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Zürich Verwaltungsgericht 10.12.2024 VB.2023.00712

10. Dezember 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,472 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Verletzung von Berufsregeln | [Interessenkonflikt eines Anwalts infolge Übernahme eines konfliktbehafteten Mandats von einem Kanzleikollegen. Der persönlich konfliktbehaftete Kanzleikollege war im Einvernehmen mit seinem ehemaligen Klienten in den Verwaltungsrat einer (behaupteten) Gläubigerin dieses ehemaligen Klienten gewählt worden, hatte sein Anwaltsmandat niedergelegt und war rund zwei Wochen nach der Mandatsübergabe aus der gemeinsamen Anwaltskanzlei ausgetreten.] Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten (E. 4). Die Beschwerdegegnerin hat einen persönlichen Interessenkonflikt aufseiten des austretenden Anwalts zu Recht bejaht (E. 5). Der über die Mandatsniederlegung hinaus andauernde Verbleib dieses Anwalts in der Anwaltskanzlei beeinträchtigte auch die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur uneingeschränkten Interessenwahrung, da ersterer allfällige vertrauliche Informationen, die nach der Mandatsübertragung in die Mandatsbeziehung einflossen, entgegen den Interessen seines früheren Klienten hätte verwerten können. Indem der Beschwerdeführer das Mandat trotz dieses Risikos übernahm, verstiess er gegen Art. 12 lit. c BGFA (E. 6). Diese Berufsregelverletzung war vorliegend jedoch gerechtfertigt, da sich der rechtskundige Klient bei seiner Zustimmung zur Mandatsübertragung über die kurzzeitig fortdauernde Präsenz seines ehemaligen Rechtsvertreters in der Anwaltskanzlei und die daraus resultierende Gefahr der Verwertung vertraulicher Kenntnisse im Klaren war und in diese vorübergehende Konfliktsituation eingewilligt hatte (E. 7). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00712   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.12.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Verletzung von Berufsregeln

[Interessenkonflikt eines Anwalts infolge Übernahme eines konfliktbehafteten Mandats von einem Kanzleikollegen. Der persönlich konfliktbehaftete Kanzleikollege war im Einvernehmen mit seinem ehemaligen Klienten in den Verwaltungsrat einer (behaupteten) Gläubigerin dieses ehemaligen Klienten gewählt worden, hatte sein Anwaltsmandat niedergelegt und war rund zwei Wochen nach der Mandatsübergabe aus der gemeinsamen Anwaltskanzlei ausgetreten.] Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten (E. 4). Die Beschwerdegegnerin hat einen persönlichen Interessenkonflikt aufseiten des austretenden Anwalts zu Recht bejaht (E. 5). Der über die Mandatsniederlegung hinaus andauernde Verbleib dieses Anwalts in der Anwaltskanzlei beeinträchtigte auch die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur uneingeschränkten Interessenwahrung, da ersterer allfällige vertrauliche Informationen, die nach der Mandatsübertragung in die Mandatsbeziehung einflossen, entgegen den Interessen seines früheren Klienten hätte verwerten können. Indem der Beschwerdeführer das Mandat trotz dieses Risikos übernahm, verstiess er gegen Art. 12 lit. c BGFA (E. 6). Diese Berufsregelverletzung war vorliegend jedoch gerechtfertigt, da sich der rechtskundige Klient bei seiner Zustimmung zur Mandatsübertragung über die kurzzeitig fortdauernde Präsenz seines ehemaligen Rechtsvertreters in der Anwaltskanzlei und die daraus resultierende Gefahr der Verwertung vertraulicher Kenntnisse im Klaren war und in diese vorübergehende Konfliktsituation eingewilligt hatte (E. 7). Gutheissung.

