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Geschäftsnummer: VB.2023.00707 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe (innerkantonale Zuständigkeit)
Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes eines unmündigen, fremdplatzierten Kindes nach § 37 SHG und Tragung der sozialhilferechtlichen Kosten durch die zuständige Gemeinde. Die Eltern des Kindes waren bei der Geburt noch minderjährig und haben nie mit dem Kind zusammengelebt. Ein unselbständiger Unterstützungswohnsitz des Kindes nach § 37 Abs. 1 und 2 SHG fällt damit ausser Betracht (E. 4.1). In den ersten drei Tagen nach der Geburt bestand noch keine Vormundschaft, weshalb der Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort des Kindes lag (§ 37 Abs. 3 lit. d SHG). Danach wurde ein Unterstützungswohnsitz am Sitz der KESB begründet (§ 37 Abs. 3 lit. a SHG; E. 4.2). In dieser Zeit wurde das Kind bei einer Pflegefamilie fremdplatziert. Fällt der Unterstützungswohnsitz am Sitz der KESB dahin, weil das Sorgerecht über das Kind zunächst der Mutter und dann dem Vater erteilt wird, ist der Unterstützungswohnsitz gemäss § 37 SHG neu zu bestimmen. Eine Perpetuierung des ersten selbständigen Unterstützungswohnsitzes am Aufenthaltsort des Kindes in den ersten drei Tagen nach der Geburt sieht das Gesetz in einem solchen Fall nicht vor. Die Neubestimmung des Unterstützungswohnsitzes ist vorliegend gemäss § 37 Abs. 3 lit. d SHG vorzunehmen und dieser befindet sich am jeweiligen Aufenthaltsort des Kindes (E. 4.4–4.9). Die Rückforderung der in der Vergangenheit bezahlten wirtschaftlichen Hilfe von der zuständigen Gemeinde richtet sich nach §§ 42–44 SHG. Für die Anwendung von Art. 28 ZUG und Art. 62 ff. OR bleibt kein Raum (E. 5.1). Es gilt die Verwirkungsfrist gemäss § 34 Abs. 2 SHV (E. 5.2–5.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte: AUFENTHALTSORT FREMDPLATZIERUNG GEMEINDE INNERKANTONAL INNERKANTONALE ZUSTÄNDIGKEIT KOSTENERSATZ SOZIALHILFE UNMÜNDIGES KIND UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ VERWIRKUNGSFRIST WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen: Art. 62 OR § 37 Abs. I SHG § 37 Abs. II SHG § 37 Abs. III SHG § 42 SHG § 34 SHV Art. 7 ZUG Art. 28 ZUG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00707
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiberin Caroline Schweizer.
In Sachen
Gemeinde H,
vertreten durch die Sozialbehörde,
diese vertreten durch RA Dr. A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
1. Gemeinde I,
vertreten durch die Sozialbehörde,
diese vertreten durch RA B,
2. Gemeinde J,
vertreten durch die Sozialbehörde,
diese vertreten durch RA C,
3. Stadt K,
vertreten durch das Departement Soziales,
betreffend Sozialhilfe (innerkantonale Zuständigkeit),
hat sich ergeben:
I.
A. D kam 2013 im Spital E zur Welt. Sie ist die Tochter von F, geb. 1995 (fortan Mutter), und G, geb. 1995 (fortan Vater). Die Eltern waren im Zeitpunkt der Geburt von D noch minderjährig und die rechtliche Vaterschaft war noch nicht geklärt. G anerkannte D erst am 12. August 2015 als sein Kind. Mit Beschluss vom 3. Mai 2013 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk H (fortan KESB H) D daher unter Vormundschaft. Ab dem 6. Mai 2013 wurde D in einer Pflegefamilie in I platziert, bei welcher sie bis heute lebt. Am 26. Juni 2013 erteilte die Gemeinde H Kostengutsprache für die Kosten der ausserfamiliären Platzierung ab dem 6. Mai 2013 auf unbestimmte Dauer. Mit Beschluss vom 17. Mai 2013 entzog die KESB H der Mutter auf deren Wunsch die elterliche Sorge ab Datum ihrer Volljährigkeit im Jahr 2013 und stellte D (erneut) unter Vormundschaft. Gegen diesen Beschluss erhob die Mutter Beschwerde und sprach sich nun gegen eine Bevormundung von D aus. Darauf hob die KESB H die Vormundschaft von D mit Beschluss vom 9. August 2013 wieder auf und errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Gleichzeitig wurde die Platzierung von D in der Pflegefamilie bestätigt.
