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Geschäftsnummer: VB.2023.00648 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.06.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Zulassung als Leistungserbringer zulasten der OKP
Mit der KVG-Revision per 1. Januar 2022 wurde ein förmliches Zulassungsverfahren für die Leistungserbringer zulasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) eingeführt. Eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts ergibt sich aus dem kantonalen Recht nicht. Obschon es um die Anwendung materiellen Krankenversicherungsrechts des Bundes geht, ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung entsprechender Beschwerden zuständig (daher Eintreten; E. 1). Das Amt für Gesundheit lehnte eine OKP-Zulassung des ausländischen Beschwerdeführers als psychologischer Psychotherapeut ab. Er war lediglich Anfang 2018 für rund zwei Monate in der Schweiz als psychologischer Psychotherapeut tätig gewesen und erfüllt daher die ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 50c KVV unbestrittenermassen nicht (E. 3.1). Der Beschwerdeführer beruft sich indes auf die dazugehörige Übergangsbestimmung. Ausführungen zu den beiden überlagernden Gesetzesrevisionen: Einführung eines förmlichen OKP-Zulassungsverfahrens (E. 4.1), Wechsel bei den psychologischen Psychotherapeuten vom Delegationsmodell zum Anordnungsmodell (E. 4.2). Entscheidend ist, wie in diesem Kontext die Übergangsbestimmung zu verstehen ist, deren Wortlaut nicht eindeutig ist (E. 4.3.1). Gemäss systematischer Auslegung war die ratio legis der Übergangsbestimmung, lediglich einen bestimmten Adressatenkreis, nämlich denjenigen der bereits zuvor hierzulande aktiven psychologischen Psychotherapeuten, von der ordentlichen Voraussetzung einer 12-monatigen Tätigkeit bei einer von der SIWF anerkannten Weiterbildungsstätte zu befreien. Hingegen würde ein zusätzlicher Verzicht auf eine inländische Berufserfahrung von mindestens 12 Monaten eine erhebliche weitere Qualitätseinbusse bedeuten, die für eine sachgerechte und effektive Übergangsbestimmung nicht erforderlich ist und sich mit dem Zweck der KVG-Revision nicht vereinbaren lässt. Die Übergangsbestimmung ist daher nicht auf die Situation des Beschwerdeführers gemünzt und kann von ihm nicht angerufen werden (E. 4.3-5). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: AUSLEGUNG AUSLEGUNGSMETHODEN GESETZESAUSLEGUNG GESETZESREVISION KRANKENVERSICHERUNG KRANKENVERSICHERUNGSRECHT LEISTUNGSERBRINGER OBLIGATORISCHE KRANKENVERSICHERUNG PSYCHOTHERAPEUT/-IN PSYCHOTHERAPIE QUALITÄTSSICHERUNG REVISION SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT SYSTEMATISCHE AUSLEGUNG ÜBERGANGSBESTIMMUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT ZULASSUNG ZULASSUNGSVERFAHREN
Rechtsnormen: § 2 GSVGer Art. 1 Abs. II lit. a KVG Art. 36 KVG Art./§ 50c KVV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00648
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. Juni 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Gesundheit,
Beschwerdegegner,
betreffend Zulassung als Leistungserbringer zulasten der OKP,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1950, verfügt über einen anerkannten deutschen Hochschulabschluss in Psychologie sowie einen ebenfalls in Deutschland erteilten, anerkannten Weiterbildungstitel Psychotherapie (vgl. Eintrag im Psychologieberuferegister [PsyReg], www.medregom.admin.ch, zuletzt besucht am 3. Juni 2024). Auf entsprechendes Gesuch hin erteilte ihm das Amt für Gesundheit des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. Juli 2022 eine bis 18. Juli 2025 befristete Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Psychotherapeut.
B. Am 30. Juli 2022 reichte A sodann ein Gesuch um Zulassung als Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ein. Mit Verfügung vom 29. November 2022 wies das Amt für Gesundheit das Gesuch ab und auferlegte A eine Gebühr von Fr. 200.-.
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm gestützt auf die Übergangsbestimmungen der Revision vom 23. Juni 2021 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) die Zulassung als Leistungserbringer zulasten der OKP zu erteilen. Mit Verfügung vom 29. September 2023 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-.
III.
A. A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 31. Oktober 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 29. September 2023 sei aufzuheben und es sei ihm die Zulassung als Leistungserbringer zulasten der OKP zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung des entsprechenden Gesuchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
B. Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2023 setzte das Verwaltungsgericht A eine Frist von 20 Tagen an, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von einstweilen Fr. 3'500.sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. A leistete den Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht.
C. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2023 bzw. mit Vernehmlassung vom 27. November 2023 beantragten das Amt für Gesundheit bzw. die Gesundheitsdirektion je die Abweisung der Beschwerde.
D. Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 lud das Verwaltungsgericht das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zum Meinungsaustausch zur sachlichen Gerichtszuständigkeit bei Beschwerden betreffend Zulassung von Leistungserbringern zulasten der OKP ein. Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2024 teilte das Sozialversicherungsgericht mit, dass es die Auffassung des Verwaltungsgerichts teile, wonach dieses die zuständige Rechtsmittelinstanz sei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Seit dem 1. Januar 2022 dürfen gemäss Art. 36 des revidierten Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10; Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2020 [AS 2021 413]) Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 lit. a–g, m und n KVG nur zulasten der OKP tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird. Zu den Leistungserbringern zulasten der OKP gehören seit der Einführung des Anordnungsmodells in der psychologischen Psychotherapie am 1. Juli 2022 auch psychologische Psychotherapeuten, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes Leistungen erbringen (Art. 35 Abs. 2 lit. e KVG i. V. m. Art. 50c KVV).