  Stichworte: AKTIONÄRSKONFLIKT ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT ANWALTSKANZLEI ANWALTSRECHT BERUFSREGELN EINWILLIGUNG INTERESSENKONFLIKT MANDATSANNAHME MANDATSNIEDERLEGUNG PFLICHTENKOLLISION SCHÄDIGUNG SORGFALTSPFLICHTVERLETZUNG TREUEPFLICHT VERANTWORTLICHKEITSANSPRÜCHE VERTRAULICHKEITSKONFLIKT VERWALTUNGSRAT VERWALTUNGSRATSMANDAT VERWALTUNGSRATSPRÄSIDENT

Rechtsnormen: Art. 12 lit. c BGFA Art. 716 Abs. II OR Art. 717 Abs. I OR Art. 717a OR Art. 754 Abs. I OR

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00712

Urteil

der 3. Kammer

vom 10. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.  

In Sachen

RA A, vertreten durch RA B und/oder RA C

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Anzeige vom 29. Juli 2022 ersuchte D (nachfolgend: Verzeigerin) die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission), eine Untersuchung gegen Rechtsanwalt A wegen Verletzung der Berufsregeln zu eröffnen und die erforderlichen Disziplinarmassnahmen anzuordnen. Sie warf A zusammengefasst vor, sich in einen unzulässigen Interessenkonflikt begeben zu haben, indem er von seinem damaligen Kanzleikollegen, Rechtsanwalt E, ein konfliktbehaftetes Mandat betreffend die Vertretung von F in verschiedenen Verantwortlichkeitsprozessen gegenüber der G AG und der H AG (nachfolgend auch: die Gesellschaften) übernommen habe.

B. Nach verschiedenen prozessualen Weiterungen eröffnete die Aufsichtskommission mit Beschluss vom 2. Februar 2023 ein Disziplinarverfahren gegen A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Hinsichtlich des durch die Verzeigerin zusätzlich gerügten Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA nahm die Aufsichtskommission das Verfahren nicht anhand.

C. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 erteilte die Aufsichtskommission A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA eine Verwarnung und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-.

II.  

A. Hiergegen gelangte A mit Beschwerde vom 29. November 2023 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und das Absehen von Disziplinarmassnahmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Aufsichtskommission. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Aufsichtskommission zurückzuweisen. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 unter Einreichung ihrer Verfahrensakten auf eine Beschwerdeantwort.

B. Mit Eingabe vom 26. März 2024 liess die Verzeigerin ihr Desinteresse an der Weiterbehandlung ihrer Anzeige und deren Rückzug erklären. A hielt in seiner diesbezüglichen Stellungnahme an seinen Beschwerdeanträgen fest; die Aufsichtskommission verzichtete auf Vernehmlassung.

C. Der Beschwerdeführer reichte auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts mit Eingabe vom 20. November 2024 weitere Beweismittel ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

Nach § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG e contrario). Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die disziplinarische Aufsicht über die Rechtsanwältinnen und -anwälte hat zum Zweck, die korrekte Berufsausübung sicherzustellen und das öffentliche Vertrauen in den Berufsstand zu wahren und nicht, die privaten Interessen des Einzelnen zu schützen (BGE 135 II 145 E. 6.1; BGr, 25. März 2024, 2C_164/2023, E. 1.2.1). Ob aufgrund der festgestellten Tatsachen ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist und allenfalls Disziplinarmassnahmen anzuordnen sind, hat die zuständige Behörde von Amtes wegen zu entscheiden. Entsprechend führt der Rückzug der verfahrenseinleitenden Anzeige oder eine Desinteresseerklärung der anzeigenden Person auch nicht ohne Weiteres zur Einstellung eines laufenden Disziplinarverfahrens, sofern eine Berufspflichtverletzung effektiv im Raum steht (vgl. VGr, 30. März 2023, VB.2022.00741, E. 2.2; ZR 72/1973, Nr. 113; Thomas Poledna in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011 [Kommentar BGFA], Art. 17 Fn. 4 mit Hinweisen). Der während hängigem Beschwerdeverfahren erfolgte Rückzug der Anzeige und die gleichzeitig abgegebene Desinteresseerklärung der Verzeigerin führen somit nicht dazu, dass der angefochtene Disziplinarentscheid aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen wäre.

3.  

