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Geschäftsnummer: VB.2023.00630 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.02.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Bewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt
[Die 91-jährige Beschwerdeführerin hat nach dem Erdbeben in der Türkei ihre Wohnung und ihr Hab und Gut verloren, infolgedessen sie zu ihren Verwandten in die Schweiz gereist ist. Sie ersucht um eine Rentnerbewilligung oder eine Härtefallbewilligung.] Die Beschwerdeführerin kann mangels eines Abhängigkeitsverhältnisses keinen Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ableiten (E. 2). Die Beschwerdeführerin hat während 14 Jahren in der Schweiz gelebt, was eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vermuten lässt. Ob diese Beziehung tatsächlich (noch) besteht, kann offengelassen werden, da sie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt (E. 4). Es ist jedoch aufgrund der Gesamtumstände von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen. Das Migrationsamt ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM – eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 5). Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte: - keine -
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2023.00630
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Bewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1932, Staatsangehörige der Türkei, lebte vom 1. Juni 1999 bis am 4. Juni 2013 in der Schweiz. Ihre beiden Söhne und ihre sieben Enkelkinder leben ebenfalls in der Schweiz. Im Juni 2013 kehrte sie in ihr Heimatland zurück. Am 9. März 2023 reiste A mit einem bis 4. Juni 2023 gültigen Schengen-Visum in die Schweiz ein. Am 3. Mai 2023 ersuchte sie um Verlängerung des Schengen-Visums. Das Visum wurde bis am 5. August 2023 verlängert. Sie wohnt bei ihrem Sohn C (geb. 1952) in Zürich. Am 27. Juli 2023 ersuchte A um Bewilligung der erwerbslosen Wohnsitznahme im Kanton D und um Erstreckung des Visums bis zum Entscheid darüber. Mit Verfügung vom 4. August 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch um Bewilligung der erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentnerin ab, wies A aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets bis am 14. August 2023.
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. September 2023 ab und setzte ihr eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. November 2023.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2023 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Härtefallprüfung an die Vorinstanz oder das Migrationsamt zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2023 trat der Abteilungspräsident auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein und ordnete an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Gleichzeitig forderte er A auf, wegen ihres Wohnsitzes im Ausland eine Kaution zu leisten. Die Kaution wurde fristgerecht geleistet.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergibt sich ein Anwesenheitsanspruch für eine ausländische Person, wenn sie nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Im Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf Zusammenführung (landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) geltend machen können, muss beim erweiterten Familienbegriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen werden kann (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2, auch zum Folgenden). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welcher nur die betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen entsprechen können (BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42 ff. AIG gerade ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, die die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheinen lassen (BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.3). Der Umstand, dass es im Heimatland des nachzuziehenden Elternteils aufgrund kultureller Unterschiede kaum Betreuungsangebote wie Alters- oder Pflegeheime gibt, verpflichtet die Schweiz zudem nicht, ihr Einwanderungssystem den Bräuchen des Heimatlandes anzupassen (BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 4.3). Ausserdem müssen die nachzuziehende Person oder ihre Angehörigen – sofern die Betreuung in der Schweiz nicht bereits aus anderen Gründen unabdingbar ist – nachweisen, dass sie sich konkret, aber erfolglos, um die Organisation einer Betreuung im Heimatland bemüht haben (BGr, 16. November 2021, 2C_279/2021, E. 4.2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr Wohnhaus beim Erdbeben vom 6. Februar 2023 zerstört worden sei und sie ihr gesamtes Hab und Gut verloren habe. Sie gehe aus gesundheitlichen Gründen am Stock und könne nicht mehr allein aus dem Haus gehen. Sie sei auf die Hilfe von jemandem angewiesen, der ständig bei ihr lebe und die täglichen Verrichtungen, wie Einkaufen, Kochen, Putzen etc., übernehme. In der Türkei gebe es keine Spitex und auch kein ausgebildetes Pflege- und Unterstützungsregime wie in der Schweiz. Die alten Leute seien auf die Betreuung durch ihre Familie vor Ort angewiesen. Sie verfüge nicht über die Mittel, den Wiederaufbau der Wohnung zu finanzieren oder eine eigene Wohnung in einem anderen Landesteil zu mieten. Bis zum Erdbeben hätte fast immer eines ihrer Kinder oder Enkelkinder bei ihr gelebt und für sie gesorgt. Die Vorinstanz habe das Recht auf Familienleben verletzt, indem sie diese Frage keiner Prüfung unterzogen habe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts würde eine Verweigerung einer Bewilligungserteilung an im Ausland lebende Eltern von in der Schweiz lebenden Kinder eine Verletzung des Grundsatzes der Achtung des Familienlebens darstellen.