B. Am 1. März 2014 zog die Pflegefamilie zusammen mit D von I nach J. Mit Beschluss vom 2. November 2015 entzog die KESB H der Mutter die elterliche Sorge über D und erteilte sie dem Vater, da dieser seine Vaterschaft inzwischen anerkannt hatte. Der Vater wohnte damals wie heute in der Stadt K. Mit Entscheid vom 25. Juli 2017 wurde die Kindesschutzmassnahme von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen übernommen.
C. Mit Schreiben vom 28. August 2020 ersuchte die Gemeinde H die Sozialbehörde J um Übernahme des Sozialhilfefalles von D und um Rückerstattung der in den letzten fünf Jahren ausgerichteten Sozialhilfe. Dies lehnte die Gemeinde J ab. In der Folge reichte die Gemeinde H am 30. November 2020 beim kantonalen Sozialamt ein Begehren um Feststellung der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit nach § 9 lit. e des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) ein. Mit Verfügung vom 19. April 2023 stellte das kantonale Sozialamt fest, dass sich der sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz von D seit dem Wegfall der Vormundschaft am 9. August 2013 in der Gemeinde H befinde. Verfahrenskosten erhob es keine.
II.
Gegen diese Verfügung erhob die Gemeinde H am 22. Mai 2023 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. Den Parteien wurden keine Kosten auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
III.
Mit Eingabe vom 27. November 2023 erhob die Gemeinde H Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 31. Oktober 2023 sowie die Verfügung des kantonalen Sozialamts vom 19. April 2023 seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Gemeinde I vom 9. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 und die Gemeinde J ab dem 1. März 2014 für die Unterstützung von D als Unterstützungswohnsitze zuständig seien und der Gemeinde H die ausgerichtete Sozialhilfe zurückzuerstatten hätten. Eventualiter sei festzustellen, dass die Stadt K ab dem 2. November 2015 für die Unterstützung von D als Unterstützungswohnsitz zuständig sei und der Gemeinde H die ausgerichtete Sozialhilfe zurückzuerstatten habe; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. November 2023 auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 beantragte die Stadt K, es sei festzustellen, dass die Stadtgemeinde K zu keinem Zeitpunkt Unterstützungswohnsitz von D gewesen sei. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. Die Gemeinde I begehrte mit Eingabe vom 8. Januar 2024, es sei festzustellen, dass die Gemeinde I zu keiner Zeit Unterstützungswohnsitz von D gewesen sei. Eventualiter sei festzustellen, dass keine Rechtsgrundlage für eine Rückforderung für die ausgerichteten Unterstützungsleistungen bestehe, und subeventualiter sei festzustellen, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch verjährt sei. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 verlangte das kantonale Sozialamt die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde J stellte am 15. Januar 2024 das Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass die Gemeinde J zu keinem Zeitpunkt Unterstützungswohnsitz von D gewesen sei. Sodann sei der Gemeinde J eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Die Gemeinde H reichte am 23. Januar 2024 eine weitere Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit der Direktion etwa betreffend den Ersatz der Kosten aus wirtschaftlicher Hilfe gemäss §§ 42–44 SHG zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a, § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Streitgegenstand bildet vorliegend die Rückforderung von wirtschaftlicher Hilfe von Fr. 234'444.53 (Stand 15. November 2023) sowie die Feststellung, wer für die zukünftige wirtschaftliche Hilfe von D aufzukommen hat (vgl. zur Streitwertberechnung E. 7.1). Damit ist das Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung zuständig (§ 38 Abs. 1 VRG).