3.1 Hintergrund der vorliegenden Streitigkeit ist ein langjähriger Aktionärskonflikt zwischen der Verzeigerin und ihren beiden Brüdern, I und J. Diese waren jeweils zu einem Drittel an den inzwischen aus dem Handelsregister gelöschten Gesellschaften G AG und H AG (nachfolgend auch: die Gesellschaften) beteiligt. Im Raum stand der Vorwurf der Verzeigerin, dass ihre Brüder sich unter Mithilfe des damaligen Verwaltungsratspräsidenten, F, zu Unrecht am Vermögen der Gesellschaften bereichert hätten. Der in der Kanzlei K tätige Rechtsanwalt E übernahm in diesem Zusammenhang in den Jahren 2018 bis 2022 die Rechtsvertretung von F in verschiedenen Verantwortlichkeitsprozessen. Klägerin in diesen Verfahren war jeweils die Verzeigerin. Diese hatte zuvor als Minderheitsaktionärin in verschiedenen aktienrechtlichen Verfahren gegen die Gesellschaften obsiegt und strebte nun an, F zum Ersatz des Schadens verpflichten zu lassen, der den Gesellschaften durch die Führung dieser Passivprozesse entstanden war, namentlich durch die daraus resultierenden Parteientschädigungen und die Aufwendungen für damit zusammenhängende Vollstreckungsverfahren. Die Klagen lauteten jeweils auf Leistung an die Gesellschaft, die selbst aber keine Parteistellung innehatte.

3.2 Erstellt ist nach der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin ferner, dass sich E spätestens im Frühjahr 2022 auf Anfrage von F bereit erklärte, dessen Nachfolge als Verwaltungsratspräsident der Gesellschaften anzutreten. Am 30. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer mit der Stimmenmehrheit von I und J in die Verwaltungsräte der Gesellschaften zugewählt und vom jeweiligen Verwaltungsrat gleichentags zum neuen Verwaltungsratspräsidenten gewählt; F trat als Verwaltungsratspräsident zurück, blieb aber Mitglied des Verwaltungsrats. Mit Schreiben vom 5. bzw. 6. Juli 2022 informierte E die Gerichte, bei denen noch Verantwortlichkeitsklagen gegen F hängig waren, über die Niederlegung seines Vertretungsmandats "mit sofortiger Wirkung" und, nachdem sich F weiterhin durch die Kanzlei K vertreten lassen wolle, über seinen Austritt aus dieser Kanzlei per 31. Juli 2022. Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 informierte der Beschwerdeführer die jeweiligen Gerichte über seine Übernahme der Vertretung von F in den betreffenden Verfahren und bat um entsprechende Anpassung des Rubrums. Mit E-Mail vom 13. Juli 2022 folgte die Anzeige der Mandatsübernahme an die Verzeigerin. E habe die Kanzlei K im Lauf des Monats Juli 2022 verlassen und eine eigene Kanzlei eröffnet.

3.3 Gemäss Würdigung der Beschwerdegegnerin begab sich E mit seiner zwischenzeitlichen Doppelrolle als neuer Verwaltungsratspräsident der Gesellschaften und als Rechtsvertreter von F in einen Interessenkonflikt. Als Rechtsvertreter von F habe seine Aufgabe darin bestanden, möglichst dafür zu sorgen, dass dieser in den Verantwortlichkeitsprozessen nicht zur Bezahlung von Schadenersatz an die Gesellschaften verpflichtet werde. Als neuer Verwaltungsrat habe E demgegenüber die gesetzliche Pflicht übernommen, die Interessen der Gesellschaften zu wahren. Letztere hätten grundsätzlich ein Interesse an einer Gutheissung der Verantwortlichkeitsklagen gehabt, und zwar unabhängig von einem allfälligen entgegengesetzten Willen der Aktionärsmehrheit. Die wenige Tage nach der Wahl erfolgte Niederlegung des Mandats für F und der darauffolgende Austritt der Kanzlei K im Lauf des Monats Juli 2022 vermöchten daran nichts zu ändern. Bereits die Kandidatur von E als neuer Verwaltungsratspräsident der Gesellschaften war nach Auffassung der Vorinstanz geeignet, diesen in der freien Ausübung des Mandats für F zu behindern, womit er bereits im Frühjahr 2022 in einen konkreten Interessenkonflikt geraten sei.