1.2
1.2.1 Die Zulassungsvoraussetzungen für Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, sind auf Verordnungsstufe geregelt (Art. 47–52f KVV). Sie müssen gewährleisten können, dass qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungen erbracht werden (Art. 36a KVG). Eingeführt wurde somit ein förmliches Zulassungsverfahren (BBl 2018 S. 3136 ff. und 3165): Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP erfolgt nicht mehr automatisch, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, sondern mittels Verfügung durch den jeweils zuständigen Kanton (BBl 2018 S. 3144, ferner S. 3154 f.). Lehnt der Kanton ein Zulassungsgesuch ab, so kann sich der Gesuchsteller vor "einem kantonalen Gericht" zur Wehr setzen (BBl 2018 S. 3138). Damit fällt eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 53 KVG ausser Betracht. Infolgedessen stellt sich die Frage, ob entsprechende Streitigkeiten der (kantonalen) Sozialversicherungs- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstehen.
1.2.2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) finden gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a KVG keine Anwendung im Bereich der Zulassung und des Ausschlusses von Leistungserbringern (Art. 35–40 und 59 KVG). Daher lässt sich aus § 2 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer, LS 212.81) keine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts ableiten. Gleiches gilt für das Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG, LS 832.01), welches eine Anwendbarkeit des ATSG und damit eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts lediglich für den Bereich der Prämienverbilligungen begründet (§ 32 EG KVG). Eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts ergibt sich ebenso wenig aus dem Katalog von § 2 Abs. 2 GSVGer. Schliesslich ist auch keine Bestimmung in der (kantonalen) Gesetzgebung ersichtlich, welche entsprechende Streitsachen kantonalrechtlich im Sinn von § 3 GSVGer unter die Sozialversicherungsgerichtsbarkeit stellen würde. Das Sozialversicherungsgericht ist demnach im vorliegenden Zusammenhang sachlich nicht zuständig.
1.3
1.3.1 Zumindest fachlich könnte allenfalls das dem Sozialversicherungsgericht angegliederte Schiedsgericht (Art. 89 KVG; § 35 und § 36 Abs. 1 GSVGer) zum Entscheid über die Zulassung als Leistungserbringer berufen sein. So hat das Bundesgericht unter altem Recht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Streitigkeiten betreffend die Zahlstellenregister (ZSR)-Nummernvergabe, welche materiell einer Zulassung als Leistungserbringer zulasten der OKP nahekam, bejaht (BGE 132 V 303 E. 4.4).
1.3.2 Das Schiedsgericht ist auch nach neuem Recht weiterhin zuständig für Sanktionen gegen Leistungserbringer, die gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen (Art. 56, 58a und 58h KVG) oder gegen vertragliche Abmachungen sowie gegen die Bestimmungen über die Rechnungsstellung (Art. 42 KVG) verstossen (Art. 59 Abs. 1–2 KVG). Demgegenüber ist es die Aufsichtsbehörde, welche die Massnahmen trifft, die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nach den Art. 36a und 37 KVG bzw. gemäss KVV nötig sind (BBl 2018 S. 3138 f.).
1.3.3 Diese Zweiteilung der Aufsicht mag zu Doppelspurigkeiten führen, ist jedoch vom Gesetzgeber so vorgesehen. Eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts für Beschwerden gegen Zulassungsentscheide lässt sich aus dem Gesetz somit nicht ableiten. Dies umso weniger, als das Schiedsgericht nicht auf Beschwerde, sondern auf Klage hin tätig wird (vgl. zum entsprechend anderen Verfahrensablauf §§ 44 ff. GSVGer). Ohnehin lässt sich eine Streitigkeit zwischen Leistungserbringern und den kantonalen Zulassungsbehörden selbst bei einer weiten Auslegung (vgl. BGE 132 V 303 E. 4.1) nicht unter den Begriff der Streitigkeit zwischen Versicherern und Leistungserbringern gemäss Art. 89 Abs. 1 KVG subsumieren.
1.4 Eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts oder des Schiedsgerichts für die Beurteilung von Streitigkeiten bzw. Beschwerden betreffend die Zulassung von Leistungserbringern zulasten der OKP im Sinn von Art 36 KVG mag mit Blick darauf, dass es um die Anwendung materiellen Krankenversicherungsrechts des Bundes geht, zwar deutlich naheliegender erscheinen, könnte jedoch nur durch eine kantonale Sondernorm im GSVGer oder im EG KVG begründet werden, welche zum heutigen Zeitpunkt nicht existiert. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bzw. der übliche zweigliedrige Rechtsmittelzug (Rekurs nach §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2], Beschwerde nach §§ 41 ff. VRG) ergeben sich heute bei Fehlen einer spezialgesetzlichen Sondernorm (vgl. § 3 VRG, welcher insbesondere die Sozialversicherungsgerichtsbarkeit vorbehält) zwanglos aus der Tatsache, dass eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit vorliegt (§ 1 VRG).