1.2 Die Beschwerdeführerin, deren Ersuchen um Kostenersatz nicht entsprochen wurde, ist durch die Anordnung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Praxisgemäss gilt sie ohne Weiteres als zur Beschwerde berechtigt (VGr, 17. Mai 2023, VB.2022.00406, E. 1.2). Neben dem Antrag auf Kostenersatz stellt die Beschwerdeführerin mehrere Feststellungsbegehren auf Feststellung des Unterstützungswohnsitzes von D. Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist und das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann (VGr, 23. Januar 2025, VB.2024.00017, E. 1.2.1; VGr, 30. März 2023, VB.2022.00537, E. 1.2, und VGr, 5. Juni 2018, VB.2018.00088, E. 3 mit Hinweisen). Im Verfahren gemäss § 9 lit. e SHG soll die sozialhilferechtliche Zuständigkeit bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gemeinden festgestellt werden. Die zuständige Gemeinde wird zudem verpflichtet, der vorläufig unterstützenden Gemeinde die aufgewendeten Kosten der wirtschaftlichen Hilfe zurückzuerstatten (Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kap. 3.3.01). Soweit es sich um vergangene sozialhilferechtliche Beiträge handelt, können diese vorliegend mit einem Leistungsbegehren geltend gemacht werden. Damit fehlt es der Beschwerdeführerin für die in diesem Zusammenhang gestellten Feststellungsbegehren an einem rechtsgenüglichen Feststellungsinteresse. Insoweit ist auf diese Anträge nicht einzutreten. Hingegen hat die Beschwerdeführerin ein ausreichendes rechtliches Interesse an der Feststellung des Unterstützungswohnsitzes von D für die Zukunft (vgl. dazu Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 83 N. 9 f.). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde – abgesehen von den oben genannten Feststellungsbegehren – einzutreten.
2.
2.1 Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Art. 115 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Im innerkantonalen Verhältnis bestimmt das kantonale Recht das zuständige Gemeinwesen (vgl. BGr, 29. März 2022, 8C_609/2021, E. 6.1). Im Kanton Zürich obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe grundsätzlich der Wohngemeinde der hilfesuchenden Person (§ 32 SHG). Wo eine Person ihren sozialhilferechtlichen Wohnsitz hat, bestimmt sich nach §§ 34 ff. SHG. Das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1) ist nur bei interkantonalen Zuständigkeitskonflikten anwendbar. Art. 7 ZUG und § 37 SHG zur Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes minderjähriger Kinder stimmen jedoch inhaltlich weitgehend überein (vgl. auch Karin Anderer in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 212).
2.2 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Wohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht (§ 37 Abs. 1 SHG). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt es den Wohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (§ 37 Abs. 2 SHG). Dabei wird der Wohnsitz des Kindes vom Wohnsitz der Eltern abgeleitet (unselbständiger Unterstützungswohnsitz des Kindes). Auch wenn in § 37 Abs. 1 SHG nicht explizit erwähnt, so ist Voraussetzung, dass die Eltern mit dem Kind tatsächlich zusammenleben (Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kap. 3.2.03, Erläuterungen Ziff. 1).
2.3 § 37 Abs. 3 SHG nennt vier Fälle, in denen das minderjährige Kind einen eigenen, von den Eltern unabhängigen Unterstützungswohnsitz hat (selbständiger oder eigenständiger Unterstützungswohnsitz des Kindes). Einen eigenen Wohnsitz hat das Kind am Sitz der KESB gemäss § 41 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR, LS 232.3; lit. a). Ist das Kind bevormundet, hat es seinen Unterstützungswohnsitz am Sitz der KESB, unter deren Vormundschaft es steht (§ 37 Abs. 3 lit. a SHG in Verbindung mit § 41 EG KESR in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 ZGB). Weiter hat das Kind einen selbständigen Unterstützungswohnsitz am Ort nach § 34 SHG, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen (lit. b), am letzten Wohnsitz nach den Absätzen 1 und 2 (von § 37 SHG), wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (lit. c), oder an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen (lit. d).
2.4 Beim Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort nach § 37 Abs. 3 lit. d SHG handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der nur subsidiär und in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangt (zu Art. 7 ZUG: Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2023, N. 265; Urs Vogel, Der Wohnsitz des minderjährigen Kindes im Zivil- und Sozialhilferecht, in: Ivo Schwander/Ruth Reusser/Roland Fankhauser [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 588; Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. A., Zürich 1994, Rz. 134).