2.3 Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geprüft. Sie hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass zwar nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Verwandten in der Schweiz leben möchte, jedoch eine enge Beziehung noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV begründe. Ihre Kinder und Enkelkinder könnten sie auch in der Türkei finanziell unterstützen und weiterhin dort besuchen. Die Beschwerdeführerin habe weder nachgewiesen, an einer schwerwiegenden Erkrankung zu leiden, noch, pflege- oder betreuungsbedürftig zu sein. Diese Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der oben (vgl. E. 2.1 hiervor) wiedergegebenen Rechtsprechung ist nicht leichthin anzunehmen. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis, welches durch die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung vereitelt würde, zu belegen. Die Beschwerdeführerin ist 91 Jahre alt und lebte bis zum Erdbeben vom 6. Februar 2023 in ihrer eigenen Wohnung in F. Sie reiste im März 2023 mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein und lebt seither bei einem ihrer Söhne. Das aktuelle Zusammenleben und die geltend gemachte Betreuungssituation zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ist einzig darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Einreise mit einem Besuchervisum und anschliessende Wohnsitznahme in der Schweiz vollendete Tatsachen geschaffen hat. Dies kann jedoch bei der rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs keine Berücksichtigung finden (VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00600, E. 2.3; BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 3.5; 10. November 2016, 2C_131/2016, E. 4.5). Auch das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt für sich genommen nicht; die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss und sie sich vergeblich um die Organisation einer Betreuung im Heimatland bemüht hätte. Es liegt somit kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung vor, womit die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren hier lebenden Verwandten nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erwogen, dass keine anderen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen Rechtsansprüche auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung bestünden.
3.
3.1 Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).
3.2 Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im Sinne von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.2, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1, insbesondere 9.1.7). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.3.1).
3.3 Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) berechtigen würden. Die finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z. B. Bankgarantie). Auch die Gewährung von Kost und Logis durch Angehörige stellt eine Unterstützungsleistung Dritter dar, welche ausserhalb der Verwandtenunterstützungspflicht freiwillig erfolgt und in der Regel nicht dauerhaft sichergestellt werden kann. Deshalb können diese Leistungen in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie – z. B. durch die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts – auch rechtlich abgesichert sind (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.5).
3.4 Wenn Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend höher (BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310/2009, E. 4 und 9.3.3; Weisungen AIG, Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das Erfordernis hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch der Vermeidung von finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint. Weiter verhindert das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt zugelassene Rentnerinnen und Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel vor die Wahl gestellt werden, das Land zu verlassen oder unter dem Existenzminimum leben zu müssen, mit all den negativen und desintegrierenden Wirkungen, die dies mit sich bringt (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.4.1; VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1). Anders als im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) reicht eine Finanzierung mittels Drittmitteln nur aus, wenn die Finanzierung dauerhaft sichergestellt ist (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 5.3; kritisch hierzu Spescha in: Spescha et al., Art. 28 AIG N. 4; vgl. zur weniger strengen freizügigkeitsrechtlichen Regelung auch BGE 135 II 265 E. 3.3).
