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Zürich Verwaltungsgericht 25.04.2024 VB.2023.00698

25. April 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,069 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Familiennachzug | [Während für die Ehefrau und die zwei jüngsten Kinder des Beschwerdeführers der Familiennachzug bewilligt wurde, durfte er die beiden älteren Kinder wegen Fristablaufs und mangels wichtiger familiärer Gründe nicht nachziehen.] Die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG war für die beiden ältesten Kinder des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Gesuchstellung abgelaufen, womit für ihren Nachzug wichtige familiäre Gründe vorliegen müssen (E. 2.3). Es besteht kein Anspruch darauf, jüngere und ältere Kinder gemeinsam nachzuziehen oder bei einem Nachzug des bisher hauptsächlich mit der Betreuung der Kinder im Herkunftsland betrauten Elternteils gleichzeitig auch die Kinder nachzuziehen (E. 4.3). Die Familie des Beschwerdeführers hat über lange Zeit freiwillig getrennt gelebt und es fehlt an objektiven, nachvollziehbaren Gründen, weshalb ein Nachzug nun erforderlich ist. Die Härte einer allfälligen Trennung der älteren Kinder von den Eltern wäre nicht Folge einer staatlichen Massnahme, sondern des Entschlusses des Beschwerdeführers, seine Frau und die jüngeren Kinder auch dann nachzuziehen, wenn die älteren Kinder zurückgelassen werden müssen (E. 4.4). Auch die vormals schlechtere finanzielle Situation des Beschwerdeführers, die allenfalls einen rechtzeitigen Nachzug verhindert hätte, stellt rechtsprechungsgemäss keinen wichtigen familiären Grund dar (E. 4.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00698   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.04.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.01.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug

[Während für die Ehefrau und die zwei jüngsten Kinder des Beschwerdeführers der Familiennachzug bewilligt wurde, durfte er die beiden älteren Kinder wegen Fristablaufs und mangels wichtiger familiärer Gründe nicht nachziehen.] Die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG war für die beiden ältesten Kinder des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Gesuchstellung abgelaufen, womit für ihren Nachzug wichtige familiäre Gründe vorliegen müssen (E. 2.3). Es besteht kein Anspruch darauf, jüngere und ältere Kinder gemeinsam nachzuziehen oder bei einem Nachzug des bisher hauptsächlich mit der Betreuung der Kinder im Herkunftsland betrauten Elternteils gleichzeitig auch die Kinder nachzuziehen (E. 4.3). Die Familie des Beschwerdeführers hat über lange Zeit freiwillig getrennt gelebt und es fehlt an objektiven, nachvollziehbaren Gründen, weshalb ein Nachzug nun erforderlich ist. Die Härte einer allfälligen Trennung der älteren Kinder von den Eltern wäre nicht Folge einer staatlichen Massnahme, sondern des Entschlusses des Beschwerdeführers, seine Frau und die jüngeren Kinder auch dann nachzuziehen, wenn die älteren Kinder zurückgelassen werden müssen (E. 4.4). Auch die vormals schlechtere finanzielle Situation des Beschwerdeführers, die allenfalls einen rechtzeitigen Nachzug verhindert hätte, stellt rechtsprechungsgemäss keinen wichtigen familiären Grund dar (E. 4.5). Abweisung.

  Stichworte: FAMILIENNACHZUG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG TRENNUNG DER FAMILIE WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE

Rechtsnormen: Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00698

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A ist 1974 geboren und besitzt seit dem 20. Dezember 2018 die schweizerische Staatsbürgerschaft. Er heiratete am 24. April 2021 die kosovarische Staatsangehörige C (geboren 1979) und hat mit dieser vier gemeinsame Kinder: D (geboren 2010), E (geboren 2014), F (geboren 2017) und G (geboren 2023).

Am 17. Mai 2021 stellte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Einreisegesuch für seine Ehefrau und die (zu diesem Zeitpunkt) drei Kinder D, E und F. Nachdem eine erste Verfügung des Migrationsamts vom 28. November 2022 auf Rekurs von A hin durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 19. April 2023 aufgehoben worden war, erliess das Migrationsamt am 9. August 2023 eine neue Verfügung, worin es das Gesuch um Bewilligung der Einreise für D und E zum Verbleib beim Vater abwies. Hingegen erachtete es den Familiennachzug von C und F als zulässig und erteilte mit Verfügung vom 11. August 2023 die Ermächtigungen zur Visumserteilung.

II.  

