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Geschäftsnummer: VB.2023.00666 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.02.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.05.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Zwischenentscheid; Augenschein
Anfechtung Zwischenentscheid; Augenschein. Die Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung eines Augenscheins im Rekursverfahren. Der Entscheid, zur Ermittlung des Sachverhalts einen Augenschein durchzuführen, stellt eine Beweisverfügung und damit einen prozessleitenden Zwischenentscheid dar (E. 2.1). Hiergegen lässt sich nur Beschwerde führen, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur bewirkt werden könnte. Im Falle von Beweisverfügungen, wo es ordentlicherweise möglich ist, mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid noch zu erreichen, dass das zu Unrecht abgelehnte Beweisverfahren durchgeführt oder das Ergebnis des zu Unrecht durchgeführten Beweisverfahrens aus den Akten entfernt wird, wird in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verneint (E. 2.2). Vorliegend ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich; ein solcher wird denn auch nicht geltend gemacht (E. 2.3). Über das mit der Beschwerde zudem vorgebrachte Ausstandsgesuch ist ebenfalls nicht zu entscheiden, da kein selbständig eröffneter Zwischenentscheid vorliegt (E. 2.5). Nichteintreten.
Stichworte: AUGENSCHEIN AUSSTANDSBEGEHREN BEWEISVERFAHREN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: Art. 92 Abs. I BGG Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 93 Abs. I lit. b BGG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2023.00666
Verfügung
des Einzelrichters
vom 22. Februar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B, vertreten durch RA Dr. C,
2. Baukommission Küsnacht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Zwischenentscheid; Augenschein,
hat sich ergeben:
I.
Die Baukommission Küsnacht erteilte B mit Beschluss vom 30. Mai 2023 die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Küsnacht.
II.
Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 3. Juli 2023 an das Baurekursgericht und beantragte, den Beschluss der Baukommission aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Nach Eingang der Duplik lud das Baurekursgericht am 26. September 2023 die Parteien für den 13. November 2023 zu einem Augenschein mit der Referentin und der Gerichtsschreiberin auf Lokal vor.
III.
Am 9. November 2023 erhob A gegen die Ansetzung des Augenscheins Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte insbesondere die "Verschiebung und aufschiebende Wirkung bis alle Unsicherheiten geklärt sind" und "die Sistierung des ganzen Prozesses bis die gültige Rechtsweggarantie sowie auch das rechtliche Gehör gewährleistet ist".
Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2023 wies die Abteilungspräsidentin das sinngemäss gestellte Begehren um Erlass einer superprovisorischen Massnahme beziehungsweise um sofortige Aufhebung der vorinstanzlichen Anordnung betreffend Augenschein vom 13. November 2023 ab. Auf die dagegen von A am 17. Dezember 2023 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Urteil vom 3. Januar 2024 nicht ein.
Die Baukommission Küsnacht und das Baurekursgericht beantragten am 14. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. B beantragte am 11. Dezember 2023, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer replizierte am 7. Januar 2024 und reichte weitere Stellungnahmen vom 26. Januar 2024 und 5. Februar 2024 ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da sich diese – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).
2.
2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung eines Augenscheins im Rekursverfahren. Der Entscheid, zur Ermittlung des Sachverhalts einen Augenschein durchzuführen, stellt eine Beweisverfügung und damit einen prozessleitenden Zwischenentscheid dar (Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 31).
2.2 Die Anfechtbarkeit selbstständig eröffneter Zwischenentscheide richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Mithin lässt sich gegen die Präsidialverfügung nur Beschwerde führen, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein solcher muss ein gewisses Gewicht aufweisen und rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (statt vieler VGr, 25. August 2022, VB.2022.00259, E. 3.1; Felix Uhlmann in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 93 N. 3). Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt, dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5). Im Falle von Beweisverfügungen, wo es ordentlicherweise möglich ist, mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid noch zu erreichen, dass das zu Unrecht abgelehnte Beweisverfahren durchgeführt oder das Ergebnis des zu Unrecht durchgeführten Beweisverfahrens aus den Akten entfernt wird, wird in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verneint (BGE 141 III 80 E. 1.2; Uhlmann, Art. 93 N. 12). Gleiches gilt auch für die Frage einer Sistierung (Uhlmann, Art. 93 N. 12).
Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde gestützt auf Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig.
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahren vor der Vorinstanz weise Verfahrensfehler auf. So sei ihm die Duplik nur mit normaler Post und mit einem Begleitzettel gesandt worden. Erst nachdem er dies mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 moniert habe, sei ihm mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 Frist für eine Triplik angesetzt worden. Sodann müsse der Bausekretär der Beschwerdegegnerin 2 in den Ausstand treten und es solle mitgeteilt werden, wer an dessen Stelle am Augenschein teilnehme. Auch müsse eine Nachbarin des Bauherrn am Augenschein teilnehmen. Sodann sei kein Rechtsmittel angegeben worden.
Weder aus diesen Ausführungen noch aus den übrigen Akten geht hervor, dass die Abhaltung des Augenscheins am geplanten Datum irgendeinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil hätte bewirken können respektive – nachdem der Augenschein durchgeführt worden ist – bewirkt hätte. Der Beschwerdeführer wird seine Rügen in Zusammenhang mit der Durchführung des Augenscheins mit Beschwerde gegen den Endentscheid vorbringen können.
2.4 Die gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bestehende Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids für den Fall, dass die Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, kommt vorliegend nicht in Betracht: Es ist offensichtlich, dass die beantragte Aufhebung des angeordneten Augenscheins das Verfahren nicht beenden würde.
2.5 Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde noch vor, der Bausekretär der Beschwerdegegnerin 2 müsse wegen Befangenheit in den Ausstand treten. Da darüber aber kein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid vorliegt und der Ausstand sodann nicht den Spruchkörper, sondern den Vertreter einer Partei betrifft, ist die angefochtene Zwischenverfügung auch nicht gestützt auf Art. 92 Abs. 1 BGG anfechtbar.
2.6 Der Beschwerdeführer beantragt auch "die Sistierung des ganzen Prozesses bis die gültige Rechtsweggarantie sowie auch das rechtliche Gehör gewährleistet ist". Damit zielt der Beschwerdeführer wohl auf eine Sistierung des Verfahrens vor der Vorinstanz ab. Ein solcher Antrag ist aber dort zu stellen; das Verwaltungsgericht ist dafür funktionell nicht zuständig.
2.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Zwischenentscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann und dass die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Bei der vorliegenden Verfügung handelt es sich ihrerseits um einen Zwischenentscheid, welcher sich nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG (oben E. 2.2) an das Bundesgericht weiterziehen lässt.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 130.-- Zustellkosten, Fr. 630.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an: a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerschaft unter Beilage von act. 18 und 20; b) das Baurekursgericht.