1.5 Somit sind Streitigkeiten betreffend Zulassung von Leistungserbringern zulasten der OKP im Sinn von Art. 36 KVG kantonal letztinstanzlich vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Diese Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit wird denn auch vom Sozialversicherungsgericht geteilt, welches vom Verwaltungsgericht zum diesbezüglichen Meinungsaustausch eingeladen wurde (vgl. oben, E. III).
Anzumerken bleibt, dass die vorliegende Streitsache eine krankenversicherungsrechtliche und (trotz analoger innerkantonaler Zuständigkeitsordnung) keine gesundheitsrechtliche ist, weshalb für die Rechtsmittelbelehrung in Anwendung von Art. 31 lit. e des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SK 173.110.131) von der Zuständigkeit der (in Luzern domizilierten) III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ausgegangen wird.
1.6 Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 Art. 50c KVV betreffend Zulassung als Leistungserbringer zulasten der OKP lautet in der revidierten Fassung vom 23. Juni 2021 wie folgt:
"Psychologische Psychotherapeuten und psychologische Psychotherapeutinnen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Ausübung des Psychotherapieberufs nach Art. 22 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011 (PsyG, SR 935.81).
b. Sie haben eine klinische Erfahrung von drei Jahren, davon mindestens 12 Monate in psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtungen, die über eine der folgenden Anerkennungen des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) verfügen:
1. ambulante oder stationäre Weiterbildungsstätte der Kategorie A, B oder C nach dem Weiterbildungsprogramm "Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie" vom 1. Juli 2009 in der Fassung vom 15. Dezember 2016;
2. Weiterbildungsstätte der Kategorien A, B oder C nach dem Weiterbildungsprogramm "Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie" vom 1. Juli 2006 in der Fassung vom 20. Dezember 2018.
c. Sie üben ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung aus.
d. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen."
2.1.2 Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Juni 2021 (fortan: Übergangsbestimmung) lautet wie folgt:
"Psychologische Psychotherapeuten und psychologische Psychotherapeutinnen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 23. Juni 2021 über eine psychotherapeutische Berufserfahrung in der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung von mindestens drei Jahren verfügen, die von einer qualifizierten Supervision begleitet wurde, werden zugelassen, auch wenn diese Berufserfahrung die Voraussetzungen nach Artikel 50c Buchstabe b nicht erfüllt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Mindestdauer entsprechend."
2.2
2.2.1 Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, die historische, die zeitgemässe, die systematische und die teleologische Auslegungsmethode. Heute wird von Lehre und Rechtsprechung auch für das Gebiet des Verwaltungsrechts der Methodenpluralismus bejaht, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Auch hier steht gemäss der bundesgerichtlichen Praxis indes die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund: Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d. h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 142 V 299 E. 5.1, 140 I 305 E. 6.1, 139 II 173 E. 2.1). In zahlreichen Fällen stellt das Bundesgericht ab auf Sinn und Zweck, auf die Wertungen, die einer Gesetzesbestimmung zu Grunde liegen (BGE 141 II 262 E. 5, 140 II 289, 140 II 80 E. 2.5). Vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf allerdings nur dann abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass der scheinbar klare Wortlaut nicht dem "wahren Sinn" der Norm entspricht (BGE 141 II 262 E. 4.2, 140 II 129 E. 3.2; 140 II 80 E. 2.5.3). Dabei erachtet das Bundesgericht meist Sinn und Zweck einer Norm als massgeblich, wie sie sich aufgrund der Anschauungen zur Zeit der Rechtsanwendung für die Normadressaten ergeben (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 175–179).
2.2.2 Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine oder eine sachlich unhaltbare Antwort gibt. In einem ersten Schritt ist durch Auslegung der Rechtsnorm zu ermitteln, ob sie überhaupt eine solche Lücke aufweist. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzes bedeutet, d. h. ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen darstellt. In diesem Fall hat das Gesetz eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – entschieden. Für Analogie und richterliche Lückenfüllung ist in diesem Fall kein Platz. Aus dem Schweigen des Gesetzes kann nur dann auf eine negative Entscheidung des Gesetzgebers geschlossen werden, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 187, 202).
Eine echte Gesetzeslücke liegt vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm grundsätzlich verwehrt (statt vieler: BGE 144 II 281 E. 4.5.1).
Auf die Unterscheidung zwischen echten und unechten Lücken wird nach einer neueren Auffassung der Methodenlehre verzichtet, welche die Lücke als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes bezeichnet, die von den rechtsanwendenden Organen behoben werden darf. Das Bundesgericht hat diesen neueren Lückenbegriff in mehreren Urteilen übernommen. Die Praxis ist jedoch nicht einheitlich (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 213, 216).
2.2.3 Ob sich dem Gesetz durch Auslegung eine Anordnung entnehmen lässt oder ob eine Lücke vorliegt, kann oft nicht klar bestimmt werden. Denn bei der Auslegung und bei der Lückenfüllung handelt es sich um zwei ineinander übergehende Formen richterlicher Rechtsfindung. Immerhin kann man sagen, dass die Auslegung versucht, den im Gesetz bereits enthaltenen Sinn zu ermitteln, während die Lückenfüllung eine Ergänzung des Gesetzes darstellt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 205).
3.