Einen von A gegen die Verfügung vom 9. August 2023 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. November 2023 an das Verwaltungsgericht beantragte A die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Entschädigungsfolge sowie die Erteilung von Einreisebewilligungen an D und E.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 28. November 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger, womit sich sein Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) richtet. Nach dieser Bestimmung haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 4 AIG).

2.2 Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Frist für ein Gesuch für den Nachzug von Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses oder, im Fall bisherigen ausländischen Wohnsitzes der Schweizerin oder des Schweizers, mit deren oder dessen Einreise in die Schweiz zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG; BGr, 18. Januar 2023, 2C_143/2022, E. 4.1). Massgeblich für das Nachzugsalter respektive die anwendbaren Fristen ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 136 II 497 E. 3.4). Nach Ablauf dieser Fristen wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Der Statuswechsel eines Nachzugsberechtigten vom Niederlassungsberechtigten zum Schweizer Staatsbürger löst grundsätzlich keinen neuen Fristenlauf aus (BGr, 20. Juni 2012, 2C_888/2011, E. 2.5; VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00820, E. 2.2).

2.3 Es ist unbestritten, dass die fünfjährige Nachzugsfrist für D und E abgelaufen war, als der Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 das Gesuch um Familiennachzug stellte. Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht sinngemäss nur noch das Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG geltend.

3.  

3.1 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern sind gemäss Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) gegeben, wenn das Kindswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Die Rechtsprechung bejaht einen wichtigen Grund für einen späteren bzw. verspäteten Nachzug von Kindern etwa dann, wenn deren weiterhin notwendige Betreuung im Herkunftsland beispielsweise wegen Todes oder schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1, und 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2). Praxisgemäss liegt in der Regel kein wichtiger familiärer Grund vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten gefunden werden können, die dem Kindswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden wird, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (vgl. BGr, 15. Juni 2018, 2C_340/2017, E. 2.3 – 7. Juli 2016, 2C_132/2016, E. 2.3 – 22. März 2016, 2C_147/2015, E. 2.4). Es bedarf diesbezüglich einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn der Fristenregelung in Art. 47 AIG Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll. Wenn die Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert werden soll, hat die Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2 f.; VGr, 23. August 2023, VB.2023.00279, E. 7.1).

3.2 Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen. Die blosse Möglichkeit, dass die Familie zusammengeführt wird, stellt daher keinen wichtigen familiären Grund dar. Wenn das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist gestellt wird und die Familie freiwillig getrennt gelebt hat, sind andere Gründe erforderlich (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1 mit Hinweisen).

3.3 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f. – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 146 I 185 E. 7.1.1).

3.4 Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023 E. 3.2, und 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1).

4.  

4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers mehrere Jahre mit D und E in H, Kosovo, im gleichen Haushalt zusammengewohnt hätten. Ausserdem lebten zwei weitere Geschwister des Beschwerdeführers in der Nähe. Entsprechend sei die Betreuung von D und E auch bei Ausreise ihrer Mutter und der Geschwister F und G im Heimatland gesichert, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Angehörigen aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Betreuung der Kinder des Beschwerdeführers nicht in der Lage wären. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau könnten ihre Kinder auch von der Schweiz aus mit erzieherischem Rat sowie wirtschaftlich unterstützen. Im Resultat liege eine alternative Betreuungsmöglichkeit im Heimatland vor, womit es an einem wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für den nachträglichen Nachzug von D und E in die Schweiz fehle.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, dass ein Nachzug der Ehefrau und seiner beiden jüngeren Kinder bei gleichzeitiger Verweigerung des Nachzugs der beiden älteren Kinder die Familie auseinanderreissen würde. Der 14-jährigen D und dem 10-jährigen E würde so die Mutter entrissen und deren Betreuung und Erziehung könne auch durch im Kosovo lebende Onkel und Tanten nicht ersetzt werden. Vielmehr würde dies dem Kindswohl zuwiderlaufen und die Entwicklung der Kinder gefährden. Der persönliche Kontakt der Kinder zu ihren Eltern und die familiären Bindungen seien bedeutsam für ihre individuelle Entwicklung. Eine Erziehung durch andere Angehörige hätte zur Folge, dass den Kindern andere Wertvorstellungen weitergegeben würden als ihren Geschwistern, was die Familieneinheit zerstören würde.