3.4 Trotz dieses spätestens seit Mai 2022 bestehenden Interessenkonflikts sei E bis am 19. Juli 2022 in der Kanzlei K tätig gewesen. Ab dem 4. Juli 2022 habe der in derselben Kanzlei tätige Beschwerdeführer die Vertretung von F in den noch hängigen Verantwortlichkeitsprozessen übernommen. Damit habe die konkrete Gefahr bestanden, dass im Zuge der Mandatsübergabe Informationen von E zum Beschwerdeführer flossen und letzteren im Hinblick auf die Mandatsführung beeinflussten. Selbst wenn nichts dergleichen geschehen sei, habe sich der bei Rechtsanwalt E bestehende Interessenkonflikt auf den Beschuldigten übertragen. Daran habe auch der zwei Wochen später erfolgte Austritt von E aus der Kanzlei K nichts ändern können; der gegenteiligen Auffassung des Handelsgerichts, wonach der Interessenkonflikt des Beschwerdeführers hierdurch aufgelöst worden sei, könne nicht gefolgt werden.

4.  

4.1 Nach Art. 12 lit. c BGFA meiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Das Verbot, jemanden im Fall eines Interessenkonflikts gerichtlich zu vertreten, ist eine grundlegende Regel des Anwaltsberufs. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber der Klientschaft ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, wie auch mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (zum Ganzen BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.1; 30. Januar 2019, 2C_898/2018, E. 5.2; vgl. ferner BVGr, 2. Mai 2019, A-6040/2018, E. 3.4). Diese Bestimmungen sollen zum Schutz der Klientschaft sicherstellen, dass Anwältinnen und Anwälte ihre Tätigkeit als unabhängige Vertreter und Berater ausschliesslich in deren Interesse ausüben, ohne darin durch Dritt- oder Eigeninteressen eingeschränkt zu sein (vgl. 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2.1; 130 II 87 E. 4.2; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 124 Rz. 145; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 774 ff.).

4.2 Entsprechend seiner offenen Formulierung ist Art. 12 lit. c BGFA weit auszulegen (VGr, 25. Januar 2024, VB.2022.00768, E. 2.2; 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 2.2, auch zum Nachfolgenden). Aus der Bestimmung ergibt sich insbesondere ein Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 3). Nach Praxis des Bundesgerichts muss eine unzulässige Doppelvertretung nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein hinreichend enger Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt gilt (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; vgl. BGr, 25. März 2010, 2C_427/2009, E. 2.2; 5. Februar 1998, 1P.587/1997, Pra 87/1998 Nr. 98, E. 4c/aa; Benoît Chappuis/Jérôme Gurtner, La profession d'avocat, Genf etc. 2021, Rz. 601 ff.).

4.3 Eine berufsregelwidrige Interessenkollision kann sich nicht nur aus der anwaltlichen Monopoltätigkeit für unterschiedliche Klienten, sondern auch aus einer persönlichen Situation oder einer anderen beruflichen Tätigkeit eines Anwalts ergeben, namentlich der Tätigkeit als Notar, Treuhänder, Vermögensverwalter oder Organ einer juristischen Person (vgl. BGr, 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.4 ff.; 23. Oktober 2008, 2C_407/2008, E. 3.3; Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 84a). Dabei ist ausschlaggebend, ob zwischen den zu wahrenden Klienteninteressen und den persönlichen oder anderen zu wahrenden Interessen des Anwalts oder der Anwältin ein genügender sachlicher Zusammenhang besteht und ob diese als nicht gleichgerichtet erscheinen, sodass die vorbehaltlose Wahrung der Klienteninteressen beeinträchtigt scheint (ZR 109/2010, S. 213 ff., 213 f.; Patricia Reichmuth, Die Anwältin als Verwaltungsrätin, Anwaltsrevue 6/2021, S. 251 ff., 252).

