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Zürich Verwaltungsgericht 14.11.2024 VB.2023.00696

14. November 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,690 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Fahreignungsabklärung | Fahreignungsabklärung; Mitführen einer Ecstasy-Pille; unter dem Grenzwert liegende THC-Konzentration bei Bluttest. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Dies trifft namentlich zu bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen, d.h. beim Mitführen von harten Drogen. Festhalten an der stetigen bundesgerichtlichen Praxis, wonach es sich bei Ecstasy nicht um eine harte Droge handelt (E. 2.1 ff.). Es bestehen auch keine anderen konkreten Anhaltspunkte, die eine Fahreignungsabklärung angezeigt erscheinen liessen. Die vorliegenden Umstände zeigen, dass der Beschwerdeführer gelegentlich Marihuana oder Haschisch konsumiert, allenfalls darüber hinaus auch noch andere illegale Drogen wie Ecstasy. Ein regelmässiger Drogenkonsum ist jedoch nicht ersichtlich, ebenso wenig wie eine naheliegende Gefahr, dass der Beschwerdeführer im akuten Rauschzustand am Strassenverkehr teilnehmen könnte oder Drogenkonsum und Strassenverkehr nicht ausreichend zu trennen vermöchte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über einen ungetrübten automobilistischen Leumund (E. 2.4). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00696   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.12.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Fahreignungsabklärung

Fahreignungsabklärung; Mitführen einer Ecstasy-Pille; unter dem Grenzwert liegende THC-Konzentration bei Bluttest. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Dies trifft namentlich zu bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen, d.h. beim Mitführen von harten Drogen. Festhalten an der stetigen bundesgerichtlichen Praxis, wonach es sich bei Ecstasy nicht um eine harte Droge handelt (E. 2.1 ff.). Es bestehen auch keine anderen konkreten Anhaltspunkte, die eine Fahreignungsabklärung angezeigt erscheinen liessen. Die vorliegenden Umstände zeigen, dass der Beschwerdeführer gelegentlich Marihuana oder Haschisch konsumiert, allenfalls darüber hinaus auch noch andere illegale Drogen wie Ecstasy. Ein regelmässiger Drogenkonsum ist jedoch nicht ersichtlich, ebenso wenig wie eine naheliegende Gefahr, dass der Beschwerdeführer im akuten Rauschzustand am Strassenverkehr teilnehmen könnte oder Drogenkonsum und Strassenverkehr nicht ausreichend zu trennen vermöchte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über einen ungetrübten automobilistischen Leumund (E. 2.4). Gutheissung.

  Stichworte: BETÄUBUNGSMITTEL DROGEN DROGENKONSUM ECSTASY FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG HARTE DROGEN HASCHISCH KOKAIN MARIHUANA MDMA

Rechtsnormen: Art. 14 Abs. I SVG Art. 15d Abs. I SVG Art. 15d Abs. I lit. b SVG Art. 28a Abs. I VZV Art. 30 Abs. I VZV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2023.00696

Urteil

der Einzelrichterin

vom 14. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Fahreignungsabklärung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 15. Mai 2023 ordnete das Strassenverkehrsamt gegenüber A eine Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an, wobei das Gutachten innert sechs Monaten einzureichen sei. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werde vom tatsächlichen Vorhandensein des vermuteten Fahreignungsmangels ausgegangen und es werde ohne weiteres rechtliches Gehör der definitive Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Hiergegen erhob A am 6. Juli 2023 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angeordneten Fahreignungsabklärung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

III. Am 9. August 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen. Mit Urteil vom 19. September 2023 wurde die Beschwerde gutgeheissen und die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt.

IV. Mit Rekursentscheid vom 12. Oktober 2023 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs gegen die Verfügung vom 15. Mai 2023 ab.

V.  

Am 22. November 2023 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 12. Oktober 2023; von der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung sei abzusehen und für das vorinstanzliche Verfahren seien ihm keine Kosten aufzuerlegen sowie eine Parteientschädigung zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Am 27. November 2023 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Auch das Strassenverkehrsamt äusserte sich nicht zur Sache.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer. 

2.  

