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Zürich Verwaltungsgericht 29.08.2024 VB.2023.00684

29. August 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,481 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 37-jährigen brasilianischen Staatsangehörigen nach einer weniger als drei Jahre dauernden eingetragenen Partnerschaft.] Die partnerschaftliche Beziehung hat weniger als drei Jahre gedauert (E. 3.4). Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer sowie der überdurchschnittlichen Integration des Beschwerdeführers ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK tangiert (E. 4.2). Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers erschöpft sich im Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen (E. 4.3). Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen das öffentliche Interesse an einer Wegweisung (E. 4.3.5). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00684   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 37-jährigen brasilianischen Staatsangehörigen nach einer weniger als drei Jahre dauernden eingetragenen Partnerschaft.] Die partnerschaftliche Beziehung hat weniger als drei Jahre gedauert (E. 3.4). Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer sowie der überdurchschnittlichen Integration des Beschwerdeführers ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK tangiert (E. 4.2). Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers erschöpft sich im Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen (E. 4.3). Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen das öffentliche Interesse an einer Wegweisung (E. 4.3.5). Gutheissung.

  Stichworte: BRASILIEN EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT PRIVATLEBEN WIDERRUFSGRUND

Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 52 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00684

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Meret Lüdi.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein am 1987 geborener brasilianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20. Juli 2010 erstmals in die Schweiz ein, wo er im Kanton Genf ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung stellte. Das Office cantonal de la population (OCP) wies das Gesuch am 27. Oktober 2010 ab; ebenso wurden die dagegen erhobenen Rechtsmittel abgewiesen. Später ersuchte er ebenfalls im Kanton Genf um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Mutter, einer portugiesischen Staatsangehörigen, mit Wohnsitz in Genf. Aufgrund seines Wegzugs aus dem Kanton Genf wurde das dort hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht abgeschlossen.

B. Am 17. September 2014 ging A mit dem Schweizer Staatsangehörigen C eine eingetragene Partnerschaft ein. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin am 17. November 2014 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am 16. September 2023.

Am 14. April 2022 liessen A und C die eingetragene Partnerschaft durch das Bezirksgericht Zürich auflösen. Nachdem das Migrationsamt am 2. Juni 2022 von der Auflösung der Partnerschaft Kenntnis erhalten hatte, ersuchte es die beiden um Auskunft betreffend ihre Trennung.

Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung infolge der Trennung und wies A aus der Schweiz weg.

II.  

Mit Entscheid vom 16. Oktober 2023 wies die Sicherheitsdirektion einen gegen die Verfügung vom 5. Juli 2023 gerichteten Rekurs ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 16. November 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, sollte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht von Gesetzes wegen greifen, um die Anordnung eines Vollzugsstopps sowie die Anweisung an den Beschwerdegegner, für die Dauer des Verfahrens Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. November 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Da die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers während der Rekursfrist ablief, geht es vorliegend nicht mehr um den Widerruf, sondern um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

2.  

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Das Gesuch des Beschwerdeführers, einen Vollzugsstopp anzuordnen, war somit von Anfang an gegenstandslos.

3.  

3.1 Nach Art. 52 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische eingetragene Partnerinnen bzw. Partner von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft hat die ausländische Partnerin bzw. der Partner einer Schweizerin oder eines Schweizers gemäss Art. 52 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die eingetragene Partnerschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Eine relevante eingetragene Partnerschaft im Sinne dieser Bestimmungen ist nur gegeben, solange die partnerschaftliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Wille zur Fortführung der Partnerschaft besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren partnerschaftlichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 5.2). Die partnerschaftliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; auch wenn nur einige wenige Tage fehlen, ist die Dauer von drei Jahren nicht erreicht (BGr, 29. April 2021, 2C_297/2021, E. 3.1 – 2. Juli 2020, 2C_436/2020, E. 3.2 – 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; VGr, 21. März 2024, VB.2023.00459, E. 3.1 Abs. 2).

3.2 Im Verwaltungsverfahren und -prozess sind Tatsachen, die einer belastenden Verfügung zugrunde liegen, von der Behörde zu beweisen (BGr, 14. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Demgegenüber hat die rechtsuchende Partei jene Tatsachen zu beweisen, aus deren Vorhandensein sie Rechte für sich ableitet (BGr, 14. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch 14. November 1996, 2A.248/1996, E. 1/e). Die Beweislast für das Vorliegen eines Widerrufsgrundes trägt somit grundsätzlich die Behörde. Demgegenüber liegt die Beweislast für eine mindestens dreijährige partnerschaftliche Gemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG – da es sich dabei um eine rechtsbegründende Tatsache handelt – bei der Ausländerin bzw. dem Ausländer (VGr, 21. März 2024, VB.2023.00459, E. 3.2 – 21. Dezember 2023, VB.2023.00356, E. 3.2 Abs. 3 – 9. Dezember 2021, VB.2021.00430, E. 3.3; vgl. auch BGr, 14. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3).

