsse durch weitere Untersuchungen geklärt werden, ob durch Mobilfunkanlagen erzeugte elektromagnetische Felder Veränderungen des oxidativen Gleichgewichts von Zellen mit langfristigen oder gesundheitlichen Auswirkungen für Menschen bewirken könnten (zit. Urteil E. 5.5.1). Zudem verneinte es genügende Hinweise aus der Wissenschaft, dass die "Pulsation" der Strahlung bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte negative gesundheitliche Auswirkungen verursacht (zit. Urteil E. 5.6). Zusammenfassend kam es zum Schluss, die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV seien rechtskonform (zit. Urteil E. 5.7). Diese Beurteilung wurde seither mehrfach bestätigt (BGr, 16. Januar 2024, 1C_45/2023, E. 9.3; 3. November 2023, 1C_301/2022, E. 5.3 f.; 13. Juli 2023, 1C_527/2021, E. 4.4; je mit Hinweisen).  

Inwiefern diese jüngere Rechtsprechung überholt sein soll, vermögen die Beschwerdeführenden mit den in der Beschwerde angerufenen Studien und Berichten, die mehrheitlich bereits in früheren bundesgerichtlichen Verfahren berücksichtigt wurden, nicht aufzuzeigen. Insbesondere ist ihre Behauptung, dass sich die ICNIRP, ihre Mitglieder, andere internationale Gremien sowie die Bundesbehörden in einem Interessenkonflikt befänden und befangen seien, nicht geeignet, die Einschätzungen zum aktuellen wissenschaftlichen Stand über die Auswirkungen hochfrequenter Strahlung auf die Gesundheit in Zweifel zu ziehen. Auch mit ihren Ausführungen zur Elektrohypersensibilität vermögen die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb eine Anpassung der NISV-Grenzwerte angezeigt sein sollte (vgl. BGr, 16. Januar 2024, 1C_45/2023, E. 9.3; 9. Oktober 2023, 1C_45/2022, E. 7.5; 13. Juli 2023, 1C_527/2021, E. 4.4) bzw. der Korrekturfaktor unzulässig sein sollte. Was den Einbezug von Erfahrungswissen betrifft, so wurde im Auftrag des BAFU namentlich ein nationales medizinisches Beratungsnetz für nichtionisierende Strahlung eröffnet (BAFU, Schutz vor Mobilfunkstrahlung: Eröffnung der Beratungsstelle, Medienmitteilung vom 8. September 2023, online: "https://www.bafu.admin.ch"). Die medizinisch geleitete interdisziplinäre Fachstelle soll Einzelfälle systematisch erfassen und dem BAFU sowie dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) regelmässig Bericht erstatten über die Einzelfallbeobachtungen und über mögliche systematische Zusammenhänge. Dies soll Erkenntnisse erzeugen im Hinblick auf die Ableitung fallbezogener Forschung und/oder für die Prüfung von Massnahmen (Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung, Bericht Mobilfunk und Strahlung, 18. November 2019, S. 105). 

Es ist daher davon auszugehen, die zuständigen Fachbehörden seien ihrer Aufgabe nachgekommen, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung betreffend die durch Mobilfunkanlagen erzeugte nichtionisierende Strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV festgesetzten Grenzwerte zu beantragen. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt in dieser Hinsicht nicht vor (BGr, 18. Juli 2024, 1C_176/2022, E. 4.3.2). Es ist am BAFU, auch die relevanten neueren Studien insbesondere auf ihre Evidenz und Bedeutsamkeit zu prüfen.

Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    160.--     Zustellkosten, Fr. 4'160.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–2 unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht; c)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU).

VB.2023.00724 — Zürich Verwaltungsgericht 03.10.2024 VB.2023.00724 — Swissrulings