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Zürich Verwaltungsgericht 25.01.2024 VB.2023.00663

25. Januar 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,032 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Abfindung | Die Beschwerdeführerin hätte die Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses vermeiden können, wenn sie der Ausbildungsauflage des Beschwerdegegners Folge geleistet hätte. Dass ihr dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich (E. 2.2). Sie hat damit keine Anspruch auf Abfindung (E. 2.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00663   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.01.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Abfindung

Die Beschwerdeführerin hätte die Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses vermeiden können, wenn sie der Ausbildungsauflage des Beschwerdegegners Folge geleistet hätte. Dass ihr dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich (E. 2.2). Sie hat damit keine Anspruch auf Abfindung (E. 2.3). Abweisung.

  Stichworte: ABFINDUNG ABFINDUNGSANSPRUCH AUFLAGE VERSCHULDEN VERURSACHERPRINZIP

Rechtsnormen: § 26 PG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00663

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. Januar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Abfindung,

hat sich ergeben:

I.  

A erteilte ab dem Schuljahr 2010/2011 im Rahmen eines kommunalen Anstellungsverhältnisses Schwimmunterricht auf der Kindergarten- und der Unterstufe an der Schule C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 verpflichtete das Volksschulamt des Kantons Zürich sie im Hinblick auf die anstehende Kantonalisierung ihres Anstellungsverhältnisses, "für eine weitere Unterrichtstätigkeit im Fach Schwimmen auf der Kindergartenstufe und der Primarstufe der Zürcher Volksschule […] die Ausbildung zur Schwimminstruktorin bis 31. Juli 2018 erfolgreich zu absolvieren"; entsprechend wurde ihr bloss eine bis zu diesem Datum befristete Zulassung für den Unterricht auf den betreffenden Stufen in der Schulgemeinde C erteilt. Hiergegen rekurrierte A bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 25. Juli 2018 abwies.

Mit E-Mail vom 25. März 2019 erklärte A gegenüber dem Volksschulamt, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage zu sein, die Ausbildung zur Schwimminstruktorin zu absolvieren, worauf ihr das angeschriebene Amt am 12. April 2019 antwortete, dass keine "Sonderregelung" möglich sei und ihr die Zulassung als Schwimmlehrperson diesfalls nicht erteilt werden könne.

Hierauf löste die Schulpflege C das Anstellungsverhältnis mit A mit Verfügung vom 16. April bzw. 24. Juni 2019 per 31. August 2019 "unverschuldet" auf. Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden, wobei das zuletzt mit der Sache befasste Verwaltungsgericht die Angelegenheit mit Urteil vom 8. Dezember 2022 im Abfindungspunkt an das mitbeteiligte Volksschulamt überwies zum Entscheid über die von A verlangte Abfindung (VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00281, E. 4.5).

Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 verweigerte das Volksschulamt A eine Abfindung.

II.  

Dagegen liess A am 18. Juli 2023 bei der Bildungsdirektion rekurrieren. Diese wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I); die Kosten des Verfahrens nahm die Bildungsdirektion auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und sprach in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zu.

III.  

Am 8. November 2023 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 9. Oktober 2023 aufzuheben und ihr "eine Abfindung von 8 Monatslöhnen abzüglich der Hälfte des während der Abfindungsdauer erzielten Erwerbseinkommens zuzüglich 5% Verzugszinses ab 31. August 2019 zuzusprechen", eventualiter die Sache an das Volksschulamt zur Festsetzung der Abfindung zurückzuweisen.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 21. November 2023 auf Vernehmlassung. Das Volksschulamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des Volksschulamts auf dem Gebiet des Lehrpersonalrechts nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des (kantonalen) Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) haben Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Staats und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie mindestens 35 Jahre alt sind.

Die Auflösung des Dienstverhältnisses ist dann unverschuldet, wenn sie auf Gründe zurückzuführen ist, welche nicht von der oder dem Angestellten zu vertreten sind. Die Rechtsprechung hat das Kriterium des Verschuldens dabei dahingehend präzisiert, dass es mehr bedeutet als blosse Verursachung. Es setzt voraus, dass die betroffene Person die Kündigung hätte vermeiden können, etwa durch das Erbringen der erwarteten Leistung oder die geforderte Verhaltensänderung, wenn ihr solches zumutbar und aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse objektiv möglich war (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00152, E. 5.2 mit Hinweisen).

2.2 Hier hätte die Beschwerdeführerin die Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses vermeiden können, wenn sie der Ausbildungsauflage des Beschwerdegegners Folge geleistet hätte. Dass ihr dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich. Namentlich ergibt sich solches nicht aus dem zu den Akten gereichten Schreiben eines leitenden Arztes der Orthopädischen Klinik des Spitals D vom 13. November 2021. Danach bestand bei der Beschwerdeführerin zwar nach einem Sturz auf die rechte Schulter im Februar 2018 eine AC-Arthropathie (Erkrankung des Schultergelenks) rechts, welche sich im Verlauf bei jeglicher Überkopfbelastung progredient entwickelt und zur ärztlichen Feststellung geführt habe, dass der Beschwerdeführerin "die Ausbildung aufgrund des hohen Risikos einer Verschlechterung nicht zu empfehlen ist"; im Zeitpunkt ihres Unfalls hätte die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Schwimminstruktorin aber bereits abgeschlossen haben können. Ob die geltend gemachte gesundheitliche Einschränkung tatsächlich dazu führte, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, die im Jahr 2015 begonnene Ausbildung zu beenden, nachdem sie lediglich noch eine Technikprüfung abzulegen und zwei Praktika zu machen brauchte, lässt sich anhand des Schreibens vom 13. November 2021 zudem nicht beurteilen. So ist dieses nicht nur äusserst knapp formuliert, der behandelnde Arzt spricht darin auch lediglich eine "Empfehlung" gegen die Teilnahme der Beschwerdeführerin an dem Ausbildungsgang aus (so bereits VGr, 2. September 2021, VB.2021.00295, E. 3.4 betreffend ein früheres Schreiben der Orthopädischen Klinik des Spitals D; ferner zum Ganzen VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00281, E. 6.3).

Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die Schulgemeinde C davon auszugehen scheint, dass die Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin unverschuldet erfolgt sei. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 8. Dezember 2022 im Verfahren VB.2022.00281 erwog (E. 4.5), liegt die Zuständigkeit zur Ausrichtung von Abfindungen und zur Festlegung von deren Höhe beim Beschwerdegegner, welcher in diesem Zusammenhang nicht an die Einschätzung einer Schulgemeinde gebunden ist bzw. sich nicht darauf behaften zu lassen braucht.

2.3 Nach dem Gesagten wurde das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin nicht ohne deren "Verschulden" im Sinn von § 26 Abs. 1 PG aufgelöst, weshalb ihr Abfindungsanspruch entfällt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.  

Die Beschwerdeführerin verlangt eine Abfindung von acht Monatslöhnen abzüglich der Hälfte des während der Abfindungsdauer erzielten Erwerbseinkommens. Unter Berücksichtigung ihres letzten Monatslohns und des von ihr in den acht Monaten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses erzielten Einkommens von Fr. 19'756.20 ist daher von einem Streitwert von Fr. 14'784.60 auszugehen. Die Gerichtskosten sind somit auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG).

Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Da der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion des Kantons Zürich.

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