2.5 Ein unselbständiger Unterstützungswohnsitz des Kindes bleibt als eigener bestehen, wenn das Kind dauernd fremdplatziert wird (§ 37 Abs. 3 lit. c SHG und Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Das Bundesgericht führt zu Art. 7 ZUG Folgendes aus: Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Der derart definierte Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechselt. Im Falle von Fremdplatzierung hängt der Unterstützungswohnsitz nicht vom Entzug der elterlichen Sorge ab. Ziel der damaligen, auf 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Gesetzesrevision war es, jeder unmündigen Person rasch und eindeutig einen Unterstützungswohnsitz zuweisen zu können, der bei dauernd Fremdplatzierten im Interesse der Standortgemeinden von Heimen und anderen sozialpädagogischen Einrichtungen möglichst nicht am Aufenthaltsort sein sollte. Ein eigener Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort soll nur bestehen, wenn kein "letzter gemeinsamer Wohnsitz" mit den Eltern oder einem Elternteil vorhanden ist (BGE 139 V 433 E. 3.2.2; vgl. auch Thomet, Rz. 132 und 135).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Rekursentscheid im Grundsatz fest, D habe nach ihrer Geburt einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz an ihrem Aufenthaltsort in H im Sinne von § 37 Abs. 3 lit. d SHG begründet. Nach Aufhebung der Vormundschaft am 9. August 2013 sei der am Aufenthaltsort begründete eigene Unterstützungswohnsitz der dauerhaft in einer Pflegefamilie platzierten D wieder aufgelebt und bestehen geblieben. Ein Unterstützungswohnsitz am jeweiligen Wohnort der Pflegefamilie sei hingegen nicht entstanden. Ein mit der Pflegefamilie mitwandernder Unterstützungswohnsitz würde insbesondere dem im SHG verankerten Prinzip des Standortschutzes dieser Gemeinden entgegenstehen.
3.2 Mit im Wesentlichen derselben Begründung kam auch der Beschwerdegegner zum Schluss, der einmal begründete Unterstützungswohnsitz von D in der Gemeinde H sei nach Aufheben der Vormundschaft am 9. August 2013 wieder aufgelebt, weshalb die Gemeinde H zuständig sei. Für eine Richtigstellung und Rückforderung der Beiträge nach Art. 28 ZUG sei im Übrigen kein Raum. Selbst wenn man vorliegend Art. 28 ZUG analog anwenden würde, so könne hier nicht von einer offensichtlich unrichtigen Regelung gesprochen werden. Die Gemeinde H habe sich ja selbst jahrelang für zuständig erachtet. Eine Rückerstattung wäre damit ohnehin ausgeschlossen.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Unterstützungswohnsitz von D im Zeitraum von ihrer Geburt bis zu ihrer Bevormundung habe nicht aufgrund von § 37 Abs. 3 lit. d SHG (Aufenthaltsort), sondern bereits aufgrund von § 37 Abs. 3 lit. a SHG (Bevormundungsort) in H gelegen. Dies deshalb, weil der damals noch minderjährigen Mutter keine elterliche Sorge zugekommen sei und nicht unter elterlicher Sorge stehende Kinder zwingend einen Vormund erhielten und damit unter Vormundschaft stehen würden. Somit müsse man den Beschluss der KESB H vom 3. Mai 2013 dahingehend verstehen, dass D bereits ab ihrer Geburt unter Vormundschaft gestanden habe. Damit erübrige sich eine Anknüpfung an den Aufenthaltsort nach § 37 Abs. 3 lit. d SHG. Doch selbst wenn man einen solchen für die Zeit vom 1. bis 3. Mai 2013 annehmen würde, wäre dieser spätestens am 4. Mai 2013 durch den Bevormundungswohnsitz abgelöst worden. Nach dem Wegfall des Bevormundungswohnsitzes am 9. August 2013 dürfe nicht mehr am früheren Aufenthaltswohnsitz in H angeknüpft werden, sondern müsse auf den neuen Aufenthaltsort zurückgegriffen werden. Eine Perpetuierung bzw. ein Wiederaufleben lasse sich nicht auf die gesetzliche Regelung stützen. In § 37 Abs. 3 lit. d SHG sei nämlich einfach vom Aufenthaltsort die Rede, worunter der aktuelle Aufenthaltsort zu verstehen sei. Zwar dürfe der Unterstützungswohnsitz von dauerhaft fremdplatzierten Kindern nur ausnahmsweise am Aufenthaltsort sein, ein solcher Ausnahmefall liege hier aber vor. Mit den auf diesen Sachverhalt anwendbaren Rechtsnormen lasse sich gar keine andere Anwendung korrekt begründen. Daran ändere auch die Subsidiarität eines solchen Rückgriffs und der Schutz von Standorten von Heimen bzw. Anstalten nichts, selbst dann, wenn auch Wohnorte von Pflegefamilien geschützt werden müssten. Die Kosten seien gestützt auf die auch im öffentlichen Recht anwendbaren Art. 62 ff. OR zurückzuerstatten. Die Gemeinden, die zuständig gewesen wären, hätten keine Sozialhilfe geleistet und seien damit ungerechtfertigt ohne Rechtsgrund zulasten des Vermögens der Beschwerdeführerin bereichert. Liesse sich die Rückforderung wider Erwarten nicht auf das Bereicherungsrecht stützen, müsse wenigstens Art. 28 ZUG analog angewendet werden.