2.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Dies trifft namentlich zu bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Weiter ist dies der Fall, wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 2b mit Hinweisen). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; BGr, 12. Oktober 2018, 1C_285/2018, E. 3.1; je mit Hinweisen). Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit (BGE 128 II 335 E. 4a mit Hinweisen, BGr, 4. Juli 2019, 1C_7/2019, E. 3.1).

Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung setzt gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VZV bloss Zweifel an der Fahreignung einer Person voraus; für den vorsorglichen Entzug des Führer­ausweises müssen im Gegensatz dazu ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen (a.M. Jürg Boll, Handkommentar SVG, Zürich/Genf 2022, Art. 15d N. 562). Massnahmen gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 VZV sind gerechtfertigt, wenn die ihnen zugrunde liegenden Zweifel an der Fahreignung auf konkreten Anhaltspunkten beruhen (BGr, 27. Juni 2023, 1C_508/2022, E. 4.3.1).

2.2 Vorliegend führte der Beschwerdeführer gemäss einem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 17. März/8. Mai 2023 bei einer Verkehrskontrolle 4 g Marihuana, circa 2 bis 3 g Haschisch sowie mutmasslich eine Ecstasy-Pille mit sich. Zudem gab er an, etwa rund 13½ bis 14 Stunden vor Fahrtantritt einen Joint geraucht zu haben. Ein Speichelvortest ergab für alle getesteten Drogen ein negatives Resultat. Der Vortest der Urinprobe auf Kokain sowie auf Amphetamin/Methamphetamin/XTC fiel positiv aus. Bei der Bestätigungsanalyse im Blut konnten aber weder Kokain noch Kokain-Abbauprodukte noch Amphetamine festgestellt werden. Die bei der Blutanalyse festgestellte THC-Konzentration lag mit 1,2 µg/l unterhalb des Grenzwertes von 1,5 µg/l (Art. 34 Strassenverkehrskontrollverordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 [VSKV-ASTRA]). Nachdem die Polizei im Formular "Fahrverbot" und im FinZ-Set noch Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum beim Beschwerde­führer ("schwankender Stand, flatternde Augenlider, wässerige Augen") vermerkt hatte, enthält das Protokoll der anschliessenden ärztlichen Untersuchung diesbezüglich keinerlei auffällige Befunde. Das Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand wurde am 16. Mai 2023 eingestellt.

2.3 Ist einer der Tatbestände von Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG erfüllt, besteht eine unwiderlegbare Rechtsvermutung von Zweifeln an der Fahreignung (Boll, Handkommentar SVG, Art. 15d N. 565). Diesfalls muss die Fahreignungsabklärung angeordnet werden – andernfalls besteht ein behördliches Ermessen. Der vorliegend im Vordergrund stehende Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ist nicht bloss erfüllt, wenn die Person im Zeitpunkt der Kontrolle unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand, sondern auch im Fall des Mitführens von harten Drogen (Hans Giger, OF-Kommentar SVG, 9. A., Zürich 2022, Art. 15d N. 3). Dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Fahrzeug lenkte, ist nicht belegt und wird denn auch nicht geltend gemacht; das Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand wurde eingestellt (s. oben E. 2.2). Vielmehr stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe eine Ecstasy-Tablette und damit harte Drogen mitgeführt.

Ob es sich bei Ecstasy um eine weiche oder harte Droge handelt, ist umstritten. Im ''Leitfaden Fahreignung'' wird Ecstasy als harte Droge behandelt (Expertengruppe Verkehrssicherheit, Leitfaden Fahreignung, genehmigt durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) am 27. November 2020, S. 15). Das Bundesgericht ordnet Ecstasy jedoch in seiner ständigen Rechtsprechung den weichen Drogen zu (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; 125 IV 90 E. 3.c, mit weiteren Hinweisen). An dieser gefestigten Praxis ist festzuhalten. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob es sich bei der fraglichen Tablette – wie vom Beschwerdeführer behauptet – gar nicht um Ecstasy handelte, da der Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ohnehin nicht erfüllt wäre.

2.4 Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob andere konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu wecken vermögen und eine Fahreignungsabklärung angezeigt erscheinen lassen.

