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Geschäftsnummer: VB.2023.00666 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.02.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.05.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Zwischenentscheid; Augenschein
Anfechtung Zwischenentscheid; Augenschein. Die Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung eines Augenscheins im Rekursverfahren. Der Entscheid, zur Ermittlung des Sachverhalts einen Augenschein durchzuführen, stellt eine Beweisverfügung und damit einen prozessleitenden Zwischenentscheid dar (E. 2.1). Hiergegen lässt sich nur Beschwerde führen, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur bewirkt werden könnte. Im Falle von Beweisverfügungen, wo es ordentlicherweise möglich ist, mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid noch zu erreichen, dass das zu Unrecht abgelehnte Beweisverfahren durchgeführt oder das Ergebnis des zu Unrecht durchgeführten Beweisverfahrens aus den Akten entfernt wird, wird in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verneint (E. 2.2). Vorliegend ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich; ein solcher wird denn auch nicht geltend gemacht (E. 2.3). Über das mit der Beschwerde zudem vorgebrachte Ausstandsgesuch ist ebenfalls nicht zu entscheiden, da kein selbständig eröffneter Zwischenentscheid vorliegt (E. 2.5). Nichteintreten.
Stichworte: AUGENSCHEIN AUSSTANDSBEGEHREN BEWEISVERFAHREN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: Art. 92 Abs. I BGG Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 93 Abs. I lit. b BGG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2023.00666
Verfügung
des Einzelrichters
vom 22. Februar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B, vertreten durch RA Dr. C,
2. Baukommission Küsnacht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Zwischenentscheid; Augenschein,
hat sich ergeben:
I.
Die Baukommission Küsnacht erteilte B mit Beschluss vom 30. Mai 2023 die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Küsnacht.
II.
Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 3. Juli 2023 an das Baurekursgericht und beantragte, den Beschluss der Baukommission aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Nach Eingang der Duplik lud das Baurekursgericht am 26. September 2023 die Parteien für den 13. November 2023 zu einem Augenschein mit der Referentin und der Gerichtsschreiberin auf Lokal vor.