4.
Streitpunkt dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, welche Gemeinde die sozialhilferechtlichen Kosten für D zu tragen hat. Dafür ist in Anwendung von § 37 SHG zunächst ihr Unterstützungswohnsitz zu bestimmen.
4.1 Mit den Vorinstanzen ist festzuhalten, dass ein von den Eltern abgeleiteter, unselbständiger Unterstützungswohnsitz zu keinem Zeitpunkt begründet werden konnte, da D nie mit einem Elternteil zusammenlebte. Im Zeitpunkt ihrer Geburt fehlte es für die Annahme eines von der Mutter abgeleiteten Unterstützungswohnsitzes sodann an der elterlichen Sorge der Mutter, da diese noch minderjährig war (Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kap. 3.2.03, Erläuterungen Ziff. 3.3). Damit fällt eine Wohnsitzbestimmung nach § 37 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c SHG von vornherein ausser Betracht. Für D ist mithin von Geburt an ein selbständiger, von den Eltern unabhängiger Unterstützungswohnsitz zu bestimmen.
4.2 Umstritten ist, ob sich der Unterstützungswohnsitz von D während der ersten drei Tage nach ihrer Geburt bis zur Errichtung der Vormundschaft am 3. Mai 2013 nach § 37 Abs. 3 lit. a (Sitz der KESB) oder nach § 37 Abs. 3 lit. d (Aufenthaltsort) bestimmt. Der Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz stellten fest, es sei in der Zeit vom 1. bis 3. Mai 2013 ein selbständiger Unterstützungswohnsitz nach § 37 Abs. 3 lit. d SHG am Aufenthaltsort von D begründet worden. Die Voraussetzungen sämtlicher Tatbestände in § 37 SHG hätten nicht vorgelegen, sodass der Unterstützungswohnsitz nach dem Auffangtatbestand des Aufenthaltsortes zu bestimmen gewesen sei. Diese Ausführungen sind zutreffend. Insbesondere nicht beizupflichten ist der Ansicht der Beschwerdeführerin, der Unterstützungswohnsitz von D habe sich bereits vom 1. bis 3. Mai 2013 aufgrund von § 37 Abs. 3 lit. a SHG in H befunden, da – obschon der Beschluss der KESB zur Errichtung der Vormundschaft erst am 3. Mai 2013 erging – D bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Geburt unter Vormundschaft gestanden habe. Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen in Art. 296 Abs. 3 und Art. 327a ZGB enthalten lediglich die Verpflichtung der Kindesschutzbehörde, für ein Kind minderjähriger Eltern einen Vormund zu ernennen, weil diese die elterliche Sorge (noch) nicht ausüben können. Die Voraussetzung für das Bestehen der Vormundschaft ist jedoch deren Errichtung. Dafür braucht es einen Beschluss der Kindesschutzbehörde. Solange dieser nicht ergeht, besteht auch keine Vormundschaft (VGr, 1. April 2021, VB.2020.00591, E. 2.3.4 [jedoch zur zivilrechtlichen Bestimmung des Wohnsitzes]). Insbesondere ist dem Beschluss der KESB H vom 3. Mai 2013 nicht zu entnehmen, dass die Vormundschaft für D rückwirkend per Datum ihrer Geburt erstellt worden wäre. Mithin ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass sich der Unterstützungswohnsitz von D in der Zeit vom 1. bis 3. Mai 2013 gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. d SHG an ihrem Aufenthaltsort in H befunden hat. Damit wurde ein (erster) selbständiger Unterstützungswohnsitz begründet.
4.3 Der Unterstützungswohnsitz nach § 37 Abs. 3 lit. d SHG wurde anschliessend am 3. Mai 2013 aufgrund der Vormundschaft von D durch den Unterstützungswohnsitz am Sitz der KESB nach § 37 Abs. 3 lit. a SHG in Verbindung mit § 41 EG KESR in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 ZGB abgelöst. Damit wurde ein zweiter selbständiger Unterstützungswohnsitz von D in H begründet, der demjenigen in lit. d (Auffangtatbestand) vorgeht. Während der Bevormundung, nämlich am 6. Mai 2013, hat sich der Aufenthaltsort aufgrund der Fremdplatzierung von D in der Pflegefamilie von H nach I verschoben. Dies ist unbestritten.