4.4 Die bloss abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht nach ständiger Praxis nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA zu schliessen. Verlangt wird ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko bereits realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 4.2.2; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.2; 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.1; 25. März 2010; 2C_688/2009, E. 3.1; VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 2.7).

5.  

Gestützt auf diese Grundsätze ist vorfrageweise zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin entgegen den Bestreitungen des Beschwerdeführers das Bestehen eines unzulässigen Interessenkonflikts aufseiten von Rechtsanwalt E zu Recht bejahte (zum Ganzen VGr, 7. November 2024, VB.2023.00706).

Mit Annahme seiner Wahl zum Verwaltungsratspräsidenten hatte E aufgrund seiner damit einhergehenden Geschäftsführungsbefugnis und Treuepflicht (Art. 716 Abs. 2 und Art. 717 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) neu dafür besorgt zu sein, die Interessen der beiden Gesellschaften gegenüber Dritten mit der objektiv gebotenen Sorgfalt zu vertreten. Hierfür war er gegenüber sämtlichen Aktionären, mitunter auch der Verzeigerin, den Gesellschaften sowie unter Umständen auch deren Gläubigern persönlich verantwortlich (Art. 754 Abs. 1 OR). Seine neuen Pflichten beinhalteten mitunter auch die Vornahme sämtlicher Handlungen, die zur Schadloshaltung der Gesellschaften in Bezug auf allfällige Pflichtverletzungen früherer Organpersonen geboten waren (vgl. Adrian Rüesch/Matthias Forster, in: Fabiana Theus Simoni et al. [Hrsg.], Handbuch Schweizer Aktienrecht, 2. A., Basel 2022, § 42 Rz. 61; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A., Zürich etc. 2022, Rz. 769). Angesichts der ihm bekannten Vorwürfe gegen F, das Vermögen der Gesellschaften durch pflichtwidrige Geschäftsführung in verschiedener Hinsicht geschädigt zu haben, bestand ein handfestes Risiko, dass E zur sorgfältigen Wahrnehmung dieser Pflichten aufseiten der Gesellschaften bei der Durchsetzung entsprechender Schadenersatzansprüche hätte mitwirken müssen. Dies wäre wiederum direkt mit der Wahrung seiner damaligen Pflichten als Rechtsvertreter von F kollidiert. Nachdem die Verzeigerin bereits mit mehreren Verantwortlichkeitsklagen gegen F durchgedrungen war und sich weitere Prozesse in einem fortgeschrittenen Stadium befanden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um ein bloss abstraktes Risiko handelte. Auch dass die Gesellschaften in den hängigen Verantwortlichkeitsprozessen bislang keine Parteistellung innehatten, ändert an dieser potenziellen Pflichtenkollision nichts, zumal es aus Sicht eines pflichtgemäss handelnden Verwaltungsratsmitglieds bei Wissen um die Stichhaltigkeit der Vorwürfe der Verzeigerin womöglich geboten gewesen wäre, diese in den noch laufenden Verantwortlichkeitsprozessen im Namen der Gesellschaft als Nebenintervenientin zu unterstützen. Dass E wohl nicht beabsichtigte, namens der Gesellschaften gegen F vorzugehen und innerhalb der Verwaltungsräte offenbar auch keinerlei entsprechende Beschlüsse gefasst oder initiiert wurden, vermag an der konkreten Gefahr des Bestehens einer entsprechenden Pflicht und eines daraus resultierenden Interessenkonflikts nichts zu ändern. Ebenso wenig ist für die Frage einer Berufsregelverletzung massgebend, ob E während seiner zwischenzeitlichen Doppelrolle als Verwaltungsratspräsident und Rechtsvertreter von F effektiv Prozesshandlungen für diesen vornahm und dadurch allenfalls gegen seine Interessenwahrungspflicht diesem gegenüber verstiess.

6.  