4.3 Der Wunsch, dass die Gesamtfamilie zusammenleben kann, erscheint zwar nachvollziehbar, er stellt indessen wie erwähnt für sich genommen keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar. Ein Anspruch darauf, jüngere und ältere Kinder gemeinsam nachzuziehen, besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Der die Zuwanderung steuernde Zweck der Fristenregelung, Anreiz für einen möglichst frühen Nachzug zu schaffen, würde umgangen, wenn die Nachzugsfrist, die neben den Kindern auch auf den Ehegatten anzuwenden ist, bereits dann als eingehalten zu gelten hätte, wenn nur das jüngste Kind potenziell noch innert der gesetzlichen Frist nachgezogen werden könnte (BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 3.2.2). Auch wenn ein in der Schweiz wohnhafter Elternteil nebst den Kindern zugleich auch den anderen, bisher mit der hauptsächlichen Betreuung der Kinder im Herkunftsland betrauten Elternteil in die Schweiz nachziehen will, ist der gleichzeitige Nachzug des Ehegatten im Zusammenhang mit dem Nachzug der Kinder per se kein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG (BGr, 3. Februar 2020, 2C_1070/2018, E. 5.1, und 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.3 ff.).

4.4 Hinzu kommt, dass es vorliegend eine freiwillige Entscheidung des Beschwerdeführers und seiner Familie war, dass die Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder im Heimatland verblieben, während der Beschwerdeführer in der Schweiz lebte und arbeitete. Auch dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor ihrer Hochzeit im Jahr 2021 mehr als zehn Jahre eine Beziehung führten und gemeinsame Kinder hatten, ohne zu heiraten, deutete darauf hin, dass sie keine Änderung am tatsächlich gelebten Familienmodell beabsichtigten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer im Jahr 2010 respektive die Erteilung des schweizerischen Bürgerrechts im Jahr 2018 änderten daran nichts. Dass das Getrenntleben nicht freiwillig gewesen sei, wurde denn, mit Ausnahme des Verweises auf die finanzielle Situation (vgl. dazu unten E. 4.5), auch nicht behauptet. Bei einem jahrelangen freiwilligen Getrenntleben müssen für einen nachträglichen Familiennachzug objektive, nachvollziehbare Gründe vorliegen, weshalb zum Wohl der Familie nun eine andere Lösung erforderlich ist. Solche Gründe sind jedoch weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht stattdessen vornehmlich Ausführungen dazu, inwiefern ein Nachzug seiner Frau und der beiden jüngeren Kinder den beiden älteren Kindern, die er gemäss vorinstanzlichem Entscheid nicht nachziehen darf und die in der Heimat verbleiben müssen, zum Nachteil gereichen würde. Hierbei übersieht er, dass eine solche Trennung der Familie nicht auf einer staatlichen Massnahme beruhen würde, sondern allein auf dem Entschluss der Familie, die übrigen Familienmitglieder trotz des abschlägigen Entscheids bezüglich D und E nachzuziehen. Die allfällige Trennung ist somit keine zwingende Folge des angefochtenen Entscheids. Vor diesem Hintergrund ist die Frage der alternativen Betreuungsmöglichkeiten für D und E in der Heimat nicht relevant. Es wäre der Familie möglich und zumutbar, auf den Nachzug der Mutter und der jüngeren Kinder in die Schweiz zu verzichten und das bisher gelebte Modell mit regelmässigen Besuchen des Beschwerdeführers in der Heimat aufrechtzuerhalten und die Familienbeziehung so zu leben. Entsprechend kann auch auf die Einholung der beantragten Gutachten zur Entwicklung von D und E bei einer Trennung der Familie verzichtet werden.

4.5 Keinen wichtigen Grund stellt ausserdem rechtsprechungsgemäss der Umstand dar, dass es dem Kindsvater nicht rechtzeitig gelungen ist, genügende finanzielle Ressourcen für den Nachzug zu schaffen (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2 mit Hinweisen). Ohnehin hatte es der Beschwerdeführer unabhängig von seiner finanziellen Situation in der eigenen Hand, die Familie fristgerecht nachzuziehen. Er wurde am 20. Dezember 2018 eingebürgert. Ab diesem Zeitpunkt war in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 AIG ein Familiennachzug seiner Familienmitglieder ohne Rücksicht auf die finanzielle Situation möglich. Daraus, dass er diesbezüglich schlecht oder gar falsch beraten worden sei, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese Auskünfte nicht durch den Beschwerdegegner oder eine andere staatliche Stelle erteilt wurden. Entsprechend kann auch auf die diesbezüglich beantragte Parteibefragung verzichtet werden.

4.6 Dass die Verweigerung des Familiennachzugs von D und E das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV in unzulässiger Weise einschränkt, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer lebt die Familienbeziehung nun schon seit einigen Jahren durch elektronische Kommunikationsmittel und gegenseitige Besuche und kann dies, wie bereits erwähnt, auch weiterhin tun.

5.  

5.1 Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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