3.1 Unbestrittenermassen verfügt der Beschwerdeführer über keine 12-monatige klinische Erfahrung in einer vom SIWF anerkannten Weiterbildungsstätte und erfüllt somit die ordentlichen Voraussetzungen von Art. 50c KVV für eine Zulassung als Leistungserbringer zulasten der OKP nicht (vgl. oben, E. 2.1.1). Indes vertrat und vertritt er den Standpunkt, dass ihm diese Zulassung gestützt auf die Übergangsbestimmung (vgl. oben, E. 2.1.2) erteilt werden müsse. Der Beschwerdegegner hatte dies mit der Begründung abgelehnt, es müsse mindestens ein Jahr der klinischen Erfahrung in der Schweiz erworben worden sein, da es bei der Zulassung darum gehe, Kenntnisse des Schweizer Gesundheitssystems zu erwerben. Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer nicht, welcher in der Zeit vor dem 1. Juli 2022 unbestrittenermassen lediglich für rund zwei Monate in der Schweiz als psychologischer Psychotherapeut tätig war, nämlich vom 28. Januar bis zum 31. März 2018 in der Praxis C in D.
3.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer hätte im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 23. Juni 2021 am 1. Juli 2022 über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen müssen, um sich auf die Übergangsbestimmung berufen zu können. Diese sei ihm aber erst am 19. Juli 2022 erteilt worden. Streng genommen könne er sich daher zum Vornherein nicht auf die Übergangsbestimmung berufen (E. 8.c). Wie es sich damit verhalte, könne indes offenbleiben, da der Beschwerdeführer auch die weiteren Voraussetzungen der Übergangsregelung nicht erfülle (E. 8.d). Die Stärkung der Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems könne als wesentlicher Grundpfeiler der Revision des Zulassungsrechts bezeichnet werden (E. 10.a). Für die weiteren im Anordnungsmodell tätigen Leistungserbringer im ambulanten Bereich werde in der KVV weitgehend die Anforderung akzentuiert, dass der Berufsangehörige, der bei der verlangten zweijährigen praktischen Tätigkeit des jeweiligen Gesuchstellers die Verantwortung getragen oder die Leitung innegehabt habe, seinerseits zugelassen sei oder die Zulassungsvoraussetzungen der KVV erfülle. Dies impliziere eine hiesige Tätigkeit dieses Berufsangehörigen und folglich auch des Gesuchstellers (E. 10.b). Mithin sei die Zulassung von Leistungserbringern, die Patienten unmittelbar behandelten oder untersuchten – seien dies ärztliche, physiotherapeutische, logopädische oder eben auch psychotherapeutische Leistungen –, dem gesetz- und verordnungsgeberischen Willen folgend durchwegs an die Voraussetzung einer klinischen bzw. praktischen Tätigkeit in der Schweiz geknüpft, und zwar zum Zweck des Erwerbs von Kenntnissen des schweizerischen Gesundheitssystems und der Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen Leistungserbringung. Der Verordnungsgeber habe damit auch für die Kategorie der psychologischen Psychotherapeuten bewusst eine hiesige Tätigkeit vorausgesetzt (E. 10.c).
Im Sinn einer übergangsweisen Erleichterung sollten herabgesetzte Anforderungen bezüglich der Berufserfahrung in inhaltlicher Sicht gelten, indem eine dreijährige, durch eine qualifizierte Supervision begleitete Erfahrung in der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung als ausreichend betrachtet werde. Weitergehende Erleichterungen, namentlich bezüglich des Aspekts, ob die Tätigkeit (teilweise) in der Schweiz ausgeübt worden sein solle, würden nicht normiert. Den Materialien lasse sich nicht entnehmen, dass bezüglich einer Berufspraxis in der Schweiz Ausnahmeregelungen gelten sollten (E. 10.d). Dazu komme, dass sich die Tätigkeit der Supervision nach schweizerischen Vorgaben richte (E. 10.e). Letztlich falle ins Gewicht, dass die Übergangregelung dem Wortlaut nach erlauben würde, dass jeder psychologische Psychotherapeut zu welchem fernen Zeitpunkt auch immer gestützt auf die Übergangsordnung um Zulassung ersuchen könnte, soweit er per 1. Juli 2022 eine supervidierte Berufserfahrung, sei sie auch ausschliesslich in einem ausländischen Gesundheitssystem erworben, ausweisen könnte. Dies könne wohl kaum im Sinn des mit der Einführung des formellen Zulassungsverfahrens verfolgten Zwecks sein. Auch deshalb müsse zumindest ein gewisser Umfang der dreijährigen Berufserfahrung per 1. Juli 2022 im schweizerischen Gesundheitssystem erlangt worden sein (E. 10.f). Nachdem die im Rahmen des anerkannten Weiterbildungsgangs obligatorische klinische Praxis von zwei Jahren vorliegend berücksichtigt werden könne, verbleibe ein zusätzliches Erfahrungsjahr, welches in der Schweiz zu absolvieren sei (E. 11.a). Dies gewähre bezüglich des zeitlichen Umfangs der Berufserfahrung in der Schweiz eine rechtsgleiche Behandlung mit denjenigen psychologischen Psychotherapeuten, welche eine Zulassung nur unter den Voraussetzungen nach Art. 50c KVV erlangen könnten (E. 11.c). Im Gesamtgefüge des neuen Zulassungsrechts erscheine die Regelung, eine psychotherapeutische Berufserfahrung in der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung unter qualifizierter Supervision in der Schweiz im Umfang eines Jahres vorauszusetzen, als sachgerechte Lösung (E. 11.d).