Zu beurteilen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin aus diesem Interessenkonflikt von E zu Recht auch auf das Bestehen eines solchen beim Beschwerdeführer schloss. Der Beschwerdeführer bestreitet dies im Wesentlichen mit dem Argument, dass er im Gegensatz zu E zu keinem Zeitpunkt irgendwelchen Interessenwahrungspflichten gegenüber den Gesellschaften unterlag und sich auch nicht in einem Vertraulichkeitskonflikt befand.

6.1 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts beschlägt die aus einem Interessenkonflikt eines Anwalts herrührende Unfähigkeit, jemanden zu vertreten, auch die übrigen Anwältinnen und Anwälte, die in derselben Kanzlei tätig sind ("L'incapacité de représentation affectant un avocat rejaillit sur ses associés", BGE 145 IV 218 E. 2.2, auch zum Nachfolgenden; BGE 135 II 145 E. 9.1; BGr, 19. April 2006, 2P.297/2005, E. 4.1; 3. März 2004, 2A.293/2003, E. 4.2; vgl. VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 2.6). Dass die in einer Kanzlei tätigen Anwältinnen und Anwälte in Bezug auf mögliche Interessenkonflikte wie eine einzige Person zu behandeln sind, wird auch in der Lehre einhellig bejaht (Schiller, Rz. 906; Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 88; ders., Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 356; Chappuis/Gurtner, Rz. 540). Auch Art. 23 Abs. 1 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom 9. Juni 2023 sieht vor, dass die Bestimmungen über die Vermeidung von Interessenkonflikten in einer Anwaltsgemeinschaft sowohl für sie selbst als auch für jeden ihrer Angehörigen gelten und dass Interessenkonflikte der einzelnen Angehörigen allen Angehörigen der Anwaltsgemeinschaft zugerechnet werden. Zur Begründung dieser Praxis wird in erster Linie das Risiko angeführt, dass vertrauliche Informationen, die bei Ausführung eines Mandats erlangt wurden und innerhalb einer Kanzlei zirkulieren, zugunsten eines anderen Klienten mit gegenteiligen Interessen verwertet werden könnten (vgl. Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 88; Schiller, Rz. 895; Chappuis/Gurtner, Rz. 540; VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 2.6). Aber auch beim Vorliegen persönlicher Interessenkonflikte einzelner Kanzleiangehörigen besteht die Gefahr, dass vertrauliche Informationen, die von einem Klienten im Rahmen einer Mandatsbeziehung erlangt wurden, gegen dessen Interessen verwendet werden. Eine personenübergreifende Betrachtungsweise rechtfertigt sich deshalb auch bei solchen Konflikten (Jean-Philippe Klein, Zürcher Kommentar – Art. 32–40 OR – Stellvertretung, 3. A., Zürich 2020, Art. 33 N. 157 mit Hinweis auf BGr, 3. März 2004, 2A.293/2003, E. 4.2.

6.2 Der Begründung der Beschwerdegegnerin, dass sich der Interessenkonflikt von E auf den Beschwerdeführer übertragen habe, weil im Rahmen der Mandatsübergabe Informationen von E zum Beschwerdeführer hätten fliessen und diesen im Hinblick auf seine Mandatsführung hätten beeinflussen können, kann zwar nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass sein Klient F infolge seines fortgesetzten Verbleibs in den Verwaltungsräten der Gesellschaften auch selbst in der Lage gewesen wäre, verwaltungsratsinterne Informationen in die Mandatsbeziehung mit dem Beschwerdeführer einzubringen. Ohnehin ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht nachvollziehbar begründet, inwiefern ein solcher Informationsfluss von E zum Beschwerdeführer geeignet gewesen sein soll, dessen Mandatsführung zum Nachteil seines Klienten F zu beeinflussen.