4.4 Die Vormundschaft dauerte bis zum 9. August 2013. Danach wurde zunächst der Mutter und dann dem Vater das Sorgerecht über D erteilt. Mithin fielen die Voraussetzungen für einen Unterstützungswohnsitz nach § 37 Abs. 3 lit. a SHG am Sitz der KESB dahin. Umstritten ist die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt der bereits bestimmte, erste selbständige Unterstützungswohnsitz von D in H (Aufenthaltsort vom 1. bis 3. Mai 2013) wieder zur Anwendung gelangt ("perpetuiert") oder ob der Unterstützungswohnsitz am 9. August 2013 neu zu bestimmen ist. Eine Neubestimmung wäre – mangels Alternativen – wiederum nach dem Auffangtatbestand von § 37 Abs. 3 lit. d SHG (Aufenthaltsort) vorzunehmen.
4.5 Der klare Wortlaut sowie die Konzeption des Gesetzes lassen einzig eine Neubestimmung des Unterstützungswohnsitzes am jeweiligen Aufenthaltsort von D nach § 37 Abs. 3 lit. d SHG zu. Ein Unterstützungswohnsitz wird nämlich begründet, wenn die entsprechenden Voraussetzungen des Tatbestandes erfüllt sind. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall. So wurde doch der am Aufenthaltsort von D vom 1. bis 3. Mai 2013 begründete Unterstützungswohnsitz (lit. d) am 3. Mai 2013 vom Unterstützungswohnsitz am Sitz der KESB (lit. a) abgelöst, da sich die Voraussetzungen geändert haben. Nichts anderes passierte am 9. August 2013 mit der Aufhebung der Vormundschaft. Aufgrund einer erneuten Änderung der Voraussetzungen ist der Unterstützungswohnsitz nach dem passenden Tatbestand von § 37 Abs. 3 SHG neu zu bestimmen.
4.6 Das Gesetz sieht nicht vor, dass ein Wohnsitz, der gemäss einem Tatbestand von § 37 Abs. 3 SHG begründet worden ist, fortbestehen soll, wenn das Kind dauernd fremdplatziert wird. Eine Perpetuierung ist ausschliesslich in § 37 Abs. 3 lit. c SHG vorgesehen, wobei dort aber ein unselbständiger Unterstützungswohnsitz am letzten gemeinsamen Wohnsitz mit den Eltern bzw. mit einem Elternteil fortbestehen soll (§ 37 Abs. 1 und 2 SHG). Durch § 37 Abs. 3 lit. c SHG wird ein unselbständiger zu einem selbständigen Unterstützungswohnsitz des Kindes. D hatte jedoch nie einen von den Eltern abgeleiteten, unselbständigen Unterstützungswohnsitz (vgl. E. 4.1). In einem solchen Fall begründet das minderjährige, nicht bevormundete und nicht erwerbstätige Kind – wie auch das Bundesgericht zu Art. 7 ZUG erwogen hat (vgl. E. 2.5) – einen eigenen Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort. Eine analoge Anwendung des Perpetuierungsprinzips auf den vorliegenden Sachverhalt ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts nicht angezeigt. Entgegen der Mitbeteiligten 1 ergibt sich auch aus § 35 SHG nichts anderes. Zwar sagt auch diese Bestimmung, dass ein Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt keinen Wohnsitz begründet. Die Anwendung beschränkt sich aber auf volljährige Personen, sodass für den vorliegenden Fall auch nichts aus dieser Bestimmung hergeleitet werden kann.
4.7 Schliesslich ist eine Perpetuierung des Unterstützungswohnsitzes am Aufenthaltsort von D vom 1. bis 3. Mai 2013 in H ohnehin nicht möglich, da dieser im Zeitpunkt ihrer Fremdplatzierung gar nicht mehr galt. Zu diesem Zeitpunkt stand D bereits unter Vormundschaft. Es müsste daher – wenn der Argumentation der Vorinstanzen gefolgt würde – auf einen zeitlich weiter zurückliegenden Unterstützungswohnsitz zurückgegriffen werden, der schon vor der Fremdplatzierung durch einen anderen abgelöst worden war. Eine solche "überspringende" Perpetuierung sieht auch § 37 Abs. 3 lit. c SHG nicht vor, der explizit vom "letzten Wohnsitz nach den Absätzen 1 und 2" im Zeitpunkt der Fremdplatzierung spricht.