3.3 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, es müssten nicht sämtliche Leistungserbringer im ambulanten Bereich die Voraussetzungen der hiesigen praktischen Tätigkeit von zwei Jahren erfüllen, was gemäss Art. 50b KVV aufgrund notorisch bekannter Unterversorgung im neuropsychologischen Bereich in der Schweiz namentlich für Neuropsychologen gelte (Rz. 13).
Es sei davon auszugehen, dass der Bundesrat bei der Übergangsbestimmung im Sinn einer bewusst negativen Antwort auf das Erfordernis der inländischen Berufserfahrung verzichtet habe. Nachweislich habe der Bundesrat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis davon gehabt, dass gewisse Vernehmlassungsteilnehmer – insbesondere die psychologischen Berufsverbände – auf die Problematik der fehlenden Ausbildungsplätze der vom SIWF anerkannten Institutionen im Zusammenhang mit der klinischen Erfahrung nach Art. 50c KVV hingewiesen hätten. Gleichwohl hätten die psychologischen Berufsverbände darauf hingewiesen, dass Personen mit ausländischer Ausbildung im Rahmen der zusätzlichen Praxis von 12 Monaten das hiesige Gesundheitssystem und die hiesigen Gepflogenheiten kennen lernen sollten. Dies spreche dafür, dass der Bundesrat im Ergebnis an der 12-monatigen klinischen Erfahrung in der Schweiz an einer vom SIWF anerkannten Institution mit der verabschiedeten Fassung von Art. 50c ausdrücklich habe festhalten wollen. Andererseits sei daraus ebenso zu schliessen, dass der Bundesrat auf das Kriterium einer inländisch absolvierten Weiterbildung (gemeint wohl: Berufserfahrung) in der Übergangsbestimmung verzichtet habe, zumal er hier lediglich eine klinische Erfahrung von drei Jahren mit qualifizierter Supervision voraussetze (Rz. 16).
Für einen bewussten Verzicht auf das Erfordernis der inländischen klinischen Erfahrung spreche schliesslich auch der Umstand, dass der Bundesrat in Art. 50c KVV explizit eine Zweiteilung vornehme, indem 12 von insgesamt 36 Monaten der klinischen Weiterbildung in der Schweiz an einer vom SIWF anerkannten Institution zu absolvieren sei. Eine solche Zweiteilung fehle in der Übergangsbestimmung. Dementsprechend handle es sich um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, womit kein Raum für eine Lückenfüllung bestehe (Rz. 17). Schliesslich sei die Rechtsauffassung der Vorinstanz auch nicht mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) vereinbar (Rz. 21).
4.
4.1
4.1.1 Die Einführung eines förmlichen Zulassungsverfahrens für die Leistungserbringer nach der OKP durch die entsprechende KVG-Revision ist Bestandteil einer von insgesamt drei Interventionsebenen des Bundes, mit welcher die steigenden Kosten für die Leistungen zulasten der OKP unter Kontrolle gebracht werden sollten. Mit dieser sogenannten zweiten Interventionsebene wurden die Anforderungen an die Leistungserbringer im ambulanten Bereich auf zwei Arten erhöht: Zum einen wurde – wie erwähnt – ein förmliches Zulassungsverfahren eingeführt. Die Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen wurde weitgehend an den Bundesrat delegiert. Sie müssen gewährleisten können, dass qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungen erbracht werden (Art. 36a Abs. 1 KVG). Zum anderen verbindet der Bundesrat die Zulassung mit Auflagen, insbesondere in Bezug auf die Qualität und die Wirtschaftlichkeit, die alle Leistungserbringer berücksichtigen müssen (BBl 2018, S. 3126 f.; vgl. Art. 36a Abs. 2 KVG).
4.1.2 Für Ärzte sind auf Gesetzesstufe besondere Voraussetzungen verankert: Gemäss Art. 37 Abs. 1 KVG müssen sie mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Sie weisen die in ihrer Tätigkeitsregion notwendige Sprachkompetenz mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nach, wobei diese Nachweispflicht unter bestimmten Voraussetzungen (lit. a–c) entfällt. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf hatte noch die Möglichkeit vorgesehen, von den Ärzten zu verlangen, dass sie über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems verfügen. Ärzte, die keine dreijährige Tätigkeit nachweisen können, hätten gemäss dem Gesetzesentwurf eine Prüfung ablegen müssen, um diese Kenntnisse nachzuweisen. Ein solcher Kenntnisnachweis für die Ärzte sei gerechtfertigt – so der Bundesrat in der Botschaft – da die Leistungserbringung in erster Linie unter ihrer Verantwortung und Führung erfolge und sie in der OKP die zentrale Rolle übernähmen, indem sie Personen beauftragten, die zulasten der OKP Leistungen erbrächten, aber auch indem sie Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel und Gegenstände verordneten (BBl 2018 S. 3144). In den eidgenössischen Räten war unbestritten, dass eine Zulassung als Arzt Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems voraussetzen muss. Die Option einer Prüfung anstellte der Berufserfahrung wurde dabei gestrichen (Sitzungen des Nationalrats vom 12. Dezember 2018 und des Ständerats vom 3. Juni 2019 zum Geschäft 18.047 [KVG. Zulassung von Leistungserbringern]).