3.5 Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, der nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2 mit Hinweis). Dabei sind insbesondere die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist 91 Jahre alt und überschreitet damit das vom Bundesrat festgelegte Mindestalter. Sie hat während rund 14 Jahren (von Juni 1999 bis Juni 2013) in der Schweiz gelebt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass bei einem Aufenthalt von 14 Jahren besondere persönliche Beziehungen zu vermuten sind. Ob die Beschwerdeführerin in dieser Zeit ausserhalb ihrer Familie tatsächlich Beziehungen zur Schweiz i. S. v. Art. 28 lit. b AIG gepflegt hat und ob sie diese immer noch pflegt, was konkret geprüft werden müsste, kann jedoch mit der Vorinstanz offengelassen werden. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zutreffend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichend finanzielle Mittel im Sinne von Art. 25 Abs. 4 VZAE verfügt. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin jährliche Einnahmen von mindestens Fr. 26'736.- (Fr. 2'228.- pro Monat; ohne Beitrag für die Miete) benötige, um den Lebensunterhalt in der Schweiz zu sichern. Die anerkannten Ausgaben pro Jahr für eine alleinstehende Person würde sich aus einem Betrag von Fr. 20'100.- für den allgemeinen Lebensbedarf, aus einem Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung von Fr. 6'636.- pro Person und einem Beitrag an die Miete zusammensetzen (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und lit. b sowie Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG i. V. m. Art. 16d Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV] und Art. 3 lit. c Verordnung des Eidgenössischen Departements für Inneres über die Durchschnittsprämien 2023 der Krankenversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Oktober 2022 [Durchschnittsprämienverordnung]). Demgegenüber verfüge die Beschwerdeführerin über Einnahmen aus einer Rente von monatlich Fr. 200.-; Vermögen habe sie keines. Sie sei folglich berechtigt, Ergänzungsleistungen zu beziehen. Die Verpflichtungserklärung ihres Sohnes vom 28. Februar 2023, wonach er bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- für die von der Beschwerdeführerin verursachten Kosten aufkommen würde, sei lediglich für einen Aufenthalt von drei Monaten abgegeben worden. Die rechtsgeschäftliche Verpflichtung, für den Lebensunterhalt einer anderen Person aufzukommen, könne nur für eine beschränkte Dauer rechtliche Verbindlichkeit erhalten. Damit sei nicht hinreichend sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende über genügend finanzielle Mittel verfüge und keine Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen benötigen werde. Es sei überdies nicht belegt, dass ihr Sohn in besonders günstigen Verhältnissen lebe, welche eine Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 ZGB begründen würde. Dies treffe bei einem Zweipersonenhaushalt mit einem monatlichen Einkommen von mindestens Fr. 15'000.- zu.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sowohl die beiden Söhne als auch die Enkelkinder klar zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie ohne jegliche Befristung für den Unterhalt der Mutter bzw. der Grossmutter aufkommen würden. Es handle sich hierbei um zwei Söhne und sieben erwachsene Enkelkinder mit eigenem Einkommen und Vermögen. Alleine der Sohn, bei welchem die Beschwerdeführerin lebe, verfüge über Immobilienvermögen in der Stadt D sowie in E in der Höhe eines Verkehrswertes von über Fr. 3 Mio. Daneben sei er Eigentümer eines Unternehmens und habe weiteres flüssiges Vermögen (Bankanlagen etc.).
4.3 Die Vorinstanz errechnete nach Massgabe der SKOS-Richtlinien einen monatlichen Bedarf von Fr. 2'228.-, dem Einnahmen von insgesamt Fr. 200.- aus einer Rente gegenüberstünden. Dies ergibt einen monatlichen Fehlbetrag von Fr. 2'028.-. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin nicht über hinreichend Mittel verfügt, um für ihren Lebensunterhalt in der Schweiz eigenständig aufkommen zu können. Die Beschwerdeführerin wohnt aktuell mietfrei bei einem ihrer Söhne. Dieser und zwei weitere Familienmitglieder haben am 2. bzw. am 4. Oktober 2023 eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet, wonach sie für die Beschwerdeführerin während ihrer Anwesenheit aufkommen würden, sollte sie hierzu nicht in der Lage sein. Die Unterstützung durch die hier lebenden Verwandten erscheint unter den Umständen des Falles zwar nicht bloss als vorgeschoben, sondern als glaubhaft, jedoch könnten die Zusagen, für die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin aufzukommen, jederzeit widerrufen werden und ist die Finanzierung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin damit nicht gesichert. Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB ist zur Unterstützung von Verwandten in auf- und absteigender Linie nur verpflichtet, wer in günstigen Verhältnissen lebt. Von günstigen Verhältnissen ist gemäss Praxishilfe SKOS 2021 zur Berechnung der Verwandtenunterstützung bei einem Zweipersonenhaushalt mit einem Einkommen von Fr. 15'000.pro Monat auszugehen. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgestellt hat, trifft dies auf die hier lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin nicht zu. Der Sohn und seine Ehefrau erwirtschaften gemäss Steuerunterlagen ein Jahreseinkommen von Fr. 90'300.-, was einen Verdienst von Fr. 7'525.pro Monat ausmacht. Was das Vermögen betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxishilfe SKOS, Berechnung der Verwandtenunterstützung, wird jener Anteil des Vermögens berücksichtigt, dessen Verzehr nach Abzug eines Freibetrags und unter Würdigung des Alters der verwandten Person als zumutbar scheint (Umwandlungsquote). Die Vorinstanz hat die Berechnung korrekt vorgenommen. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist auf den Vermögenswert in der Steuererklärung abzustützen. Der geltend gemachte Verkehrswert der Liegenschaft von drei Millionen wurde in keiner Art und Weise belegt. Es ist deshalb bei ihrem Sohn und dessen Ehefrau von einem monatlichen Einkommen von Fr. 9'262.50 auszugehen (Vermögen gemäss Steuererklärung von Fr. 917'000.-, Freibetrag von Fr. 500'000.- und Vermögensverzehr von 1/20, Fr. 1'737.50 pro Monat). Der Sohn und seine Ehefrau erreichen somit die günstigen Verhältnisse nicht. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass es sich nicht rechtfertigt, der Beschwerdeführerin nach pflichtgemässem Ermessen eine Bewilligung nach Art. 28 AIG zu erteilen.