3.3 Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wird somit von demjenigen Ehegatten, der die Erreichung der Dreijahresfrist behauptet, erwartet, dass er von sich aus Umstände vorbringt, welche dazu geeignet sind, diese Dauer der partnerschaftlichen Gemeinschaft zumindest glaubhaft zu machen (BGr, 9. Dezember 2019, 2C_718/2019, E. 3.4 mit Hinweisen; VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00430, E. 3.4, und 15. September 2021, VB.2021.00441, E. 4.2).

3.4  

3.4.1 Der Beschwerdeführer und C gingen am 17. September 2014 in Zürich eine eingetragene Partnerschaft ein. Sie lebten bis am 15. Oktober 2019 in einer Haushaltsgemeinschaft. Die nach aussen wahrnehmbare Wohngemeinschaft der eingetragenen Partner dauerte somit vom 17. September 2014 bis am 15. Oktober 2019 und damit länger als drei Jahre. Es stellt sich jedoch die Frage, ob während mindestens drei Jahren ein gegenseitiger Wille zur Partnerschaft bestand.

3.4.2 Auf die "Trennungsanfrage" des Beschwerdegegners vom 10. Juni 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass sein Wille zur Fortführung der Partnerschaft zwischen August und September 2017 erloschen sei. C gab in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2022 an, sein Wille zur Fortführung der Partnerschaft sei im Sommer 2017 erloschen. Mit Schreiben vom 25. August 2022 verlangte der Beschwerdegegner von C eine Präzisierung seiner Antworten, woraufhin dieser betreffend Wille zur Fortführung der Partnerschaft ausführte, es handle sich bei einer Trennung um einen längeren Prozess, der sich im Sommer 2017 abgespielt habe. Sofern er jedoch ein genaueres Datum angeben müsste, falle die Entscheidung, die emotionale Beziehung aufzulösen, in den Monat Juni 2017.

3.4.3 Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Ex-Partners datiert vom 12. Dezember 2022 ein, in welchem dieser neu ausführt, die definitive Trennung sei erst Ende September 2017 nach einer gemeinsamen Reise nach … erfolgt. Der Beschwerdeführer bringt vor, die gemeinsame Reise in die … zeige, dass der Wille zur Partnerschaft erst nach der Rückkehr von den gemeinsamen Ferien Ende September 2017 erloschen sei. Ausserdem sei sich C der Tragweite der ihm gestellten Fragen für den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers nicht bewusst gewesen und habe diese ohne grossen Aufwand beantwortet. Er habe sich erst später ernsthaft über den Zeitpunkt Gedanken gemacht.

3.4.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Ex-Partners hinsichtlich der Dauer der tatsächlich gelebten Partnerschaft sprechen nicht für eine dreijährige Partnerschaft. Der Beschwerdeführer unterliess es ausserdem, Belege einzureichen, die die gemeinsame Reise nach … dokumentieren. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer daher der Nachweis einer mindestens dreijährigen partnerschaftlichen Beziehung nicht gelungen. Vielmehr erscheint es aufgrund der gemachten Aussagen und der übrigen Aktenlage als unwahrscheinlich, dass die partnerschaftliche Beziehung drei Jahre gedauert hat.  

3.5 Nach dem Gesagten hat die partnerschaftliche Gemeinschaft keine drei Jahre gedauert. Ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien erfüllt, kann daher offenbleiben. Ihm kommt gestützt auf Art. 52 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.

3.6 Wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 52 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind denn auch nicht ersichtlich.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens. Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unter besonderen Umständen den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Unter Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich auch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 149 I 66 E. 4.3, 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9). Zeiträume, während derer sich die Ausländerin oder der Ausländer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, sind bezüglich des Schutzes des Privatlebens nicht entscheidend. Der prozedurale Aufenthalt ist sodann zwar nicht bedeutungslos, ihm kann aber nicht der gleiche Stellenwert wie einem bewilligten Aufenthalt beigemessen werden (BGE 149 I 66 E. 4.4; BGr, 18. März 2021, 2C_814/2020, E. 6.1 – 15. Juli 2019, 2C_638/2018 E.  .3 – 19. Februar 2019, 2C_403/2018, E. 5.3).

4.2 Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sowie seiner überdurchschnittlichen Integration ist der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK tangiert. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und sein Interesse, im Land zu verbleiben, den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen (VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00087, E. 3.1; zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).