4.1.3 Im Detail sind die weiteren Zulassungsvoraussetzungen auf Verordnungsstufe geregelt, so insbesondere für diejenigen Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen (vgl. Art. 35 Abs. 2 lit. e KVG). Dazu gehören nebst den psychologischen Psychotherapeuten (Art. 50c Abs. 1 KVV) zahlreiche weitere ambulante Leistungserbringer (vgl. Art. 47 ff. KVV). Mit Ausnahme der Neuropsychologen (vgl. Art. 50b KVV) müssen auch sie alle klinische Erfahrung in der Schweiz aufweisen, um eine OKP-Zulassung zu erhalten. Mithin gilt dies für die Physiotherapeuten (Art. 47 Abs. 1 lit. b KVV), Ergotherapeuten (Art. 48 Abs. lit. b KVV), Pflegefachpersonen (Art. 49 Abs. 1 lit. b KVV), Logopäden (Art. 50 Abs. 1 lit. c KVV), Ernährungsberater (Art. 50a Abs. 1 lit. b KVV) und Podologen (Art. 50d Abs. 1 lit. c KVV). Das Erfordernis der klinischen Erfahrung in der Schweiz ergibt sich mit der Vorinstanz aus der Voraussetzung, dass der Berufsangehörige, der bei der verlangten zweijährigen praktischen Tätigkeit des jeweiligen Gesuchstellers die Verantwortung getragen oder die Leitung innegehabt hat, seinerseits zugelassen ist oder die Zulassungsvoraussetzungen der KVV erfüllt. Dies impliziert eine hiesige Tätigkeit dieses Berufsangehörigen und folglich auch des Gesuchstellers (oben, E. 3.2).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer möchte als psychologischer Psychotherapeut zulasten der OKP abrechnen können, nicht als Neuropsychologe. Für eine ordentliche Zulassung gilt daher für ihn das Erfordernis einer 12-monatigen Tätigkeit an einer vom SIWF anerkannten Weiterbildungsstätte in der Schweiz (Art. 50c Abs. 1 lit. b KVV) und es kann dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen der Bundesrat für Neuropsychologen eine Ausnahmeregelung vorgesehen hat. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, diese gründe auf einer Unterversorgung im neuropsychologischen Bereich (oben, E. 3.3), mag zutreffen. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.2.2 Von dieser Ausnahme abgesehen, wird die Zulassung als Leistungserbringer zulasten der OKP somit flächendeckend an die Voraussetzung einer vorgängigen klinischen Tätigkeit in der Schweiz geknüpft. Mit Blick auf die Zielsetzung der KVG-Revision und den damit übereinstimmenden Wortlaut von Art. 36a Abs. 1 KVG soll diese Zulassungsvoraussetzung gewährleisten, dass qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungen erbracht werden. Mithin wurden die Anforderungen an die Leistungserbringer im ambulanten Bereich damit erhöht, was gerade auch im Bereich der psychologischen Psychotherapie der Qualitätssicherung dienen soll (vgl. oben, E. 4.1.1, sowie Erläuternder Bericht des Bundesamts für Gesundheit [BAG] zur Änderung der KVV und der Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV; SR 832.112.31] betreffend Neuregelung der psychologischen Psychotherapie im Rahmen der OKP und Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen der Hebammen sowie der Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, Juni 2019 [fortan: Erläuternder Bericht], S. 11 Ziff. I.2.3.1).
Offenkundig sind Gesetz- und Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass eine Mindestdauer an hiesiger Berufstätigkeit nebst den weiteren Voraussetzungen eine gewisse Mindestqualität der Leistungserbringung garantiert. Dies leuchtet ein, setzt doch eine unselbständige Tätigkeit in einem Fachbereich eine Anstellung durch einen bereits zugelassenen Leistungserbringer voraus. Wer – beispielsweise – als psychologischer Psychotherapeut bei einem zugelassenen Leistungserbringer angestellt wird und auch eine Weile angestellt bleibt, dürfte in dieser Zeit ein Minimum an fachlicher Kompetenz bewiesen und sich ein Minimum weiterer fachlicher Kompetenzen angeeignet haben. Zu diesen sind nicht zuletzt auch die Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems zu zählen, die für psychologische Psychotherapeuten wichtig sind, auch wenn ihnen innerhalb der OKP nicht dieselbe Schlüsselrolle wie den Ärzten (vgl. oben, E. 4.1.2) zukommt.
4.2.3 Für eine ordentliche Zulassung als psychologischer Psychotherapeut nach Art. 50c KVV setzt der Verordnungsgeber gar noch mehr als eine klinische Tätigkeit in der Schweiz voraus: Diese muss im Umfang von mindestens 12 Monaten in psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtungen erfolgt sein, die über eine näher spezifizierte Anerkennung des SIWF in den Fachbereichen Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie verfügen. Dieses Erfordernis begründet sich damit, dass die grundsätzlich anrechenbare klinische Praxis im Rahmen der Weiterbildung zum psychologischen Psychotherapeuten nicht zwingend das Spektrum der Störungen und die Interprofessionalität umfasst, die für die Behandlung von Krankheiten im Rahmen des KVG erforderlich sind. Darum wird eine zusätzliche klinische Erfahrung im Umfang von einem Jahr in einer Einrichtung verlangt, die die Personen auf die interprofessionelle und bezüglich der Störungsbilder breite Realität vorbereitet. Entsprechend kann dieses Zusatzjahr nur in psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtungen stattfinden, die ein breites Störungsspektrum der behandelten Patienten bieten und eine gewisse Mindestgrösse hinsichtlich Anzahl Patienten haben (Erläuternder Bericht, S. 10 Ziff. I.2.3).