6.3 Problematisch scheint im vorliegenden Fall vielmehr das Risiko, dass nach der Mandatsniederlegung bzw. -übernahme vertrauliche Informationen vom Beschwerdeführer zu E hätten fliessen können. Denn dieser hatte trotz seiner neu angenommenen Treuepflicht gegenüber den Gesellschaften, zu deren Gunsten F von der Verzeigerin verklagt wurde, bis zum Vollzug seines Austritts am 19. Juli 2022 weiterhin Zugang zu den Räumlichkeiten sowie zur IT-Infrastruktur der Kanzlei K. Es bestand in Anbetracht dessen eine konkrete Gefahr, dass E auf vertrauliche Informationen, die seit der Mandatsübernahme des Beschwerdeführers in die Mandatsbeziehung einflossen, hätte zugreifen können. Hätte es sich hierbei um Informationen mit belastendem Inhalt gehandelt, so wäre E möglicherweise veranlasst bzw. verpflichtet gewesen, diese zugunsten der Gesellschaften und zulasten seines ehemaligen Klienten zu verwerten. In dieser Hinsicht war der über die Mandatsniederlegung andauernde Verbleib von E in der Kanzlei K geeignet, die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur uneingeschränkten Interessenwahrung von F zu beeinträchtigen. F konnte unter den gegebenen Umständen nicht darauf vertrauen, dass die Informationen, die er dem Beschwerdeführer unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses anvertraute, ausschliesslich in seinem Interesse verwendet würden. Im Ergebnis erweist sich deshalb die Würdigung der Beschwerdegegnerin, wonach der Interessenkonflikt von E nicht nur dessen eigene Fähigkeit zur uneingeschränkten Mandatsausübung im Interesse von F tangierte, sondern auch diejenige des Beschwerdeführers, als zutreffend. Ein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA ist nach dem Gesagten zu bejahen.

7.  

7.1 Subeventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich ein allfälliger Interessenkonflikt spätestens mit dem Vollzug des Austritts von E aus der Kanzlei K aufgelöst habe. In Anbetracht der kurzen Zeitspanne, während der E nach Übergabe des Mandats an den Beschwerdeführer noch in der Kanzlei verblieb, sei eine Disziplinierung unverhältnismässig. Ohnehin sei eine etwaige Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA durch die Einwilligung von F gerechtfertigt.

7.2 Ob und inwieweit sich eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA mittels Einwilligung der betroffenen Klientschaft rechtfertigen lässt, wird in Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. In Fällen betreffend die Doppelvertretung hat das Bundesgericht das Verbot bisweilen als absolut bezeichnet, weshalb eine Einwilligung an der Unzulässigkeit einer solchen Konfliktsituation nichts zu ändern vermöge (18. März 2003, 1A.223/2002, E. 5.2; 13. Mai 2005, 1P.227/2005, E. 3.1). Es relativierte diese Aussage allerdings dahingehend, dass das Verbot der Doppelvertretung nur in einem Verfahren bzw. im Bereich der gerichtlichen Vertretung uneingeschränkt gelte (BGr, 7. Oktober 2019, 5A_51/2019, E. 3.4.2; 1. Februar 2005, 2A.560/2004, E. 5.2; vgl. VGr, 21. Juni 2018, VB.2017.00201, E. 2.3). Auch unter denjenigen Lehrmeinungen, die eine Einwilligung der Klientschaft als zulässigen Rechtfertigungsgrund für einen an sich unerlaubten Interessenkonflikt erachten, herrscht allerdings Einigkeit, dass dies nicht für Fälle gelten soll, in denen ein Anwalt oder eine Anwältin unmittelbar zuwiderlaufende Interessen zu vertreten bzw. zu wahren hat. Dies umfasst namentlich Fälle in denen sich zwei Klienten als Widersacher in einem streitigen Gerichtsverfahren gegenüberstehen (vgl. zum Ganzen Brunner/Henn/Kriesi, S. 136 Rz. 205; Fellmann, Art. 12 N. 101; Schiller, Rz. 834 und 862 ff.; die Möglichkeit einer Einwilligung generell ablehnend: Benoît Chappuis, Le consentement du client et les chinese walls, SJZ 2015, S. 409 ff., 413 ff.; Chappuis/Gurtner, Rz. 569 ff., mit zahlreichen Hinweisen; vgl. ferner Andreas Baumann, Interessenkonflikte des Rechtsanwaltes, Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband, Zürich 2005, S. 433 ff., 453). Das Verwaltungsgericht hat die beratende anwaltliche Tätigkeit für Klienten mit gegenläufigen Interessen bei Vorliegen einer beidseitigen Einwilligung unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet (18. August 2011, VB.2011.00323, E. 2.3; 21. Juni 2018, VB.2017.00201, E. 2.3).