Der heute 37-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein. Im Rahmen seines vierzehnjährigen Aufenthalts hat er hier studiert und damit wichtige Ausbildungsjahre in der Schweiz verbracht. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht über die gesamte Dauer im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, ist die Zeit, in der sein Aufenthalt lediglich geduldet wurde, dennoch nicht bedeutungslos und im Rahmen des privaten Interesses mitzuberücksichtigen. Zurzeit geht er einer Anstellung als Manager in der Personalabteilung eines Unternehmens nach und erzielt durchschnittlich ein monatliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 11'000.-. Er ist seit Mitte Oktober 2016 beim selben Arbeitgeber tätig; zunächst als Praktikant und seit September 2017 in einer unbefristeten Anstellung im Personalmanagement. Er ist – soweit ersichtlich – nie straffällig geworden und hat nie Sozialhilfe bezogen. Er verfügt weder über Betreibungen noch Verlustscheine. Die eingereichten Schreiben von Freundinnen und Freunden weisen auf eine ausgezeichnete soziale Integration hin. Er spricht sodann Französisch auf dem Niveau C1 und Deutsch auf dem Niveau A2. Die Integration ist sowohl in sprachlich-sozialer als auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht überdurchschnittlich.

Ob und wie häufig der Beschwerdeführer noch nach Brasilien reist und ob er dort über Verwandte, Freundinnen und Freunde verfügt, ergibt sich nicht aus den Akten. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) wäre es an ihm gelegen, seine Situation in Brasilien darzulegen und Unterlagen einzureichen. Es ist daher davon auszugehen, dass er nach wie vor über Verwandte und Bekannte in Brasilien verfügt.

Insgesamt wiegt sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht leicht.

4.3  

Dem dargelegten privaten Interesse ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung gegenüberzustellen.

4.3.1 Das blosse Verschweigen wesentlicher Tatsachen ist lediglich dann ein Widerrufsgrund (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG), wenn bei der betreffenden Person eine Täuschungsabsicht vorliegt. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1 mit Hinweisen; VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00045, E. 3.5, und 12. April 2021, VB.2020.00688, E. 2.2). Falsche oder unvollständige Angaben, welche für die Erteilung einer Bewilligung relevant sind, führen zum Widerruf oder zur Nichtverlängerung derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1, 135 II 1 E. 4.1; BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.2).

Auf Fragen der Behörden muss die ausländische Person wahrheitsgemäss antworten. Falsche Antworten, die sich auf Aspekte beziehen, die für die Erteilung der Bewilligung von Bedeutung sind, können zum Widerruf führen. Auch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen kann nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift zum Widerruf führen. Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es allerdings primär den Behörden, entsprechende Fragen an den Ausländer zu richten oder auf ihren Formularen einen entsprechenden Hinweis anzubringen (BGE 102 Ib 97 E. 3; BGr, 14. Februar 2014, 2C_214/2013, E. 2.2). Der ausländischen Person kann nicht vorgeworfen werden, einen Sachverhalt nicht mitgeteilt zu haben, den sie als für die Bewilligungserteilung nicht ausschlaggebend betrachten konnte (BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 30. Januar 2019, 2C_789/2018, E. 3.2).

4.3.2 Der Beschwerdeführer gab in den Verlängerungsgesuchen im Zeitraum von August 2017 bis August 2019 jeweils wahrheitsgetreu an, eingetragener Partner zu sein und in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Partner zu leben. Nachdem die Partner den gemeinsamen Haushalt im Jahr 2019 aufgelöst hatten, kreuzte der Beschwerdeführer wiederum wahrheitsgemäss an, dass sie in getrennten Haushalten lebten. Der Beschwerdegegner unterliess es zu diesem Zeitpunkt indes, den Beschwerdeführer und seinen Ex-Partner zur Situation zu befragen und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. 

4.3.3 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdegegner von sich aus über das Erlöschen des Willens zur Fortführung der Partnerschaft zu informieren. Indem er dies nicht tat, habe er den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. AIG gesetzt, weshalb seine Integration im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 EMRK erheblich zu relativieren sei.

4.3.4 Den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat in den Verlängerungsgesuchen jeweils wahrheitsgetreu angegeben, was von ihm erfragt wurde. Ob den Beschwerdeführer eine darüber hinausgehende Pflicht traf, den Beschwerdegegner von sich aus über den Willen zur Fortführung der Partnerschaft zu informieren, kann offenbleiben, da es ohnehin an der gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG vorausgesetzten Täuschungsabsicht fehlt. Dies zeigt sich insbesondere im Umstand, dass es für den Beschwerdeführer und seinen Ex-Partner im Rahmen der "Trennungsanfrage" leicht gewesen wäre, anzugeben, sie hätten sich erst im Herbst 2017 getrennt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers als aufrichtig und kann ihm keine Täuschungsabsicht angelastet werden. Der Beschwerdeführer hat demnach den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht gesetzt.  

4.3.5 Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung erschöpft sich somit im Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen. Aufgrund seiner ausgezeichneten Integration und langen Aufenthaltsdauer überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Wegweisung. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ist daher unverhältnismässig.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursund des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.- (je inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 16. Oktober 2023 werden aufgehoben und der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 16. Oktober 2023 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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