4.3
4.3.1 Entscheidend ist im vorliegenden Fall, wie im Kontext der Revision von KVG und KVV die Übergangsbestimmung zu verstehen ist. Ihrem Wortlaut (oben, E. 2.1.2) lässt sich nicht entnehmen, in welchem Land die supervidierte dreijährige Berufserfahrung bis zum 1. Juli 2022 erworben worden sein muss, um für eine Zulassung zu genügen. Dies ist daher – wenn möglich – durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist zunächst in allgemeiner und konkreter Hinsicht nach dem Sinn und Zweck einer Übergangsbestimmung zu fragen.
4.3.2 Wird im Allgemeinen ein neues Gesetz erlassen oder ein bestehendes revidiert, liegt die baldige Inkraftsetzung des neuen Rechts grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Diesem Interesse stehen unter Umständen schutzwürdige Interessen der Adressaten an einem nicht allzu abrupten Übergang gegenüber. Manchmal genügt es, diesen unterschiedlichen Interessen mit einer etwas verzögerten oder allenfalls mit einer gestaffelten Inkraftsetzung des neuen Rechts Rechnung zu tragen. Reicht dies nicht aus, sollte die übergangsrechtliche Situation für die Zeitspanne nach Inkrafttreten der neuen Normen mittels Übergangsbestimmungen geregelt werden (Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Aufl., Zürich 2022, N. 296 f.).
4.4
4.4.1 Die psychologischen Psychotherapeuten waren von zwei bedeutsamen Gesetzesrevisionen betroffen. Eine davon beschlug die bereits beschriebene Einführung des förmlichen Zulassungsverfahrens für die Leistungserbringer nach OKP per 1. Juli 2022. Auf den gleichen Zeitpunkt hin erfolgte im Sinn einer zweiten, teilweise überlagernden Gesetzesrevision sodann der Wechsel vom Delegationsmodell zum Anordnungsmodell.
4.4.2 Nach altem Recht konnten die Leistungen der psychologischen Psychotherapeuten nach dem Delegationsmodell nur dann zuhanden der OKP abgerechnet werden, wenn sie delegiert und unter Aufsicht von dazu berechtigten Ärzten in ihren Räumlichkeiten erbracht wurden. Die Leistungen galten dabei als ärztliche Leistungen. Weiter erbrachten psychologische Psychotherapeuten in eigenen Praxen dieselben Leistungen, die von Patienten und Patientinnen allerdings selbst bezahlt werden mussten, wenn sie nicht über Zusatzversicherungen vergütet wurden (Erläuternder Bericht, S. 4 Ziff. I.1.2). Die diesbezügliche Neuregelung umfasste den Wechsel auf das Anordnungsmodell durch Aufnahme der psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen als selbständig auf ärztliche Anordnung hin sowie auf eigene Rechnung ausübende tätige Leistungserbringer in der KVV sowie die Anpassung der Voraussetzungen zur Kostenübernahme der ärztlichen und psychologischen Psychotherapie in der KLV (Erläuternder Bericht, S. 9 Ziff. I.2.2). Zweck der Ablösung des Delegationsmodells in der psychologischen Psychotherapie durch das Anordnungsmodell war die Verbesserung der Versorgungssituation bei gleichzeitiger Förderung der Qualität und Koordination unter den Leistungserbringern (Erläuternder Bericht, S. 9 Ziff. I.2.1).
4.4.3 Per 1. Juli 2022 änderte sich die rechtliche Situation für psychologische Psychotherapeuten somit bei Erfüllung der entsprechenden Anforderungen wie folgt: Sie dürfen neu auf ärztliche Anordnung hin selbständig tätig sein. Ihre Leistungen dürfen sie diesfalls neu zulasten der OKP abrechnen, dies jedoch nur, wenn sie das neu eingeführte förmliche Zulassungsverfahren erfolgreich durchschritten haben. Die neuen Kompetenzen für psychologische Psychotherapeuten gehen mithin Hand in Hand mit einem neuen Zulassungsverfahren. Es fragt sich daher, wer überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an einem nicht allzu abrupten Übergang und somit an einer Übergangsbestimmung haben könnte (vgl. oben, E. 4.3.2).
4.4.4 Um nach altem Recht delegiert oder allenfalls selbständig als psychologischer Psychotherapeut tätig zu sein, war eine vormalige klinische Tätigkeit an einer vom SIWF anerkannten Weiterbildungsstätte nicht notwendig. Ohne Übergangsbestimmung würden daher all diejenigen psychologischen Psychotherapeuten benachteiligt, welche unter altem Recht zwar bereits längere Zeit in der Schweiz berufstätig waren, nicht jedoch über eine solche klinische Erfahrung bei einer SIWF-Weiterbildungsstätte verfügen. Um selbständig gegenüber der OKP abrechnen zu können, müssten sie sich zunächst um eine solche Anstellung bemühen und ihre bisherige delegierte – oder möglicherweise selbständige – Tätigkeit mindestens zwischenzeitlich aufgeben. Dies erschiene als nicht verhältnismässig und würde möglicherweise einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) begründen. Insbesondere würde es der Zielsetzung des Wechsels zum Anordnungsmodell, nämlich der Verbesserung der Versorgungssituation, zuwiderlaufen, wenn einem Teil der bereits vor der Gesetzesrevision aktiven psychologischen Psychotherapeuten grössere administrative und wirtschaftliche Hürden in den Weg gelegt würden, um von den Erleichterungen des Anordnungsmodells zu profitieren und ihre Dienstleistungen selbständig zulasten der OKP anbieten zu können.