4.8 Es trifft zu, dass die Bestimmungen von § 37 Abs. 3 lit. c SHG und § 35 SHG den Schutz von Standortgemeinden von Heimen und anderen sozialpädagogischen Einrichtungen bezwecken. Dass diesem Schutz ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ist nicht in Abrede zu stellen. Dieser Zweck rechtfertigt es hier aber nicht, vom klaren Wortlaut und der Gesetzessystematik abzuweichen, zumal die vorliegende Konstellation gerade einen der Ausnahmefälle darstellt, für die der Gesetzgeber die Auffangregel von § 37 Abs. 3 lit. d SHG vorgesehen hat.
4.9 Im Resultat ist der Unterstützungswohnsitz von D ab dem 9. August 2013 gemäss § 37 Abs. 3 lit. d SHG zu bestimmen. Er befand sich seither an ihrem Aufenthaltsort. Vom 9. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 hielt sich D in I auf. Seit dem 1. März 2014 ist ihr Aufenthaltsort J, wo sie zusammen mit ihrer Pflegefamilie lebt.
5.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Kosten für die geleistete wirtschaftliche Hilfe von den mitbeteiligten Gemeinden zurückfordern kann.
5.1 Da es sich um einen innerkantonalen Sachverhalt handelt, richtet sich eine Rückforderung von wirtschaftlicher Hilfe ausschliesslich nach §§ 42–44 SHG sowie § 34 SHV. Das ZUG und insbesondere Art. 28 sind weder direkt noch analog anwendbar. Die Beschwerdeführerin hat damit keinen Anspruch auf Richtigstellung für Unterstützungsleistungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet worden sind, wie dies einem beteiligten Kanton bei interkantonalen Streitigkeiten zustehen würde. Das SHG regelt in §§ 41 ff. verschiedene Konstellationen der Kostenerstattung unter Gemeinden. So sieht etwa § 42 SHG eine Kostenersatzpflicht der Wohngemeinde vor, wenn eine hilfsbedürftige Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe erhält. Der Wortlaut von § 42 SHG ist offen formuliert und erfasst auch Fälle wie den Vorliegenden. Regelt die einschlägige Gesetzgebung die Rückerstattung, so sind diese Vorschriften allein und abschliessend massgebend. Für die Anwendung von Art. 28 ZUG sowie Art. 62 ff. OR – worauf die Beschwerdeführerin ihren Anspruch unter anderem stützt – bleibt damit kein Raum (vgl. VGr, 11. Januar 2024, VB.2021.00308, E. 4.2; VGr, 22. Juni 2000, VK.2000.00004, E. 3a).
5.2 Mithin richtet sich die Geltendmachung der Kosten nach § 34 SHV. Die Anzeigefrist für die Gemeinde läuft längstens ein Jahr. Für später gemeldete Unterstützungsfälle besteht kein Anspruch auf Kostenersatz (§ 34 Abs. 2 SHV). Aus dem Wortlaut von § 34 Abs. 2 SHV geht hervor, dass das Recht erlischt, wenn der Fall zu spät gemeldet wird. Von Verwirkung ist in der Regel auszugehen, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Verwaltungstechnik die Rechtsbeziehungen nach Ablauf einer bestimmten Frist endgültig festgelegt werden müssen, ohne dass sie durch eine Unterbrechungshandlung verlängert werden können (BGE 125 V 262 E. 5a; BGr, 19. Januar 2011, 2C_756/2010, E. 3.2.2). Die betroffenen Gemeinden sollen bezüglich ihres Budgets Rechtssicherheit haben und nicht Jahre später noch mit unbekannten finanziellen Verpflichtungen konfrontiert werden. Nach dem Wortlaut wie auch dem Zweck der Bestimmung handelt es sich bei der einjährigen Frist in § 34 Abs. 2 SHV um eine Verwirkungsfrist (vgl. auch VGr, 11. Januar 2024, VB.2021.00308, E. 4.3; VGr, 10. Mai 2007, VB.2007.00077, E. 2 mit Verweis auf BGE 125 V 262 E. 5a). Sie beginnt mit dem Datum der Beschlussfassung, wobei dies der Zeitpunkt ist, in welchem die in der Gemeinde kompetente Stelle über die Ausrichtung der Unterstützungsleistung förmlich entscheidet. Für Fälle, die mehr als ein Jahr nach der Beschlussfassung angezeigt werden, besteht also kein Anspruch auf Erstattung der Sozialhilfekosten (vgl. auch Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kap. 18.3.03, Erläuterungen Ziff. 1.2).