2.4.1 Der Beschwerdeführer hat weder unter Betäubungsmitteleinfluss ein Fahrzeug gelenkt noch sogenannte harte Drogen mit sich geführt (s. oben E. 2.3). Allerdings ist auch der Konsum von Ecstasy beziehungsweise von damit vergleichbaren Substanzen nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ab einer gewissen Schwere geeignet, konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung zu begründen (VGr, 4. August 2022, VB.22.332, E. 2.2: regelmässiger wöchentlicher Amphetaminkonsum; 11. Juli 2019, VB.18.417, E. 4: MDMA-Konsum über dem Grenzwert; s. auch VGr, 5. Oktober 2023, VB.22.593, E. 4.2: Lenken eines Fahrzeugs nach Amphetaminkonsum; 5. Januar 2017, VB.16.644, E. 3 betr. Kokainkonsum). Hierbei handelt es sich jedoch allesamt um Fälle, die in ihrer Schwere den vorliegend möglicherweise bestehenden Ecstasy-Konsum deutlich übersteigen respektive im Zusammenhang mit Verletzungen des Strassenverkehrsrechts stehen. Unbehelflich sind schliesslich die vor­instanzlichen Ausführungen betreffend die Gefährdung durch Methamphetamine, da es sich bei Ecstasy nicht um ein Methamphetamin handelt.

2.4.2 Ähnliches gilt im Zusammenhang mit Cannabiskonsum; auch dieser kann ab einer gewissen Schwere die Fahreignung in Zweifel ziehen. Allerdings lässt regelmässiger kontrollierter Konsum noch nicht auf hinreichende Anhaltspunkte für eine infrage gestellte Fahreignung schliessen (Giger, OF-Kommentar SVG, Art. 15d N. 24). Im vorliegenden Fall erlauben die Resultate der Bestätigungsanalyse (Bluttest), worin – einzig – eine unter dem Grenzwert liegende THC-Konzentration angezeigt wurde, die Anordnung einer Fahreignungsabklärung nicht (s. hierzu VGr, 22. Februar 2018, VB.2017.00712, E. 4). Sodann weckt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein lediglich einmalig nachgewiesener und nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs stehender Kokainkonsum keine ernsthaften Bedenken an der Fahreignung einer Person (BGr, 7. Februar 2007, 6A.77/2006, E. 3.2). Ebenso verhält es sich mit einem gelegentlichen Konsum (VGr, 22. Februar 2018, VB.2017.00712, E. 5.3). Nichts anderes kann vorliegend gelten – namentlich vor dem Hintergrund, dass in der Bestätigungsanalyse gar kein Kokainkonsum mehr nachgewiesen wurde.

2.4.3 Zusammengefasst zeigen die geschilderten Umstände, dass der Beschwerdeführer gelegentlich Marihuana oder Haschisch konsumiert, allenfalls darüber hinaus auch noch andere illegale Drogen wie Ecstasy. Entgegen der Vorinstanz ergibt sich aus den Umständen jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer regelmässig Drogen im Sinn des vorstehend in E. 2.1 Ausgeführten zu sich nimmt. Die geringen Mengen der mitgeführten Substanzen lassen auf einen nur gelegentlichen Konsum schliessen. Eine naheliegende Gefahr, dass er im akuten Rauschzustand am Strassenverkehr teilnehmen könnte, ist nicht ersichtlich, ebenso wenig wie Anzeichen dafür, dass er Drogenkonsum und Strassenverkehr nicht ausreichend zu trennen vermöchte. Sodann weist der Beschwerdeführer administrativrechtlich keine Vorbelastung auf, er verfügt über einen ungetrübten automobilistischen Leumund. Es bestehen bei einer Gesamtbetrachtung keine genügend konkreten Anhaltspunkte für eine infrage gestellte Fahreignung.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Oktober 2023 sowie die angefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 15. Mai 2023 sind damit aufzuheben.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Beschwerdeführer ist zulasten des Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Oktober 2023 sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 15. Mai 2023 werden aufgehoben.

       Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

       Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern.

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