7.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte im vorliegenden Fall die Zulässigkeit einer Einwilligung mit der Begründung, dass das Verbot von Interessenkonflikten "im Bereich der Vertretung vor Gericht absolut" gelte. In dieser Pauschalität findet diese Aussage jedoch keine Stütze in der hierzu zitierten Rechtsprechung (BGr, 18. März 2003, 1A.223/2002, E. 5.2). Das genannte Urteil äussert sich lediglich zur Unzulässigkeit einer Einwilligung im Bereich der Doppelvertretung, d.h. der gleichzeitigen anwaltlichen Vertretung von Klienten mit gegenläufigen Interessen in derselben Streitsache (vgl. die Hinweise in E. 7.2 vorstehend). Vorliegend steht jedoch keine solche Konstellation zur Beurteilung. Die aus der neuen Stellung von E folgende Treuepflicht gegenüber den Gesellschaften, welche ihn möglicherweise dazu hätte veranlassen können, gegen die persönlichen Interessen von F zu handeln, traf stets nur E persönlich, nicht aber den Beschwerdeführer. Auch übernahm E soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt die anwaltliche Vertretung der Gesellschaften in einem Gerichtsverfahren. Während sich aus der fortgesetzten Präsenz von E bis zum Vollzug seines Austritts aus der Kanzlei K zwar gewisse Risken in Bezug auf die Geheimhaltung vertraulicher Informationen ergaben, sind entgegen der vorinstanzlichen Würdigung keine Gründe ersichtlich, weshalb F nicht gültig in diese Situation hätte einwilligen können. Dies, weil er den Beschwerdeführer als Geheimnisherr ohne Weiteres auch von sämtlichen Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber E oder den Gesellschaften hätte entbinden können.

7.4 Dass E nach seiner Wahl zum Verwaltungsratspräsidenten neu den Gesellschaften zur Treue verpflichtet war und aufgrund dieser Bindung nicht mehr weiter als unabhängiger Interessenvertreter von F in den von der Verzeigerin gegen diesen geführten Verfahren tätig sein konnte, war sich F als rechtskundiger, ehemaliger Verwaltungsratspräsident offenkundig bewusst. Angesichts der im Recht liegenden Korrespondenz zwischen E und den beteiligten Gerichten sowie einem Versicherungsunternehmen, in welcher E jeweils auf seinen erst per 31. Juli 2022 vorgesehenen Austritt aus der Kanzlei K hinwies, bestehen sodann keine ernsthaften Zweifel an der Sachdarstellung des Beschwerdeführers, dass sich F bei Erteilung seiner Zustimmung zur Mandatsübertragung auf den Beschwerdeführer auch dieses Umstands bewusst war.

7.5 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Gefahr eines Interessenkonflikts, die sich aus der – schlussendlich nur bis am 19. Juli 2022 andauernden – Präsenz von E in der Kanzlei K und den damit verbundenen Geheimhaltungs- bzw. Missbrauchsrisiken ergab, durch Einwilligung von F bzw. durch dessen Wunsch, weiterhin durch Anwälte der Kanzlei K vertreten zu werden, gerechtfertigt war. Für die Anordnung einer Disziplinarmassnahme gegen den Beschwerdeführer bestand vor diesem Hintergrund keine Grundlage. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat dem vor Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zudem gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin steht dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zu (§ 14 der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 [LS 215.12]).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2023 wird aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    170.--     Zustellkosten, Fr. 2'970.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MWST.) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

VB.2023.00712 — Zürich Verwaltungsgericht 10.12.2024 VB.2023.00712 — Swissrulings