5.3 Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 erteilte die Beschwerdeführerin Kostengutsprache ab dem 6. Mai 2013 auf unbestimmte Zeit für die ausserfamiliäre Platzierung von D in der Pflegefamilie. Sie gelangte jedoch erst mit schriftlicher Anzeige vom 28. August 2020 an die Mitbeteiligte 2 und machte geltend, es seien ihr die entsprechenden Kosten für D zu ersetzen. In Bezug auf die zuvor, d. h. bis zum 28. August 2020 geleistete Hilfe, erfolgte diese Anzeige verspätet, weshalb der Kostenerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin insoweit verwirkt ist. Zudem macht die Beschwerdeführerin keine besonderen Umstände im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 2 SHV geltend. Damit sind die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin, die Mitbeteiligte 1 habe ihr für die Zeit vom 9. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 einen Sozialhilfebetrag von Fr. 26'685.70 und die Mitbeteiligte 2 habe ihr für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. August 2020 einen Sozialhilfebetrag von Fr. 135'347.73 zurückzubezahlen, abzuweisen.
5.4 Seit dem 1. September 2020 übernimmt die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Hilfe für D nur noch unter dem Vorbehalt einer Rückforderung nach definitiver bzw. rechtskräftiger Festsetzung der Zuständigkeit. Negative Kompetenzkonflikte dürfen sich nicht zulasten der hilfesuchenden Person auswirken. Ist diese sofort auf Hilfe angewiesen, ist sie von einer der im Streit liegenden Gemeinden einstweilen zu unterstützen. Stellt sich im Verfahren nach § 9 lit. e SHG heraus, dass die sozialhilferechtliche Zuständigkeit bei der anderen Gemeinde liegt, hat diese der vorläufig unterstützenden Gemeinde die aufgewendeten Kosten der wirtschaftlichen Hilfe zurückzuerstatten (Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kap. 3.3.01., Erläuterungen Ziff. 1.2). Mithin hat die Mitbeteiligte 2 der Beschwerdeführerin die seit dem 1. September 2020 geleistete wirtschaftliche Hilfe für D zu erstatten. Vom 1. September 2020 bis zum 15. November 2023 ist dies ein Betrag von Fr. 72'411.10. Hinzu kommen die weiteren monatlich anfallenden Sozialhilfebeiträge seit dem 16. November 2023.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 31. Oktober 2023 ist aufzuheben. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Entscheid der Rekursinstanz, der die früheren Entscheide ersetzt (sog. Devolutiveffekt). Der Entscheid des Beschwerdegegners gilt inhaltlich jedoch als mitangefochten (vgl. statt vieler BGE 151 II 120 E. 5.3.1; BGE 134 II 142 E. 1.4). Die Mitbeteiligte 2 ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ab dem 1. September 2020 bis zum 15. November 2023 angefallenen Kosten für die wirtschaftliche Hilfe von D im Betrag von Fr. 72'411.10 sowie alle weiteren seit dem 16. November 2023 bezahlten Unterstützungsleistungen zu ersetzen. Sodann ist für die zukünftig anfallenden Sozialhilfebeiträge festzustellen, dass sich der Unterstützungswohnsitz von D an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort in J befindet. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Unterliegens zur Hälfte von der Beschwerdeführerin und zu je einem Viertel vom Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten 2 zu tragen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da keine der Parteien, welche einen entsprechenden Antrag gestellt haben, überwiegend obsiegt, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 31. Oktober 2023 wird aufgehoben.
Die Gemeinde J wird verpflichtet, der Gemeinde H einen Betrag von Fr. 72'411.10 zu bezahlen und alle seit dem 16. November 2023 bezahlten weiteren Unterstützungsleistungen zu ersetzen.
Es wird festgestellt, dass die Gemeinde J für die Unterstützung von D zuständig ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 550.-- Zustellkosten, Fr. 10'550.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der Gemeinde H und zu je einem Viertel dem Sozialamt des Kantons Zürich und der Gemeinde J auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Mitbeteiligten; c) die Sicherheitsdirektion.