4.4.5 Die Übergangsbestimmung ist demnach grundsätzlich auf psychologische Psychotherapeuten gemünzt, welche bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 23. Juni 2021 am 1. Juli 2022 bereits in substanziellem Umfang in der Schweiz berufstätig waren. Dies trifft auf den Beschwerdeführer gerade nicht zu, war er doch lediglich im Jahr 2018 für kurze Zeit in der Schweiz berufstätig. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Qualitätsanforderungen von Art. 50c Abs. 1 KVV für ihn nicht gelten sollten. Ihm gestützt auf die Übergangsbestimmung eine Zulassung als Leistungserbringer zulasten der OKP zu erteilen, würde dem Zweck der Einführung des förmlichen Zulassungsverfahrens zuwiderlaufen, im Gesundheitsbereich die Kosten unter Kontrolle zu bekommen und die Qualität zu verbessern (oben, E. 4.1.1). Mit anderen Worten: Der Wechsel auf das Anordnungsmodell erfolgte zwar, um die Versorgungssituation zu verbessern, gleichzeitig sollte aber auch die Qualität der Leistungserbringer gefördert werden (oben, E. 4.4.2). Die Verbesserung der Versorgungssituation soll mithin nicht auf Kosten der Qualität gehen. Dies geschähe aber, wenn man in einer Übergangbestimmung von der aus Sicht des Gesetzund Verordnungsgebers zur Qualitätssicherung zentralen Voraussetzung der substanziellen vorgängigen inländischen Berufstätigkeit (oben, E. 4.2.2) würde abrücken wollen.
Die ratio legis der Übergangsbestimmung war mithin, lediglich einen bestimmten Adressatenkreis, nämlich denjenigen der bereits zuvor hierzulande aktiven psychologischen Psychotherapeuten, von der Voraussetzung einer 12-monatigen Tätigkeit bei einer von der SIWF anerkannten Weiterbildungsstätte zu befreien (vgl. oben E. 4.4.4), nicht jedoch alle möglichen Gesuchsteller von jedweder vorgängigen inländischen Berufstätigkeit. Der Beschwerdeführer, der sich auf die diesbezüglich kaum aufschlussreichen Äusserungen der Vernehmlassungsteilnehmer berufen möchte (oben, E. 3.3), ist darauf hinzuweisen, dass im Vergleich zur ordentlichen Zulassung nach Art. 50c KVV ein Verzicht auf eine inländische Berufserfahrung zusätzlich zu einem Verzicht auf eine Tätigkeit an einer SIWF-Weiterbildungsstätte eine Inkaufnahme einer erheblichen weiteren Qualitätseinbusse bedeuten würde, die für eine sachgerechte und effektive Übergangsbestimmung nicht erforderlich ist und sich mit dem Zweck der KVG-Revision nicht vereinbaren lässt.
4.5 Die Übergangsbestimmung erweist sich somit als einer systematischen Auslegung zugänglich. Angesichts ihrer Stellung im normativen Gefüge kann sie vom Beschwerdeführer nicht angerufen werden, nachdem dieser per 1. Juli 2022 lediglich über eine zweimonatige, bereits über sechs Jahre zurückliegende Erfahrung als psychologischer Psychotherapeut in der Schweiz verfügte. Es kann daher offenbleiben, ob die Übergangsbestimmung eine vorhergehende dreijährige inländische supervidierte Berufstätigkeit verlangt, oder ob mit den Vorinstanzen im Sinn einer Analogie zum ordentlichen Erfordernis einer 12-monatigen Tätigkeit an einer vom SIWF anerkannten inländischen Ausbildungsstätte bzw. als dessen Substitut für eine Berufung auf die Übergangsbestimmung bereits eine 12-monatige supervidierte inländische Berufstätigkeit genügt. Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis wie schon vor der Vorinstanz, ob eine Berufung auf die Übergangsbestimmung nicht ohnehin bereits daran scheitert, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2022 noch über keine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügte (vgl. oben, E. 3.2).
4.6 Entgegen der kaum substanziierten Begründung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Auslegungsergebnis gegen das FZA verstossen sollte, zumal er selbst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4852/2015 vom 8. März 2018 verweist, wo die Voraussetzung einer dreijährigen Vorerfahrung von Ärzten an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte für eine Tätigkeit zulasten der OKP als mit dem FZA vereinbart beurteilt worden war (dortige E. 9.6–7; vgl. denn auch Erläuternder Bericht, S. 11 Ziff. I.2.3).
4.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- zu verrechnen und im Mehrbetrag in Rechnung zu stellen. Dem Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 4'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'070.wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils in Rechnung gestellt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien, jeweils unter Beilage je einer Kopie von …; b) die Gesundheitsdirektion, unter Beilage je einer Kopie von …; c) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).