5.
Es bleibt zu prüfen, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.
5.1 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben (VGR, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.2; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (zum Ganzen VGr, 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 6.1; vgl. ferner BGr, 14. Dezember 2021, 2C_483/2021, E. 8.1.1). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und Art. 58a Abs. 1 AIG namentlich die Integration der gesuchstellenden Person (in Verbindung mit Art. 77a ff. VZAE), die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (VGr, 22. Juni 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.2).
5.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls verneint. Zur Begründung führte sie aus, dass die Lebens- und Daseinsbedingungen der Beschwerdeführerin gemessen am durchschnittlichen Schicksal von türkischen Staatsangehörigen im Rentenalter im Erdbebengebiet nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt seien. Im Vergleich zum Durchschnitt der Bevölkerung in der Türkei bzw. F sei die Beschwerdeführerin insofern privilegiert, als ihre in der Schweiz lebenden Nachkommen sie finanziell unterstützen könnten. Ihr Schicksal sei vergleichbar mit dem zahlreicher anderer in der Türkei lebender Personen, deren Kinder und weitere Familienangehörige im Ausland lebten. Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, jedoch zu Unrecht nicht alle Umstände berücksichtigt, die im Falle der Beschwerdeführerin für das Vorliegen eines Härtefalls sprechen. So hat die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin während vierzehn Jahren in der Schweiz gelebt hat und nach dieser Aufenthaltsdauer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer engen Beziehung zur Schweiz ausgegangen werden kann (Art. 8 EMRK [Recht auf Privatleben]; vgl. BGE 149 I 66 E. 4.6). Sodann verfügt sie in der Schweiz über ein grosses familiäres Netz. Ihre zwei Söhne und sieben Enkelkinder leben hier. Demgegenüber bestehen gewichtige Hindernisse, die einer Wiedereingliederung im Heimatland entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin ist nach dem verheerenden Erdbeben unmittelbar in die Schweiz zu ihren Verwandten geflüchtet. Aufgrund des Naturereignisses hat sie ihre Wohnung, ihr ganzes Hab und Gut und das sich dort befindende soziale Netz verloren. Die Gemeinde F wurde gemäss Medienberichten fast vollständig durch das Erdbeben zerstört und befindet sich nach wie vor im Wiederaufbau. Es fehlt an der nötigen Infrastruktur (Strom, Wasser, Heizung etc.) und es gibt praktisch keine bewohnbaren Wohnungen (vgl. statt vieler Artikel der NZZ vom 2. Februar 2024, "In F harzt es mit dem Wiederaufbau", S. 6). Es besteht deshalb auch kein sozialer Empfangsraum von Nachbarn mehr, die sie bei der Ankunft unterstützen könnten. Eine Rückkehr nach F erscheint ihr daher nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres hohen Alters offensichtlich auf die Hilfe und Unterstützung Dritter angewiesen. Es kann deshalb im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht ausser Acht gelassen werden, dass für eine Rückkehr erschwerte Umstände vorliegen, zumal sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht an ihr altes Leben anknüpfen könnte und im Alter von 91 Jahren an einem anderen Ort komplett neu anfangen müsste. Die Wiedereingliederung in ihrem Heimatland erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände trotz der finanziellen Unterstützung durch ihre Kinder und Enkel als ausgesprochen schwierig. All diese Aspekte hat die Vorinstanz bei der Ermessensausübung bezüglich des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht berücksichtigt und damit ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 26). Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung erweist sich als unverhältnismässig und es rechtfertigt sich in dieser speziellen Konstellation die Erteilung einer Härtefallbewilligung. Die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 AIG liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00738, E. 2.2) und steht gemäss Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Migrationsamt ist gestützt auf Art. 30 AIG anzuweisen, der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM – eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Entschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
3. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 135.-, werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM); d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Rückerstattung der Kaution).